188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende
und Gepäck im Eisenbahnverkehr und das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges
für Waren im Eisenbahnverkehr, die am 10. Jänner 1952 in Genf unterzeichnet wurden,
und welche also lauten
(Übersetzung)
Die gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten, die in Genf
unter der Ägide der Wirtschaftskommission
für Europa
zusammengetreten sind, haben,
um den Grenzübergang für
Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr
zu erleichtern,
folgende Bestimmungen vereinbart
KAPITEL I
ERRICHTUNG UND FÜHRUNG
VON GRENZBAHNHÖFEN
ZUR DURCHFÜHRUNG
DER KONTROLLTÄTIGKEIT
DURCH BEIDE
NACHBARLÄNDER
Artikel 1
1. Bei jeder grenzüberschreitenden
Eisenbahnlinie, die einen
bedeutenden internationalen
Reiseverkehr zwischen zwei
Nachbarländern aufweist, prüfen
die zuständigen Behörden
dieser Länder, wenn die Kontrollen
im fahrenden Zuge nicht
in befriedigender Weise vorgenommen
werden können, gemeinsam
die Möglichkeit, durch
Vereinbarung einen Bahnhof in
der Nähe der Grenze zu bestimmen,
auf dem die Reisenden
und ihr Gepäck beim Eingang
und Ausgang entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften
beider Länder kontrolliert werden
können.
2. Werden mehrere Bahnhöfe
dieser Art von zwei Nachbarländern
an ihrer gemeinsamen
Grenze bestimmt, so soll deren
Anzahl nach Möglichkeit auf
beiden Seiten der Grenze gleich
sein.
Artikel 2
1. Auf jedem nach Artikel 1
bestimmten Bahnhof wird eine
Zone festgelegt werden, in der
die Bediensteten der zuständigen
Verwaltungen des an das Gebiet,
auf dem dieser Bahnhof gelegen
ist, angrenzenden Landes (in der
Folge „Nachbarland" genannt)
berechtigt sind, die in beiden
Richtungen die Grenze überschreitenden
Reisenden, deren
Gepäck sowie die mit den internationalen
Reisezügen beförderten
Packstücke zu kontrollieren.
2. Diese Zone soll im allgemeinen
umfassen
a) einen bestimmten Teil des
Bahnhofes;
b) die Personenzüge und den
Teil der Geleise, auf dem
diese Züge während der
gesamten Dauer der Kontrolle
stehen;
c) die Teile der Bahnsteige
und Geleise, die in jedem
einzelnen Fall durch Vereinbarung
von den zuständigen
Verwaltungen
der beteiligten Länder bestimmt
werden, und
d) die Personenzüge auf der
Strecke zwischen dem
Bahnhof und der Grenze
des Nachbarlandes.
Artikel 3
Die Anwendung der Gesetze
und sonstigen Vorschriften des
Nachbarlandes sowie die Befugnisse,
Rechte und Pflichten der
Bediensteten der zuständigen
Verwaltungen dieses Landes innerhalb
der nach Artikel 2 festgelegten
Zone werden durch
zweiseitige Vereinbarungen zwischen
den zuständigen Behörden
der beteiligten Länder geregelt.
Artikel 4
1. Die zuständigen Verwaltungen
der beteiligten Länder bestimmen
durch besondere Vereinbarungen
die für die Dienststellen
des Nachbarlandes innerhalb
der genannten Zone benötigten
Räumlichkeiten sowie
die Bedingungen, unter denen
die Eisenbahnverwaltung des
Landes, auf dessen Gebiet der
Bahnhof gelegen ist, für die Möbelausstattung,
Beleuchtung, Beheizung,
Reinigung, Fernsprechanschlüsse
u. dgl. dieser Räumlichkeiten
zu sorgen hat.
2. Die zum Dienstbetrieb der
Dienststellen des Nachbarlandes
erforderlichen Gegenstände werden,
wenn eine ordnungsgemäße
Warenerklärung abgegeben wird,
bei der vorübergehenden Einfuhr
und bei der Wiederausfuhr
frei von Zöllen und sonstigen
Abgaben belassen. Einfuhr- und
Ausfuhrverbote und Einfuhr-
und Ausfuhrbeschränkungen finden
auf diese Gegenstände keine
Anwendung.
Artikel 5
1. Die Räumlichkeiten, die den
Dienststellen des Nachbarlandes
innerhalb der nach Artikel 2
festgelegten Zone zur Verfügung
gestellt sind, können außen
durch eine Aufschrift und ein
Amtsschild in den Landesfarben
dieses Landes gekennzeichnet
werden.
