188. Bundesgesetz: Wertpapierbereinigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Wertpapierbereinigung.
§ 1. Anwendungsbereich und Aufruf.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann
durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" inländische Wertpapiere bestimmter Art
zur Anmeldung aufrufen, wenn es dies zur Bereinigung
der Eigentumsverhältnisse der Wertpapierart
für erforderlich hält. Die Kundmachung
hat die aufgerufene Wertpapierart und eine Anmeldefrist
von sechs Monaten anzugeben. Sie hat
darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder
nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend
angemeldete Wertpapiere kraftlos
werden und die darin verkörperten Ansprüche
untergehen (§ 17 Abs. 1).
(2) Inländische Wertpapiere im Sinne des Abs. 1
sind Teilschuldverschreibungen und Aktien
(Zwischenscheine) samt dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheinen, die vor
Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von
einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer
anderen juristischen Person mit dem Sitz im Inland
ausgestellt worden sind; ferner Wertpapiere,
die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem
Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und
dem 2. Vestaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947,
über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen
sind. Inländische Wertpapiere gelten als im
Inland belegen.
(3) Auf die vor dem 31. März 1945 entstandenen
Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums
an erst später auszugebenden Wertpapieren sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über
Girosammeistücke sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Aussteller einer Wertpapierart kann
beim Bundesministerium für Finanzen beantragen,
daß diese Wertpapierart nicht aufgerufen
werde. Gibt das Bundesministerium für Finanzen
dem Antrag statt, so hat es binnen sechs Monaten
nach Einlangen des Antrages im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen, daß die Wertpapierart
nicht aufgerufen werden wird.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann
auch von Amts wegen im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundmachen, welche Wertpapierarten
nicht aufgerufen werden.
§ 2. Auskunftspflicht des Ausstellers.
(1) Auf Verlangen des Bundesministeriums für
Finanzen hat der Aussteller von inländischen
Wertpapieren binnen zwei Wochen nach Einlangen
der Aufforderung die von ihm ausgestellten
Wertpapierarten, die ausgegebenen und noch
im Umlauf befindlichen Gesamtnennbeträge, die
Stückelung, den Zeitpunkt der Ausgabe und die
sonstigen Merkmale der Wertpapierarten sowie
der dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine
in zweifacher Ausfertigung anzugeben
und glaubhaft zu machen.
(2) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
hat die verlosten aufgerufenen Wertpapiere
des von ihr verwahrten Girosammelbestandes,
soweit sie vom Aussteller eingelöst
worden sind, dem Bundesministerium für Finanzen
bekanntzugeben; diese Wertpapiere gelten im
Bereinigungsverfahren als noch im Umlauf befindlich.
§ 3. Anmeldestellen und Prüfstelle.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die
Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen
Kreditunternehmungen (Anmeldestellen)
und die Durchführung des Prüfungsverfahrens
der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
(Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle
oder Prüfstelle betrauten Kreditunternehmungen
handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums
für Finanzen. Macht das Bundesministerium
für Finanzen von dieser Ermächtigung
Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1
Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben.
Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz
den Anmeldestellen und der Prüfstelle
übertragenen Aufgaben das Bundesministerium
für Finanzen wahr.
§ 4. Gruppen der Wertpapiere.
(1) Die anzumeldenden Wertpapiere werden in
folgende Gruppen eingeteilt
1. Gruppe (bestätigte Stücke).
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt
werden und
a) die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen
inländischer Kreditunternehmungen
seit dem 31. März 1945 ununterbrochen von
inländischen Kreditunternehmungen in
Sonderverwahrung aufbewahrt werden (Depotstücke)
oder
b) über die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen
inländischer Kreditunternehmungen
der Eigentümer oder einer seiner
Rechtsvorgänger vor dem 31. März 1945
verfügungsberechtigt war (Dauerstücke) oder
c) die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen
inländischer Kreditunternehmungen
vom Eigentümer oder einem seiner
Rechtsvorgänger seit dem 31. März 1945
bis zur Kundmachung (§ 1 Abs. 1) bei
Wertpapieren, deren Lieferbarkeit im Börsehandel
nach Anordnung der Wiener Börse
an eine Lieferbarkeitsbescheinigung gebunden
ist, bis zu dieser Anordnung im bankgeschäftlichen
Verkehr im Inland erworben
worden sind (erworbene Stücke) oder
d) die mit einer Lieferbarkeitsbescheinigung
der Wiener Börse ausgestattet sind (bescheinigte
Stücke).
