188. Verordnung: Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des
Art. I Z. 5 der 1. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 174/1959, wird verordnet
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Diese Verordnung findet auf die Vertragsbediensteten
Anwendung, deren Dienstverhältnis
nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 zu beurteilen ist.
(2) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet
nicht statt
a) bei Vertragsbediensteten eines Entlohnungsschemas,
für das eine Vorrückung in
höhere Entlohnungsstufen nicht vorgesehen
ist,
b) bei Vertragsbediensteten, mit denen ein
Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen
wurde.
(3) Die Beschränkung nach Abs. 2 lit. b entfällt,
wenn der Vertragsbedienstete insgesamt
zwei Jahre als Vertragsbediensteter des Bundes
in Verwendung gestanden ist. Bei der Berechnung
des Zeitraumes von zwei Jahren sind die Bestimmungen
des § 4 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 2. Anrechenbare Vordienstzeiten.
(1) Den Vertragsbediensteten sind folgende,
dem Zeitpunkt der Aufnahme vorausgegangene
Zeiträume für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
anzurechnen
a) die in einem Dienstverhältnis zum Bund,
zu einem Bundesland, zu einem Bezirk, zu
einer Gemeinde oder zu einer anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen
Rechts verbrachte Zeit; gleichzuhalten
sind im Dienst einer gesetzlich anerkannten
Religionsgesellschaft ohne Bestehen
eines Dienstverhältnisses zurückgelegte
Zeiten, sofern die Art der Dienstleistung
sonst im Rahmen eines Dienstverhältnisses
durchgeführt wird;
b) die in einem Dienstverhältnis zu Fonds,
Stiftungen oder Anstalten verbrachte Zeit;
c) die in einem durch Dienstordnung geregelten
Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundes(Staats)bahnen verbrachte
Zeit; gleichzuhalten ist die bei einer Landes- oder
Privatbahn in einem durch gleichartige
Dienstordnungen geregelten Dienstverhältnis
verbrachte Zeit, soweit sie anläßlich der
Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes
Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundes(Staats)bahnen für die Erlangung
höherer Bezüge angerechnet
worden ist;
d) die Zeit, während der der Vertragsbedienstete
zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht
auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 102/1936,
herangezogen war, und die Zeit der Ableistung
des Präsenzdienstes auf Grund des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955;
e) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
die über die gemeinsamen Erfordernisse
für die Erlangung von Dienstposten
der der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten
entsprechenden Verwendungsgruppe
der Bundesbeamten hinaus für den
der Verwendung des Vertragsbediensteten
entsprechenden Dienstzweig vorgeschrieben
ist;
f) die Zeit der Einführung in das praktische
Lehramt;
g) die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant;
h) die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an
Universitätskliniken (einschließlich der pathologischen,
gerichtsmedizinischen und
zahnärztlichen Institute und der Röntgeninstitute)
und den auf Grund des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, für die Ausbildung
zugelassenen Krankenanstalten, soweit
sie nicht nach lit. e anzurechnen ist;
i) Zeiträume, die auf Gund des § 11 (allenfalls
im Zusammenhalt mit § 12) des Beamten-
Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/
1945, in einem der in lit. a bis c genannten
Dienstverhältnisse für die Vorrückung angerechnet
worden sind.
(2) Von der zuständigen Zentralstelle können
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
angeredinet werden
a) die in einem öffentlichen oder nicht öffentlichen
Dienst verbrachten Zeiten, soweit sie
nicht nach Abs. 1 oder 3 anzurechnen sind;
b) Zeiträume, während der der Vertragsbedienstete
eine selbständige Berufstätigkeit
ausgeübt hat und vollbeschäftigt war;
c) Zeiträume, während der der Vertragsbedienstete
ein mindestens zweijähriges abgeschlossenes
Vollstudium absolviert hat.
(à) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)
dienst, der gemeinsame österreichisch-ungarische
Zivilstaatsdienst und der Dienst als Berufsmilitärperson
in der bewaffneten Macht der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie,
ferner die während des Krieges in den Kalenderjahren
1914 bis einschließlich 1918 und die in der
provisorischen österreichischen Wehrmacht zurückgelegte
Militärdienstzeit sind einer Bundesdienstzeit
gleichzuhalten,
(4) Von der zuständigen Zentralstelle können
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen, sofern
nicht die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen,
als Behinderungszeiten Zeiträume angerechnet
werden, während der der Vertragsbedienstete
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus
den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-
Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert
war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939.
