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188. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959 und sonstige umsatzsteuerrechtliche Maßnahmen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959 und sonstige umsatzsteuerrechtliche Maßnahmen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl.

Nr. 92/1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl.

Nr. 57/1963 und BGBl. Nr. 83/1963, wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 1 Abs. 2 hat der letzte Satz zu entfallen.

2. § 4 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Die Einfuhr von Rohstoffen und Halberzeugnissen,

Lebens- und Futtermitteln und

Arzneiwaren, die für die inländische Erzeugung

oder den inländischen Bedarf erforderlich sind

und im Inland nicht oder in nicht ausreichender

Menge erzeugt werden. Rohstoffe im Sinne dieser

Bestimmung sind Naturprodukte, die keine

oder nur eine solche Bearbeitung aufweisen,

die den natürlichen Zustand des Rohstoffes

im wesentlichen unverändert beläßt. Halberzeugnisse

im Sinne dieser Bestimmung sind

durch Verarbeitung mehr oder weniger tiefgreifend

veränderte Rohstoffe, die jedoch zu

ihrer vollen Marktreife noch eine weitere Verarbeitung

benötigen. Das Bundesministerium für

Finanzen stellt mit Verordnung diese Gegenstände

fest (Freiliste 1). Das Bundesministerium

für Finanzen hat dem Hauptausschuß des

Nationalrates halbjährlich den durch die Freiliste

1 entstehenden Steuerausfall zu berichten;

der Bericht für das 1. Kalenderhalbjahr ist nur

dann vorzulegen, wenn der Hauptausschuß des

Nationalrates ihn einen Monat vor Ablauf des

Kalenderhalbjahres anfordert;".

3. § 4 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten

„8. die Kreditgewährungen (zum Beispiel Diskont-

und Lombardgeschäfte) und der Kontokorrentverkehr

sowie die Umsätze von Geldforderungen,

von Wechseln und Schecks, von

Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und

sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld,

Geldsorten, auf Grund eines geltenden Bundesgesetzes

ausgeprägten Goldmünzen und von inländischen

amtlichen Wertzeichen;".

4. Im § 7 Abs. 2 Z. 2 ist nach dem Wort

„haben" der Punkt durch einen Strichpunkt zu

ersetzen.

5. Im § 7 wird nach Abs. 2 Z. 2 eingefügt

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 27 vom

Hundert für die Lieferungen und den Eigenverbrauch

a) der Lebensmitteleinzelhändler, der Gemischtwarenhändler

mit Lebensmitteleinzelhandel,

der Milch-, Obst-, Gemüse-

und Süßwareneinzelhändler, Fleischer und

Pferdefleischer,

b) von Speisen und warmen Getränken in Betrieben

des Gast- und Schankgewerbes mit

der Berechtigung nach § 16 Abs. 1 lit. b der

Gewerbeordnung in derzeit geltender Fassung,

wenn der Gesamtumsatz im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr 750.000 S nicht überstiegen

hat."

6. Im § 7 erhält, der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung

Abs. 4; der bisherige Abs. 4 erhält die

Bezeichnung Abs. 5; der bisherige Abs. 5 erhält

die Bezeichnung Abs. 6.

7. § 17 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. der Gegenstand darf weder ein Edelmetall

(Platin, Platinmetalle, Gold und Silber) noch einer

der im § 4 Abs. 1 Z. 8 genannten Gegenstände,

noch einer der nach § 4 Abs. 1 Z. 1 hei der

Einfuhr steuerfrei belassenen Gegenstände sein.

Ferner sind die in der Anlage G, die einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildet, aufgezählten

Gegenstände von der Gewährung der Ausfuhrvergütung

ausgeschlossen;".

8. § 17 Abs. 8 hat zu lauten

Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den

einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,

die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildet. Wenn jedoch die Bestandteile

eines Gegenstandes der Anlage F in zeitlich aufeinanderfolgenden

Sendungen in das Ausland

ausgeführt werden und diese Bestandteile gemäß

Anlage F in andere Vergütungsgruppen als der

Gegenstand eingereiht sind, so ist — unbeschadet

des gemäß Abs. 3 Z. 5 erforderlichen Tarifierungs-

nachweises — die Ausfuhrvergütung für die in

das Ausland verbrachten oder versendeten

Bestandteile nach jener Vergütungsgruppe zu

gewähren, die in der Anlage F für den Gegenstand

vorgesehen ist, wenn der Antragsteller

dies unter Nachweis der vorstehenden Voraussetzungen

im Antrag (§ 16 Abs. 18) verlangt.

