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188_1963 AT

188. Kundmachung: Erklärung des Vorbehaltes des Bundespräsidenten der Republik Österreich zu Artikel 18 der Anlage II des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Kundmachung: Erklärung des Vorbehaltes des Bundespräsidenten der Republik Österreich zu Artikel 18 der Anlage II des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz.

Nachdem die

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

der Republik Österreich gemäß Artikel I Absatz 3 des Genfer Abkommens über das einheitliche

Wechselgesetz vom 7. Juni 1930 den in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen

Vorbehalt, daß für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf

den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt

werden.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Urkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom

Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Erklärung des Vorbehaltes ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Mai

1963 notifiziert worden. Der Vorbehalt tritt daher gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens

über das einheitliche Wechselgesetz, BGBl. Nr. 289/1932, am 11. August 1963 in Kraft.

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