(5) Von der zuständigen Zentralstelle können
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen als
Behinderungszeiten ferner Zeiträume angerechnet
werden, um die der Vertragsbedienstete das Studium,
das für die Aufnahme auf einen Dienstposten
der der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten
entsprechenden Verwendungsgruppe
der Bundesbeamten vorgeschrieben ist, nur aus
den im Abs. 4 lit. a und b genannten Gründen
später vollendet hat, als es nach den österreichischen
Studienvorschriften frühestens möglich gewesen
wäre.
§ 3. Nicht anrechenbare Vordienstzeiten.
(1) Von einer Anrechnung gemäß § 2 ist ausgeschlossen
a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
verbrachte Zeit;
b) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
die nach den für dieses Dienstverhältnis
geltenden Bestimmungen für die Erlangung
höherer Bezüge nicht anrechenbar war;
c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten
während eines anhängigen Disziplinarverfahrens,
durch Entlassung auf
Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder
infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst
wurde;
d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem
Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber
vor Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen
wurde, oder ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
e) Zeiträume, die in einer selbständigen Berufstätigkeit
verbracht wurden, für deren
weitere Ausübung der Vertragsbedienstete
auf Grund strafgerichtlicher oder disziplinärer
Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung
die Befugnis verloren hat;
f) Zeiträume, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
verbracht wurden;
g) Zeiträume, für die der Vertragsbedienstete
einen Ruhegenuß aus einem im § 2 Abs. 1
lit. a, b oder c bezeichneten Dienstverhältnis
bezieht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen
wegen des bestehenden vertraglichen
Dienstverhältnisses zum Bund
zur Gänze ruht oder infolge der Anrechnung
der Dienstzeit ruhen würde;
h) Zeiträume, für die der Vertragsbedienstete
aus inländischen öffentlichen Mitteln oder
in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April
1945 aus öffentlichen Mitteln eine Abfertigung
erhalten hat, sofern er die Abfertigung
nicht rückerstattet. Erfolgt die Anrechnung
des betreffenden Zeitraumes gemäß
den Bestimmungen dieser Verordnung
nicht im vollen Ausmaß (§ 4 Abs. 2), so ist
die Abfertigung nur im entsprechenden
Teilausmaß rückzuerstatten. Der rückzuerstattende
Betrag ist im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen;
hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen,
in welchem Verhältnis sich die Bezüge
in der Zeit zwischen der Flüssigmachung
der Abfertigung und der Einbringung des
Ansuchens um Rückerstattung im Durchschnitt
verändert haben.
(2) Die Bundesregierung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe von einem der
im Abs. 1 lit. b bis f genannten Anrechnungshindernisse
Nachsicht erteilen.
(3) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach § 2
mehrfach anrechenbar, so ist nur die günstigere
Anrechnung zulässig; die Bestimmung des § 6
Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/
1947, bleibt unberührt. Einem Vertragsbediensteten,
der während eines kalendermäßigen Zeitraumes
in mehreren Dienstverhältnissen stand
und teilbeschäftigt war, dürfen die in diesem
Zeitraum liegenden Vordienstzeiten zusammen
nicht günstiger als bei Vorliegen einer Vollbeschäftigung
angerechnet werden.
§ 4. Ausmaß der Anrechnung.
(1) Vordienstzeiten, die nach Maßgabe des § 2
Abs. 1 und 3 und des § 3 zur Anrechnung geeignet
sind, sind in dem Ausmaß anzurechnen,
das sich nach den folgenden Bestimmungen ergeben
würde, wenn die Vordienstzeiten im Bundesdienst
zurückgelegt worden wären
a) Vordienstzeiten sind im- vollen Ausmaß
anzurechnen, soweit sie nach Erfüllung der
gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der der Entlohnungsgruppe
des Vertragsbediensteten entsprechenden
Verwendungsgruppe der Bundesbeamten
und in einer Verwendung
zurückgelegt wurden, die der Tätigkeit, für
die der Vertragsbedienstete aufgenommen
wurde, mindestens gleichwertig ist; diese
Voraussetzungen gelten jedenfalls für die in
einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegten
Vordienstzeiten als erfüllt, während
deren der Vertragsbedienstete in dieselbe
oder in eine höhere Entlohnungsgruppe
(Verwendungsgruppe) eingereiht
war. Eine gemäß § 2 Abs. 1 lit. d anzurechnende
Vordienstzeit ist einer Dienstzeit in
der Entlohnungsgruppe gleichzuhalten, in
die der Vertragsbedienstete aufgenommen
wurde;
b) die nach § 2 Abs. 1 lit. e und f anzurechnenden
Zeiten sind im vollen Ausmaß anzurechnen,
wenn die vorgeschriebene Verwendung
oder Ausbildung nach Erfüllung
der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der der Entlohnungsgruppe
des Vertragsbediensteten
entsprechenden Verwendungsgruppe der
Bundesbeamten zurückgelegt wurde;
c) Vordienstzeiten, die den in lit. a und b
festgesetzten Voraussetzungen nicht entsprechen,
sind so weit anzurechnen, als sich
eine Anrechnung im Falle einer Überstellung
aus der der Vordienstzeit entsprechenden
niedrigeren Entlohnungsgruppe in die
höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ergeben
würde.
