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188. Bundesgesetz: Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz,

BGBl. Nr. 115/1953, wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 2 sind an Stelle der Worte „Gesellschaftern,

die an der Geschäftsführung einer

kammerzugehörigen Gesellschaft beteiligt waren"

die Worte „vertretungsbefugten Gesellschaftern

einer kammerzugehörigen Gesellschaft" zu setzen.

2. § 4 hat zu lauten

„Der Verwaltungsausschuß entscheidet über die

Anträge auf Gewährung einer Altersunterstützung

sowie über die Einstellung, die Kürzung

oder den Widerruf der zuerkannten Altersunterstützung.

Er entscheidet über Anträge gemäß

§ 12 Abs. 1, 7 und 8. Der Verwaltungsausschuß

kann im Falle der Beitragsvorschreibung durch

die Kammer in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen den Beitrag zum Altersunterstützungsfonds

auf Antrag ermäßigen oder erlassen.

Er hat stattgebende Bescheide gemäß § 12

Abs. 1, 7 und 8 und Bescheide, mit denen die Beiträge

für 1957 und die folgenden Jahre ermäßigt

oder erlassen werden, dem Finanzamt durchschriftlich

mitzuteilen."

3. § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 hat zu lauten

„3. aa) innerhalb der letzten 25 Jahre

vor Einbringung des Unterstützungsantrages

mindestens

15 Jahre Mitglied einer innerhalb

des Bundesgebietes bestehenden

oder bestandenen gesetzlichen

Interessenvertretung der

gewerblichen Wirtschaft waren

beziehungsweise während des

gleichen Zeitraumes als persönlich

haftende Gesellschafter für eine

Gesellschaft vertretungsbefugt

waren, sofern die Mitgliedschaft

der Gesellschaft zu einer innerhalb

des Bundesgebietes bestehenden

oder bestandenen gesetzlichen

Interessenvertretung der

gewerblichen Wirtschaft gegeben

war und

bb) deren Mitgliedschaft (Gesellschaftsverhältnis)

nicht vor dem

1. Jänner 1950 erloschen ist,"

4. Im § 5 Abs. 1 lit. a Z. 6 ist an Stelle des

Punktes ein Beistrich zu setzen. Es ist eine Ziffer 7

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„7. ihre Beiträge zum Altersunterstützungsfonds

ordnungsgemäß entrichtet

haben; die Beiträge sind nicht ordnungsgemäß

entrichtet, wenn der Unterstützungswerber

im Zeitpunkt der Antragstellung

mit mehr als einem Jahresbeitrag

im Rückstand ist."

5. Im § 5 Abs. 1 hat lit. b zu lauten

„b) Die Altersunterstützung ist alleinstehenden

weiblichen Kammermitgliedern

bereits nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres

zu gewähren, wenn sie in den letzten

15 Jahren ihren Lebensunterhalt ausschließlich

aus dem Ertrag ihrer kammerpflichtigen

Tätigkeit bestritten haben und die sonstigen

Voraussetzungen der lit. a erfüllen."

6. Im § 5 Abs. 1 werden nach lit. b folgende

Bestimmungen als lit. c und d angefügt

„c) Die Altersunterstützung ist bei Zutreffen

der sonstigen Voraussetzungen der lit. a

auch jenen Personen zu gewähren, deren

Betrieb durch vollständige Ausbombung,

durch vollständige Ausplünderung oder

durch Kampfhandlungen derart schwer geschädigt

wurde, daß die Wiederinbetriebnahme

nicht mehr erfolgen konnte, sofern

die Kammermitgliedschaft solcher Personen

nicht vor dem 1. Jänner 1946 erloschen ist

und sie seit dem 20. August 1928 während

mindestens 15 Jahren vorwiegend aus dem

Ertrag der kammerpflichtigen Tätigkeit

ihren Lebensunterhalt bestritten haben.

d) Die Altersunterstützung ist weiters Witwen

von Personen zu gewähren, welche einem

Berufszweig angehört haben, dessen Vertretung

in den Aufgabenbereich der Kammern

fällt, sofern auf diese Personen im

Zeitpunkt ihres Todes die Voraussetzungen

der lit. a Ziffer 1, 3 und 4 zutrafen,

ihre Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat

und nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden

Verschulden der Witwe geschieden

wurde, die Witwe selbst das

60. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen

der lit. a Ziffer 1, 5 und 6

erfüllt."

7. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Unterstützungsbedürftig im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Personen, deren Einkommen

in Berücksichtigung der ihnen zukommenden

Nutzungen oder sonstigen wirtschaftlichen Begünstigungen,

wie freie Wohnung, freie Verpflegung

und dergleichen, 550 S im Monat, im Falle

des Bestehens einer gesetzlichen Sorgepflicht

750 S im Monat, nicht erreicht und die nicht

über ein solches Vermögen verfügen, dessen Veräußerung

zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes

ihnen zugemutet werden kann. Hat eine

Person ihren Betrieb oder sonstiges Vermögen

gegen eine einmalige, wesentlich unter dem üblichen

Entgelt liegende Leistung veräußert, gilt

auch der Unterschiedsbetrag auf das übliche Entgelt

als Vermögen. Unter den gleichen Voraussetzungen

sind Witwen (Abs. 1 lit. d) unterstützungsbedürftig,

wenn ihr Einkommen 350 S

im Monat, bei Bestehen einer gesetzlichen Sorgepflicht

450 S im Monat, nicht erreicht."

8. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Auf Altersunterstützung haben Personen,

welche gemäß § 12 Abs. 1 von der Beitragspflicht

ausgenommen wurden, keinen Anspruch. Desgleichen

haben Personen auf Altersunterstützung

keinen Anspruch, welche gemäß § 12 Abs. 7 wegen

ihrer unter 6000 S liegenden Jahreseinkünfte

aus kammerpflichtigen Berechtigungen von der

Beitragspflicht befreit sind. Waren Personen gemäß

§ 12 Abs. 7 nur zeitweise von der Beitragspflicht

befreit, ist die Zeit der Beitragsbefreiung

auf die Dauer der Mitgliedschaft zur Kammer

(Abs. 1 lit. a Ziffer 3) nicht anzurechnen."

9. § 5 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Dauer der Kriegsdienstleistung, der

politischen Haft oder der Emigration ist auf die

Dauer der Mitgliedschaft zur Kammer (Abs. 1

lit. a Z. 3) anzurechnen, wenn die Kammerzugehörigkeit

unmittelbar vor der Einberufung zur

Kriegsdienstleistung beziehungsweise vor der

politischen Haft oder Emigration gegeben war.

War die Mitgliedschaft zur Kammer vor dem

1. Jänner 1950 erloschen und hat der Unterstützungswerber

nach diesem Zeitpunkt wieder

eine die Kammermitgliedschaft begründende Berechtigung

erlangt, so ist die vor dem 1. Jänner

1950 beendete Kammerzugehörigkeit nur dann

auf die Dauer der Mitgliedschaft zur Kammer

(Abs. 1 lit. a Ziffer 3) anzurechnen, wenn der

Unterstützungswerber auf Grund der nach dem

1. Jänner 1950 erlangten Berechtigung den Betrieb

noch mindestens zwei Jahre ausgeübt und

auch während dieser Zeit die Voraussetzungen

des Abs. 1 lit. a Ziffer 4 erfüllt hat. Bei Witwen(fort)betrieb

wird die Kammerzugehörigkeit des

verstorbenen Kammermitgliedes (Abs. 1 lit. a

Ziffer 3 unter Berücksichtigung des Erfordernisses

der Ziffer 4) angerechnet, wenn die Witwe den

Betrieb noch mindestens zwei Jahre ausgeübt und

auch während dieser Zeit die Voraussetzungen des

Abs. 1 lit. a Ziffer 4 erfüllt hat."

10. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, auf welche die in § 5 Abs. 1

lit. a angeführten Voraussetzungen zutreffen, ist

die Altersunterstützung in einem solchen Ausmaß

zu gewähren, daß ihr Einkommen unter

Berücksichtigung sonstiger Einkünfte, insbesondere

der Leistungen der öffentlichen Fürsorge,

550 S monatlich beträgt. Es sind auch jene Einkünfte

zu berücksichtigen, welche durch zumutbare

Nutzung von Vermögen erzielt werden

könnten; desgleichen der Unterschiedsbetrag auf

das übliche Entgelt, wenn eine Person aus der

Verwertung ihres Betriebes oder sonstigen Vermögens

Einkünfte bezieht, welche wesentlich

unter dem üblichen Entgelt liegen. Nicht berücksichtigt

werden jedoch die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 197/1949, gezahlte

Pflegezulage (§ 18), Blindenzulage (§ 19), Führhundzulage,

Führhundbeihilfe (§ 20) sowie die

Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom

21. September 1951, BGBl. Nr. 229. Wenn dem

Anspruchsberechtigten die gesetzliche Sorgepflicht

für mindestens eine Person obliegt, erhöht sich

die Unterstützungsgrenze auf 750 S monatlich."

11. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Arbeitsunfähigen (§ 5 Abs. 3) ist die

Altersunterstützung in. sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Abs. 1 zu gewähren."

12. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Witwen (§ 5 Abs. 1 lit. d) ist die Altersunterstützung

in einem solchen Ausmaß zu gewähren,

daß ihr Monatseinkommen 350 S, bei

Bestehen einer gesetzlichen Sorgepflicht 450 S,

beträgt; die Unterstützung ist im Falle der

Wiederverehelichung einzustellen."

13. Im § 6 wird ein neuer Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„(4) Alleinstehenden weiblichen Personen, die

das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 Abs. 1

lit. b) ist die Altersunterstützung in einem

solchen Ausmaß zu gewähren, daß ihr Monatseinkommen

350 S beträgt. Treffen auf sie nach

Vollendung des 65. Lebensjahres alle in § 5

Abs. 1 lit. a festgelegten Voraussetzungen zu, ist

die Altersunterstützung in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Abs. 1 zu gewähren."

14. Der bisherige Abs. 4 des § 6 wird Abs. 5.

15. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Außerordentliche Leistungen.

(1) Außer den in § 6 festgelegten Unterstützungen

können die Altersunterstützungsfonds außerordentliche

Altersunterstützungen auf Grund

von Rahmenbestimmungen, gewähren, die vom

Kammertag der Bundeskammer zu beschließen

sind. Die Rahmenbestimmungen können von den

Vollversammlungen der Landeskammern unter

Bedachtnahme auf die Landeserfordernisse ergänzt

werden. Außerordentliche Unterstützungen

können einmalig oder laufend gegeben werden,

jedoch dürfen laufende Unterstützungen über die

in § 6 festgelegten Sätze nicht hinausgehen.

Laufende Unterstützungen dürfen überdies nur

gegen jederzeitigen Widerruf gewährt werden.

(2) Außerordentliche Unterstützungen können

gegen jederzeitigen Widerruf insbesondere gewährt

werden an

a) vor dem 1. Jänner 1950 ausgeschiedene

ehemalige Kammermitglieder, die ihre

kammerpflichtige Berechtigung nach mindestens

20jähriger Kammermitgliedschaft

und Vollendung des 65. Lebensjahres

zurückgelegt hatten, bei Zutreffen der

sonstigen Voraussetzungen gemäß § 5;

b) über 70 Jahre alte bedürftige Kammermitglieder,

die zur Gewerbesteuer nicht

veranlagt sind;

c) nicht anspruchsberechtigte bedürftige Witwen

oder sonstige bedürftige Hinterbliebene,

für die das verstorbene anspruchsberechtigte

Kammermitglied zu sorgen

hatte.

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel

entscheidet der Verwaltungsausschuß über Anträge

auf Gewährung von außerordentlichen

Unterstützungen sowie über den Widerruf von

außerordentlichen Unterstützungen endgültig.