2. Die Bediensteten der zuständigen
Verwaltungen des
Nachbarlandes sollen ihre vorgeschriebene
Dienstbekleidung
oder das vorgeschriebene Dienstabzeichen
tragen.
3. Die Bediensteten der zuständigen
Verwaltungen des Nachbarlandes,
die sich weisungsgemäß
zur Durchführung des in
diesem Abkommen vorgesehenen
Kontrolldienstes zu dem
Bahnhof begeben, sind von Paßformalitäten
befreit. Das Vorzeigen
ihrer Dienstausweise genügt
zum Nachweis ihrer
Staatsangehörigkeit, ihrer Identität,
ihrer dienstlichen Eigenschaft
und der Art ihrer Diensttätigkeit.
4. Den in den Absätzen 2
und 3 dieses Artikels genannten
Bediensteten wird bei der Ausübung
ihres Dienstes derselbe.
Schutz und Beistand gewährt
wie den entsprechenden Bediensteten
des Landes, auf dessen
Gebiet der Bahnhof gelegen ist.
5. Die Bediensteten des Nachbarlandes,
die in dem Lande
wohnen, auf dessen Gebiet der
Bahnhof gelegen ist, können
durch die in Artikel 3 vorgesehenen
zweiseitigen Vereinbarungen
von Steuern und sonstigen
Abgaben befreit werden.
6. Die in Artikel 3 vorgesehenen
zweiseitigen Vereinbarungen
werden festlegen
a) die höchste Anzahl der
Bediensteten der zuständigen
Verwaltungen des
Nachbarlandes, die zur
Durchführung der Kontrollen
in der nach Artikel
2 geschaffenen Zone
berechtigt sind,
b) die Voraussetzungen, unter
denen ihre Abberufung
gefordert werden kann,
und
c) die Bedingungen, unter
denen sie innerhalb der
genannten Zone bei Ausübung
ihres Dienstes Waffen
tragen und gebrauchen
dürfen.
Artikel 6
1. Die Kontrollen werden
grundsätzlich in den Durchgangswagen
der internationalen
Züge vorgenommen, wenn solche
Wagen verwendet werden.
Die Eisenbahnbediensteten haben
die erforderliche Hilfe zu leisten,
um die Kontrollen wirksam und
schnell zu gestalten. Sie helfen
insbesondere die der Kontrolle
unterliegenden Reisenden zu
hindern, vor Beendigung der
Kontrolle den Zug zu verlassen
oder im Zug hin- und herzugehen.
Ausnahmsweise können
die Kontrollen in den Beschauräumen
des Bahnhofes vorgenommen
werden, wenn es die
beteiligte Verwaltung für erforderlich
erachtet.
2. Die nach Absatz 1 dieses Artikels
vorgesehenen Kontrollen
werden grundsätzlich in folgender
Reihenfolge vorgenommen
a) polizeiliche Kontrolle durch
das Ausgangsland,
b) Zoll- und sonstige Abfertigungen
durch das Ausgangsland,
c) polizeiliche Kontrolle
durch das Eingangsland
und
d) Zoll- und sonstige Abfertigungen
durch das Eingangsland.
3. Die Kontrollen durch die
Bediensteten des Eingangslandes
dürfen nur in den Teilen des
Zuges durchgeführt werden, die
bereits von den Bediensteten des
Ausgangslandes kontrolliert worden
sind; letztere dürfen keine
Amtshandlungen mehr in den
von ihnen freigegebenen Zugteilen
vornehmen, sofern nicht
besondere Bestimmungen in den
zweiseitigen Vereinbarungen das
Gegenteil vorsehen.
4. Die für die Durchführung
der Kontrollen erforderliche
Aufenthaltszeit der internationalen
Züge auf dem Bahnhof
soll grundsätzlich vierzig Minuten
nicht übersteigen, wenn
der Zug normal zusammengesetzt
ist, das heißt aus zehn
bis zwölf Wagen besteht und
nicht überfüllt ist; sie soll nach
Möglichkeit bei Zügen mit geringerer
Wagenzahl und insbesondere
bei Triebwagen verkürzt
werden.
5. Um die Durchführung der
in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen
Bestimmungen zu ermöglichen,
benachrichtigen die
Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig
die zuständigen Behörden
des Eingangs- und Ausgangslandes
über Veränderungen in
der Frequenz, im Fahrplan und
in der Zusammensetzung der
internationalen Züge.