(2) Vordienstzeiten gemäß § 2 Abs. 2 können
im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;
die Anrechnung darf einen Zeitraum von fünf
Jahren, soweit jedoch die während der Vordienstzeit
entfaltete Tätigkeit für die Verwendung, für
die der Vertragsbedienstete aufgenommen wurde,
von Bedeutung ist, einen Zeitraum von insgesamt
zehn Jahren nicht übersteigen. Die Beschränkung
der Anrechnung auf die Hälfte und auf den Zeitraum
von zehn Jahren findet so weit nicht Anwendung,
als die zuständige Zentralstelle im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt feststellt,
daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem
Vertragsbediensteten eine seiner bisherigen Berufslaufbahn
entsprechende besoldungsrechtliche
Stellung zuzuerkennen. Eine gemäß § 2 Abs. 2
lit. c anrechenbare Vordienstzeit ist einer Dienstzeit
in der Verwendungsgruppe der Bundesbeamten
gleichzuhalten, deren gemeinsame Erfordernisse
für die Erlangung von Dienstposten
Voraussetzung für das Studium sind.
(3) Nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeiten
sind bei einer Dienstleistung von
mehr als drei Vierteln der Dienstleistung eines
entsprechenden vollbeschäftigten. Bediensteten
voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis
zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden
vollbeschäftigten Bediensteten zu zwei
Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu
bringen.
(4) Vordienstzeiten als Lehrer sind, wenn die
Lehrverpflichtung wenigstens zehn Wochenstunden
betrug, voll, wenn sie wenigstens sechs
Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu
einem Drittel in Anschlag zu bringen.
(5) Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß
angerechnet werden, wenn der Vertragsbedienstete
innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall
der Behinderung in den Dienst einer der im
§ 2 Abs. 1 lit. a oder b genannten Dienstgeber,
bei Lehrern auch in den Dienst an einer Privatschule
mit Öffentlichkeitsrecht eingetreten ist.
Der fünfjährige Zeitraum beginnt jedoch bei
Vertragsbediensteten, auf die § 2 Abs. 5 anzuwenden
ist, mit dem Ende des nach Wegfall der
Behinderung für die Vollendung des Studiums
noch erforderlichen Zeitraumes. Wurde die angegebene
Frist nicht eingehalten, so kann die Behinderungszeit
im Rahmen des Abs. 2 angerechnet
werden. Abs. 1 lit. a letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 5. Wirkung der Anrechnung.
Angerechnete Vordienstzeiten sind für die
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zu berücksichtigen.
§ 6. Durchführung der Anrechnung.
(1) Vordienstzeiten werden auf schriftliches Ansuchen
des Vertragsbediensteten angerechnet.
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann
der Vertragsbedienstete das Ansuchen nur dann
stellen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung
sechs Monate seit der Aufnahme noch nicht verstrichen
sind. Aus Anlaß eines früheren Vertragsverhältnisses
zum Bund auf Grund dieser Verordnung
angerechnete Vordienstzeiten sowie die
in diesem früheren Vertragsverhältnis zum Bund
zurückgelegten Dienstzeiten können auch von
Amts wegen angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird
wirksam
a) mit dem Tage der Aufnahme, wenn das
Ansuchen binnen sechs Monaten nach der
Aufnahme gestellt wird; der Zeitraum, der
zwischen der Aufnahme und der Ausfolgung
des Dienstvertrages liegt, ist in die
Frist von sechs Monaten nicht einzurechnen;
b) mit dem auf die Einbringung des Ansuchens
folgenden Monatsersten, wenn das Ansuchen
später gestellt wird.