Der Verwaltungsausschuß muß einzelne oder alle

laufenden außerordentlichen Unterstützungen

widerrufen, wenn dies die Vollversammlung der

Kammer beschließt."

16. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zum Altersunterstützungsfonds sind alle

Kammermitglieder beitragspflichtig, soweit sie

physische Personen sind. Auf Antrag können

Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes,

selbständige Gepäckträger und Fremdenführer,

sofern sie auf Grund gesetzlicher

Verpflichtung pensionsversichert sind, von der

Beitragsleistung ausgenommen werden. Beitragspflichtig

sind ferner die kammerzugehörigen

offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

hinsichtlich eines jeden vertretungsbefugten,

persönlich haftenden Gesellschafters."

17. Im § 12 haben die Abs. 3 bis 6 zu lauten

„(3) Der Beitrag zur Altersunterstützung ist

ein Jahresbeitrag. Er ist von der Vollversammlung

der Kammer im Rahmen von 180 S bis

360 S zu beschließen.

(4) Der Beitrag ist, sofern nicht Abs. 5 anderes

bestimmt, von den Finanzämtern als Zuschlag

zur Gewerbesteuer vorzuschreiben, einzuheben

und monatlich dem beitragsberechtigten Altersunterstützungsfonds

zu überweisen; örtlich zuständig

ist hinsichtlich der Vorschreibung und

Einhebung das für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages

zuständige Finanzamt. Der

Altersunterstützungsfonds hat dem Bund die

Kosten der Beitragsvorschreibung und -einhebung

zu vergüten. Die Finanzämter haben dem Altersunterstützungsfonds

auf Anfrage mitzuteilen, ob

einem beitragspflichtigen Kammermitglied die

Beiträge vorgeschrieben wurden und ob das

Kammermitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag

im Rückstand ist. Auf die Vorschreibung

(Vorauszahlung), Fälligkeit, Verjährung, Einhebung

und zwangsweise Einbringung der Beiträge

finden die für die Gewerbesteuer geltenden

Vorschriften Anwendung.

(5) Den der Gewerbesteuer nicht unterliegenden

Kammermitgliedern ist der Beitrag von der

Kammer vorzuschreiben. Der Beitrag wird einen

Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides

fällig. Die Zustellung der Beitragsbescheide und

die Einhebung sowie die zwangsweise Einbringung

der Beiträge obliegt dem Finanzamt, in

dessen Amtsbereich der Betrieb des Beitragspflichtigen

liegt oder gelegen war. Hinsichtlich

der Zustellung, der Einhebung und der zwangsweisen

Einbringung gelten die abgabenrechtlichen

Bestimmungen. Im übrigen finden auf die Vorschreibung

und deren Verjährung die für

Grundumlagen nach dem Handelskammergesetz

geltenden Bestimmungen Anwendung. Das durch

Ruhen der kammerpflichtigen Tätigkeit oder

durch einen anderen Umstand bewirkte Ausscheiden

aus der Gewerbesteuerpflicht hat der

Beitragspflichtige bei sonstigem Verlust des Anspruches

auf Altersunterstützung binnen sechs

Monaten der Kammer anzuzeigen.

(c) Betragen die Jahreseinkünfte aus kammerpflichtigen

Berechtigungen weniger als 18.000 S,

ermäßigt sich der Beitrag um 25 v. H.; betragen

diese Einkünfte weniger als 12.000 S,

ermäßigt sich der Beitrag um 50 v. H. Bei Vorschreibung

der Beiträge durch die Finanzämter

ist diese Ermäßigung von Amts wegen wahrzunehmen.

Bei Vorschreibung durch die Kammer

tritt die Ermäßigung nur dann ein, wenn der

Beitragspflichtige der Kammer nachweist, daß

seine Jahreseinkünfte aus kammerpflichtigen Berechtigungen

die im ersten Satz dieses Absatzes

festgesetzten Grenzen nicht erreichen. Wird der

Nachweis nicht bis längstens 31. Jänner des Beitragsjahres

erbracht, ist der volle Beitrag zu

leisten."

