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188. Verordnung: Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959.

Auf Grund des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des

Art. I Z. 5 der 1. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 174/1959, wird verordnet

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Diese Verordnung findet auf die Vertragsbediensteten

Anwendung, deren Dienstverhältnis

nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 zu beurteilen ist.

(2) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet

nicht statt

a) bei Vertragsbediensteten eines Entlohnungsschemas,

für das eine Vorrückung in

höhere Entlohnungsstufen nicht vorgesehen

ist,

b) bei Vertragsbediensteten, mit denen ein

Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen

wurde.

(3) Die Beschränkung nach Abs. 2 lit. b entfällt,

wenn der Vertragsbedienstete insgesamt

zwei Jahre als Vertragsbediensteter des Bundes

in Verwendung gestanden ist. Bei der Berechnung

des Zeitraumes von zwei Jahren sind die Bestimmungen

des § 4 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 2. Anrechenbare Vordienstzeiten.

(1) Den Vertragsbediensteten sind folgende,

dem Zeitpunkt der Aufnahme vorausgegangene

Zeiträume für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

anzurechnen

a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund,

zu einem Bundesland, zu einem Bezirk, zu

einer Gemeinde oder zu einer anderen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen

Rechts verbrachte Zeit; gleichzuhalten

sind im Dienst einer gesetzlich anerkannten

Religionsgesellschaft ohne Bestehen

eines Dienstverhältnisses zurückgelegte

Zeiten, sofern die Art der Dienstleistung

sonst im Rahmen eines Dienstverhältnisses

durchgeführt wird;

b) die in einem Dienstverhältnis zu Fonds,

Stiftungen oder Anstalten verbrachte Zeit;

c) die in einem durch Dienstordnung geregelten

Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundes(Staats)bahnen verbrachte

Zeit; gleichzuhalten ist die bei einer Landes- oder

Privatbahn in einem durch gleichartige

Dienstordnungen geregelten Dienstverhältnis

verbrachte Zeit, soweit sie anläßlich der

Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes

Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundes(Staats)bahnen für die Erlangung

höherer Bezüge angerechnet

worden ist;

d) die Zeit, während der der Vertragsbedienstete

zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht

auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 102/1936,

herangezogen war, und die Zeit der Ableistung

des Präsenzdienstes auf Grund des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955;

e) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,

die über die gemeinsamen Erfordernisse

für die Erlangung von Dienstposten

der der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten

entsprechenden Verwendungsgruppe

der Bundesbeamten hinaus für den

der Verwendung des Vertragsbediensteten

entsprechenden Dienstzweig vorgeschrieben

ist;

f) die Zeit der Einführung in das praktische

Lehramt;

g) die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant;

h) die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an

Universitätskliniken (einschließlich der pathologischen,

gerichtsmedizinischen und

zahnärztlichen Institute und der Röntgeninstitute)

und den auf Grund des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, für die Ausbildung

zugelassenen Krankenanstalten, soweit

sie nicht nach lit. e anzurechnen ist;

i) Zeiträume, die auf Gund des § 11 (allenfalls

im Zusammenhalt mit § 12) des Beamten-

Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/

1945, in einem der in lit. a bis c genannten

Dienstverhältnisse für die Vorrückung angerechnet

worden sind.

(2) Von der zuständigen Zentralstelle können

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

angeredinet werden

a) die in einem öffentlichen oder nicht öffentlichen

Dienst verbrachten Zeiten, soweit sie

nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen sind;

b) Zeiträume, während der der Vertragsbedienstete

eine selbständige Berufstätigkeit

ausgeübt hat und vollbeschäftigt war;

c) Zeiträume, während der der Vertragsbedienstete

ein mindestens zweijähriges abgeschlossenes

Vollstudium absolviert hat.

(à) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)

dienst, der gemeinsame österreichisch-ungarische

Zivilstaatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson

in der bewaffneten Macht der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie,

ferner die während des Krieges in den Kalenderjahren

1914 bis einschließlich 1918 und die in der

provisorischen österreichischen Wehrmacht zurückgelegte

Militärdienstzeit sind einer Bundesdienstzeit

gleichzuhalten,

(4) Von der zuständigen Zentralstelle können

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen, sofern

nicht die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen,

als Behinderungszeiten Zeiträume angerechnet

werden, während der der Vertragsbedienstete

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus

den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-

Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert

war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939.

