188. Kundmachung: Erklärung des Vorbehaltes des Bundespräsidenten der Republik Österreich zu Artikel 18 der Anlage II des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
der Republik Österreich gemäß Artikel I Absatz 3 des Genfer Abkommens über das einheitliche
Wechselgesetz vom 7. Juni 1930 den in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen
Vorbehalt, daß für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf
den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt
werden.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Urkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom
Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. April 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Erklärung des Vorbehaltes ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Mai
1963 notifiziert worden. Der Vorbehalt tritt daher gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens
über das einheitliche Wechselgesetz, BGBl. Nr. 289/1932, am 11. August 1963 in Kraft.