18. Im § 12 sind nachstehende Abs. 7 bis 9

anzufügen

„(7) Weist der Beitragspflichtige nach, daß seine

Jahreseinkünfte aus kammerpflichtigen Berechtigungen

in den letzten drei Jahren geringer als

6000 S waren, ist er auf seinen Antrag durch

den Verwaltungsausschuß für die Dauer von drei

Kalenderjahren, gerechnet vom Beginn des Jahres

der Antragstellung, von der Beitragspflicht zu befreien.

(8) Auf Antrag hat der Verwaltungsausschuß

jene Beitragspflichtigen, die das 65. Lebensjahr

vollendet haben und die mindestens 15 Jahre ununterbrochen

Kammermitglieder sind, bei Wahrung

der Anspruchsberechtigung nach § 5 für die

Dauer von drei Kalenderjahren von der Beitragspflicht

zu befreien, wenn das zuletzt bescheidmäßig

festgestellte Jahreseinkommen geringer

als 12.000 S ist.

(9) Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Beitragsvorschreibung

sind bei Vorschreibung der

Beiträge durch die Finanzämter die für die

Kammerumlage (Zuschlag zur Gewerbesteuer)

geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Bei Vorschreibung der Beiträge durch die Kammer

ist ein Einspruch an die Kammer binnen

einem Monat nach Zustellung der Vorschreibung

zulässig. Gegen die Entscheidung der Kammer

steht binnen einem Monat nach ihrer Zustellung

die Beschwerde an die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft offen. Die Beschwerde ist

bei der Kammer einzubringen. Die Bundeskammer

entscheidet endgültig. Dem Einspruch und

der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung

zu."

19. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Anträge und Einsprüche sowie alle Ausfertigungen

und Vollmachten in Altersunterstützungsangelegenheiten

sind von Stempel- und

Rechtsgebühren befreit."

20. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Leistungen der Altersunterstützungsfonds

im Rahmen der

Selbstverwaltung; Verhältnis zur öffentlichen

Fürsorge.

(1) Verfassungsbestimmung: Die

Leistungen der Altersunterstützungsfonds

werden im Rahmen

der Selbstverwaltung der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft

erbracht.

(2) Grundsatzbestimmung: Die Fürsorgebehörden

sind verpflichtet, den Kammern bei Durchführung

der Altersunterstützung Auskünfte zu

geben, Hilfe zu leisten und die Verwaltungsausschüsse

in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

(3) Grundsatzbestimmung: Bei Beurteilung der

fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit sind Leistungen

der Altersunterstützungsfonds soweit

außer Ansatz zu lassen, daß als Fürsorgeunterstützung

in Geld verbleiben

a) 100 S monatlich dem hilfsbedürftigen ehemaligen

Kammermitglied,

b) 60 S monatlich der hilfsbedürftigen Witwe

(§ 5 Abs. 1 lit. d),

c) zusätzlich je 50 S monatlich dem sorgepflichtigen

Hilfsbedürftigen für jeden Unterhaltsberechtigten.

(4) Grundsatzbestimmung: Der Anspruch auf

öffentliche Fürsorge kann für den Unterstützungswerber

oder Unterstützungsempfänger vom

Altersunterstützungsfonds bei der Fürsorgebehörde

geltend gemacht werden. In diesem Verfahren

wird der Unterstützungswerber oder

Unterstützungsempfänger vom Altersunterstützungsfonds

vertreten. Die gleichen Rechte stehen

dem Träger der öffentlichen Fürsorge im Verfahren

zur Erlangung der Altersunterstützung

zu.

(5) Grundsatzbestimmung: Die Geldleistungen

der öffentlichen Fürsorge sind gemeinsam mit

der Altersunterstützung vom Altersunterstützungsfonds

flüssig zu machen. Die Träger der

öffentlichen Fürsorge haben dem Altersunterstützungsfonds

diese Leistungen monatlich zu

erstatten.