(5) Von der zuständigen Zentralstelle können

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen als

Behinderungszeiten ferner Zeiträume angerechnet

werden, um die der Vertragsbedienstete das Studium,

das für die Aufnahme auf einen Dienstposten

der der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten

entsprechenden Verwendungsgruppe

der Bundesbeamten vorgeschrieben ist, nur aus

den im Abs. 4 lit. a und b genannten Gründen

später vollendet hat, als es nach den österreichischen

Studienvorschriften frühestens möglich gewesen

wäre.

§ 3. Nicht anrechenbare Vordienstzeiten.

(1) Von einer Anrechnung gemäß § 2 ist ausgeschlossen

a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

verbrachte Zeit;

b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

die nach den für dieses Dienstverhältnis

geltenden Bestimmungen für die Erlangung

höherer Bezüge nicht anrechenbar war;

c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten

während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,

durch Entlassung auf

Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder

infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst

wurde;

d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem

Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber

vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen

wurde, oder ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;

e) Zeiträume, die in einer selbständigen Berufstätigkeit

verbracht wurden, für deren

weitere Ausübung der Vertragsbedienstete

auf Grund strafgerichtlicher oder disziplinärer

Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung

die Befugnis verloren hat;

f) Zeiträume, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

verbracht wurden;

g) Zeiträume, für die der Vertragsbedienstete

einen Ruhegenuß aus einem im § 2 Abs. 1

lit. a, b oder c bezeichneten Dienstverhältnis

bezieht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der

Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen

wegen des bestehenden vertraglichen

Dienstverhältnisses zum Bund

zur Gänze ruht oder infolge der Anrechnung

der Dienstzeit ruhen würde;

h) Zeiträume, für die der Vertragsbedienstete

aus inländischen öffentlichen Mitteln oder

in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April

1945 aus öffentlichen Mitteln eine Abfertigung

erhalten hat, sofern er die Abfertigung

nicht rückerstattet. Erfolgt die Anrechnung

des betreffenden Zeitraumes gemäß

den Bestimmungen dieser Verordnung

nicht im vollen Ausmaß (§ 4 Abs. 2), so ist

die Abfertigung nur im entsprechenden

Teilausmaß rückzuerstatten. Der rückzuerstattende

Betrag ist im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen;

hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,

in welchem Verhältnis sich die Bezüge

in der Zeit zwischen der Flüssigmachung

der Abfertigung und der Einbringung des

Ansuchens um Rückerstattung im Durchschnitt

verändert haben.

(2) Die Bundesregierung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Gründe von einem der

im Abs. 1 lit. b bis f genannten Anrechnungshindernisse

Nachsicht erteilen.

(3) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach § 2

mehrfach anrechenbar, so ist nur die günstigere

Anrechnung zulässig; die Bestimmung des § 6

Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/

1947, bleibt unberührt. Einem Vertragsbediensteten,

der während eines kalendermäßigen Zeitraumes

in mehreren Dienstverhältnissen stand

und teilbeschäftigt war, dürfen die in diesem

Zeitraum liegenden Vordienstzeiten zusammen

nicht günstiger als bei Vorliegen einer Vollbeschäftigung

angerechnet werden.

§ 4. Ausmaß der Anrechnung.

(1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des § 2

Abs. 1 und 3 und des § 3 zur Anrechnung geeignet

sind, sind in dem Ausmaß anzurechnen,

das sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben

würde, wenn die Vordienstzeiten im Bundesdienst

zurückgelegt worden wären

a) Vordienstzeiten sind im- vollen Ausmaß

anzurechnen, soweit sie nach Erfüllung der

gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten der der Entlohnungsgruppe

des Vertragsbediensteten entsprechenden

Verwendungsgruppe der Bundesbeamten

und in einer Verwendung

zurückgelegt wurden, die der Tätigkeit, für

die der Vertragsbedienstete aufgenommen

wurde, mindestens gleichwertig ist; diese

Voraussetzungen gelten jedenfalls für die in

einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegten

Vordienstzeiten als erfüllt, während

deren der Vertragsbedienstete in dieselbe

oder in eine höhere Entlohnungsgruppe

(Verwendungsgruppe) eingereiht

war. Eine gemäß § 2 Abs. 1 lit. d anzurechnende

Vordienstzeit ist einer Dienstzeit in

der Entlohnungsgruppe gleichzuhalten, in

die der Vertragsbedienstete aufgenommen

wurde;

