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188_1956 AT

188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.

Nachdem das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende

und Gepäck im Eisenbahnverkehr und das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges

für Waren im Eisenbahnverkehr, die am 10. Jänner 1952 in Genf unterzeichnet wurden,

und welche also lauten

(Übersetzung)

Die gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten, die in Genf

unter der Ägide der Wirtschaftskommission

für Europa

zusammengetreten sind, haben,

um den Grenzübergang für

Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

zu erleichtern,

folgende Bestimmungen vereinbart

KAPITEL I

ERRICHTUNG UND FÜHRUNG

VON GRENZBAHNHÖFEN

ZUR DURCHFÜHRUNG

DER KONTROLLTÄTIGKEIT

DURCH BEIDE

NACHBARLÄNDER

Artikel 1

1. Bei jeder grenzüberschreitenden

Eisenbahnlinie, die einen

bedeutenden internationalen

Reiseverkehr zwischen zwei

Nachbarländern aufweist, prüfen

die zuständigen Behörden

dieser Länder, wenn die Kontrollen

im fahrenden Zuge nicht

in befriedigender Weise vorgenommen

werden können, gemeinsam

die Möglichkeit, durch

Vereinbarung einen Bahnhof in

der Nähe der Grenze zu bestimmen,

auf dem die Reisenden

und ihr Gepäck beim Eingang

und Ausgang entsprechend

den gesetzlichen Vorschriften

beider Länder kontrolliert werden

können.

2. Werden mehrere Bahnhöfe

dieser Art von zwei Nachbarländern

an ihrer gemeinsamen

Grenze bestimmt, so soll deren

Anzahl nach Möglichkeit auf

beiden Seiten der Grenze gleich

sein.

Artikel 2

1. Auf jedem nach Artikel 1

bestimmten Bahnhof wird eine

Zone festgelegt werden, in der

die Bediensteten der zuständigen

Verwaltungen des an das Gebiet,

auf dem dieser Bahnhof gelegen

ist, angrenzenden Landes (in der

Folge „Nachbarland" genannt)

berechtigt sind, die in beiden

Richtungen die Grenze überschreitenden

Reisenden, deren

Gepäck sowie die mit den internationalen

Reisezügen beförderten

Packstücke zu kontrollieren.

2. Diese Zone soll im allgemeinen

umfassen

a) einen bestimmten Teil des

Bahnhofes;

b) die Personenzüge und den

Teil der Geleise, auf dem

diese Züge während der

gesamten Dauer der Kontrolle

stehen;

c) die Teile der Bahnsteige

und Geleise, die in jedem

einzelnen Fall durch Vereinbarung

von den zuständigen

Verwaltungen

der beteiligten Länder bestimmt

werden, und

d) die Personenzüge auf der

Strecke zwischen dem

Bahnhof und der Grenze

des Nachbarlandes.

Artikel 3

Die Anwendung der Gesetze

und sonstigen Vorschriften des

Nachbarlandes sowie die Befugnisse,

Rechte und Pflichten der

Bediensteten der zuständigen

Verwaltungen dieses Landes innerhalb

der nach Artikel 2 festgelegten

Zone werden durch

zweiseitige Vereinbarungen zwischen

den zuständigen Behörden

der beteiligten Länder geregelt.

Artikel 4

1. Die zuständigen Verwaltungen

der beteiligten Länder bestimmen

durch besondere Vereinbarungen

die für die Dienststellen

des Nachbarlandes innerhalb

der genannten Zone benötigten

Räumlichkeiten sowie

die Bedingungen, unter denen

die Eisenbahnverwaltung des

Landes, auf dessen Gebiet der

Bahnhof gelegen ist, für die Möbelausstattung,

Beleuchtung, Beheizung,

Reinigung, Fernsprechanschlüsse

u. dgl. dieser Räumlichkeiten

zu sorgen hat.

2. Die zum Dienstbetrieb der

Dienststellen des Nachbarlandes

erforderlichen Gegenstände werden,

wenn eine ordnungsgemäße

Warenerklärung abgegeben wird,

bei der vorübergehenden Einfuhr

und bei der Wiederausfuhr

frei von Zöllen und sonstigen

Abgaben belassen. Einfuhr- und

Ausfuhrverbote und Einfuhr-

und Ausfuhrbeschränkungen finden

auf diese Gegenstände keine

Anwendung.

Artikel 5

1. Die Räumlichkeiten, die den

Dienststellen des Nachbarlandes

innerhalb der nach Artikel 2

festgelegten Zone zur Verfügung

gestellt sind, können außen

durch eine Aufschrift und ein

Amtsschild in den Landesfarben

dieses Landes gekennzeichnet

werden.

