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188. Verordnung: Eichgebührenordnung 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Eichgebührenordnung 1961.

Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes

(MEG.), BGBl. Nr. 152/1950, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

verordnet

§ 1.

Zulassung.

(1) Im Verfahren, betreffend die Zulassung einer

Bauart von Meßgeräten zur Eichung (Eich-

Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953), sind

an Gebühren zu entrichten

1. Die Gebühr für die Prüfung der mit dem

Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,

Beschreibungen und Bedienungsanweisungen

gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),

2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung

durchzuführende physikalisch-technische

Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II

(Prüfungsgebühr),

3. die Gebühren für die bei einer Erprobung

vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten

gemäß Tarif A, Abschnitt III (Erprobungsgebühren).

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z. 1) ist bei

jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung

neuerlich zu entrichten.

(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,

wenn die physikalisch-technische Untersuchung

deshalb wiederholt werden muß, weil

der Antragsteller

a) im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung

der Bauart vornimmt oder

b) auf Grund eines neuen Sachverhaltes eine

Änderung der Zulassung beantragt.

Wenn die physikalisch-technische Untersuchung

jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß

und die Prüfungsgebühr nicht nach Tarif F zu

berechnen ist, so ist für die Wiederholung nur die

halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen

Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn

das Verfahren nicht zur Zulassung des Meßgerätes

geführt hat. Ebenso hat der Antragsteller

die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn das

zur Zulassung eingereichte Meßgerät in das

Eigentum eines Dritten übergegangen ist.

(5) Hinsichtlich der Barauslagen im Zulassungsverfahren,

insbesondere Material- und Stromkosten,

Reisegebühren nach der jeweils geltenden

Reisegebührenvorschrift, Transportkosten sowie

der Kosten für Drucklegung und Klischees

gelten die Bestimmungen des § 76 AVG. 1950.

§ 2.

Vorprüfung.

Für die Vorprüfung von Meßgeräten (Teil der

eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1 MEG.)

sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

§ 3.

Eichung.

Für die Eichung (eichtechnische Prüfung und

Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG.) von Meßgeräten

sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

§ 4.

Zurückweisung.

Ergibt sich bei der Vorprüfung (§ 2) oder bei

der eichtechnischen Prüfung (§ 3) eines Meßgerätes

auf Grund der Beschaffenheitsprüfung

(Prüfung der baulichen Ausführung und der

äußeren Beschaffenheit) oder der meßtechnischen

Prüfung (Prüfung des meßtechnischen Verhaltens)

die Notwendigkeit der Zurückweisung

(§ 56 Abs. 4 MEG.), so sind Gebühren gemäß

Tarif D (Rückgabegebühren) zu entrichten.

§ 5.

Befundprüfung.

Für die Prüfung von Meßgeräten auf ihre

Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1

MEG.) sind Gebühren gemäß Tarif E zu entrichten.

§ 6.

Zeitgebühr.

Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu

bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif F

zu entrichten, sofern dies im Tarif A, C, D oder J

vorgesehen ist. Bei auswärtigen Amtshandlungen

(§ 10) ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten

bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen,

an der die Amtshandlung stattfindet.

§ 7.

Ermäßigte Gebühren.

Bei Eichungen von Milchkannen, Fässern,

Wasserzählern, Gaszählern, Elektrizitätszählern,

Meßwandlern und Meßsätzen in Abfertigungsstellen

(§ 34 Z. 3 MEG.) tritt eine Ermäßigung

der Gebühren nach Tarif C um 30 v. H. ein, wenn

der Antragsteller alle zur Durchführung der

Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und

Hilfsmittel selbst beistellt.

§ 8.

Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher

Stempel.

Wird ein Organ der Eichbehörde in Anspruch

genommen, eichbehördliche Stempel eines Gerätes

für kurze Zeit zu entfernen und die Durchführung

geringfügiger Eingriffe in dieses Gerät

zu überwachen, so ist eine Gebühr gemäß Tarif G

zu entrichten.