Artikel 7
Soweit im Gebiet der Vertragsparteien
eine Devisenkontrolle
besteht, wird die Devisenabfertigung
innerhalb der in Artikel
6 Absatz 4 angegebenen
Zeit vorgenommen. Die beteiligten
Behörden werden alle
Anstrengungen unternehmen,
diese Abfertigungen so einzurichten,
daß jede zusätzliche Belastung
der Reisenden vermieden
wird.
Artikel 8
Die Vertragsparteien richten
auf allen Hauptstrecken unmittelbare
Fernsprechleitungen für
den Eisenbahndienst zwischen
den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer
ein und treffen Maßnahmen,
um den privaten Fernsprechverkehr
zu erleichtern
und zu beschleunigen. Durch
zweiseitige Vereinbarung kann
die Einrichtung unmittelbarer
Fernsprechverbindungen auch auf
andere öffentliche Dienststellen
erweitert werden.
KAPITEL II
POLIZEILICHE KONTROLLE
UND ZOLLABFERTIGUNG
IM FAHRENDEN ZUGE
Artikel 9
1. Die polizeiliche Kontrolle
und die Zollabfertigung werden
in den internationalen. Zügen
nach Möglichkeit während der
Fahrt vorgenommen, sofern sich
diese Kontrollen wirksamer und
zugleich für die Reisenden günstiger
erweisen, und zwar
a) in allen Fällen, in denen
die ununterbrochene Fahrt
dieser Züge entweder vor.
oder nach dem Grenzbahnhof
jedes Landes auf
seinem Gebiet genügend
Zeit zur Durchführung
der erforderlichen Formalitäten
beläßt und
b) sofern die Kontrollen im
fahrenden Zuge zu einer
fühlbaren Verringerung der
Haltezeiten entweder auf
den Grenzbahnhöfen oder.
auf den Bahnhöfen mit
gemeinsamer Grenzabfertigung
führen.
2. Wenn es zur Beschleunigung
der Kontrollen oder zur Vermeidung
jedes Grenzaufenthaltes
notwendig erscheint, die Bediensteten
eines Nachbarlandes
zum Einsteigen in die internationalen
Züge und zur Vornahme
der Kontrollen auf dem
Gebiet des anderen Nachbarlandes
zu ermächtigen, legen die
zuständigen Behörden der beiden
Nachbarländer in einer
zweiseitigen Vereinbarung die
Bedingungen fest, unter denen
diese Amtshandlungen vorgenommen
werden dürfen.
3. Das aufgegebene Gepäck
wird, soweit es nicht nach dem
in Artikel 10 vorgesehenen internationalen
Durchfuhrverfahren
befördert wird, nach Möglichkeit
während der Fahrt der
internationalen Züge abgefertigt,
wenn diese Abfertigung
für die mit diesem Gepäck reisenden
Personen von Vorteil ist.
4. Die Durchführung der Bestimmungen
dieses Artikels wird
durch Vereinbarungen zwischen
den zuständigen Verwaltungen
der Vertragsparteien geregelt.
KAPITEL III
INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG
VON GEPÄCK
UND PACKSTUCKEN UNTER
ZOLLKONTROLLE IN
INTERNATIONALEN REISEZÜGEN
Artikel 10
1. Um grundsätzlich die zollamtliche
Beschau des aufgegebenen
Reisegepäcks der Reisenden
in der Durchfuhr durch das Gebiet
eines Landes und der in der
Durchfuhr in internationalen
Reisezügen beförderten Packstücke
zu vermeiden, treffen die
Zollverwaltungen und die anderen
beteiligten Verwaltungen
der Vertragsparteien im Einvernehmen
mit den Eisenbahnverwaltungen
dieser Vertragsparteien
besondere Maßnahmen,
wie die zollamtliche Verschlußanlegung
an Gepäcksabteile, Gepäckwagen,
Behälter, Körben
oder Säcken, die dieses Gepäck
enthalten, oder die Verschlußanlegung
an die Packstücke
selbst; dabei ist von der vorherigen
Ausstellung einer internationalen
Zollanmeldung Gebrauch
zu machen.
2. Im Einvernehmen mit den
Eisenbahnverwaltungen der beteiligten
Länder errichten die
Zollverwaltungen und die anderen
beteiligten Verwaltungen
der genannten Länder nach
Möglichkeit Dienststellen auf
den Bahnhöfen mit besonders
bedeutendem Verkehr im Innern
dieser Länder, um die Zollabfertigung
und die sonstigen
Kontrollen des aufgegebenen
Gepäcks und der von den Reisezügen
mitgeführten Packstücke
entweder vor der Abfahrt von
diesen Bahnhöfen oder nach
ihrer Ankunft auf diesen Bahnhöfen
zu ermöglichen. Diese
Gepäck- und Packstücke können
zwischen einem solchen Bahnhof
im Innern eines Landes und dem
Grenzbahnhof und umgekehrt
oder zwischen zwei solchen
Bahnhöfen im Innern zweier
Länder nach den in Absatz 1
dieses Artikels für den internationalen
Verkehr in der
Durchfuhr vorgesehenen Bestimmungen
befördert werden.