2. Die Bediensteten der zuständigen

Verwaltungen des

Nachbarlandes sollen ihre vorgeschriebene

Dienstbekleidung

oder das vorgeschriebene Dienstabzeichen

tragen.

3. Die Bediensteten der zuständigen

Verwaltungen des Nachbarlandes,

die sich weisungsgemäß

zur Durchführung des in

diesem Abkommen vorgesehenen

Kontrolldienstes zu dem

Bahnhof begeben, sind von Paßformalitäten

befreit. Das Vorzeigen

ihrer Dienstausweise genügt

zum Nachweis ihrer

Staatsangehörigkeit, ihrer Identität,

ihrer dienstlichen Eigenschaft

und der Art ihrer Diensttätigkeit.

4. Den in den Absätzen 2

und 3 dieses Artikels genannten

Bediensteten wird bei der Ausübung

ihres Dienstes derselbe.

Schutz und Beistand gewährt

wie den entsprechenden Bediensteten

des Landes, auf dessen

Gebiet der Bahnhof gelegen ist.

5. Die Bediensteten des Nachbarlandes,

die in dem Lande

wohnen, auf dessen Gebiet der

Bahnhof gelegen ist, können

durch die in Artikel 3 vorgesehenen

zweiseitigen Vereinbarungen

von Steuern und sonstigen

Abgaben befreit werden.

6. Die in Artikel 3 vorgesehenen

zweiseitigen Vereinbarungen

werden festlegen

a) die höchste Anzahl der

Bediensteten der zuständigen

Verwaltungen des

Nachbarlandes, die zur

Durchführung der Kontrollen

in der nach Artikel

2 geschaffenen Zone

berechtigt sind,

b) die Voraussetzungen, unter

denen ihre Abberufung

gefordert werden kann,

und

c) die Bedingungen, unter

denen sie innerhalb der

genannten Zone bei Ausübung

ihres Dienstes Waffen

tragen und gebrauchen

dürfen.

Artikel 6

1. Die Kontrollen werden

grundsätzlich in den Durchgangswagen

der internationalen

Züge vorgenommen, wenn solche

Wagen verwendet werden.

Die Eisenbahnbediensteten haben

die erforderliche Hilfe zu leisten,

um die Kontrollen wirksam und

schnell zu gestalten. Sie helfen

insbesondere die der Kontrolle

unterliegenden Reisenden zu

hindern, vor Beendigung der

Kontrolle den Zug zu verlassen

oder im Zug hin- und herzugehen.

Ausnahmsweise können

die Kontrollen in den Beschauräumen

des Bahnhofes vorgenommen

werden, wenn es die

beteiligte Verwaltung für erforderlich

erachtet.

2. Die nach Absatz 1 dieses Artikels

vorgesehenen Kontrollen

werden grundsätzlich in folgender

Reihenfolge vorgenommen

a) polizeiliche Kontrolle durch

das Ausgangsland,

b) Zoll- und sonstige Abfertigungen

durch das Ausgangsland,

c) polizeiliche Kontrolle

durch das Eingangsland

und

d) Zoll- und sonstige Abfertigungen

durch das Eingangsland.

3. Die Kontrollen durch die

Bediensteten des Eingangslandes

dürfen nur in den Teilen des

Zuges durchgeführt werden, die

bereits von den Bediensteten des

Ausgangslandes kontrolliert worden

sind; letztere dürfen keine

Amtshandlungen mehr in den

von ihnen freigegebenen Zugteilen

vornehmen, sofern nicht

besondere Bestimmungen in den

zweiseitigen Vereinbarungen das

Gegenteil vorsehen.

4. Die für die Durchführung

der Kontrollen erforderliche

Aufenthaltszeit der internationalen

Züge auf dem Bahnhof

soll grundsätzlich vierzig Minuten

nicht übersteigen, wenn

der Zug normal zusammengesetzt

ist, das heißt aus zehn

bis zwölf Wagen besteht und

nicht überfüllt ist; sie soll nach

Möglichkeit bei Zügen mit geringerer

Wagenzahl und insbesondere

bei Triebwagen verkürzt

werden.

5. Um die Durchführung der

in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen

Bestimmungen zu ermöglichen,

benachrichtigen die

Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig

die zuständigen Behörden

des Eingangs- und Ausgangslandes

über Veränderungen in

der Frequenz, im Fahrplan und

in der Zusammensetzung der

internationalen Züge.