§ 9.

Aufhebung einer Verwendungssperre.

Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,

die gemäß § 54 MEG. angelegt worden ist, ist

eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.

§ 10.

Zuschläge für auswärtige Amtshandlungen.

(1) Wenn Amtshandlungen, für die in dieser

Verordnung Gebühren festgelegt sind, weder

in einer ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34

Z. 1 MEG. noch im Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen im Sinne des § 35 MEG.

durchgeführt werden (auswärtige Amtshandlungen),

sind Zuschläge gemäß Tarif H zu

entrichten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf auswärtige

Amtshandlungen im Zulassungsverfahren

(§ 1) und für die Berechnung von Versäumnisgebühren

(§ 12) nicht anzuwenden.

§ 11.

Transportkosten.

Die bei auswärtigen Amtshandlungen am

Herstellungs- und Aufstellungsort der Meßgeräte

aus der Hin- und Rückbeförderung von Eichmitteln

entstehenden Kosten hat auf Grund der

Bestimmungen des § 76 AVG. 1950 der Antragsteller

zu tragen.

§ 12.

Versäumnisgebühren.

(1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 1

ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten

Zeitpunkt vereinbarte auswärtige Amtshandlung

am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in

einer Abfertigungsstelle

a) nicht begonnen werden kann,

b) abgebrochen werden muß,

c) nur verspätet begonnen werden kann oder

unterbrochen werden muß,

weil der Antragsteller die vorgeschriebenen

Vorbereitungen (zum Beispiel Bereitstellen des

gereinigten Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln

und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden

unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Wird ein Antrag auf Durchführung einer

auswärtigen Amtshandlung zurückgenommen,

nachdem die Reisebewegung des mit der Amtshandlung

betrauten Organs begonnen hat, so

ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 1

lit. a zu entrichten.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. b und

des Abs. 2 gelten hinsichtlich der Barauslagen,

insbesondere der Reisegebühren nach der jeweils

geltenden Reisegebührenvorschrift und der Transportkosten

für Eichmittel, die Bestimmungen des

§ 76 AVG. 1950.

(4) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung

gestellten Eichmittel nicht rechtzeitig

zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr

gemäß Tarif J Z. 2 zu entrichten.

(5) Werden Fässer innerhalb der von der

Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt,

so ist für sie ein Lagerzins nach Tarif J Z. 3 zu

entrichten.

§ 13.

Prüfungsgebühr für Wäger.

Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde

(§ 55 Z. 2 MEG.) ist eine Gebühr gemäß

Tarif K zu entrichten.

§ 14.

Durchschriften und Duplikate.

Für die Herstellung von Durchschriften und

Duplikaten eichbehördlicher Urkunden und Bescheide

sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

§ 15.

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren.

(1) Im Zulassungsverfahren werden die Anmeldegebühr

bei der Einreichung des Zulassungsantrages,

die übrigen im § 1 vorgesehenen Gebühren

und der Ersatz von Barauslagen mit der

Vorschreibung fällig.

(2) Die in den §§ 2 bis 11 vorgesehenen Gebühren,

Zuschläge und der Ersatz der Transportkosten

werden mit Beendigung der Amtshandlung

die Gebühren sowie der Ersatz der Barauslagen

nach § 12 Abs. 1 bis 3 mit der Vorschreibung

und die Gebühren nach § 12 Abs. 4 und 5 mit

dem Zeitpunkt der Terminüberschreitung fällig.

(3) Die im § 13 vorgesehene Gebühr wird mit

der Anmeldung zur Prüfung fällig.

(4) Die im § 14 vorgesehenen Gebühren werden

mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Durchschrift

oder des Duplikates fällig.

(5) Die Gebühren sind durch die Eichbehörde

einzuheben.

§ 16.

Die angeschlossenen Tarife A bis L sind ein

Bestandteil dieser Verordnung.

§ 17.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1961

in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenordnung

1952, BGBl. Nr. 162/1952, außer Kraft.

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