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188_1962 AT

188. Bundesgesetz: Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 154/1955, wird abgeändert wie folgt

1. § 6 lit. d hat zu lauten

„d) die Universität in Salzburg";

2. dem § 6 wird folgende lit. k angefügt

„k) die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Bundesgesetz über die Errichtung des Linzer

Hochschulfonds, BGBl. Nr. 189/1962, in Kraft.

(2) Die in den §§ 47, 49, 52, 53, 54, 55, 57 und

68 des Hochschul-Organisationsgesetzes enthaltenen

Bestimmungen über die Katholischtheologische

Fakultät Salzburg werden aufgehoben.

(3) Die Universität Salzburg gliedert sich vorläufig

in eine Katholisch-theologische und eine

Philosophische Fakultät. Der Zeitpunkt, in dem

dieser Universität auch eine Rechts- und staatswissenschaftliche

beziehungsweise eine Medizinische

Fakultät angegliedert werden, wird durch

besondere Bundesgesetze bestimmt.

(4) Der weitere Ausbau der Hochschule für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

durch Gliederung in Fakultäten wird durch

Bundesgesetz geregelt.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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