188. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die nachträgliche Zulassung von Registrierungen beim Urheberrechtsbüro der Vereinigten Staaten von Amerika.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
WASHINGTON
Washington, 15. Juni 1960
Herr Staatssekretär!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Aufmerksamkeit der Österreichischen Bundesregierung
auf Paragraph (b), Abschnitt 9 des Titels 17
des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, das
durch das am 30. Juli 1947 vom Kongreß angenommene
Gesetz (61 Stat. 652) kodifiziert und
in Kraft gesetzt worden ist, gelenkt worden ist;
dieser Paragraph setzt fest, daß auf Grundlage
der Gegenseitigkeit der Zeitraum für die Erfüllung
der Bedingungen und Förmlichkeiten, die
das Urheberrecht der Vereinigten Staaten vorschreibt,
verlängert wird für den Fall, daß
Urheber, Inhaber von Urheberrechten oder
Eigentümer von Werken, die erstmals außerhalb
der Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt
oder veröffentlicht worden sind, zeitweilig
nicht imstande waren oder nicht imstande
gewesen sein könnten, diese Bedingungen und
Förmlichkeiten zu erfüllen, weil die Möglichkeiten,
die für ihre Erfüllung notwendig sind,
beseitigt oder aufgehoben waren.
Meine Regierung hat mich ersucht, Sie davon
zu benachrichtigen, daß infolge der Umstände,
die der zweite Weltkrieg zufolge hatte, österreichischen
Urhebern, Inhabern oder Eigentümern
eines Urheberrechtes während mehrerer
Jahre, beginnend mit dem 13. März 1938, die
Möglichkeiten mangelten, die für die Erfüllung
der Bedingungen und Förmlichkeiten notwendig
sind, die durch die Urheberrechtsgesetze der Vereinigten
Staaten von Amerika vorgeschrieben
sind.
Es ist der Wunsch der Österreichischen Bundesregierung,
daß zugunsten der österreichischen
Staatsbürger, deren Werke in den Vereinigten
Staaten nach Urheberrecht schützfähig sind, gemäß
dem in dem oben erwähnten Paragraph (b),
Abschnitt 9 des Titels 17 des Gesetzbuches der
Vereinigten Staaten vorgesehenen Verfahren der
Zeitraum für die Erfüllung der Bedingungen und
Förmlichkeiten der Urheberrechtsgesetzgebung
der Vereinigten Staaten von Amerika verlängert
wird.
Mit der Absicht, der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika zu versichern, daß
Urheber, Inhaber und Eigentümer von Urheberrechten,
die Bürger der Vereinigten Staaten sind,
reziprok geschützt sind, hat mich die Österreichische
Bundesregierung ersucht, Ihre Aufmerksamkeit
auf das österreichische Urheberrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 111/1936, im der gegenwärtigen
Fassung und auf die Verordnung des Justizministers
vom 9. Dezember 1907 über den Urheberrechtsschutz
im Verhältnis zu den Vereinigten
Staaten von Amerika, BGBl. Nr. 265
(deren Geltung durch § 101 des Gesetzes BGBl.
Nr. 111/1936 aufrechterhalten worden ist), zu
lenken; nach diesen Vorschriften waren und sind
die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten
berechtigt,. Urheberrechtsschutz für ihre Werke
in Österreich auf im wesentlichen derselben
Basis zu erlangen wie österreichische Staatsbürger,
ohne irgendwelche Förmlichkeiten erfüllen zu
müssen, vorausgesetzt, daß solche Werke Schutz
in den Vereinigten Staaten genießen. Diese sehr
liberale Gesetzgebung stand während des Krieges
in Kraft und ist auch seither in Geltung geblieben.
Urheber der Vereinigten Staaten haben
demgemäß wegen des Krieges hinsichtlich ihrer
Rechte in Österreich keinen Schaden erlitten.
Die Österreichische Regierung würde es deshalb
sehr schätzen, wenn der Präsident der Vereinigten
Staaten gemäß dem oben genannten
Titel 17 des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten
eine Proklamation erließe, daß wegen der Beseitigung
oder Aufhebung der Möglichkeiten
während mehrerer Jahre, beginnend mit dem
13. März 1938, für österreichische Staatsbürger,
die Urheber, Inhaber eines Urheberrechtes oder
Eigentümer von Werken sind, die zuerst außerhalb
der Vereinigten Staaten hergestellt oder
veröffentlicht worden sind und gemäß den Gesetzen
der Vereinigten Staaten Gegenstand des
Urheberrechtsschutzes oder der Erneuerung des
Urheberrechtsschutzes sind und zeitweilig nicht
imstande waren, die Bedingungen und Förmlichkeiten
zu erfüllen, die hinsichtlich solcher Werke
durch die Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten
Staaten vorgeschrieben ist, der Zeitraum,
innerhalb dessen die Bedingungen und
Förmlichkeiten erfüllt werden können, angemessen
verlängert wird.
Empfangen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Platzer m. p.
