188. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Umsatzsteuergesetzes 1959 und sonstige umsatzsteuerrechtliche Maßnahmen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl.
Nr. 92/1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl.
Nr. 57/1963 und BGBl. Nr. 83/1963, wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 1 Abs. 2 hat der letzte Satz zu entfallen.
2. § 4 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Die Einfuhr von Rohstoffen und Halberzeugnissen,
Lebens- und Futtermitteln und
Arzneiwaren, die für die inländische Erzeugung
oder den inländischen Bedarf erforderlich sind
und im Inland nicht oder in nicht ausreichender
Menge erzeugt werden. Rohstoffe im Sinne dieser
Bestimmung sind Naturprodukte, die keine
oder nur eine solche Bearbeitung aufweisen,
die den natürlichen Zustand des Rohstoffes
im wesentlichen unverändert beläßt. Halberzeugnisse
im Sinne dieser Bestimmung sind
durch Verarbeitung mehr oder weniger tiefgreifend
veränderte Rohstoffe, die jedoch zu
ihrer vollen Marktreife noch eine weitere Verarbeitung
benötigen. Das Bundesministerium für
Finanzen stellt mit Verordnung diese Gegenstände
fest (Freiliste 1). Das Bundesministerium
für Finanzen hat dem Hauptausschuß des
Nationalrates halbjährlich den durch die Freiliste
1 entstehenden Steuerausfall zu berichten;
der Bericht für das 1. Kalenderhalbjahr ist nur
dann vorzulegen, wenn der Hauptausschuß des
Nationalrates ihn einen Monat vor Ablauf des
Kalenderhalbjahres anfordert;".
3. § 4 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten
„8. die Kreditgewährungen (zum Beispiel Diskont-
und Lombardgeschäfte) und der Kontokorrentverkehr
sowie die Umsätze von Geldforderungen,
von Wechseln und Schecks, von
Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und
sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld,
Geldsorten, auf Grund eines geltenden Bundesgesetzes
ausgeprägten Goldmünzen und von inländischen
amtlichen Wertzeichen;".
4. Im § 7 Abs. 2 Z. 2 ist nach dem Wort
„haben" der Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen.
5. Im § 7 wird nach Abs. 2 Z. 2 eingefügt
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 27 vom
Hundert für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
a) der Lebensmitteleinzelhändler, der Gemischtwarenhändler
mit Lebensmitteleinzelhandel,
der Milch-, Obst-, Gemüse-
und Süßwareneinzelhändler, Fleischer und
Pferdefleischer,
b) von Speisen und warmen Getränken in Betrieben
des Gast- und Schankgewerbes mit
der Berechtigung nach § 16 Abs. 1 lit. b der
Gewerbeordnung in derzeit geltender Fassung,
wenn der Gesamtumsatz im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr 750.000 S nicht überstiegen
hat."
6. Im § 7 erhält, der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 4; der bisherige Abs. 4 erhält die
Bezeichnung Abs. 5; der bisherige Abs. 5 erhält
die Bezeichnung Abs. 6.
7. § 17 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. der Gegenstand darf weder ein Edelmetall
(Platin, Platinmetalle, Gold und Silber) noch einer
der im § 4 Abs. 1 Z. 8 genannten Gegenstände,
noch einer der nach § 4 Abs. 1 Z. 1 hei der
Einfuhr steuerfrei belassenen Gegenstände sein.
Ferner sind die in der Anlage G, die einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildet, aufgezählten
Gegenstände von der Gewährung der Ausfuhrvergütung
ausgeschlossen;".
8. § 17 Abs. 8 hat zu lauten
Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den
einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,
die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildet. Wenn jedoch die Bestandteile
eines Gegenstandes der Anlage F in zeitlich aufeinanderfolgenden
Sendungen in das Ausland
ausgeführt werden und diese Bestandteile gemäß
Anlage F in andere Vergütungsgruppen als der
Gegenstand eingereiht sind, so ist — unbeschadet
des gemäß Abs. 3 Z. 5 erforderlichen Tarifierungs-
nachweises — die Ausfuhrvergütung für die in
das Ausland verbrachten oder versendeten
Bestandteile nach jener Vergütungsgruppe zu
gewähren, die in der Anlage F für den Gegenstand
vorgesehen ist, wenn der Antragsteller
dies unter Nachweis der vorstehenden Voraussetzungen
im Antrag (§ 16 Abs. 18) verlangt.