2. Gruppe (rückgeführte Stücke).
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt
werden und die nach der hiebei vorgelegten
Bestätigung der Oesterreichischen Nationalbank
zwischen dem 31. März 1945 und dem 31. Juli
1953 aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführt
und der Oesterreichischen Nationalbank
in Verwahrung gegeben worden sind.
3. Gruppe (unbestätigte Stücke).
Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt
werden, ohne daß ein Nachweis nach Z. 1 lit. a
bis d oder Z. 2 erbracht wird.
4. Gruppe (Ediktalstücke).
Wertpapiere, deren Kraftloserklärung beschlossen
worden und bis zum Tage der Kundmachung
des Aufrufes der Wertpapierart rechtskräftig
geworden ist; sofern Ersatzurkunden ausgegeben
worden sind, wenn diese bei der Anmeldung
vorgelegt werden.
5. Gruppe (Verluststücke mit Nummernangabe).
Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere,
sofern ihre Merkmale einschließlich der
Nummern, deren Verlust und das in der Anmeldung
angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden. Als abhanden gekommen gelten auch
Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge
einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme
nicht verfügen können.
6. Gruppe (Verluststücke ohne
Nummernangabe).
Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere,
deren Nummern in der Anmeldung
nicht angegeben werden, sofern ihre sonstigen
Merkmale, ihr Verlust und das in der Anmeldung
angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden. Als abhanden gekommen gelten auch
Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge
einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme
nicht verfügen können.
7. Gruppe (Girosammelstücke).
Wertpapiere, die Wertpapiersammelbanken
zur Sammelverwahrung anvertraut worden sind.
(2) Wertpapiere, bei denen die Voraussetzungen
für die 1. und 4. Gruppe zutreffen, gehören
in die 1. Gruppe.
(3) Die für die 1. Gruppe (lit. a bis c) vorgesehenen
Bestätigungen dürfen von inländischen
Kreditunternehmungen nur auf den vom Bundesministerium
für Finanzen ausgegebenen Vordrucken
ausgestellt werden; die Kreditunternehmungen
haben diese Vordrucke mit besonderer
Sorgfalt zu verwahren und zu verwenden.
(4) Namensaktien und Zwischenscheine, deren
Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft
gebunden ist, werden auch dann, wenn
diese Zustimmung fehlt, in der Gruppe bereinigt,
in die sie gehören würden, wenn die Zustimmung
der Gesellschaft zum Erwerb nicht mangelte.
§ 5. Anmelder.
(1) Der Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere
anzumelden.
(2) Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier
im Zeitpunkt der Anmeldung bei einer
inländischen Kreditunternehmung in Sonderverwahrung,
so hat es nur die Kreditunternehmung
anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von
in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren,
kann, wenn eine inländische Kreditunternehmung
erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur
der Eigentümer anmelden.
(3) Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken
aufgerufener Wertpapiere
(Girosammeistücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer
eine inländische Kreditunternehmung
ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.
(4) Kreditunternehmungen dürfen jedoch
Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden,
wenn sie diese für andere — inländische oder
ausländische — Kreditunternehmungen verwahren.
(5) Namensaktien und Zwischenscheine, deren
Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft
gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder
anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die
Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.
(G) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am
Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die
Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer
auch für die anderen.
(7) Verpfändete Wertpapiere kann auch der
Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht eine inländische
Kreditunternehmung anzumelden hat
(Abs. 2 und 3).
Anmeldung.
§ 6. (1) Die Anmeldung hat den Namen und
die Anschrift des Eigentümers und, falls dieser
vom Anmelder verschieden ist, auch des Anmelders
zu enthalten. Befindet sich jedoch ein Wertpapier
in Sonder- oder Girosammeiverwahrung
einer inländischen Kreditunternehmung, so hat
diese bei der Anmeldung von Wertpapieren der
1., 2. und 7. Gruppe an Stelle des Namens und
der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer
anzugeben. Die Anmeldung ist vom Anmelder
zu unterschreiben. In eine Anmeldung können
nur Wertpapiere derselben Wertpapierart aufgenommen
werden.
(2) In der Anmeldung hat der Anmelder die
Wertpapiergruppe, in die nach seiner Behauptung
das angemeldete Wertpapier fällt, und die
hiefür maßgebenden Tatsachen sowie Beweis(Bescheinigungs)
mittel anzugeben und die Beweisurkunden
hiefür vorzulegen.