3. Die Eisenbahnverwaltungen
werden sich bemühen, nach
Möglichkeit die zollamtliche Abfertigung
und die sonstigen
Kontrollen des aufgegebenen
Gepäcks und der mit den internationalen
Reisezügen beförderten
Packstücke vor der Verladung
im Abgangsbahnhof vornehmen
zu lassen.
4. Soweit Packstücke auf den
Grenzbahnhöfen innerhalb der
in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen
Frist zollamtlich nicht
abgefertigt werden können,
werden sie ausgeladen, sodaß der
Zug nicht aufgehalten wird.
5. Zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Kapitels
a) werden die Vertragsparteien
grundsätzlich die
Zollverschlüsse der anderen
Vertragsparteien anerkennen,
unbeschadet des
Rechtes jeder Zollverwaltung,
sie durch eigene
Zollverschlüsse zu ergänzen,
wenn sie es für unerläßlich
hält;
b) werden die Vertragsparteien
den diesem Abkommen
als Anlage beigefügten
Vordruck einer internationalen
Zollanmeldung
annehmen, soweit nicht
ein einfacheres Verfahren
in Geltung steht;
c) wird die internationale
Zollanmeldung in zwei
Sprachen gedruckt, und
zwar in Französisch und in
der Sprache des Abgangslandes;
sie wird, soweit
nicht anderes bestimmt ist,
in zwei Ausfertigungen
für jedes Land erstellt;
d) ist die Versendererklärung
in lateinischen Buchstaben
und in der Sprache des
Abgangslandes oder in
Französisch abzufassen; die
Eisenbahnverwaltung hat
davon erforderlichenfalls
Übersetzungen anzufertigen;
e) wird dadurch nicht die
Möglichkeit ausgeschlossen,
daß Zoll- und Eisenbahnverwaltungen,
die
dies wünschen, für den
ausschließlich ihre Länder
betreffenden Verkehr die
Verwendung anderer Sprachen
zulassen.
6. Dieser Vordruck einer internationalen
Zollanmeldung kann
entsprechend dem in Artikel 16
dieses Abkommens vorgesehenen
vereinfachten Verfahren
geändert werden.
KAPITEL IV
KONTROLLERLEICHTERUNGEN
Artikel 11
1. Reisende, welche die Eisenbahn
benützen, genießen die
gleichen Zollbegünstigungen, die
den mit anderen Beförderungsmitteln
die Grenze überschreitenden
Reisenden gewährt
werden.
2. Die mit den Kontrollen befaßten
Bediensteten treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um
die Verspätung eines Zuges bei
Schwierigkeiten oder Streitfällen,
die nur eine kleine Anzahl von
Reisenden dieses Zuges betreffen,
zu vermeiden.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
1. Vom Tage der Unterzeichnung
an steht dieses Abkommen
für den Beitritt der an den Arbeiten
der Wirtschaftskommission
für Europa teilnehmenden
Länder offen.
2. Die Beitrittsurkunden und
gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegen, der alle in Absatz
1 dieses Artikels angegebenen
Länder davon in Kenntnis
setzt.
Artikel 13
Dieses Abkommen kann mit
sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
schriftlich gekündigt werden;
dieser teilt die Kündigung
den anderen Vertragsparteien
mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen
Frist tritt das Ab-
kommen für die Vertragspartei,
die es gekündigt hat, außer
Kraft.
Artikel 14
1. Dieses Abkommen tritt in
Kraft, wenn drei der in Artikel
12 Absatz 1 angegebenen
Länder Vertragsparteien geworden
sind.
2. Es tritt außer Kraft, wenn
zu irgendeinem Zeitpunkt die
Anzahl der Vertragsparteien weniger
als drei beträgt.
Artikel 15
Kann eine Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder
mehreren Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens nicht auf
dem Verhandlungswege oder auf
andere Weise beigelegt werden,
so kann sie auf Antrag einer
beteiligten Vertragspartei einer.
Schiedskommission zur Entscheidung
übertragen werden, für die
jede am Streitfall beteiligte Vertragspartei
ein Mitglied ernennt;
der Vorsitzende, dessen Stimme
ausschlaggebend ist, wird vom
Generalsekretär der Vereinten
Nationen ernannt.
