188. Verordnung: Eichgebührenordnung 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes
(MEG.), BGBl. Nr. 152/1950, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
verordnet
§ 1.
Zulassung.
(1) Im Verfahren, betreffend die Zulassung einer
Bauart von Meßgeräten zur Eichung (Eich-
Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953), sind
an Gebühren zu entrichten
1. Die Gebühr für die Prüfung der mit dem
Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,
Beschreibungen und Bedienungsanweisungen
gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),
2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung
durchzuführende physikalisch-technische
Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II
(Prüfungsgebühr),
3. die Gebühren für die bei einer Erprobung
vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten
gemäß Tarif A, Abschnitt III (Erprobungsgebühren).
(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z. 1) ist bei
jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung
neuerlich zu entrichten.
(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,
wenn die physikalisch-technische Untersuchung
deshalb wiederholt werden muß, weil
der Antragsteller
a) im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung
der Bauart vornimmt oder
b) auf Grund eines neuen Sachverhaltes eine
Änderung der Zulassung beantragt.
Wenn die physikalisch-technische Untersuchung
jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß
und die Prüfungsgebühr nicht nach Tarif F zu
berechnen ist, so ist für die Wiederholung nur die
halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen
Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn
das Verfahren nicht zur Zulassung des Meßgerätes
geführt hat. Ebenso hat der Antragsteller
die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn das
zur Zulassung eingereichte Meßgerät in das
Eigentum eines Dritten übergegangen ist.
(5) Hinsichtlich der Barauslagen im Zulassungsverfahren,
insbesondere Material- und Stromkosten,
Reisegebühren nach der jeweils geltenden
Reisegebührenvorschrift, Transportkosten sowie
der Kosten für Drucklegung und Klischees
gelten die Bestimmungen des § 76 AVG. 1950.
§ 2.
Vorprüfung.
Für die Vorprüfung von Meßgeräten (Teil der
eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1 MEG.)
sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
§ 3.
Eichung.
Für die Eichung (eichtechnische Prüfung und
Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG.) von Meßgeräten
sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.
§ 4.
Zurückweisung.
Ergibt sich bei der Vorprüfung (§ 2) oder bei
der eichtechnischen Prüfung (§ 3) eines Meßgerätes
auf Grund der Beschaffenheitsprüfung
(Prüfung der baulichen Ausführung und der
äußeren Beschaffenheit) oder der meßtechnischen
Prüfung (Prüfung des meßtechnischen Verhaltens)
die Notwendigkeit der Zurückweisung
(§ 56 Abs. 4 MEG.), so sind Gebühren gemäß
Tarif D (Rückgabegebühren) zu entrichten.
§ 5.
Befundprüfung.
Für die Prüfung von Meßgeräten auf ihre
Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1
MEG.) sind Gebühren gemäß Tarif E zu entrichten.
§ 6.
Zeitgebühr.
Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu
bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif F
zu entrichten, sofern dies im Tarif A, C, D oder J
vorgesehen ist. Bei auswärtigen Amtshandlungen
(§ 10) ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten
bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen,
an der die Amtshandlung stattfindet.
§ 7.
Ermäßigte Gebühren.
Bei Eichungen von Milchkannen, Fässern,
Wasserzählern, Gaszählern, Elektrizitätszählern,
Meßwandlern und Meßsätzen in Abfertigungsstellen
(§ 34 Z. 3 MEG.) tritt eine Ermäßigung
der Gebühren nach Tarif C um 30 v. H. ein, wenn
der Antragsteller alle zur Durchführung der
Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und
Hilfsmittel selbst beistellt.
§ 8.
Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher
Stempel.
Wird ein Organ der Eichbehörde in Anspruch
genommen, eichbehördliche Stempel eines Gerätes
für kurze Zeit zu entfernen und die Durchführung
geringfügiger Eingriffe in dieses Gerät
zu überwachen, so ist eine Gebühr gemäß Tarif G
zu entrichten.
§ 9.