Herrn Christian A. Herter
Secretary of State
(Übersetzung)
DEPARTMENT OF STATE
WASHINGTON
15. Juni 1960
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
vom heutigen Tage zu bestätigen, in welcher Sie
auf Paragraph (b), Abschnitt 9 des Titels 17 des
Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, das durch
das am 30. Juli 1947 vom Kongreß angenommene
Gesetz kodifiziert und in Kraft gesetzt worden
ist, Bezug genommen haben. Dieser Paragraph
ermächtigt den Präsidenten, durch eine Proklamation
den Zeitraum für die Erfüllung der Bedingungen
und Förmlichkeiten, die durch die
Urheberrechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten
von Amerika hinsichtlich solcher Werke, die
zuerst außerhalb der Vereinigten Staaten von
Amerika aufgeführt oder veröffentlicht worden
sind und die gemäß den Gesetzen der Vereinigten
Staaten von Amerika Gegenstand des Urheberrechtsschutzes
sind, zu verlängern, wenn die
Urheber, Inhaber oder Eigentümer von Urheberrechten
solcher Werke zeitweilig nicht imstande
waren oder nicht imstande gewesen sein könnten,
diese Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen,
weil die Möglichkeiten, die für ihre Erfüllung
wesentlich sind, beseitigt oder aufgehoben
waren.
Sie haben sich dahin geäußert, daß infolge der
Umstände, die sich aus dem zweiten Weltkrieg
ergeben haben, Urheber, Inhaber und Eigentümer
von Urheberrechten, die österreichische
Staatsbürger sind, während mehrerer Jahre, beginnend
mit dem 13. März 1938, die Möglichkeiten
gefehlt haben, die für die Erfüllung der
Bedingungen und Förmlichkeiten notwendig sind
und durch die auf das Urheberrecht Bezug
habende Gesetzgebung der Vereinigten Staaten
vorgeschrieben sind.
Sie haben den Wunsch der Österreichischen
Bundesregierung ausgedrückt, daß gemäß dem
im oben erwähnten Paragraph (b), Abschnitt 9
des Titels 17 des Gesetzbuches der Vereinigten
Staaten vorgesehenen Verfahren der Zeitraum
für die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten
der Urheberrechtsgesetzgebung der
Vereinigten Staaten von Amerika zugunsten von
österreichischen Staatsbürgern ausgedehnt wird,
deren Werke in den Vereinigten Staaten von
Amerika schutzfähig sind.
Mit der Absicht, der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika zu versichern, daß Urheber,
Inhaber und Eigentümer von Urheberrechten,
die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
von Amerika sind, reziprok geschützt sind, haben
Sie die Aufmerksamkeit auf die sehr vorteilhafte
Gesetzgebung in Österreich gelenkt, die während
des Krieges in Kraft geblieben war, und haben
beigefügt, daß amerikanische Urheber infolgedessen
wegen des Krieges in Österreich hinsichtlich
ihrer Rechte keinen Schaden erlitten haben.
Sie haben beigefügt, daß das österreichische Urheberrechtsgesetz
und die Verordnung, auf die
Sie Bezug genommen haben, noch immer in
Geltung steht.
Ich beehre mich, Sie davon zu benachrichtigen,
daß der Präsident, mit der Absicht, den
Vorschlägen, die Sie mir mit der von mir bestätigten
Note übermittelt haben, Wirksamkeit
zu verleihen, heute eine Proklamation erlassen
hat, die gemäß den Bestimmungen des Paragraph
(b), Abschnitt 9 des vorgenannten Titels 17
auf der Basis der Zusicherungen, die in Ihrer
Note dargetan sind, kundtut und proklamiert,
daß hinsichtlich
1. Werken österreichischer Staatsbürger, die
zuerst außerhalb der Vereinigten Staaten von
Amerika am oder nach dem 13. März 1938 und
vor dem 27. Juli 1956 aufgeführt oder veröffentlicht
worden sind und die nach dem Recht der
Vereinigten Staaten von Amerika Gegenstand des
Urheberrechtsschutzes sind, und
2. Werken österreichischer Staatsbürger, die
nach dem Recht der Vereinigten Staaten von
Amerika am oder nach dem 13. März 1938 und
vor dem 27. Juli 1956 Gegenstand einer Erneuerung
des Urheberrechtsschutzes sind,
während mehrerer Jahre des erwähnten Zeitraumes
eine solche Beseitigung oder Aufhebung
der Möglichkeiten, die für die Erfüllung der
Bedingungen und Förmlichkeiten, die für solche
Werke durch die Urheberrechtsgesetzgebung der
Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschrieben
sind, wesentlich sind, bestanden hat, um den
vorgenannten 17. Titel auf solche Werke anzuwenden;
demgemäß wird der Zeitraum, innerhalb
dessen die Erfüllung solcher Bedingungen
und Förmlichkeiten Platz greifen kann, hinsichtlich
solcher Werke um ein Jahr ab dem Datum
der Proklamation ausgedehnt. Die Proklamation
setzt fest, daß dies so zu verstehen ist, daß die
Dauer des Urheberrechtsschutzes in keinem Fall
durch die Handlung des Präsidenten geändert
oder berührt ist oder sein kann und daß
die Ausdehnung dem Vorbehalt des besagten
Titels 17 unterliegt, nach welchem hiedurch keine
Haftung entsteht für einen Gebrauch oder Handlungen,
die vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
dieser Proklamation im Zusammenhang mit Werken,
auf die sie sich bezieht, gesetzmäßig erfolgt
sind, oder hinsichtlich der Fortdauer eines vor
diesem Zeitpunkt gesetzmäßig begonnenen geschäftlichen
Unternehmens während eines Jahres
ab diesem Zeitpunkt, das einen Kostenaufwand
oder eine vertragliche Verpflichtung im Zusammenhang
mit der Verwertung, Herstellung,
Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung oder
Vorführung eines solchen Werkes einschließt.
Empfangen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Für den Staatssekretär
Edwin M. Martin m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Wilfried Platzer
Österreichischer Botschafter
Die in der Note der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika festgesetzte Frist läuft
am 14. Juni 1961 ab.