b) die nach § 2 Abs. 1 lit. e und f anzurechnenden

Zeiten sind im vollen Ausmaß anzurechnen,

wenn die vorgeschriebene Verwendung

oder Ausbildung nach Erfüllung

der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten der der Entlohnungsgruppe

des Vertragsbediensteten

entsprechenden Verwendungsgruppe der

Bundesbeamten zurückgelegt wurde;

c) Vordienstzeiten, die den in lit. a und b

festgesetzten Voraussetzungen nicht entsprechen,

sind so weit anzurechnen, als sich

eine Anrechnung im Falle einer Überstellung

aus der der Vordienstzeit entsprechenden

niedrigeren Entlohnungsgruppe in die

höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ergeben

würde.

(2) Vordienstzeiten gemäß § 2 Abs. 2 können

im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;

die Anrechnung darf einen Zeitraum von fünf

Jahren, soweit jedoch die während der Vordienstzeit

entfaltete Tätigkeit für die Verwendung, für

die der Vertragsbedienstete aufgenommen wurde,

von Bedeutung ist, einen Zeitraum von insgesamt

zehn Jahren nicht übersteigen. Die Beschränkung

der Anrechnung auf die Hälfte und auf den Zeitraum

von zehn Jahren findet so weit nicht Anwendung,

als die zuständige Zentralstelle im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt feststellt,

daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem

Vertragsbediensteten eine seiner bisherigen Berufslaufbahn

entsprechende besoldungsrechtliche

Stellung zuzuerkennen. Eine gemäß § 2 Abs. 2

lit. c anrechenbare Vordienstzeit ist einer Dienstzeit

in der Verwendungsgruppe der Bundesbeamten

gleichzuhalten, deren gemeinsame Erfordernisse

für die Erlangung von Dienstposten

Voraussetzung für das Studium sind.

(3) Nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeiten

sind bei einer Dienstleistung von

mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines

entsprechenden vollbeschäftigten. Bediensteten

voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis

zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden

vollbeschäftigten Bediensteten zu zwei

Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu

bringen.

(4) Vordienstzeiten als Lehrer sind, wenn die

Lehrverpflichtung wenigstens zehn Wochenstunden

betrug, voll, wenn sie wenigstens sechs

Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu

einem Drittel in Anschlag zu bringen.

(5) Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß

angerechnet werden, wenn der Vertragsbedienstete

innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall

der Behinderung in den Dienst einer der im

§ 2 Abs. 1 lit. a oder b genannten Dienstgeber,

bei Lehrern auch in den Dienst an einer Privatschule

mit Öffentlichkeitsrecht eingetreten ist.

Der fünfjährige Zeitraum beginnt jedoch bei

Vertragsbediensteten, auf die § 2 Abs. 5 anzuwenden

ist, mit dem Ende des nach Wegfall der

Behinderung für die Vollendung des Studiums

noch erforderlichen Zeitraumes. Wurde die angegebene

Frist nicht eingehalten, so kann die Behinderungszeit

im Rahmen des Abs. 2 angerechnet

werden. Abs. 1 lit. a letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 5. Wirkung der Anrechnung.

Angerechnete Vordienstzeiten sind für die

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zu berücksichtigen.

§ 6. Durchführung der Anrechnung.

(1) Vordienstzeiten werden auf schriftliches Ansuchen

des Vertragsbediensteten angerechnet.

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann

der Vertragsbedienstete das Ansuchen nur dann

stellen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung

sechs Monate seit der Aufnahme noch nicht verstrichen

sind. Aus Anlaß eines früheren Vertragsverhältnisses

zum Bund auf Grund dieser Verordnung

angerechnete Vordienstzeiten sowie die

in diesem früheren Vertragsverhältnis zum Bund

zurückgelegten Dienstzeiten können auch von

Amts wegen angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird

wirksam

a) mit dem Tage der Aufnahme, wenn das

Ansuchen binnen sechs Monaten nach der

Aufnahme gestellt wird; der Zeitraum, der

zwischen der Aufnahme und der Ausfolgung

des Dienstvertrages liegt, ist in die

Frist von sechs Monaten nicht einzurechnen;

b) mit dem auf die Einbringung des Ansuchens

folgenden Monatsersten, wenn das Ansuchen

später gestellt wird.