Die Bestimmung des Abs. 3 Z. 1, wonach für

die Ausfuhr bestimmter Gegenstände keine Ausfuhrvergütung

gewährt wird, bleibt unberührt.".

9. In der Anlage C hat die Ziffer 16 zu lauten

„16. Getreide aller Art, auch getrocknet, gereinigt,

begast oder vergällt;".

10. In der Anlage C wird nach Ziffer 23 eingefügt

„23 a. Mischfuttermittel, die den Bestimmungen

des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952,

entsprechen und zur Fütterung von Rindern,

Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel

bestimmt sind;".

11. In der Anlage D wird nach Ziffer 4 eingefügt

„4 a. die in der Z. 10 der Anlage C genannten

Gegenstände gemischt, auf einen bestimmten

Nährstoffgehalt eingestellt, granuliert oder aus

Rohstoffen hergestellt werden;".

12. In der Anlage D hat die Ziffer 8 zu lauten

„8. der in der Z. 16 der Anlage C genannte

Gegenstand getrocknet, gereinigt, begast oder

vergällt wird;".

13. In der Anlage D wird nach Ziffer 14 eingefügt

„14 a. die in der Z. 23 a der Anlage C genannten

Gegenstände gereinigt, zerkleinert, gepreßt,

getrocknet oder durch Mischen aus Rohstoffen

hergestellt werden;".

Artikel II.

Die Anlage E wird abgeändert wie folgt

Artikel III.

Die Anlage F wird abgeändert wie folgt

Artikel IV.

Nach der Anlage F wird folgende Anlage G

eingefügt

Artikel V.

§ 1. Folgende in einer Zollfreizone (§ 173 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) bewirkte

Umsätze sind steuerfrei

1. Die Lieferung von Gegenständen im Großhandel,

wenn diese Gegenstände im gebundenen

Verkehr aus dem Ausland in die Zollfreizone eingeführt

worden sind oder wenn auf diese Art

in die Zollfreizone eingeführte Gegenstände

nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr

ohne Verbringung aus der Zollfreizone gemäß

§ 173 Abs. 7 des Zollgesetzes 1955 im Vormerkverkehr

gelagert wurden. Die Steuerbefreiung

wird auch gewährt, wenn die eingeführten oder

gelagerten Gegenstände in der Zollfreizone

bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Bei

der Bearbeitung oder Verarbeitung der eingeführten

oder gelagerten Gegenstände können

auch Zutaten oder sonstige Nebensachen, die aus

dem übrigen Inland in die Zollfreizone verbracht

oder versendet worden sind, verwendet

werden.

2. Die Lieferung von Gegenständen, die aus

dem inländischen freien Verkehr in die Zollfreizone

gelangt sind, im Großhandel,

a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände

diese ohne Bearbeitung oder Verarbeitung

oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

in der Zollfreizone aus der Zollfreizone

unmittelbar in das Ausland verbracht oder

versendet hat oder

b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände

im Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 oder zur Veredlung gemäß.

§ 89 des Zollgesetzes 1955 oder auf ein

offenes Lager auf Vormerkrechnung zur

Veredlung gemäß § 96 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955 in das übrige Zollgebiet

gebracht und von hier nach Benutzung

oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung

unmittelbar in das Ausland verbracht oder

versendet hat.

3. Das Einladen, das Ausladen, die Lagerung

von Gegenständen sowie die mit diesen Leistungen

und der Versendung von Gegenständen verbundenen

Nebenleistungen und die Zollabfertigungen.

§ 2. Zollfreizonen gelten für die Gewährung

der Ausfuhrhändlervergütung gemäß § 16 des

Umsatzsteuergesetzes und der Ausfuhrvergütung

gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht als

Inland

Bei dem Verbringen oder Versenden von

Gegenständen des inländischen freien Verkehrs

in die Zollfreizonen,

a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände

diese nach Bearbeitung oder Verarbeitung

in der Zollfreizone aus der Zollfreizone

unmittelbar in das Ausland verbracht oder

versendet hat oder

b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände

im Vormerkverkehr zur vorübergehenden.

Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 oder zur Veredlung gemäß

§ 89 des Zollgesetzes 1955 oder auf ein

offenes Lager auf Vormerkrechnung zur

Veredlung gemäß § 96 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955 in das übrige Zollgebiet gebracht

und von hier nach Benutzung oder

nach Bearbeitung oder Verarbeitung unmittelbar

in das Ausland verbracht oder

versendet hat.