(3) An die Stelle des Tages der Aufnahme tritt,
wenn ein auf bestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis in ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis übergeht (§ 4 Abs. 4
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), der Zeitpunkt
der Umwandlung des Dienstverhältnisses.
In Fällen, in denen die Voraussetzung des § 1
Abs. 3 für eine Vordienstzeitenanrechnung erst
im Verlauf eines auf bestimmte Zeit eingegangenen
Dienstverhältnisses erfüllt wird, tritt an die
Stelle des Tages der Aufnahme der Zeitpunkt
der. Erfüllung der Voraussetzung. In den Fällen,
in denen ein Vertragsbediensteter aus einem Entlohnungsschema,
für das eine Vorrückung in
höhere Entlohnungsstufen nicht vorgesehen ist,
in ein Entlohnungsschema überstellt wird, für das
eine Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
vorgesehen ist, tritt an die Stelle des Tages der
Aufnahme der Tag der Überstellung.
(4) Von der Anrechnung von Vordienstzeiten
ist der Vertragsbedienstete schriftlich zu verständigen.
Übergangsbestimmungen.
§ 7. Die fünfjährige Frist des § 4 Abs. 5 beginnt
bei Vertragsbediensteten, die als Vertragsbedienstete
des Flugsicherungsdienstes aufgenommen
wurden, frühestens mit 1. Jänner 1955, und
bei Vertragsbediensteten, die als Vertragsbedienstete
der Heeresverwaltung aufgenommen
wurden, frühestens mit 1. Jänner 1956 zu laufen.
§ 8. (1) Vertragsbedienstete, die vor der Kundmachung
der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959 aufgenommen worden
sind, können — abgesehen von den Fällen des
§ 10 Abs. 3 zweiter Satz — um die Anrechnung
von Vordienstzeiten nach der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordnung 1959 ansuchen.
(2) § 6 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959 ist, wenn sich nach den
Bestimmungen der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959 eine günstigere Anrechnung
ergibt als nach den Bestimmungen der
Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete,
BGBl. Nr. 113/1948 — im folgenden als Vordienstzeitenverordnung
1948 bezeichnet —, mit
der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die
Fristen des § 6 Abs. 2 und 3 mit der Kundmachung
der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959 zu laufen beginnen. Wird
das Ansuchen binnen sechs Monaten gestellt, so
wird die Anrechnung der. Vordienstzeiten jeweils
mit dem Tag, an dem die gemäß § 15 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des Gehaltsgesetzes
1956 und die Änderung dieser Bestimmungen in
Kraft getreten sind, frühestens mit dem Tag der
Aufnahme, hinsichtlich der Behinderungszeiten
jedoch mit 1. Juli 1958 wirksam.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden,
die nach dem 31. Jänner 1956 aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden sind.
§ 9. Die Anwendung der Vordienstzeitenverordnung
1948 in ihrer jeweils in Geltung gewesenen
Fassung auf Bezugsansprüche, die vor
dem 1. Feber 1956 liegende Zeiträume betreffen,
wird durch die Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959 nicht berührt.
§ 10. (1) Die Bestimmungen der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordnung 1959 —
mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 lit. a und b in Verbindung
mit § 4 Abs. 2 und des § 2 Abs. 4 und 5
in Verbindung mit § 4 Abs. 5 — sind auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die nach dem
31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen.
(2) Die Bestimmungen der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordnung 1959 über die
Anrechnung von Behinderungszeiten sind auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1958 liegende Zeiträume betreffen. Für
Bezugsansprüche, die vor dem 1. Juli 1958 liegende
Zeiträume betreffen, gelten die Bestimmungen
der Vordienstzeitenverordnung 1948.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a und
b in Verbindung mit § 4 Abs. 2 gelten für Vertragsbedienstete,
die nach dem 31. Jänner 1956
aufgenommen wurden. Für Vertragsbedienstete,
die vor dem 1. Feber 1956 aufgenommen wurden,
gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. d
und des § 4 Abs. 2 der Vordienstzeitenverordnung
1948 auch für Bezugsansprüche, die nach
dem 31. Jänner 1956 liegende Zeiträume betreffen.