Artikel 7

Soweit im Gebiet der Vertragsparteien

eine Devisenkontrolle

besteht, wird die Devisenabfertigung

innerhalb der in Artikel

6 Absatz 4 angegebenen

Zeit vorgenommen. Die beteiligten

Behörden werden alle

Anstrengungen unternehmen,

diese Abfertigungen so einzurichten,

daß jede zusätzliche Belastung

der Reisenden vermieden

wird.

Artikel 8

Die Vertragsparteien richten

auf allen Hauptstrecken unmittelbare

Fernsprechleitungen für

den Eisenbahndienst zwischen

den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer

ein und treffen Maßnahmen,

um den privaten Fernsprechverkehr

zu erleichtern

und zu beschleunigen. Durch

zweiseitige Vereinbarung kann

die Einrichtung unmittelbarer

Fernsprechverbindungen auch auf

andere öffentliche Dienststellen

erweitert werden.

KAPITEL II

POLIZEILICHE KONTROLLE

UND ZOLLABFERTIGUNG

IM FAHRENDEN ZUGE

Artikel 9

1. Die polizeiliche Kontrolle

und die Zollabfertigung werden

in den internationalen. Zügen

nach Möglichkeit während der

Fahrt vorgenommen, sofern sich

diese Kontrollen wirksamer und

zugleich für die Reisenden günstiger

erweisen, und zwar

a) in allen Fällen, in denen

die ununterbrochene Fahrt

dieser Züge entweder vor.

oder nach dem Grenzbahnhof

jedes Landes auf

seinem Gebiet genügend

Zeit zur Durchführung

der erforderlichen Formalitäten

beläßt und

b) sofern die Kontrollen im

fahrenden Zuge zu einer

fühlbaren Verringerung der

Haltezeiten entweder auf

den Grenzbahnhöfen oder.

auf den Bahnhöfen mit

gemeinsamer Grenzabfertigung

führen.

2. Wenn es zur Beschleunigung

der Kontrollen oder zur Vermeidung

jedes Grenzaufenthaltes

notwendig erscheint, die Bediensteten

eines Nachbarlandes

zum Einsteigen in die internationalen

Züge und zur Vornahme

der Kontrollen auf dem

Gebiet des anderen Nachbarlandes

zu ermächtigen, legen die

zuständigen Behörden der beiden

Nachbarländer in einer

zweiseitigen Vereinbarung die

Bedingungen fest, unter denen

diese Amtshandlungen vorgenommen

werden dürfen.

3. Das aufgegebene Gepäck

wird, soweit es nicht nach dem

in Artikel 10 vorgesehenen internationalen

Durchfuhrverfahren

befördert wird, nach Möglichkeit

während der Fahrt der

internationalen Züge abgefertigt,

wenn diese Abfertigung

für die mit diesem Gepäck reisenden

Personen von Vorteil ist.

4. Die Durchführung der Bestimmungen

dieses Artikels wird

durch Vereinbarungen zwischen

den zuständigen Verwaltungen

der Vertragsparteien geregelt.

KAPITEL III

INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG

VON GEPÄCK

UND PACKSTUCKEN UNTER

ZOLLKONTROLLE IN

INTERNATIONALEN REISEZÜGEN

Artikel 10

1. Um grundsätzlich die zollamtliche

Beschau des aufgegebenen

Reisegepäcks der Reisenden

in der Durchfuhr durch das Gebiet

eines Landes und der in der

Durchfuhr in internationalen

Reisezügen beförderten Packstücke

zu vermeiden, treffen die

Zollverwaltungen und die anderen

beteiligten Verwaltungen

der Vertragsparteien im Einvernehmen

mit den Eisenbahnverwaltungen

dieser Vertragsparteien

besondere Maßnahmen,

wie die zollamtliche Verschlußanlegung

an Gepäcksabteile, Gepäckwagen,

Behälter, Körben

oder Säcken, die dieses Gepäck

enthalten, oder die Verschlußanlegung

an die Packstücke

selbst; dabei ist von der vorherigen

Ausstellung einer internationalen

Zollanmeldung Gebrauch

zu machen.

2. Im Einvernehmen mit den

Eisenbahnverwaltungen der beteiligten

Länder errichten die

Zollverwaltungen und die anderen

beteiligten Verwaltungen

der genannten Länder nach

Möglichkeit Dienststellen auf

den Bahnhöfen mit besonders

bedeutendem Verkehr im Innern

dieser Länder, um die Zollabfertigung

und die sonstigen

Kontrollen des aufgegebenen

Gepäcks und der von den Reisezügen

mitgeführten Packstücke

entweder vor der Abfahrt von

diesen Bahnhöfen oder nach

ihrer Ankunft auf diesen Bahnhöfen

zu ermöglichen. Diese

Gepäck- und Packstücke können

zwischen einem solchen Bahnhof

im Innern eines Landes und dem

Grenzbahnhof und umgekehrt

oder zwischen zwei solchen

Bahnhöfen im Innern zweier

Länder nach den in Absatz 1

dieses Artikels für den internationalen

Verkehr in der

Durchfuhr vorgesehenen Bestimmungen

befördert werden.