(3) An die Stelle des Tages der Aufnahme tritt,

wenn ein auf bestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis in ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis übergeht (§ 4 Abs. 4

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), der Zeitpunkt

der Umwandlung des Dienstverhältnisses.

In Fällen, in denen die Voraussetzung des § 1

Abs. 3 für eine Vordienstzeitenanrechnung erst

im Verlauf eines auf bestimmte Zeit eingegangenen

Dienstverhältnisses erfüllt wird, tritt an die

Stelle des Tages der Aufnahme der Zeitpunkt

der. Erfüllung der Voraussetzung. In den Fällen,

in denen ein Vertragsbediensteter aus einem Entlohnungsschema,

für das eine Vorrückung in

höhere Entlohnungsstufen nicht vorgesehen ist,

in ein Entlohnungsschema überstellt wird, für das

eine Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

vorgesehen ist, tritt an die Stelle des Tages der

Aufnahme der Tag der Überstellung.

(4) Von der Anrechnung von Vordienstzeiten

ist der Vertragsbedienstete schriftlich zu verständigen.

Übergangsbestimmungen.

§ 7. Die fünfjährige Frist des § 4 Abs. 5 beginnt

bei Vertragsbediensteten, die als Vertragsbedienstete

des Flugsicherungsdienstes aufgenommen

wurden, frühestens mit 1. Jänner 1955, und

bei Vertragsbediensteten, die als Vertragsbedienstete

der Heeresverwaltung aufgenommen

wurden, frühestens mit 1. Jänner 1956 zu laufen.

§ 8. (1) Vertragsbedienstete, die vor der Kundmachung

der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959 aufgenommen worden

sind, können — abgesehen von den Fällen des

§ 10 Abs. 3 zweiter Satz — um die Anrechnung

von Vordienstzeiten nach der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordnung 1959 ansuchen.

(2) § 6 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959 ist, wenn sich nach den

Bestimmungen der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959 eine günstigere Anrechnung

ergibt als nach den Bestimmungen der

Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete,

BGBl. Nr. 113/1948 — im folgenden als Vordienstzeitenverordnung

1948 bezeichnet —, mit

der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die

Fristen des § 6 Abs. 2 und 3 mit der Kundmachung

der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959 zu laufen beginnen. Wird

das Ansuchen binnen sechs Monaten gestellt, so

wird die Anrechnung der. Vordienstzeiten jeweils

mit dem Tag, an dem die gemäß § 15 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 sinngemäß anzuwendenden

Bestimmungen des Gehaltsgesetzes

1956 und die Änderung dieser Bestimmungen in

Kraft getreten sind, frühestens mit dem Tag der

Aufnahme, hinsichtlich der Behinderungszeiten

jedoch mit 1. Juli 1958 wirksam.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden,

die nach dem 31. Jänner 1956 aus dem Dienstverhältnis

ausgeschieden sind.

§ 9. Die Anwendung der Vordienstzeitenverordnung

1948 in ihrer jeweils in Geltung gewesenen

Fassung auf Bezugsansprüche, die vor

dem 1. Feber 1956 liegende Zeiträume betreffen,

wird durch die Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959 nicht berührt.

§ 10. (1) Die Bestimmungen der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordnung 1959 —

mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung

mit § 4 Abs. 2 und des § 2 Abs. 4 und 5

in Verbindung mit § 4 Abs. 5 — sind auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die nach dem

31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen.

(2) Die Bestimmungen der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordnung 1959 über die

Anrechnung von Behinderungszeiten sind auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1958 liegende Zeiträume betreffen. Für

Bezugsansprüche, die vor dem 1. Juli 1958 liegende

Zeiträume betreffen, gelten die Bestimmungen

der Vordienstzeitenverordnung 1948.

(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a und

b in Verbindung mit § 4 Abs. 2 gelten für Vertragsbedienstete,

die nach dem 31. Jänner 1956

aufgenommen wurden. Für Vertragsbedienstete,

die vor dem 1. Feber 1956 aufgenommen wurden,

gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. d

und des § 4 Abs. 2 der Vordienstzeitenverordnung

1948 auch für Bezugsansprüche, die nach

dem 31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen.

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