Die Bestimmung des Abs. 3 Z. 1, wonach für
die Ausfuhr bestimmter Gegenstände keine Ausfuhrvergütung
gewährt wird, bleibt unberührt.".
9. In der Anlage C hat die Ziffer 16 zu lauten
„16. Getreide aller Art, auch getrocknet, gereinigt,
begast oder vergällt;".
10. In der Anlage C wird nach Ziffer 23 eingefügt
„23 a. Mischfuttermittel, die den Bestimmungen
des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952,
entsprechen und zur Fütterung von Rindern,
Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel
bestimmt sind;".
11. In der Anlage D wird nach Ziffer 4 eingefügt
„4 a. die in der Z. 10 der Anlage C genannten
Gegenstände gemischt, auf einen bestimmten
Nährstoffgehalt eingestellt, granuliert oder aus
Rohstoffen hergestellt werden;".
12. In der Anlage D hat die Ziffer 8 zu lauten
„8. der in der Z. 16 der Anlage C genannte
Gegenstand getrocknet, gereinigt, begast oder
vergällt wird;".
13. In der Anlage D wird nach Ziffer 14 eingefügt
„14 a. die in der Z. 23 a der Anlage C genannten
Gegenstände gereinigt, zerkleinert, gepreßt,
getrocknet oder durch Mischen aus Rohstoffen
hergestellt werden;".
Artikel II.
Die Anlage E wird abgeändert wie folgt
Artikel III.
Die Anlage F wird abgeändert wie folgt
Artikel IV.
Nach der Anlage F wird folgende Anlage G
eingefügt
Artikel V.
§ 1. Folgende in einer Zollfreizone (§ 173 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) bewirkte
Umsätze sind steuerfrei
1. Die Lieferung von Gegenständen im Großhandel,
wenn diese Gegenstände im gebundenen
Verkehr aus dem Ausland in die Zollfreizone eingeführt
worden sind oder wenn auf diese Art
in die Zollfreizone eingeführte Gegenstände
nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr
ohne Verbringung aus der Zollfreizone gemäß
§ 173 Abs. 7 des Zollgesetzes 1955 im Vormerkverkehr
gelagert wurden. Die Steuerbefreiung
wird auch gewährt, wenn die eingeführten oder
gelagerten Gegenstände in der Zollfreizone
bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Bei
der Bearbeitung oder Verarbeitung der eingeführten
oder gelagerten Gegenstände können
auch Zutaten oder sonstige Nebensachen, die aus
dem übrigen Inland in die Zollfreizone verbracht
oder versendet worden sind, verwendet
werden.
2. Die Lieferung von Gegenständen, die aus
dem inländischen freien Verkehr in die Zollfreizone
gelangt sind, im Großhandel,
a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände
diese ohne Bearbeitung oder Verarbeitung
oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
in der Zollfreizone aus der Zollfreizone
unmittelbar in das Ausland verbracht oder
versendet hat oder
b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände
im Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 oder zur Veredlung gemäß.
§ 89 des Zollgesetzes 1955 oder auf ein
offenes Lager auf Vormerkrechnung zur
Veredlung gemäß § 96 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955 in das übrige Zollgebiet
gebracht und von hier nach Benutzung
oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung
unmittelbar in das Ausland verbracht oder
versendet hat.
3. Das Einladen, das Ausladen, die Lagerung
von Gegenständen sowie die mit diesen Leistungen
und der Versendung von Gegenständen verbundenen
Nebenleistungen und die Zollabfertigungen.
§ 2. Zollfreizonen gelten für die Gewährung
der Ausfuhrhändlervergütung gemäß § 16 des
Umsatzsteuergesetzes und der Ausfuhrvergütung
gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes nicht als
Inland
Bei dem Verbringen oder Versenden von
Gegenständen des inländischen freien Verkehrs
in die Zollfreizonen,
a) wenn der erste Abnehmer der Gegenstände
diese nach Bearbeitung oder Verarbeitung
in der Zollfreizone aus der Zollfreizone
unmittelbar in das Ausland verbracht oder
versendet hat oder
b) wenn der erste Abnehmer die Gegenstände
im Vormerkverkehr zur vorübergehenden.
Benutzung gemäß § 87 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 oder zur Veredlung gemäß
§ 89 des Zollgesetzes 1955 oder auf ein
offenes Lager auf Vormerkrechnung zur
Veredlung gemäß § 96 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955 in das übrige Zollgebiet gebracht
und von hier nach Benutzung oder
nach Bearbeitung oder Verarbeitung unmittelbar
in das Ausland verbracht oder
versendet hat.
