188. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelsstatistischen Gesetzes
1958, BGBl. Nr. 137, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft sowie für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft verordnet
§ 1. Wortlaut und Anlage der für die Anmeldung
auf Grund des Handelsstatistischen Gesetzes
1958 zu verwendenden amtlichen Anmeldescheine
sind aus den Mustern 1 bis 9 ersichtlich,
die einen Bestandteil dieser Verordnung
bilden.
§ 2. Für die einzelnen Verkehrsarten sind Anmeldescheine
verschiedener Ausstattung zu verwenden,
und zwar
a) für die Einfuhr: (Einfuhr in den freien
Verkehr, Einfuhr im Vormerkverkehr oder
Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr ohne
wesentliche Zutaten, Wiedereinfuhr im
Vormerkverkehr mit wesentlichen Zutaten,
Einfuhr zur Einlagerung in Zollager oder
in Zollfreizonen, Muster 1 bis 4) weiße
Anmeldescheine;
b) für die Ausfuhr: (Ausfuhr aus dem
freien Verkehr, Ausfuhr im Vormerkverkehr
oder Wiederausfuhr im Vormerkverkehr
ohne wesentlichen Zutaten, Wiederausfuhr
im Vormerkverkehr mit wesentlichen
Zutaten, Ausfuhr oder Wiederausfuhr
aus Zollagern oder Zollfreizonen,
Muster 5 bis 8) hellgrüne Anmeldescheine;
c) für die Durchfuhr: (Muster 9) hellbraune
Anmeldescheine.
§ 3. Anmeldescheine, die den der Verordnung
BGBl. Nr. 48/1952 und der Verordnung BGBl.
Nr. 143/1950 beigegebenen Mustern entsprechen,
dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur
bis zur. Ausgabe der Anmeldescheine in der Fassung
dieser Verordnung verwendet werden.