188. Bundesgesetz: Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz,
BGBl. Nr. 115/1953, wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 2 sind an Stelle der Worte „Gesellschaftern,
die an der Geschäftsführung einer
kammerzugehörigen Gesellschaft beteiligt waren"
die Worte „vertretungsbefugten Gesellschaftern
einer kammerzugehörigen Gesellschaft" zu setzen.
2. § 4 hat zu lauten
„Der Verwaltungsausschuß entscheidet über die
Anträge auf Gewährung einer Altersunterstützung
sowie über die Einstellung, die Kürzung
oder den Widerruf der zuerkannten Altersunterstützung.
Er entscheidet über Anträge gemäß
§ 12 Abs. 1, 7 und 8. Der Verwaltungsausschuß
kann im Falle der Beitragsvorschreibung durch
die Kammer in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen den Beitrag zum Altersunterstützungsfonds
auf Antrag ermäßigen oder erlassen.
Er hat stattgebende Bescheide gemäß § 12
Abs. 1, 7 und 8 und Bescheide, mit denen die Beiträge
für 1957 und die folgenden Jahre ermäßigt
oder erlassen werden, dem Finanzamt durchschriftlich
mitzuteilen."
3. § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 hat zu lauten
„3. aa) innerhalb der letzten 25 Jahre
vor Einbringung des Unterstützungsantrages
mindestens
15 Jahre Mitglied einer innerhalb
des Bundesgebietes bestehenden
oder bestandenen gesetzlichen
Interessenvertretung der
gewerblichen Wirtschaft waren
beziehungsweise während des
gleichen Zeitraumes als persönlich
haftende Gesellschafter für eine
Gesellschaft vertretungsbefugt
waren, sofern die Mitgliedschaft
der Gesellschaft zu einer innerhalb
des Bundesgebietes bestehenden
oder bestandenen gesetzlichen
Interessenvertretung der
gewerblichen Wirtschaft gegeben
war und
bb) deren Mitgliedschaft (Gesellschaftsverhältnis)
nicht vor dem
1. Jänner 1950 erloschen ist,"
4. Im § 5 Abs. 1 lit. a Z. 6 ist an Stelle des
Punktes ein Beistrich zu setzen. Es ist eine Ziffer 7
mit folgendem Wortlaut anzufügen
„7. ihre Beiträge zum Altersunterstützungsfonds
ordnungsgemäß entrichtet
haben; die Beiträge sind nicht ordnungsgemäß
entrichtet, wenn der Unterstützungswerber
im Zeitpunkt der Antragstellung
mit mehr als einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist."
5. Im § 5 Abs. 1 hat lit. b zu lauten
„b) Die Altersunterstützung ist alleinstehenden
weiblichen Kammermitgliedern
bereits nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres
zu gewähren, wenn sie in den letzten
15 Jahren ihren Lebensunterhalt ausschließlich
aus dem Ertrag ihrer kammerpflichtigen
Tätigkeit bestritten haben und die sonstigen
Voraussetzungen der lit. a erfüllen."
6. Im § 5 Abs. 1 werden nach lit. b folgende
Bestimmungen als lit. c und d angefügt
„c) Die Altersunterstützung ist bei Zutreffen
der sonstigen Voraussetzungen der lit. a
auch jenen Personen zu gewähren, deren
Betrieb durch vollständige Ausbombung,
durch vollständige Ausplünderung oder
durch Kampfhandlungen derart schwer geschädigt
wurde, daß die Wiederinbetriebnahme
nicht mehr erfolgen konnte, sofern
die Kammermitgliedschaft solcher Personen
nicht vor dem 1. Jänner 1946 erloschen ist
und sie seit dem 20. August 1928 während
mindestens 15 Jahren vorwiegend aus dem
Ertrag der kammerpflichtigen Tätigkeit
ihren Lebensunterhalt bestritten haben.
d) Die Altersunterstützung ist weiters Witwen
von Personen zu gewähren, welche einem
Berufszweig angehört haben, dessen Vertretung
in den Aufgabenbereich der Kammern
fällt, sofern auf diese Personen im
Zeitpunkt ihres Todes die Voraussetzungen
der lit. a Ziffer 1, 3 und 4 zutrafen,
ihre Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat
und nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden der Witwe geschieden
wurde, die Witwe selbst das
60. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen
der lit. a Ziffer 1, 5 und 6
erfüllt."
7. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Unterstützungsbedürftig im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Personen, deren Einkommen
in Berücksichtigung der ihnen zukommenden
Nutzungen oder sonstigen wirtschaftlichen Begünstigungen,
wie freie Wohnung, freie Verpflegung
und dergleichen, 550 S im Monat, im Falle
des Bestehens einer gesetzlichen Sorgepflicht
750 S im Monat, nicht erreicht und die nicht
über ein solches Vermögen verfügen, dessen Veräußerung
zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes
ihnen zugemutet werden kann. Hat eine
Person ihren Betrieb oder sonstiges Vermögen
gegen eine einmalige, wesentlich unter dem üblichen
Entgelt liegende Leistung veräußert, gilt
auch der Unterschiedsbetrag auf das übliche Entgelt
als Vermögen. Unter den gleichen Voraussetzungen
sind Witwen (Abs. 1 lit. d) unterstützungsbedürftig,
wenn ihr Einkommen 350 S
im Monat, bei Bestehen einer gesetzlichen Sorgepflicht
450 S im Monat, nicht erreicht."
8. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Auf Altersunterstützung haben Personen,
welche gemäß § 12 Abs. 1 von der Beitragspflicht
ausgenommen wurden, keinen Anspruch. Desgleichen
haben Personen auf Altersunterstützung
keinen Anspruch, welche gemäß § 12 Abs. 7 wegen
ihrer unter 6000 S liegenden Jahreseinkünfte
aus kammerpflichtigen Berechtigungen von der
Beitragspflicht befreit sind. Waren Personen gemäß
§ 12 Abs. 7 nur zeitweise von der Beitragspflicht
befreit, ist die Zeit der Beitragsbefreiung
auf die Dauer der Mitgliedschaft zur Kammer
(Abs. 1 lit. a Ziffer 3) nicht anzurechnen."
9. § 5 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Dauer der Kriegsdienstleistung, der
politischen Haft oder der Emigration ist auf die
Dauer der Mitgliedschaft zur Kammer (Abs. 1
lit. a Z. 3) anzurechnen, wenn die Kammerzugehörigkeit
unmittelbar vor der Einberufung zur
Kriegsdienstleistung beziehungsweise vor der
politischen Haft oder Emigration gegeben war.
War die Mitgliedschaft zur Kammer vor dem
1. Jänner 1950 erloschen und hat der Unterstützungswerber
nach diesem Zeitpunkt wieder
eine die Kammermitgliedschaft begründende Berechtigung
erlangt, so ist die vor dem 1. Jänner
1950 beendete Kammerzugehörigkeit nur dann
auf die Dauer der Mitgliedschaft zur Kammer
(Abs. 1 lit. a Ziffer 3) anzurechnen, wenn der
Unterstützungswerber auf Grund der nach dem
1. Jänner 1950 erlangten Berechtigung den Betrieb
noch mindestens zwei Jahre ausgeübt und
auch während dieser Zeit die Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a Ziffer 4 erfüllt hat. Bei Witwen(fort)betrieb
wird die Kammerzugehörigkeit des
verstorbenen Kammermitgliedes (Abs. 1 lit. a
Ziffer 3 unter Berücksichtigung des Erfordernisses
der Ziffer 4) angerechnet, wenn die Witwe den
Betrieb noch mindestens zwei Jahre ausgeübt und
auch während dieser Zeit die Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a Ziffer 4 erfüllt hat."
10. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, auf welche die in § 5 Abs. 1
lit. a angeführten Voraussetzungen zutreffen, ist
die Altersunterstützung in einem solchen Ausmaß
zu gewähren, daß ihr Einkommen unter
Berücksichtigung sonstiger Einkünfte, insbesondere
der Leistungen der öffentlichen Fürsorge,
550 S monatlich beträgt. Es sind auch jene Einkünfte
zu berücksichtigen, welche durch zumutbare
Nutzung von Vermögen erzielt werden
könnten; desgleichen der Unterschiedsbetrag auf
das übliche Entgelt, wenn eine Person aus der
Verwertung ihres Betriebes oder sonstigen Vermögens
Einkünfte bezieht, welche wesentlich
unter dem üblichen Entgelt liegen. Nicht berücksichtigt
werden jedoch die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 197/1949, gezahlte
Pflegezulage (§ 18), Blindenzulage (§ 19), Führhundzulage,
Führhundbeihilfe (§ 20) sowie die
Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom
21. September 1951, BGBl. Nr. 229. Wenn dem
Anspruchsberechtigten die gesetzliche Sorgepflicht
für mindestens eine Person obliegt, erhöht sich
die Unterstützungsgrenze auf 750 S monatlich."
11. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Arbeitsunfähigen (§ 5 Abs. 3) ist die
Altersunterstützung in. sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Abs. 1 zu gewähren."
12. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Witwen (§ 5 Abs. 1 lit. d) ist die Altersunterstützung
in einem solchen Ausmaß zu gewähren,
daß ihr Monatseinkommen 350 S, bei
Bestehen einer gesetzlichen Sorgepflicht 450 S,
beträgt; die Unterstützung ist im Falle der
Wiederverehelichung einzustellen."
13. Im § 6 wird ein neuer Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„(4) Alleinstehenden weiblichen Personen, die
das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 Abs. 1
lit. b) ist die Altersunterstützung in einem
solchen Ausmaß zu gewähren, daß ihr Monatseinkommen
350 S beträgt. Treffen auf sie nach
Vollendung des 65. Lebensjahres alle in § 5
Abs. 1 lit. a festgelegten Voraussetzungen zu, ist
die Altersunterstützung in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Abs. 1 zu gewähren."
14. Der bisherige Abs. 4 des § 6 wird Abs. 5.
15. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Außerordentliche Leistungen.
(1) Außer den in § 6 festgelegten Unterstützungen
können die Altersunterstützungsfonds außerordentliche
Altersunterstützungen auf Grund
von Rahmenbestimmungen, gewähren, die vom
Kammertag der Bundeskammer zu beschließen
sind. Die Rahmenbestimmungen können von den
Vollversammlungen der Landeskammern unter
Bedachtnahme auf die Landeserfordernisse ergänzt
werden. Außerordentliche Unterstützungen
können einmalig oder laufend gegeben werden,
jedoch dürfen laufende Unterstützungen über die
in § 6 festgelegten Sätze nicht hinausgehen.
Laufende Unterstützungen dürfen überdies nur
gegen jederzeitigen Widerruf gewährt werden.
(2) Außerordentliche Unterstützungen können
gegen jederzeitigen Widerruf insbesondere gewährt
werden an
a) vor dem 1. Jänner 1950 ausgeschiedene
ehemalige Kammermitglieder, die ihre
kammerpflichtige Berechtigung nach mindestens
20jähriger Kammermitgliedschaft
und Vollendung des 65. Lebensjahres
zurückgelegt hatten, bei Zutreffen der
sonstigen Voraussetzungen gemäß § 5;
b) über 70 Jahre alte bedürftige Kammermitglieder,
die zur Gewerbesteuer nicht
veranlagt sind;
c) nicht anspruchsberechtigte bedürftige Witwen
oder sonstige bedürftige Hinterbliebene,
für die das verstorbene anspruchsberechtigte
Kammermitglied zu sorgen
hatte.
(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
entscheidet der Verwaltungsausschuß über Anträge
auf Gewährung von außerordentlichen
Unterstützungen sowie über den Widerruf von
außerordentlichen Unterstützungen endgültig.