3. Die Eisenbahnverwaltungen

werden sich bemühen, nach

Möglichkeit die zollamtliche Abfertigung

und die sonstigen

Kontrollen des aufgegebenen

Gepäcks und der mit den internationalen

Reisezügen beförderten

Packstücke vor der Verladung

im Abgangsbahnhof vornehmen

zu lassen.

4. Soweit Packstücke auf den

Grenzbahnhöfen innerhalb der

in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen

Frist zollamtlich nicht

abgefertigt werden können,

werden sie ausgeladen, sodaß der

Zug nicht aufgehalten wird.

5. Zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Kapitels

a) werden die Vertragsparteien

grundsätzlich die

Zollverschlüsse der anderen

Vertragsparteien anerkennen,

unbeschadet des

Rechtes jeder Zollverwaltung,

sie durch eigene

Zollverschlüsse zu ergänzen,

wenn sie es für unerläßlich

hält;

b) werden die Vertragsparteien

den diesem Abkommen

als Anlage beigefügten

Vordruck einer internationalen

Zollanmeldung

annehmen, soweit nicht

ein einfacheres Verfahren

in Geltung steht;

c) wird die internationale

Zollanmeldung in zwei

Sprachen gedruckt, und

zwar in Französisch und in

der Sprache des Abgangslandes;

sie wird, soweit

nicht anderes bestimmt ist,

in zwei Ausfertigungen

für jedes Land erstellt;

d) ist die Versendererklärung

in lateinischen Buchstaben

und in der Sprache des

Abgangslandes oder in

Französisch abzufassen; die

Eisenbahnverwaltung hat

davon erforderlichenfalls

Übersetzungen anzufertigen;

e) wird dadurch nicht die

Möglichkeit ausgeschlossen,

daß Zoll- und Eisenbahnverwaltungen,

die

dies wünschen, für den

ausschließlich ihre Länder

betreffenden Verkehr die

Verwendung anderer Sprachen

zulassen.

6. Dieser Vordruck einer internationalen

Zollanmeldung kann

entsprechend dem in Artikel 16

dieses Abkommens vorgesehenen

vereinfachten Verfahren

geändert werden.

KAPITEL IV

KONTROLLERLEICHTERUNGEN

Artikel 11

1. Reisende, welche die Eisenbahn

benützen, genießen die

gleichen Zollbegünstigungen, die

den mit anderen Beförderungsmitteln

die Grenze überschreitenden

Reisenden gewährt

werden.

2. Die mit den Kontrollen befaßten

Bediensteten treffen alle

erforderlichen Maßnahmen, um

die Verspätung eines Zuges bei

Schwierigkeiten oder Streitfällen,

die nur eine kleine Anzahl von

Reisenden dieses Zuges betreffen,

zu vermeiden.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

1. Vom Tage der Unterzeichnung

an steht dieses Abkommen

für den Beitritt der an den Arbeiten

der Wirtschaftskommission

für Europa teilnehmenden

Länder offen.

2. Die Beitrittsurkunden und

gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegen, der alle in Absatz

1 dieses Artikels angegebenen

Länder davon in Kenntnis

setzt.

Artikel 13

Dieses Abkommen kann mit

sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

schriftlich gekündigt werden;

dieser teilt die Kündigung

den anderen Vertragsparteien

mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen

Frist tritt das Ab-

kommen für die Vertragspartei,

die es gekündigt hat, außer

Kraft.

Artikel 14

1. Dieses Abkommen tritt in

Kraft, wenn drei der in Artikel

12 Absatz 1 angegebenen

Länder Vertragsparteien geworden

sind.

2. Es tritt außer Kraft, wenn

zu irgendeinem Zeitpunkt die

Anzahl der Vertragsparteien weniger

als drei beträgt.

Artikel 15

Kann eine Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder

mehreren Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens nicht auf

dem Verhandlungswege oder auf

andere Weise beigelegt werden,

so kann sie auf Antrag einer

beteiligten Vertragspartei einer.

Schiedskommission zur Entscheidung

übertragen werden, für die

jede am Streitfall beteiligte Vertragspartei

ein Mitglied ernennt;

der Vorsitzende, dessen Stimme

ausschlaggebend ist, wird vom

Generalsekretär der Vereinten

Nationen ernannt.

