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188_1958 AT

188. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine.

Auf Grund des Handelsstatistischen Gesetzes

1958, BGBl. Nr. 137, wird im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft verordnet

§ 1. Wortlaut und Anlage der für die Anmeldung

auf Grund des Handelsstatistischen Gesetzes

1958 zu verwendenden amtlichen Anmeldescheine

sind aus den Mustern 1 bis 9 ersichtlich,

die einen Bestandteil dieser Verordnung

bilden.

§ 2. Für die einzelnen Verkehrsarten sind Anmeldescheine

verschiedener Ausstattung zu verwenden,

und zwar

a) für die Einfuhr: (Einfuhr in den freien

Verkehr, Einfuhr im Vormerkverkehr oder

Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ohne

wesentliche Zutaten, Wiedereinfuhr im

Vormerkverkehr mit wesentlichen Zutaten,

Einfuhr zur Einlagerung in Zollager oder

in Zollfreizonen, Muster 1 bis 4) weiße

Anmeldescheine;

b) für die Ausfuhr: (Ausfuhr aus dem

freien Verkehr, Ausfuhr im Vormerkverkehr

oder Wiederausfuhr im Vormerkverkehr

ohne wesentlichen Zutaten, Wiederausfuhr

im Vormerkverkehr mit wesentlichen

Zutaten, Ausfuhr oder Wiederausfuhr

aus Zollagern oder Zollfreizonen,

Muster 5 bis 8) hellgrüne Anmeldescheine;

c) für die Durchfuhr: (Muster 9) hellbraune

Anmeldescheine.

§ 3. Anmeldescheine, die den der Verordnung

BGBl. Nr. 48/1952 und der Verordnung BGBl.

Nr. 143/1950 beigegebenen Mustern entsprechen,

dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur

bis zur. Ausgabe der Anmeldescheine in der Fassung

dieser Verordnung verwendet werden.

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