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188_1957 AT

188. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung

von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik

Österreich in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 194, wird

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

13. Mai 1953, BGBl. Nr. 54, betreffend das

Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um

die Republik Österreich, in der Fassung der

Verordnungen der Bundesregierung vom 1. Juli

1954, BGBl. Nr. 199 und vom 18. September

1956, BGBl. Nr. 197, wird geändert wie folgt

1. Abschnitt I des Statutes erhält folgende

Fassung

„Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik

Österreich wird an Personen verliehen,

die für die Republik Österreich hervorragende

gemeinnützige Leistungen vollbracht und ausgezeichnete

Dienste geleistet haben. Wird das

Ehrenzeichen an Personen, die sich unter eigener

Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer

Personen Verdienste um die Republik Österreich

erworben haben, verliehen, so ist das Ehrenzeichen

an einem besonderen Band zu tragen. Gemäß

§ 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2. April

1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung von

Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik

Österreich verleiht der Bundespräsident das Ehrenzeichen

auf Vorschlag der Bundesregierung."

2. Als Beilage 2 des Statutes wird eingefügt

„Beschreibung des Bandes des bei Lebensrettungen

zu verleihenden Ehrenzeichens

Band: Rot, 45 Millimeter breit, mit einem

beiderseits je einen Millimeter breiten weißen

Vorstoß versehen."

3. Die bisherige Beilage 2 des Statutes über

die Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens

erhält die Bezeichnung „Beilage 3".

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