Artikel 16
1. Hält eine Vertragspartei
Änderungen des diesem Abkommen
als Anlage beigefügten Vordruckes
einer internationalen
Zollanmeldung für zweckmäßig,
so legt sie ihren Änderungsvorschlag
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen vor; dieser
wird den Text derselben allen
Signatar- und Beitrittsländern
mitteilen.
2. Die Änderung gilt neunzig
Tage nach der im vorstehenden
Absatz vorgesehenen Mitteilung
als in Kraft getreten, wenn
nicht vor Ablauf dieser Frist
mindestens ein Drittel der Signatar-
oder Beitrittsländer dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen mitgeteilt hat, daß dagegen
Einwendungen erhoben
werden.
3. Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen stellt das Inkrafttreten
der Änderungen der
Anlage fest und teilt es allen
Signatar- und Beitrittsländern
mit.
Artikel 17
1. Die Urschrift dieses Abkommens
wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt; dieser übermittelt
eine beglaubigte Abschrift davon
allen in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen
Ländern.
2. Der Generalsekretär wird
ermächtigt, dieses Abkommen
nach seinem Inkrafttreten zu
registrieren.
GESCHEHEN ZU GENF,
am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für Belgien
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
Baron F. de Kerchove
Für Frankreich
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
M. Louët
Für Italien
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
Ing. Ferrucio Marin
Für Luxemburg
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
A. Clemang
Für die Niederlande
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
W. L. de Vries
Für Norwegen
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
John H. Paxal
Für Schweden
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
Gösta V. Hall
Für die Schweiz
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
Tapernoux
ANLAGE
INTERNATIONALER EISENBAHNVERKEHR
(Übersetzung)
INTERNATIONALES ABKOMMEN
ZUR ERLEICHTERUNG
DES GRENZÜBERGANGES
FÜR WAREN
IM EISENBAHNVERKEHR
Die gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten, die in Genf
unter der Ägide der Wirtschaftskommission
für Europa zusammengetreten
sind, haben,
um den Grenzübergang für
Waren im Eisenbahnverkehr zu
erleichtern,
folgende Bestimmungen vereinbart
KAPITEL I
ERRICHTUNG UND FÜHRUNG
VON GRENZBAHNHÖFEN
ZUR DURCHFÜHRUNG
DER KONTROLLTÄTIGKEIT
DURCH BEIDE
NACHBARLÄNDER
Artikel 1
1. Bei jeder grenzüberschreitenden
Eisenbahnlinie, die einen
bedeutenden Warenverkehr zwischen
zwei Nachbarländern aufweist,
prüfen die zuständigen
Behörden der beiden Nachbarländer
gemeinsam die Möglichkeit,
durch Vereinbarung einen
Bahnhof in der Nähe der Grenze
zu bestimmen, auf dem der gesamte
Warenverkehr oder ein
Teil desselben beim Eingang
und Ausgang entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften beider
Länder in wirksamer Weise abgefertigt
werden kann.
2. Werden mehrere Bahnhöfe
dieser Art von zwei Nachbarländern
an ihrer gemeinsamen
Grenze bestimmt, so soll deren
Anzahl nach Möglichkeit auf
beiden Seiten der Grenze gleich
sein.
3. Bei allen Stellen, wo die Errichtung
solcher Bahnhöfe für
die Abfertigung des Verkehrs in
beiden Richtungen nicht für
möglich gehalten wird, prüfen
die Vertragsparteien gemeinsam
die Möglichkeit, die Abfertigung
bei zwei gegenüberliegenden
Grenzbahnhöfen zweckmäßig so
zusammenzufassen, daß auf
einem Bahnhof der Verkehr in
einer Richtung und auf dem
anderen Bahnhof in der Gegenrichtung
abgefertigt wird; dabei
kann erforderlichenfalls diese
Abfertigungsweise auf Waren
beschränkt werden, die mit bestimmten
internationalen beschleunigten
Zügen befördert
werden.
Artikel 2
1. Auf jedem nach Artikel 1
bestimmten Bahnhof wird eine
Zone festgelegt werden, in der
die Bediensteten der zuständigen
Verwaltungen des an das Gebiet,
auf dem dieser Bahnhof
gelegen ist, angrenzenden Landes
(in der Folge „Nachbarland"
genannt) berechtigt sind,
die in beiden Richtungen die
Grenze überschreitenden Waren
abzufertigen.