Artikel 16

1. Hält eine Vertragspartei

Änderungen des diesem Abkommen

als Anlage beigefügten Vordruckes

einer internationalen

Zollanmeldung für zweckmäßig,

so legt sie ihren Änderungsvorschlag

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen vor; dieser

wird den Text derselben allen

Signatar- und Beitrittsländern

mitteilen.

2. Die Änderung gilt neunzig

Tage nach der im vorstehenden

Absatz vorgesehenen Mitteilung

als in Kraft getreten, wenn

nicht vor Ablauf dieser Frist

mindestens ein Drittel der Signatar-

oder Beitrittsländer dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen mitgeteilt hat, daß dagegen

Einwendungen erhoben

werden.

3. Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen stellt das Inkrafttreten

der Änderungen der

Anlage fest und teilt es allen

Signatar- und Beitrittsländern

mit.

Artikel 17

1. Die Urschrift dieses Abkommens

wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt; dieser übermittelt

eine beglaubigte Abschrift davon

allen in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen

Ländern.

2. Der Generalsekretär wird

ermächtigt, dieses Abkommen

nach seinem Inkrafttreten zu

registrieren.

GESCHEHEN ZU GENF,

am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für Belgien

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

Baron F. de Kerchove

Für Frankreich

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

M. Louët

Für Italien

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

Ing. Ferrucio Marin

Für Luxemburg

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

A. Clemang

Für die Niederlande

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

W. L. de Vries

Für Norwegen

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

John H. Paxal

Für Schweden

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

Gösta V. Hall

Für die Schweiz

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

Tapernoux

ANLAGE

INTERNATIONALER EISENBAHNVERKEHR

(Übersetzung)

INTERNATIONALES ABKOMMEN

ZUR ERLEICHTERUNG

DES GRENZÜBERGANGES

FÜR WAREN

IM EISENBAHNVERKEHR

Die gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten, die in Genf

unter der Ägide der Wirtschaftskommission

für Europa zusammengetreten

sind, haben,

um den Grenzübergang für

Waren im Eisenbahnverkehr zu

erleichtern,

folgende Bestimmungen vereinbart

KAPITEL I

ERRICHTUNG UND FÜHRUNG

VON GRENZBAHNHÖFEN

ZUR DURCHFÜHRUNG

DER KONTROLLTÄTIGKEIT

DURCH BEIDE

NACHBARLÄNDER

Artikel 1

1. Bei jeder grenzüberschreitenden

Eisenbahnlinie, die einen

bedeutenden Warenverkehr zwischen

zwei Nachbarländern aufweist,

prüfen die zuständigen

Behörden der beiden Nachbarländer

gemeinsam die Möglichkeit,

durch Vereinbarung einen

Bahnhof in der Nähe der Grenze

zu bestimmen, auf dem der gesamte

Warenverkehr oder ein

Teil desselben beim Eingang

und Ausgang entsprechend den

gesetzlichen Vorschriften beider

Länder in wirksamer Weise abgefertigt

werden kann.

2. Werden mehrere Bahnhöfe

dieser Art von zwei Nachbarländern

an ihrer gemeinsamen

Grenze bestimmt, so soll deren

Anzahl nach Möglichkeit auf

beiden Seiten der Grenze gleich

sein.

3. Bei allen Stellen, wo die Errichtung

solcher Bahnhöfe für

die Abfertigung des Verkehrs in

beiden Richtungen nicht für

möglich gehalten wird, prüfen

die Vertragsparteien gemeinsam

die Möglichkeit, die Abfertigung

bei zwei gegenüberliegenden

Grenzbahnhöfen zweckmäßig so

zusammenzufassen, daß auf

einem Bahnhof der Verkehr in

einer Richtung und auf dem

anderen Bahnhof in der Gegenrichtung

abgefertigt wird; dabei

kann erforderlichenfalls diese

Abfertigungsweise auf Waren

beschränkt werden, die mit bestimmten

internationalen beschleunigten

Zügen befördert

werden.

Artikel 2

1. Auf jedem nach Artikel 1

bestimmten Bahnhof wird eine

Zone festgelegt werden, in der

die Bediensteten der zuständigen

Verwaltungen des an das Gebiet,

auf dem dieser Bahnhof

gelegen ist, angrenzenden Landes

(in der Folge „Nachbarland"

genannt) berechtigt sind,

die in beiden Richtungen die

Grenze überschreitenden Waren

abzufertigen.

