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188. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die nachträgliche Zulassung von Registrierungen beim Urheberrechtsbüro der Vereinigten Staaten von Amerika.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die nachträgliche Zulassung von Registrierungen beim Urheberrechtsbüro der Vereinigten Staaten von Amerika.

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

WASHINGTON

Washington, 15. Juni 1960

Herr Staatssekretär!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Aufmerksamkeit der Österreichischen Bundesregierung

auf Paragraph (b), Abschnitt 9 des Titels 17

des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, das

durch das am 30. Juli 1947 vom Kongreß angenommene

Gesetz (61 Stat. 652) kodifiziert und

in Kraft gesetzt worden ist, gelenkt worden ist;

dieser Paragraph setzt fest, daß auf Grundlage

der Gegenseitigkeit der Zeitraum für die Erfüllung

der Bedingungen und Förmlichkeiten, die

das Urheberrecht der Vereinigten Staaten vorschreibt,

verlängert wird für den Fall, daß

Urheber, Inhaber von Urheberrechten oder

Eigentümer von Werken, die erstmals außerhalb

der Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt

oder veröffentlicht worden sind, zeitweilig

nicht imstande waren oder nicht imstande

gewesen sein könnten, diese Bedingungen und

Förmlichkeiten zu erfüllen, weil die Möglichkeiten,

die für ihre Erfüllung notwendig sind,

beseitigt oder aufgehoben waren.

Meine Regierung hat mich ersucht, Sie davon

zu benachrichtigen, daß infolge der Umstände,

die der zweite Weltkrieg zufolge hatte, österreichischen

Urhebern, Inhabern oder Eigentümern

eines Urheberrechtes während mehrerer

Jahre, beginnend mit dem 13. März 1938, die

Möglichkeiten mangelten, die für die Erfüllung

der Bedingungen und Förmlichkeiten notwendig

sind, die durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten

Staaten von Amerika vorgeschrieben

sind.

Es ist der Wunsch der Österreichischen Bundesregierung,

daß zugunsten der österreichischen

Staatsbürger, deren Werke in den Vereinigten

Staaten nach Urheberrecht schützfähig sind, gemäß

dem in dem oben erwähnten Paragraph (b),

Abschnitt 9 des Titels 17 des Gesetzbuches der

Vereinigten Staaten vorgesehenen Verfahren der

Zeitraum für die Erfüllung der Bedingungen und

Förmlichkeiten der Urheberrechtsgesetzgebung

der Vereinigten Staaten von Amerika verlängert

wird.

Mit der Absicht, der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika zu versichern, daß

Urheber, Inhaber und Eigentümer von Urheberrechten,

die Bürger der Vereinigten Staaten sind,

reziprok geschützt sind, hat mich die Österreichische

Bundesregierung ersucht, Ihre Aufmerksamkeit

auf das österreichische Urheberrechtsgesetz,

BGBl. Nr. 111/1936, im der gegenwärtigen

Fassung und auf die Verordnung des Justizministers

vom 9. Dezember 1907 über den Urheberrechtsschutz

im Verhältnis zu den Vereinigten

Staaten von Amerika, BGBl. Nr. 265

(deren Geltung durch § 101 des Gesetzes BGBl.

Nr. 111/1936 aufrechterhalten worden ist), zu

lenken; nach diesen Vorschriften waren und sind

die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten

berechtigt,. Urheberrechtsschutz für ihre Werke

in Österreich auf im wesentlichen derselben

Basis zu erlangen wie österreichische Staatsbürger,

ohne irgendwelche Förmlichkeiten erfüllen zu

müssen, vorausgesetzt, daß solche Werke Schutz

in den Vereinigten Staaten genießen. Diese sehr

liberale Gesetzgebung stand während des Krieges

in Kraft und ist auch seither in Geltung geblieben.

Urheber der Vereinigten Staaten haben

demgemäß wegen des Krieges hinsichtlich ihrer

Rechte in Österreich keinen Schaden erlitten.

Die Österreichische Regierung würde es deshalb

sehr schätzen, wenn der Präsident der Vereinigten

Staaten gemäß dem oben genannten

Titel 17 des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten

eine Proklamation erließe, daß wegen der Beseitigung

oder Aufhebung der Möglichkeiten

während mehrerer Jahre, beginnend mit dem

13. März 1938, für österreichische Staatsbürger,

die Urheber, Inhaber eines Urheberrechtes oder

Eigentümer von Werken sind, die zuerst außerhalb

der Vereinigten Staaten hergestellt oder

veröffentlicht worden sind und gemäß den Gesetzen

der Vereinigten Staaten Gegenstand des

Urheberrechtsschutzes oder der Erneuerung des

Urheberrechtsschutzes sind und zeitweilig nicht

imstande waren, die Bedingungen und Förmlichkeiten

zu erfüllen, die hinsichtlich solcher Werke

durch die Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten

Staaten vorgeschrieben ist, der Zeitraum,

innerhalb dessen die Bedingungen und

Förmlichkeiten erfüllt werden können, angemessen

verlängert wird.

Empfangen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Platzer m. p.