2. Diese Zone soll im allgemeinen
umfassen
a) einen bestimmten Teil
innerhalb der Bahnhofsanlagen;
b) die Güterzüge und den
Teil der Geleise, auf dem
diese Züge während der
gesamten Dauer der Abfertigung
stehen, und
c) die Züge auf der Strecke
zwischen dem Bahnhof
und der Grenze des Nachbarlandes.
Artikel 3
Die Anwendung der Gesetze
und sonstigen Vorschriften des
Nachbarlandes sowie die Befugnisse,
Rechte und Pflichten der
Bediensteten der zuständigen
Behörden dieses Landes innerhalb
der nach Artikel 2 festgelegten
Zone werden durch
zweiseitige Vereinbarungen zwischen
den zuständigen Behörden
der beteiligten Länder geregelt.
Artikel 4
1. Die zuständigen Verwaltungen
der beteiligten Länder
bestimmen durch besondere Vereinbarungen
die für die Dienststellen
des Nachbarlandes innerhalb
der genannten Zone benötigten
Räumlichkeiten sowie
die Bedingungen, unter denen
die Eisenbahnverwaltung des
Landes, auf dessen Gebiet der
Bahnhof gelegen ist, für die Möbelausstattung,
Beleuchtung, Beheizung,
Reinigung, Fernsprechanschlüsse
u. dgl. dieser Räumlichkeiten
zu sorgen hat.
2. Die zum Dienstbetrieb der
Dienststellen des Nachbarlandes
erforderlichen Gegenstände werden,
wenn eine ordnungsgemäße
Warenerklärung abgegeben wird,
bei der vorübergehenden Einfuhr
und bei der Wiederausfuhr
frei von Zöllen und sonstigen
Abgaben belassen. Einfuhr-
und Ausfuhrverbote und
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
finden auf diese Gegenstände
keine Anwendung.
Artikel 5
1. Die Räumlichkeiten, die den
Dienststellen des Nachbarlandes
innerhalb der nach Artikel 2
festgelegten Zone zur Verfügung
gestellt sind, können außen
durch eine Aufschrift und ein
Amtsschild in den Landesfarben
dieses Landes gekennzeichnet
werden.
2. Die Bediensteten der zuständigen
Verwaltungen des Nachbarlandes
sollen ihre vorgeschriebene
Dienstbekleidung oder das
vorgeschriebene Dienstabzeichen
tragen.
3. Die Bediensteten der zuständigen
Verwaltungen des Nachbarlandes,
die sich weisungsgemäß
zur Durchführung der in
diesem Abkommen vorgesehenen
Abfertigungen zu dem
Bahnhof begeben, sind von Paßformalitäten
befreit. Das Vorzeigen
ihrer Dienstausweise genügt
zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
ihrer Identität,
ihrer dienstlichen Eigenschaft
und der Art ihrer Diensttätigkeit.
4. Den in den Absätzen 2
und 3 dieses Artikels genannten
Bediensteten wird bei der Ausübung
ihres Dienstes derselbe
Schutz und Beistand gewährt
wie den entsprechenden Bediensteten
des Landes, auf dessen
Gebiet der Bahnhof gelegen ist.
5. Die Bediensteten des Nachbarlandes,
die in dem Lande
wohnen, auf dessen Gebiet der
Bahnhof gelegen ist, können
durch die in Artikel 3 vorgesehenen
zweiseitigen Vereinbarungen
von Steuern und sonstigen
Abgaben befreit werden.
6. Die in Artikel 3 vorgesehenen
zweiseitigen Vereinbarungen
werden festlegen
a) die höchste Anzahl der
Bediensteten der zuständigen
Verwaltungen des
Nachbarlandes, die zur
Durchführung der Abfertigungen
in der nach Artikel
2 geschaffenen Zone
berechtigt sind,
b) die Voraussetzungen, unter
denen ihre Abberufung
gefordert werden kann,
und
c) die Bedingungen, unter
denen sie innerhalb der
genannten Zone bei Ausübung
ihres Dienstes Waffen
tragen und gebrauchen
dürfen.
Artikel 6
1. Die Zollverwaltungen und
die anderen beteiligten Verwaltungen
werden alles in ihrer
Macht Stehende unternehmen,
die Dauer der Zollabfertigung
und der anderen Kontrollen,
denen die Waren beim Übertritt
über die Grenze ihres Landes
unterliegen, möglichst zu
verkürzen; dies gilt insbesondere
für
Eilgüterwagen,
den internationalen Verkehr in
der Durchfuhr,
verderbliche Waren, lebende
Tiere und andere Waren, bei
denen eine schnelle Beförderung
dringend erforderlich
ist,
Waren, die mit internationalen
beschleunigten Zügen befördert
werden, und
schwere Waren in ganzen Zugladungen.
