188. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung
von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 194, wird
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
13. Mai 1953, BGBl. Nr. 54, betreffend das
Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um
die Republik Österreich, in der Fassung der
Verordnungen der Bundesregierung vom 1. Juli
1954, BGBl. Nr. 199 und vom 18. September
1956, BGBl. Nr. 197, wird geändert wie folgt
1. Abschnitt I des Statutes erhält folgende
Fassung
„Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich wird an Personen verliehen,
die für die Republik Österreich hervorragende
gemeinnützige Leistungen vollbracht und ausgezeichnete
Dienste geleistet haben. Wird das
Ehrenzeichen an Personen, die sich unter eigener
Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer
Personen Verdienste um die Republik Österreich
erworben haben, verliehen, so ist das Ehrenzeichen
an einem besonderen Band zu tragen. Gemäß
§ 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2. April
1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung von
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich verleiht der Bundespräsident das Ehrenzeichen
auf Vorschlag der Bundesregierung."
2. Als Beilage 2 des Statutes wird eingefügt
„Beschreibung des Bandes des bei Lebensrettungen
zu verleihenden Ehrenzeichens
Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem
beiderseits je einen Millimeter breiten weißen
Vorstoß versehen."
3. Die bisherige Beilage 2 des Statutes über
die Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens
erhält die Bezeichnung „Beilage 3".