Herrn Christian A. Herter

Secretary of State

(Übersetzung)

DEPARTMENT OF STATE

WASHINGTON

15. Juni 1960

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

vom heutigen Tage zu bestätigen, in welcher Sie

auf Paragraph (b), Abschnitt 9 des Titels 17 des

Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, das durch

das am 30. Juli 1947 vom Kongreß angenommene

Gesetz kodifiziert und in Kraft gesetzt worden

ist, Bezug genommen haben. Dieser Paragraph

ermächtigt den Präsidenten, durch eine Proklamation

den Zeitraum für die Erfüllung der Bedingungen

und Förmlichkeiten, die durch die

Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten

von Amerika hinsichtlich solcher Werke, die

zuerst außerhalb der Vereinigten Staaten von

Amerika aufgeführt oder veröffentlicht worden

sind und die gemäß den Gesetzen der Vereinigten

Staaten von Amerika Gegenstand des Urheberrechtsschutzes

sind, zu verlängern, wenn die

Urheber, Inhaber oder Eigentümer von Urheberrechten

solcher Werke zeitweilig nicht imstande

waren oder nicht imstande gewesen sein könnten,

diese Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen,

weil die Möglichkeiten, die für ihre Erfüllung

wesentlich sind, beseitigt oder aufgehoben

waren.

Sie haben sich dahin geäußert, daß infolge der

Umstände, die sich aus dem zweiten Weltkrieg

ergeben haben, Urheber, Inhaber und Eigentümer

von Urheberrechten, die österreichische

Staatsbürger sind, während mehrerer Jahre, beginnend

mit dem 13. März 1938, die Möglichkeiten

gefehlt haben, die für die Erfüllung der

Bedingungen und Förmlichkeiten notwendig sind

und durch die auf das Urheberrecht Bezug

habende Gesetzgebung der Vereinigten Staaten

vorgeschrieben sind.

Sie haben den Wunsch der Österreichischen

Bundesregierung ausgedrückt, daß gemäß dem

im oben erwähnten Paragraph (b), Abschnitt 9

des Titels 17 des Gesetzbuches der Vereinigten

Staaten vorgesehenen Verfahren der Zeitraum

für die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten

der Urheberrechtsgesetzgebung der

Vereinigten Staaten von Amerika zugunsten von

österreichischen Staatsbürgern ausgedehnt wird,

deren Werke in den Vereinigten Staaten von

Amerika schutzfähig sind.

Mit der Absicht, der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika zu versichern, daß Urheber,

Inhaber und Eigentümer von Urheberrechten,

die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten

von Amerika sind, reziprok geschützt sind, haben

Sie die Aufmerksamkeit auf die sehr vorteilhafte

Gesetzgebung in Österreich gelenkt, die während

des Krieges in Kraft geblieben war, und haben

beigefügt, daß amerikanische Urheber infolgedessen

wegen des Krieges in Österreich hinsichtlich

ihrer Rechte keinen Schaden erlitten haben.

Sie haben beigefügt, daß das österreichische Urheberrechtsgesetz

und die Verordnung, auf die

Sie Bezug genommen haben, noch immer in

Geltung steht.

Ich beehre mich, Sie davon zu benachrichtigen,

daß der Präsident, mit der Absicht, den

Vorschlägen, die Sie mir mit der von mir bestätigten

Note übermittelt haben, Wirksamkeit

zu verleihen, heute eine Proklamation erlassen

hat, die gemäß den Bestimmungen des Paragraph

(b), Abschnitt 9 des vorgenannten Titels 17

auf der Basis der Zusicherungen, die in Ihrer

Note dargetan sind, kundtut und proklamiert,

daß hinsichtlich

1. Werken österreichischer Staatsbürger, die

zuerst außerhalb der Vereinigten Staaten von

Amerika am oder nach dem 13. März 1938 und

vor dem 27. Juli 1956 aufgeführt oder veröffentlicht

worden sind und die nach dem Recht der

Vereinigten Staaten von Amerika Gegenstand des

Urheberrechtsschutzes sind, und

2. Werken österreichischer Staatsbürger, die

nach dem Recht der Vereinigten Staaten von

Amerika am oder nach dem 13. März 1938 und

vor dem 27. Juli 1956 Gegenstand einer Erneuerung

des Urheberrechtsschutzes sind,

während mehrerer Jahre des erwähnten Zeitraumes

eine solche Beseitigung oder Aufhebung

der Möglichkeiten, die für die Erfüllung der

Bedingungen und Förmlichkeiten, die für solche

Werke durch die Urheberrechtsgesetzgebung der

Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschrieben

sind, wesentlich sind, bestanden hat, um den

vorgenannten 17. Titel auf solche Werke anzuwenden;

demgemäß wird der Zeitraum, innerhalb

dessen die Erfüllung solcher Bedingungen

und Förmlichkeiten Platz greifen kann, hinsichtlich

solcher Werke um ein Jahr ab dem Datum

der Proklamation ausgedehnt. Die Proklamation

setzt fest, daß dies so zu verstehen ist, daß die

Dauer des Urheberrechtsschutzes in keinem Fall

durch die Handlung des Präsidenten geändert

oder berührt ist oder sein kann und daß

die Ausdehnung dem Vorbehalt des besagten

Titels 17 unterliegt, nach welchem hiedurch keine

Haftung entsteht für einen Gebrauch oder Handlungen,

die vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit

dieser Proklamation im Zusammenhang mit Werken,

auf die sie sich bezieht, gesetzmäßig erfolgt

sind, oder hinsichtlich der Fortdauer eines vor

diesem Zeitpunkt gesetzmäßig begonnenen geschäftlichen

Unternehmens während eines Jahres

ab diesem Zeitpunkt, das einen Kostenaufwand

oder eine vertragliche Verpflichtung im Zusammenhang

mit der Verwertung, Herstellung,

Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung oder

Vorführung eines solchen Werkes einschließt.

Empfangen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Für den Staatssekretär

Edwin M. Martin m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Wilfried Platzer

Österreichischer Botschafter

Die in der Note der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzte Frist läuft

am 14. Juni 1961 ab.

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