2. In den nach Artikel 3 vorgesehenen
zweiseitigen Vereinbarungen
können Höchstgrenzen
für die Dauer der Zollabfertigung
und anderen Kontrollen
festgesetzt werden.
3. Um die Durchführung der
in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen
Bestimmungen zu ermöglichen,
benachrichtigen die
Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig
die zuständigen Behörden des
Eingangs- und Ausgangslandes
über Änderungen in der Frequenz,
im Fahrplan und in der
Zusammensetzung der internationalen
Züge.
KAPITEL II
VERFAHREN FÜR DEN INTERNATIONALEN
VERKEHR
IN DER DURCHFUHR
Artikel 7
1. Um insbesondere die Abfertigung
der im internationalen
Verkehr in der Durchfuhr beförderten
Waren zu beschleunigen,
treffen die Zollverwaltungen
und die anderen beteiligten
Verwaltungen im Einvernehmen
mit den Eisenbahnverwaltungen
ihrer Länder besondere
Maßnahmen, die ihnen
geeignet erscheinen.
2. Im Einvernehmen mit den
Eisenbahnverwaltungen der beteiligten
Länder errichten die
Zollverwaltungen und die anderen
beteiligten Verwaltungen
der genannten Länder nach
Möglichkeit Dienststellen auf
den Bahnhöfen mit besonders
bedeutendem internationalem
Verkehr im Innern dieser Länder,
um die Kontrollen und die
Zollabfertigung der Waren entweder
vor der Abfahrt von
diesen Bahnhöfen oder nach
ihrer Ankunft auf diesen Bahnhöfen
zu ermöglichen. Zwischen
einem solchen Bahnhof im Innern
eines Landes und dem
Grenzbahnhof und umgekehrt
oder zwischen zwei solchen
Bahnhöfen im Innern zweier
Länder können diese Waren
nach den in Absatz 1 dieses Artikels
für den internationalen
Verkehr in der Durchfuhr vorgesehenen
Bestimmungen befördert
werden.
3. Zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Kapitels
a) werden die Vertragsparteien
grundsätzlich die
Zollverschlüsse der anderen
Vertragsparteien anerkennen,
unbeschadet des
Rechtes jeder Zollverwaltung,
sie durch eigene
Zollverschlüsse zu ergänzen,
wenn sie es für unerläßlich
hält;
b) werden die Vertragsparteien
den diesem Abkommen
als Anlage beigefügten
Vordruck einer internationalen
Zollanmeldung annehmen;
c) wird die internationale
Zollanmeldung in zwei
Sprachen gedruckt, und
zwar in Französisch und
in der Sprache des Abgangslandes;
sie wird, soweit
nicht anderes bestimmt
ist, für jedes Land
in zwei Ausfertigungen
ausgestellt;
d) ist die Versendererklärung
in lateinischen Buchstaben
und in der Sprache des
Abgangslandes oder in
Französisch abzufassen; die
Eisenbahnverwaltung hat
davon erforderlichenfalls
Übersetzungen anzufertigen;
e) wird dadurch nicht die
Möglichkeit ausgeschlossen,
daß Zoll- und Eisenbahnverwaltungen,
die dies
wünschen, für den ausschließlich
ihre Länder betreffenden
Verkehr die
Verwendung anderer Sprachen
zulassen.
4. Dieser Vordruck einer internationalen
Zollanmeldung kann
entsprechend dem in Artikel 16
dieses Abkommens vorgesehenen
Verfahren geändert werden.
KAPITEL III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 8
1. Die Dienststunden des Personals
der Eisenbahn, der Zollverwaltung
und der anderen beteiligten
Verwaltungen werden
den Fahrplänen der Züge und
den Verkehrsbedürfnissen sorgfältig
angepaßt.
2. Auf den Grenzbahnhöfen
und den Bahnhöfen mit gemeinsamer
Grenzabfertigung der beiden
Nachbarländer werden die
Dienststunden der Post-, Telegraphen-
und Fernsprechämter
nach Möglichkeit den Amtsstunden
der entsprechenden Zollämter
angepaßt.