2. Diese Zone soll im allgemeinen

umfassen

a) einen bestimmten Teil

innerhalb der Bahnhofsanlagen;

b) die Güterzüge und den

Teil der Geleise, auf dem

diese Züge während der

gesamten Dauer der Abfertigung

stehen, und

c) die Züge auf der Strecke

zwischen dem Bahnhof

und der Grenze des Nachbarlandes.

Artikel 3

Die Anwendung der Gesetze

und sonstigen Vorschriften des

Nachbarlandes sowie die Befugnisse,

Rechte und Pflichten der

Bediensteten der zuständigen

Behörden dieses Landes innerhalb

der nach Artikel 2 festgelegten

Zone werden durch

zweiseitige Vereinbarungen zwischen

den zuständigen Behörden

der beteiligten Länder geregelt.

Artikel 4

1. Die zuständigen Verwaltungen

der beteiligten Länder

bestimmen durch besondere Vereinbarungen

die für die Dienststellen

des Nachbarlandes innerhalb

der genannten Zone benötigten

Räumlichkeiten sowie

die Bedingungen, unter denen

die Eisenbahnverwaltung des

Landes, auf dessen Gebiet der

Bahnhof gelegen ist, für die Möbelausstattung,

Beleuchtung, Beheizung,

Reinigung, Fernsprechanschlüsse

u. dgl. dieser Räumlichkeiten

zu sorgen hat.

2. Die zum Dienstbetrieb der

Dienststellen des Nachbarlandes

erforderlichen Gegenstände werden,

wenn eine ordnungsgemäße

Warenerklärung abgegeben wird,

bei der vorübergehenden Einfuhr

und bei der Wiederausfuhr

frei von Zöllen und sonstigen

Abgaben belassen. Einfuhr-

und Ausfuhrverbote und

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

finden auf diese Gegenstände

keine Anwendung.

Artikel 5

1. Die Räumlichkeiten, die den

Dienststellen des Nachbarlandes

innerhalb der nach Artikel 2

festgelegten Zone zur Verfügung

gestellt sind, können außen

durch eine Aufschrift und ein

Amtsschild in den Landesfarben

dieses Landes gekennzeichnet

werden.

2. Die Bediensteten der zuständigen

Verwaltungen des Nachbarlandes

sollen ihre vorgeschriebene

Dienstbekleidung oder das

vorgeschriebene Dienstabzeichen

tragen.

3. Die Bediensteten der zuständigen

Verwaltungen des Nachbarlandes,

die sich weisungsgemäß

zur Durchführung der in

diesem Abkommen vorgesehenen

Abfertigungen zu dem

Bahnhof begeben, sind von Paßformalitäten

befreit. Das Vorzeigen

ihrer Dienstausweise genügt

zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,

ihrer Identität,

ihrer dienstlichen Eigenschaft

und der Art ihrer Diensttätigkeit.

4. Den in den Absätzen 2

und 3 dieses Artikels genannten

Bediensteten wird bei der Ausübung

ihres Dienstes derselbe

Schutz und Beistand gewährt

wie den entsprechenden Bediensteten

des Landes, auf dessen

Gebiet der Bahnhof gelegen ist.

5. Die Bediensteten des Nachbarlandes,

die in dem Lande

wohnen, auf dessen Gebiet der

Bahnhof gelegen ist, können

durch die in Artikel 3 vorgesehenen

zweiseitigen Vereinbarungen

von Steuern und sonstigen

Abgaben befreit werden.

6. Die in Artikel 3 vorgesehenen

zweiseitigen Vereinbarungen

werden festlegen

a) die höchste Anzahl der

Bediensteten der zuständigen

Verwaltungen des

Nachbarlandes, die zur

Durchführung der Abfertigungen

in der nach Artikel

2 geschaffenen Zone

berechtigt sind,

b) die Voraussetzungen, unter

denen ihre Abberufung

gefordert werden kann,

und

c) die Bedingungen, unter

denen sie innerhalb der

genannten Zone bei Ausübung

ihres Dienstes Waffen

tragen und gebrauchen

dürfen.

Artikel 6

1. Die Zollverwaltungen und

die anderen beteiligten Verwaltungen

werden alles in ihrer

Macht Stehende unternehmen,

die Dauer der Zollabfertigung

und der anderen Kontrollen,

denen die Waren beim Übertritt

über die Grenze ihres Landes

unterliegen, möglichst zu

verkürzen; dies gilt insbesondere

für

Eilgüterwagen,

den internationalen Verkehr in

der Durchfuhr,

verderbliche Waren, lebende

Tiere und andere Waren, bei

denen eine schnelle Beförderung

dringend erforderlich

ist,

Waren, die mit internationalen

beschleunigten Zügen befördert

werden, und

schwere Waren in ganzen Zugladungen.