Aufhebung einer Verwendungssperre.
Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,
die gemäß § 54 MEG. angelegt worden ist, ist
eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.
§ 10.
Zuschläge für auswärtige Amtshandlungen.
(1) Wenn Amtshandlungen, für die in dieser
Verordnung Gebühren festgelegt sind, weder
in einer ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34
Z. 1 MEG. noch im Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen im Sinne des § 35 MEG.
durchgeführt werden (auswärtige Amtshandlungen),
sind Zuschläge gemäß Tarif H zu
entrichten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf auswärtige
Amtshandlungen im Zulassungsverfahren
(§ 1) und für die Berechnung von Versäumnisgebühren
(§ 12) nicht anzuwenden.
§ 11.
Transportkosten.
Die bei auswärtigen Amtshandlungen am
Herstellungs- und Aufstellungsort der Meßgeräte
aus der Hin- und Rückbeförderung von Eichmitteln
entstehenden Kosten hat auf Grund der
Bestimmungen des § 76 AVG. 1950 der Antragsteller
zu tragen.
§ 12.
Versäumnisgebühren.
(1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 1
ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten
Zeitpunkt vereinbarte auswärtige Amtshandlung
am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in
einer Abfertigungsstelle
a) nicht begonnen werden kann,
b) abgebrochen werden muß,
c) nur verspätet begonnen werden kann oder
unterbrochen werden muß,
weil der Antragsteller die vorgeschriebenen
Vorbereitungen (zum Beispiel Bereitstellen des
gereinigten Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln
und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden
unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.
(2) Wird ein Antrag auf Durchführung einer
auswärtigen Amtshandlung zurückgenommen,
nachdem die Reisebewegung des mit der Amtshandlung
betrauten Organs begonnen hat, so
ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif J Z. 1
lit. a zu entrichten.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. b und
des Abs. 2 gelten hinsichtlich der Barauslagen,
insbesondere der Reisegebühren nach der jeweils
geltenden Reisegebührenvorschrift und der Transportkosten
für Eichmittel, die Bestimmungen des
§ 76 AVG. 1950.
(4) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung
gestellten Eichmittel nicht rechtzeitig
zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr
gemäß Tarif J Z. 2 zu entrichten.
(5) Werden Fässer innerhalb der von der
Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt,
so ist für sie ein Lagerzins nach Tarif J Z. 3 zu
entrichten.
§ 13.
Prüfungsgebühr für Wäger.
Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde
(§ 55 Z. 2 MEG.) ist eine Gebühr gemäß
Tarif K zu entrichten.
§ 14.
Durchschriften und Duplikate.
Für die Herstellung von Durchschriften und
Duplikaten eichbehördlicher Urkunden und Bescheide
sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
§ 15.
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren.
(1) Im Zulassungsverfahren werden die Anmeldegebühr
bei der Einreichung des Zulassungsantrages,
die übrigen im § 1 vorgesehenen Gebühren
und der Ersatz von Barauslagen mit der
Vorschreibung fällig.
(2) Die in den §§ 2 bis 11 vorgesehenen Gebühren,
Zuschläge und der Ersatz der Transportkosten
werden mit Beendigung der Amtshandlung
die Gebühren sowie der Ersatz der Barauslagen
nach § 12 Abs. 1 bis 3 mit der Vorschreibung
und die Gebühren nach § 12 Abs. 4 und 5 mit
dem Zeitpunkt der Terminüberschreitung fällig.
(3) Die im § 13 vorgesehene Gebühr wird mit
der Anmeldung zur Prüfung fällig.
(4) Die im § 14 vorgesehenen Gebühren werden
mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Durchschrift
oder des Duplikates fällig.
(5) Die Gebühren sind durch die Eichbehörde
einzuheben.
§ 16.
Die angeschlossenen Tarife A bis L sind ein
Bestandteil dieser Verordnung.
§ 17.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1961
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenordnung
1952, BGBl. Nr. 162/1952, außer Kraft.