§ 3. Der Austritt der Gegenstände in eine
Zollfreizone sowie der spätere Austritt derselben
oder der veredelten Gegenstände aus dem Bundesgebiet
sind nachzuweisen. Der Nachweis über
den späteren Austritt aus dem Bundesgebiet
kann vom Vergütungswerber dem zuständigen
Finanzamt auch nach Ablauf der für die Einbringung
des Antrages auf Gewährung einer
Ausfuhrhändler- oder Ausfuhrvergütung festgesetzten
Ausschlußfrist nachgereicht werden.
Artikel VI.
(1) Lebensmitteleinzelhändler, Gemischtwarenhändler
mit Lebensmitteleinzelhandel, Milch-,
Obst-, Gemüse- und Süßwareneinzelhändler, Fleischer
und Pferdefleischer, deren Gesamtumsatz
(§ 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958) im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr 210.000 S nicht überstiegen hat,
sind berechtigt, von der Umsatzsteuer (einschließlich
des Bundeszuschlages zur Umsatzsteuer und
des Zuschlages zur Umsatzsteuer an Stelle des
Rechnungsstempels) einen Stufenausgleichsabschlag
abzusetzen.
(2) Als Stufenausgleichsabschlag gemäß Abs. 1
ist abzusetzen ein Jahresbetrag
von 1200 S, wenn der Gesamtumsatz 150.000 S,
von 720 S, wenn der Gesamtumsatz 180.000 S,
von 240 S, wenn der Gesamtumsatz 210.000 S
im letzten vorangegangenen Kalenderjahr nicht
überstiegen hat.
(3) Wurde der nach Abs. 1 begünstigte Gewerbebetrieb
nicht während des ganzen Kalenderjahres
ausgeübt, so kann für jeden angefangenen
Kalendermonat, in welchem der Betrieb ausgeübt
wurde, ein Zwölftel des Jahresbetrages abgesetzt
werden.
(4) Der Stufenausgleichsabschlag kann von den
monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen in
Zwölftelbeträgen abgesetzt werden. Der abgesetzte
Stufenausgleichsabschlag ist. in der Umsatzsteuererklärung
anzugeben.
Artikel VIL
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 2 sind
auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. August 1964 bewirkt werden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7 und
des Artikels IV sind auf steuerbare und vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1958 bewirkt werden oder bewirkt
worden sind.
(3) Die Bestimmungen des Artikels V sind auf
steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1958 und
vor dem 1. Jänner 1970 bewirkt werden oder
bewirkt worden sind; die Bestimmung des Artikels
I Z. 1 tritt mit 1. Jänner 1959 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3, Z. 8
bis Z. 13 sind auf steuerbare und vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1964 bewirkt werden oder bewirkt
worden sind.
(5) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 5 sind
auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1964 bewirkt werden; die
Bestimmungen des Artikels I Z. 4 und Z. 6
treten mit 1. Jänner 1965 in Kraft.
(6) Der Steuersatz im § 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes
1959 in der Fassung des Artikels I
Z. 5 hat für steuerbare Vorgänge, die nach dem
31. Dezember 1965 bewirkt werden, zu lauten
„2'3 vom Hundert".
(7) Die Bestimmungen der Artikel II und III
treten in Kraft, sobald die Empfehlungen des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens vom 16. Juni 1960, 8. Dezember
1960 und 9. Juni 1961, BGBl. Nr. 47/1963, gemäß
Artikel XVI lit. c der Konvention über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren
in die Zolltarife, BGBl. Nr. 103/1960, wirksam
werden; die Artikel II und III sind auf steuerbare
und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,
die nach ihrem Inkrafttreten bewirkt werden.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel
II und III ist vom Bundesministerium für
Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(8) Die Bestimmungen des Artikels VI sind auf
den Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres
1965 anzuwenden.
(9) Die Bestimmungen des Artikels II des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 170/1961 sind auf Veranlagungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1964 enden, nicht mehr anzuwenden.
(10) Die Bestimmungen des Artikels II des
Goldmünzengesetzes, BGBl. Nr. 133/1964, sind
auf steuerbare und vergütungsfähige Vorgänge,
die nach dem 30. Juni 1964 bewirkt werden,
nicht mehr anzuwenden.
Artikel VIII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.