2. In den nach Artikel 3 vorgesehenen

zweiseitigen Vereinbarungen

können Höchstgrenzen

für die Dauer der Zollabfertigung

und anderen Kontrollen

festgesetzt werden.

3. Um die Durchführung der

in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen

Bestimmungen zu ermöglichen,

benachrichtigen die

Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig

die zuständigen Behörden des

Eingangs- und Ausgangslandes

über Änderungen in der Frequenz,

im Fahrplan und in der

Zusammensetzung der internationalen

Züge.

KAPITEL II

VERFAHREN FÜR DEN INTERNATIONALEN

VERKEHR

IN DER DURCHFUHR

Artikel 7

1. Um insbesondere die Abfertigung

der im internationalen

Verkehr in der Durchfuhr beförderten

Waren zu beschleunigen,

treffen die Zollverwaltungen

und die anderen beteiligten

Verwaltungen im Einvernehmen

mit den Eisenbahnverwaltungen

ihrer Länder besondere

Maßnahmen, die ihnen

geeignet erscheinen.

2. Im Einvernehmen mit den

Eisenbahnverwaltungen der beteiligten

Länder errichten die

Zollverwaltungen und die anderen

beteiligten Verwaltungen

der genannten Länder nach

Möglichkeit Dienststellen auf

den Bahnhöfen mit besonders

bedeutendem internationalem

Verkehr im Innern dieser Länder,

um die Kontrollen und die

Zollabfertigung der Waren entweder

vor der Abfahrt von

diesen Bahnhöfen oder nach

ihrer Ankunft auf diesen Bahnhöfen

zu ermöglichen. Zwischen

einem solchen Bahnhof im Innern

eines Landes und dem

Grenzbahnhof und umgekehrt

oder zwischen zwei solchen

Bahnhöfen im Innern zweier

Länder können diese Waren

nach den in Absatz 1 dieses Artikels

für den internationalen

Verkehr in der Durchfuhr vorgesehenen

Bestimmungen befördert

werden.

3. Zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Kapitels

a) werden die Vertragsparteien

grundsätzlich die

Zollverschlüsse der anderen

Vertragsparteien anerkennen,

unbeschadet des

Rechtes jeder Zollverwaltung,

sie durch eigene

Zollverschlüsse zu ergänzen,

wenn sie es für unerläßlich

hält;

b) werden die Vertragsparteien

den diesem Abkommen

als Anlage beigefügten

Vordruck einer internationalen

Zollanmeldung annehmen;

c) wird die internationale

Zollanmeldung in zwei

Sprachen gedruckt, und

zwar in Französisch und

in der Sprache des Abgangslandes;

sie wird, soweit

nicht anderes bestimmt

ist, für jedes Land

in zwei Ausfertigungen

ausgestellt;

d) ist die Versendererklärung

in lateinischen Buchstaben

und in der Sprache des

Abgangslandes oder in

Französisch abzufassen; die

Eisenbahnverwaltung hat

davon erforderlichenfalls

Übersetzungen anzufertigen;

e) wird dadurch nicht die

Möglichkeit ausgeschlossen,

daß Zoll- und Eisenbahnverwaltungen,

die dies

wünschen, für den ausschließlich

ihre Länder betreffenden

Verkehr die

Verwendung anderer Sprachen

zulassen.

4. Dieser Vordruck einer internationalen

Zollanmeldung kann

entsprechend dem in Artikel 16

dieses Abkommens vorgesehenen

Verfahren geändert werden.

KAPITEL III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

1. Die Dienststunden des Personals

der Eisenbahn, der Zollverwaltung

und der anderen beteiligten

Verwaltungen werden

den Fahrplänen der Züge und

den Verkehrsbedürfnissen sorgfältig

angepaßt.

2. Auf den Grenzbahnhöfen

und den Bahnhöfen mit gemeinsamer

Grenzabfertigung der beiden

Nachbarländer werden die

Dienststunden der Post-, Telegraphen-

und Fernsprechämter

nach Möglichkeit den Amtsstunden

der entsprechenden Zollämter

angepaßt.

3. Die Zollverwaltungen und

die anderen beteiligten Verwaltungen

bemühen sich, in den

Bahnhöfen mit getrennter Abfertigung

in gleicher Weise wie

in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen,

die Dauer der Zollabfertigung

und der anderen

Kontrollen nach Möglichkeit zu

verkürzen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien richten

auf allen Hauptstrecken unmittelbare

Fernsprechleitungen für

den Eisenbahndienst zwischen

den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer

ein und treffen Maßnahmen,

um den privaten Fernsprechverkehr

zu erleichtern

und zu beschleunigen. Durch

zweiseitige Vereinbarungen kann

die Einrichtung unmittelbarer

Fernsprechverbindungen auch auf

andere öffentliche Dienststellen

erweitert werden.