§ 3. Der Austritt der Gegenstände in eine

Zollfreizone sowie der spätere Austritt derselben

oder der veredelten Gegenstände aus dem Bundesgebiet

sind nachzuweisen. Der Nachweis über

den späteren Austritt aus dem Bundesgebiet

kann vom Vergütungswerber dem zuständigen

Finanzamt auch nach Ablauf der für die Einbringung

des Antrages auf Gewährung einer

Ausfuhrhändler- oder Ausfuhrvergütung festgesetzten

Ausschlußfrist nachgereicht werden.

Artikel VI.

(1) Lebensmitteleinzelhändler, Gemischtwarenhändler

mit Lebensmitteleinzelhandel, Milch-,

Obst-, Gemüse- und Süßwareneinzelhändler, Fleischer

und Pferdefleischer, deren Gesamtumsatz

(§ 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958) im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr 210.000 S nicht überstiegen hat,

sind berechtigt, von der Umsatzsteuer (einschließlich

des Bundeszuschlages zur Umsatzsteuer und

des Zuschlages zur Umsatzsteuer an Stelle des

Rechnungsstempels) einen Stufenausgleichsabschlag

abzusetzen.

(2) Als Stufenausgleichsabschlag gemäß Abs. 1

ist abzusetzen ein Jahresbetrag

von 1200 S, wenn der Gesamtumsatz 150.000 S,

von 720 S, wenn der Gesamtumsatz 180.000 S,

von 240 S, wenn der Gesamtumsatz 210.000 S

im letzten vorangegangenen Kalenderjahr nicht

überstiegen hat.

(3) Wurde der nach Abs. 1 begünstigte Gewerbebetrieb

nicht während des ganzen Kalenderjahres

ausgeübt, so kann für jeden angefangenen

Kalendermonat, in welchem der Betrieb ausgeübt

wurde, ein Zwölftel des Jahresbetrages abgesetzt

werden.

(4) Der Stufenausgleichsabschlag kann von den

monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen in

Zwölftelbeträgen abgesetzt werden. Der abgesetzte

Stufenausgleichsabschlag ist. in der Umsatzsteuererklärung

anzugeben.

Artikel VIL

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 sind

auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 31. August 1964 bewirkt werden.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7 und

des Artikels IV sind auf steuerbare und vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1958 bewirkt werden oder bewirkt

worden sind.

(3) Die Bestimmungen des Artikels V sind auf

steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1958 und

vor dem 1. Jänner 1970 bewirkt werden oder

bewirkt worden sind; die Bestimmung des Artikels

I Z. 1 tritt mit 1. Jänner 1959 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3, Z. 8

bis Z. 13 sind auf steuerbare und vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1964 bewirkt werden oder bewirkt

worden sind.

(5) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 5 sind

auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1964 bewirkt werden; die

Bestimmungen des Artikels I Z. 4 und Z. 6

treten mit 1. Jänner 1965 in Kraft.

(6) Der Steuersatz im § 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes

1959 in der Fassung des Artikels I

Z. 5 hat für steuerbare Vorgänge, die nach dem

31. Dezember 1965 bewirkt werden, zu lauten

„2'3 vom Hundert".

(7) Die Bestimmungen der Artikel II und III

treten in Kraft, sobald die Empfehlungen des

Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens vom 16. Juni 1960, 8. Dezember

1960 und 9. Juni 1961, BGBl. Nr. 47/1963, gemäß

Artikel XVI lit. c der Konvention über das

Zolltarifschema für die Einreihung der Waren

in die Zolltarife, BGBl. Nr. 103/1960, wirksam

werden; die Artikel II und III sind auf steuerbare

und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,

die nach ihrem Inkrafttreten bewirkt werden.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel

II und III ist vom Bundesministerium für

Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(8) Die Bestimmungen des Artikels VI sind auf

den Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres

1965 anzuwenden.

(9) Die Bestimmungen des Artikels II des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 170/1961 sind auf Veranlagungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1964 enden, nicht mehr anzuwenden.

(10) Die Bestimmungen des Artikels II des

Goldmünzengesetzes, BGBl. Nr. 133/1964, sind

auf steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge,

die nach dem 30. Juni 1964 bewirkt werden,

nicht mehr anzuwenden.

Artikel VIII.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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