Der Verwaltungsausschuß muß einzelne oder alle
laufenden außerordentlichen Unterstützungen
widerrufen, wenn dies die Vollversammlung der
Kammer beschließt."
16. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zum Altersunterstützungsfonds sind alle
Kammermitglieder beitragspflichtig, soweit sie
physische Personen sind. Auf Antrag können
Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes,
selbständige Gepäckträger und Fremdenführer,
sofern sie auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung pensionsversichert sind, von der
Beitragsleistung ausgenommen werden. Beitragspflichtig
sind ferner die kammerzugehörigen
offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
hinsichtlich eines jeden vertretungsbefugten,
persönlich haftenden Gesellschafters."
17. Im § 12 haben die Abs. 3 bis 6 zu lauten
„(3) Der Beitrag zur Altersunterstützung ist
ein Jahresbeitrag. Er ist von der Vollversammlung
der Kammer im Rahmen von 180 S bis
360 S zu beschließen.
(4) Der Beitrag ist, sofern nicht Abs. 5 anderes
bestimmt, von den Finanzämtern als Zuschlag
zur Gewerbesteuer vorzuschreiben, einzuheben
und monatlich dem beitragsberechtigten Altersunterstützungsfonds
zu überweisen; örtlich zuständig
ist hinsichtlich der Vorschreibung und
Einhebung das für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages
zuständige Finanzamt. Der
Altersunterstützungsfonds hat dem Bund die
Kosten der Beitragsvorschreibung und -einhebung
zu vergüten. Die Finanzämter haben dem Altersunterstützungsfonds
auf Anfrage mitzuteilen, ob
einem beitragspflichtigen Kammermitglied die
Beiträge vorgeschrieben wurden und ob das
Kammermitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist. Auf die Vorschreibung
(Vorauszahlung), Fälligkeit, Verjährung, Einhebung
und zwangsweise Einbringung der Beiträge
finden die für die Gewerbesteuer geltenden
Vorschriften Anwendung.
(5) Den der Gewerbesteuer nicht unterliegenden
Kammermitgliedern ist der Beitrag von der
Kammer vorzuschreiben. Der Beitrag wird einen
Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides
fällig. Die Zustellung der Beitragsbescheide und
die Einhebung sowie die zwangsweise Einbringung
der Beiträge obliegt dem Finanzamt, in
dessen Amtsbereich der Betrieb des Beitragspflichtigen
liegt oder gelegen war. Hinsichtlich
der Zustellung, der Einhebung und der zwangsweisen
Einbringung gelten die abgabenrechtlichen
Bestimmungen. Im übrigen finden auf die Vorschreibung
und deren Verjährung die für
Grundumlagen nach dem Handelskammergesetz
geltenden Bestimmungen Anwendung. Das durch
Ruhen der kammerpflichtigen Tätigkeit oder
durch einen anderen Umstand bewirkte Ausscheiden
aus der Gewerbesteuerpflicht hat der
Beitragspflichtige bei sonstigem Verlust des Anspruches
auf Altersunterstützung binnen sechs
Monaten der Kammer anzuzeigen.
(c) Betragen die Jahreseinkünfte aus kammerpflichtigen
Berechtigungen weniger als 18.000 S,
ermäßigt sich der Beitrag um 25 v. H.; betragen
diese Einkünfte weniger als 12.000 S,
ermäßigt sich der Beitrag um 50 v. H. Bei Vorschreibung
der Beiträge durch die Finanzämter
ist diese Ermäßigung von Amts wegen wahrzunehmen.
Bei Vorschreibung durch die Kammer
tritt die Ermäßigung nur dann ein, wenn der
Beitragspflichtige der Kammer nachweist, daß
seine Jahreseinkünfte aus kammerpflichtigen Berechtigungen
die im ersten Satz dieses Absatzes
festgesetzten Grenzen nicht erreichen. Wird der
Nachweis nicht bis längstens 31. Jänner des Beitragsjahres
erbracht, ist der volle Beitrag zu
leisten."
18. Im § 12 sind nachstehende Abs. 7 bis 9
anzufügen
„(7) Weist der Beitragspflichtige nach, daß seine
Jahreseinkünfte aus kammerpflichtigen Berechtigungen
in den letzten drei Jahren geringer als
6000 S waren, ist er auf seinen Antrag durch
den Verwaltungsausschuß für die Dauer von drei
Kalenderjahren, gerechnet vom Beginn des Jahres
der Antragstellung, von der Beitragspflicht zu befreien.
(8) Auf Antrag hat der Verwaltungsausschuß
jene Beitragspflichtigen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben und die mindestens 15 Jahre ununterbrochen
Kammermitglieder sind, bei Wahrung
der Anspruchsberechtigung nach § 5 für die
Dauer von drei Kalenderjahren von der Beitragspflicht
zu befreien, wenn das zuletzt bescheidmäßig
festgestellte Jahreseinkommen geringer
als 12.000 S ist.
(9) Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Beitragsvorschreibung
sind bei Vorschreibung der
Beiträge durch die Finanzämter die für die
Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer)
geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Bei Vorschreibung der Beiträge durch die Kammer
ist ein Einspruch an die Kammer binnen
einem Monat nach Zustellung der Vorschreibung
zulässig. Gegen die Entscheidung der Kammer
steht binnen einem Monat nach ihrer Zustellung
die Beschwerde an die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft offen. Die Beschwerde ist
bei der Kammer einzubringen. Die Bundeskammer
entscheidet endgültig. Dem Einspruch und
der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung
zu."
19. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Anträge und Einsprüche sowie alle Ausfertigungen
und Vollmachten in Altersunterstützungsangelegenheiten
sind von Stempel- und
Rechtsgebühren befreit."
20. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Leistungen der Altersunterstützungsfonds
im Rahmen der
Selbstverwaltung; Verhältnis zur öffentlichen
Fürsorge.
(1) Verfassungsbestimmung: Die
Leistungen der Altersunterstützungsfonds
werden im Rahmen
der Selbstverwaltung der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft
erbracht.
(2) Grundsatzbestimmung: Die Fürsorgebehörden
sind verpflichtet, den Kammern bei Durchführung
der Altersunterstützung Auskünfte zu
geben, Hilfe zu leisten und die Verwaltungsausschüsse
in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(3) Grundsatzbestimmung: Bei Beurteilung der
fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit sind Leistungen
der Altersunterstützungsfonds soweit
außer Ansatz zu lassen, daß als Fürsorgeunterstützung
in Geld verbleiben
a) 100 S monatlich dem hilfsbedürftigen ehemaligen
Kammermitglied,
b) 60 S monatlich der hilfsbedürftigen Witwe
(§ 5 Abs. 1 lit. d),
c) zusätzlich je 50 S monatlich dem sorgepflichtigen
Hilfsbedürftigen für jeden Unterhaltsberechtigten.
(4) Grundsatzbestimmung: Der Anspruch auf
öffentliche Fürsorge kann für den Unterstützungswerber
oder Unterstützungsempfänger vom
Altersunterstützungsfonds bei der Fürsorgebehörde
geltend gemacht werden. In diesem Verfahren
wird der Unterstützungswerber oder
Unterstützungsempfänger vom Altersunterstützungsfonds
vertreten. Die gleichen Rechte stehen
dem Träger der öffentlichen Fürsorge im Verfahren
zur Erlangung der Altersunterstützung
zu.
(5) Grundsatzbestimmung: Die Geldleistungen
der öffentlichen Fürsorge sind gemeinsam mit
der Altersunterstützung vom Altersunterstützungsfonds
flüssig zu machen. Die Träger der
öffentlichen Fürsorge haben dem Altersunterstützungsfonds
diese Leistungen monatlich zu
erstatten.
(6) Ein Anspruch auf Altersunterstützung besteht
nicht, insolange der Altersunterstützungswerber
oder Altersunterstützungsempfänger es
verabsäumt, einen für ihn nach den Vorschriften
über die öffentliche Fürsorge gegebenen Anspruch
auf Leistungen der öffentlichen Fürsorge geltend
zu machen und zu verfolgen oder die von der
Fürsorgebehörde abverlangten Auskünfte zu erteilen
und Nachweise zu erbringen.
(7) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den vorstehenden Grundsätzen sind binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu erlassen.
21. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Weiterversicherung bei
Meisterkrankenkassen.
(1) Die vor Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
bei Meisterkrankenkassen versicherten
Unterstützungsempfänger bleiben gegen Entrichtung
des Mindestbeitrages weiterhin bei den
Meisterkrankenkassen versichert. Die Versicherungsbeiträge
sind von der Altersunterstützung
einzubehalten und durch die Kammern den Versicherungsträgern
zu überweisen.
(2) Die Versicherung gemäß Abs. 1 beginnt
wieder mit dem auf den Tag der Zustellung
des Bescheides über die Zuerkennung der Altersunterstützung
folgenden Monatsersten und endet
mit dem Ablauf des Monates, für den letztmalig
die Altersunterstützung ausgezahlt wird.
(3) Unterstützungsempfänger, die der Versicherungspflicht
in einer anderen gesetzlichen
Krankenversicherung unterliegen, sind, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 4, für die Dauer
des Bestandes dieser Versicherungspflicht von der
Versicherung des Abs. 1 befreit.
(4) Unterstützungsempfänger, die nach den
allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
in der Krankenversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind, sind
von der Versicherung nach Abs. 1 befreit, sofern
sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger
der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung
wirkt von dem Monatsersten an, der
auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn
der Befreiung erlischt auch eine allenfalls
bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung
beim Träger der Meisterkrankenversicherung."
22. Nach § 17 wird ein neuer § 17 a mit
folgendem Wortlaut eingefügt
„§ 17a. Pfändungsschutz.
Die nach §§ 6 und 7 gewährten Leistungen
gelten als Unterhaltsrenten im Sinne des § 4
Abs. 1 Z. 2 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl.
Nr. 51/1955."
23. Im § 19 hat Abs. 2 wie folgt zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 10, 14 Abs. 3 und 17 a
das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
des § 12 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 6
Satz 1 und 2 und Abs. 9 Satz 1 und des § 14
Abs. 1 und 2 das Bundesministerium für Finanzen,
im übrigen das Bundesministerium für
soziale Verwaltung betraut.
Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929. zustehenden Rechte ist
hinsichtlich des § 15 Abs. 2 bis 5 und 7 das Bundesministerium
für Inneres betraut."
Artikel II.
Übergangsbestimmung.
1. Die Beiträge für die Jahre 1952 bis 1956
sind nach den bisherigen Bestimmungen von der
Kammer vorzuschreiben und einzuheben. Vorgeschriebene
rückständige Beiträge für diese
Jahre sind von den Finanzämtern auf Grund
der Rückstandsverzeichnisse der Kammern einzuheben,
zwangsweise einzubringen und den
beitragsberechtigten Altersunterstützungsfonds
zu überweisen. Hinsichtlich der Einhebung und
zwangsweisen Einbringung durch die Finanzämter
gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen;
örtlich zuständig ist das Finanzamt, in
dessen Amtsbereich der Betrieb des Beitragspflichtigen
liegt oder gelegen war.
2. Die Bestimmungen des Art. I Ziffer 17 sind
erstmalig auf den Beitrag für 1957 anzuwenden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
hinsichtlich des Art. I jene Bundesministerien,
welche mit der Vollziehung des Handelskammer-
Altersunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/
1953, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, betraut
sind, und zwar nach Maßgabe ihres dort
festgesetzten Zuständigkeitsbereiches,
hinsichtlich des Art. II Ziffer 1 Satz 1 das
Bundesministerium für soziale Verwaltung, ansonsten
das Bundesministerium für Finanzen.