Artikel 10

Die Zollverwaltungen, die anderen

beteiligten Verwaltungen

und die Eisenbahn treffen die

erforderlichen Maßnahmen, um

die Abfertigungen auf Nebengeleisen

zu erleichtern, wenn dadurch

die Wartezeiten verkürzt

werden können; Voraussetzung

dafür ist, daß die Abfertigungen

ordnungsgemäß vorgenommen

werden können und das Personal

dadurch nicht gefährdet

wird.

Artikel 11

Die Zollverwaltungen, die

anderen beteiligten Verwaltungen

und die Eisenbahn treffen

die erforderlichen Maßnahmen

zur bevorzugten Abfertigung

verderblicher Waren, insbesondere

wenn diese nach den Vorschriften

für den ungebrochenen

internationalen Verkehr in der

Durchfuhr über die Grenzen

befördert werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

1. Vom Tage der Unterzeichnung

an steht dieses Abkommen

für den Beitritt der an den

Arbeiten der Wirtschaftskommission

für Europa teilnehmenden

Länder offen.

2. Die Beitrittsurkunden und

gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zu hinterlegen, der alle in

Absatz 1 dieses Artikels angegebenen

Länder davon in

Kenntnis setzt.

Artikel 13

Dieses Abkommen kann mit

sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

schriftlich gekündigt werden;

dieser teilt die Kündigung

den anderen Vertragsparteien

mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen

Frist tritt das Abkommen

für die Vertragspartei,

die es gekündigt hat, außer

Kraft.

Artikel 14

1. Dieses Abkommen tritt in

Kraft, wenn drei der in Ar-

tikel 12 Absatz 1 angegebenen

Länder Vertragsparteien geworden

sind.

2. Es tritt außer Kraft, wenn

zu irgendeinem Zeitpunkt die

Anzahl der Vertragsparteien weniger

als drei beträgt.

Artikel 15

Kann eine Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder

mehreren Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens nicht auf

dem Verhandlungswege oder auf

andere Weise beigelegt werden,

so kann sie auf Antrag einer

beteiligten Vertragspartei einer

Schiedskommission zur Entscheidung

übertragen werden, für

die jede am Streitfall beteiligte

Vertragspartei ein Mitglied ernennt;

der Vorsitzende, dessen

Stimme ausschlaggebend ist,

wird vom Generalsekretär der

Vereinten Nationen ernannt.

Artikel 16

1. Hält eine Vertragspartei

Änderungen des diesem Abkommen

als Anlage beigefügten.

Vordruckes einer internationalen

Zollanmeldung für zweckmäßig,

so legt sie ihren Änderungsvorschlag

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen vor; dieser

wird den Text derselben allen

Signatar- und Beitrittsländern

mitteilen.

2. Die Änderung gilt neunzig

Tage nach der im vorstehenden

Absatz vorgesehenen Mitteilung

als in Kraft getreten, wenn nicht

vor Ablauf dieser Frist mindestens

ein Drittel der Signatar-

und Beitrittsländer dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

mitgeteilt hat, daß dagegen

Einwendungen erhoben werden.

3. Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen stellt das

Inkrafttreten der Änderungen

der Anlage fest und teilt es

allen Signatar- und Beitrittsländer

mit.

Artikel 17

1. Die Urschrift dieses Abkommens

wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt; dieser übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

davon allen in Artikel 12 Absatz

1 angegebenen Ländern.

2. Der Generalsekretär wird

ermächtigt, dieses Abkommen

nach seinem Inkrafttreten zu

registrieren.

GESCHEHEN ZU GENF,

am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für Belgien

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

Baron F. de Kerchove

Für Frankreich

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

M. Louët

Für Italien

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

Ing. Ferrucio Marin

Für Luxemburg

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

A. Clemang

Für die Niederlande

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

W. L. de Vries

Für Norwegen

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

John H. Paxal

Für Schweden

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

Gösta V. Hall

Für die Schweiz

Unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

Tapernoux

ANLAGE

INTERNATIONALER EISENBAHNVERKEHR

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident,

diesen Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 18. Mai 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die beiden Abkommen sind für Österreich am 8. Juni 1956, dem Tag der Hinterlegung der

österreichischen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, in Kraft getreten.

Bis zum 27. Juli 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner der beiden Abkommen geworden

Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen.

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