(6) Ein Anspruch auf Altersunterstützung besteht

nicht, insolange der Altersunterstützungswerber

oder Altersunterstützungsempfänger es

verabsäumt, einen für ihn nach den Vorschriften

über die öffentliche Fürsorge gegebenen Anspruch

auf Leistungen der öffentlichen Fürsorge geltend

zu machen und zu verfolgen oder die von der

Fürsorgebehörde abverlangten Auskünfte zu erteilen

und Nachweise zu erbringen.

(7) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den vorstehenden Grundsätzen sind binnen sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu erlassen.

21. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Weiterversicherung bei

Meisterkrankenkassen.

(1) Die vor Zurücklegung der Gewerbeberechtigung

bei Meisterkrankenkassen versicherten

Unterstützungsempfänger bleiben gegen Entrichtung

des Mindestbeitrages weiterhin bei den

Meisterkrankenkassen versichert. Die Versicherungsbeiträge

sind von der Altersunterstützung

einzubehalten und durch die Kammern den Versicherungsträgern

zu überweisen.

(2) Die Versicherung gemäß Abs. 1 beginnt

wieder mit dem auf den Tag der Zustellung

des Bescheides über die Zuerkennung der Altersunterstützung

folgenden Monatsersten und endet

mit dem Ablauf des Monates, für den letztmalig

die Altersunterstützung ausgezahlt wird.

(3) Unterstützungsempfänger, die der Versicherungspflicht

in einer anderen gesetzlichen

Krankenversicherung unterliegen, sind, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 4, für die Dauer

des Bestandes dieser Versicherungspflicht von der

Versicherung des Abs. 1 befreit.

(4) Unterstützungsempfänger, die nach den

allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

in der Krankenversicherung auf Grund

einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind, sind

von der Versicherung nach Abs. 1 befreit, sofern

sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger

der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung

wirkt von dem Monatsersten an, der

auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn

der Befreiung erlischt auch eine allenfalls

bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung

beim Träger der Meisterkrankenversicherung."

22. Nach § 17 wird ein neuer § 17 a mit

folgendem Wortlaut eingefügt

„§ 17a. Pfändungsschutz.

Die nach §§ 6 und 7 gewährten Leistungen

gelten als Unterhaltsrenten im Sinne des § 4

Abs. 1 Z. 2 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl.

Nr. 51/1955."

23. Im § 19 hat Abs. 2 wie folgt zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 10, 14 Abs. 3 und 17 a

das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

des § 12 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 6

Satz 1 und 2 und Abs. 9 Satz 1 und des § 14

Abs. 1 und 2 das Bundesministerium für Finanzen,

im übrigen das Bundesministerium für

soziale Verwaltung betraut.

Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929. zustehenden Rechte ist

hinsichtlich des § 15 Abs. 2 bis 5 und 7 das Bundesministerium

für Inneres betraut."

Artikel II.

Übergangsbestimmung.

1. Die Beiträge für die Jahre 1952 bis 1956

sind nach den bisherigen Bestimmungen von der

Kammer vorzuschreiben und einzuheben. Vorgeschriebene

rückständige Beiträge für diese

Jahre sind von den Finanzämtern auf Grund

der Rückstandsverzeichnisse der Kammern einzuheben,

zwangsweise einzubringen und den

beitragsberechtigten Altersunterstützungsfonds

zu überweisen. Hinsichtlich der Einhebung und

zwangsweisen Einbringung durch die Finanzämter

gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen;

örtlich zuständig ist das Finanzamt, in

dessen Amtsbereich der Betrieb des Beitragspflichtigen

liegt oder gelegen war.

2. Die Bestimmungen des Art. I Ziffer 17 sind

erstmalig auf den Beitrag für 1957 anzuwenden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

hinsichtlich des Art. I jene Bundesministerien,

welche mit der Vollziehung des Handelskammer-

Altersunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/

1953, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, betraut

sind, und zwar nach Maßgabe ihres dort

festgesetzten Zuständigkeitsbereiches,

hinsichtlich des Art. II Ziffer 1 Satz 1 das

Bundesministerium für soziale Verwaltung, ansonsten

das Bundesministerium für Finanzen.

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