3. Die Zollverwaltungen und
die anderen beteiligten Verwaltungen
bemühen sich, in den
Bahnhöfen mit getrennter Abfertigung
in gleicher Weise wie
in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen,
die Dauer der Zollabfertigung
und der anderen
Kontrollen nach Möglichkeit zu
verkürzen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien richten
auf allen Hauptstrecken unmittelbare
Fernsprechleitungen für
den Eisenbahndienst zwischen
den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer
ein und treffen Maßnahmen,
um den privaten Fernsprechverkehr
zu erleichtern
und zu beschleunigen. Durch
zweiseitige Vereinbarungen kann
die Einrichtung unmittelbarer
Fernsprechverbindungen auch auf
andere öffentliche Dienststellen
erweitert werden.
Artikel 10
Die Zollverwaltungen, die anderen
beteiligten Verwaltungen
und die Eisenbahn treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um
die Abfertigungen auf Nebengeleisen
zu erleichtern, wenn dadurch
die Wartezeiten verkürzt
werden können; Voraussetzung
dafür ist, daß die Abfertigungen
ordnungsgemäß vorgenommen
werden können und das Personal
dadurch nicht gefährdet
wird.
Artikel 11
Die Zollverwaltungen, die
anderen beteiligten Verwaltungen
und die Eisenbahn treffen
die erforderlichen Maßnahmen
zur bevorzugten Abfertigung
verderblicher Waren, insbesondere
wenn diese nach den Vorschriften
für den ungebrochenen
internationalen Verkehr in der
Durchfuhr über die Grenzen
befördert werden.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
1. Vom Tage der Unterzeichnung
an steht dieses Abkommen
für den Beitritt der an den
Arbeiten der Wirtschaftskommission
für Europa teilnehmenden
Länder offen.
2. Die Beitrittsurkunden und
gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zu hinterlegen, der alle in
Absatz 1 dieses Artikels angegebenen
Länder davon in
Kenntnis setzt.
Artikel 13
Dieses Abkommen kann mit
sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
schriftlich gekündigt werden;
dieser teilt die Kündigung
den anderen Vertragsparteien
mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen
Frist tritt das Abkommen
für die Vertragspartei,
die es gekündigt hat, außer
Kraft.
Artikel 14
1. Dieses Abkommen tritt in
Kraft, wenn drei der in Ar-
tikel 12 Absatz 1 angegebenen
Länder Vertragsparteien geworden
sind.
2. Es tritt außer Kraft, wenn
zu irgendeinem Zeitpunkt die
Anzahl der Vertragsparteien weniger
als drei beträgt.
Artikel 15
Kann eine Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder
mehreren Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens nicht auf
dem Verhandlungswege oder auf
andere Weise beigelegt werden,
so kann sie auf Antrag einer
beteiligten Vertragspartei einer
Schiedskommission zur Entscheidung
übertragen werden, für
die jede am Streitfall beteiligte
Vertragspartei ein Mitglied ernennt;
der Vorsitzende, dessen
Stimme ausschlaggebend ist,
wird vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen ernannt.
Artikel 16
1. Hält eine Vertragspartei
Änderungen des diesem Abkommen
als Anlage beigefügten.
Vordruckes einer internationalen
Zollanmeldung für zweckmäßig,
so legt sie ihren Änderungsvorschlag
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen vor; dieser
wird den Text derselben allen
Signatar- und Beitrittsländern
mitteilen.
2. Die Änderung gilt neunzig
Tage nach der im vorstehenden
Absatz vorgesehenen Mitteilung
als in Kraft getreten, wenn nicht
vor Ablauf dieser Frist mindestens
ein Drittel der Signatar-
und Beitrittsländer dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
mitgeteilt hat, daß dagegen
Einwendungen erhoben werden.
3. Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen stellt das
Inkrafttreten der Änderungen
der Anlage fest und teilt es
allen Signatar- und Beitrittsländer
mit.
Artikel 17
1. Die Urschrift dieses Abkommens
wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt; dieser übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
davon allen in Artikel 12 Absatz
1 angegebenen Ländern.
2. Der Generalsekretär wird
ermächtigt, dieses Abkommen
nach seinem Inkrafttreten zu
registrieren.
GESCHEHEN ZU GENF,
am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für Belgien
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
Baron F. de Kerchove
Für Frankreich
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
M. Louët
Für Italien
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
Ing. Ferrucio Marin
Für Luxemburg
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
A. Clemang
Für die Niederlande
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
W. L. de Vries
Für Norwegen
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
John H. Paxal
Für Schweden
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
Gösta V. Hall
Für die Schweiz
Unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
Tapernoux
ANLAGE
INTERNATIONALER EISENBAHNVERKEHR
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident,
diesen Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die beiden Abkommen sind für Österreich am 8. Juni 1956, dem Tag der Hinterlegung der
österreichischen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Kraft getreten.
Bis zum 27. Juli 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner der beiden Abkommen geworden
Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen.