188. Bundesgesetz: Abänderung des Hochschul-Organisationsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 154/1955, wird abgeändert wie folgt
1. § 6 lit. d hat zu lauten
„d) die Universität in Salzburg";
2. dem § 6 wird folgende lit. k angefügt
„k) die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Bundesgesetz über die Errichtung des Linzer
Hochschulfonds, BGBl. Nr. 189/1962, in Kraft.
(2) Die in den §§ 47, 49, 52, 53, 54, 55, 57 und
68 des Hochschul-Organisationsgesetzes enthaltenen
Bestimmungen über die Katholischtheologische
Fakultät Salzburg werden aufgehoben.
(3) Die Universität Salzburg gliedert sich vorläufig
in eine Katholisch-theologische und eine
Philosophische Fakultät. Der Zeitpunkt, in dem
dieser Universität auch eine Rechts- und staatswissenschaftliche
beziehungsweise eine Medizinische
Fakultät angegliedert werden, wird durch
besondere Bundesgesetze bestimmt.
(4) Der weitere Ausbau der Hochschule für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
durch Gliederung in Fakultäten wird durch
Bundesgesetz geregelt.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.