(3) Die inländischen ersten Zwischenverwahrer
von Girosammeistücken (7. Gruppe) haben ihren
Girosammelbestand bei der Wertpapiersammelbank
und bei weiteren Zwischenverwahrern mit
dem Stand des Ablaufes der Anmeldefrist der
Prüfstelle bekanntzugeben und auf ihr Verlangen
nachzuweisen. Dies gilt auch für. aufgerufene
Wertpapiere, die von inländischen. Kreditunternehmungen
verwahrt werden und von diesen
nicht anzumelden gewesen sind.
(4) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am
Sammelbestand im Miteigentum, so sind in der
Anmeldung eines Miteigentümers die bekannten
anderen Miteigentümer anzugeben.
(5) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung
den Tag des Einlangens der Anmeldung zu bestätigen.
§ 7. (1) Die Anmeldestelle hat die Zugehörigkeit
der angemeldeten Wertpapiere zu einer bestimmten
Gruppe zu prüfen und die vorgelegten
Beweisurkunden in Verwahrung zu nehmen. Im
übrigen ist in folgender Weise vorzugehen
1. Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der
1. Gruppe als bereinigt zu kennzeichnen und dem
Anmelder auszufolgen. Eine Rechtsnachfolge (§ 4
Abs. 1 Z. 1 lit. b und c) ist ihr durch öffentliche
Urkunden, die Übertragung des Wertpapieres
von einem Bankdepot in ein anderes und die
Ausfolgung des Wertpapieres aus einem Bankdepot
an einen Dritten durch Bestätigungen inländischer
Kreditunternehmungen nachzuweisen.
2. Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der
2. Gruppe als angemeldet zu kennzeichnen und
dem Anmelder auszufolgen.
3. Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der
3. Gruppe bis zur Bereinigung in Verwahrung zu
nehmen.
4. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der
4. Gruppe ist die Ausfertigung des rechtskräftigen
Beschlusses über die Kraftloserklärung samt
einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Die Anmeldestelle
hat die beglaubigte Abschrift in Verwahrung
zu nehmen, auf der Beschlußausfertigung
die Bereinigung des kraftlos erklärten
Wertpapieres zu bestätigen und die Beschlußausfertigung
dem Anmelder auszufolgen. Wird das
Wertpapier für einen Eigentümer angemeldet,
der im Beschluß auf Kraftloserklärung nicht als
Antragsteller genannt ist, so ist der Rechtsübergang
auf den angemeldeten Eigentümer nachzuweisen.
Ist hingegen auf Grund der Kraftloserklärung
eine Ersatzurkunde ausgefertigt worden,
so ist diese bei der Anmeldung vorzulegen.
Die Anmeldestelle hat — gegebenenfalls — beim
Aussteller zu prüfen, wer als Antragsteller im
Beschluß auf Kraftloserklärung genannt ist. Ist
er nicht der angemeldete Eigentümer, so ist der
Rechtsübergang durch öffentliche Urkunden, die
Übertragung des Wertpapieres von einem Bankdepot
in ein anderes und die Ausfolgung des
Wertpapieres aus einem Bankdepot an einen
Dritten durch Bestätigungen inländischer Kreditunternehmungen
nachzuweisen. Die Anmeldestelle
hat das Wertpapier als bereinigt zu kennzeichnen
und dem Anmelder auszufolgen.
5. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der
5. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere
einschließlich der Nummern und die Beweis- oder
Bescheinigungsmittel für Merkmale, Verlust und
Eigentum anzugeben und Urkunden hierüber
vorzulegen (§ 6 Abs. 2).
6. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der
6. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere
und die Beweis- oder Bescheinigungsmittel für
Merkmale, Verlust und Eigentum anzugeben und
Urkunden hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).
7. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der
7. Gruppe ist eine Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers
über den Depotinhaber und die
für ihn auf Depot geführten Stücke sowie darüber,
bei welcher Kreditunternehmung der Zwischen-
verwahrer diese Stücke guthat, vorzulegen.
Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht
werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel
für den angemeldeten Anteil
am Girosammelbestand anzugeben und Urkunden
hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).
(2) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung
die Wertpapiergruppe zu bestätigen, sofern nicht
Meinungsverschiedenheiten zwischen Anmelder
und Anmeldestelle über die Wertpapiergruppe
bestehen; andernfalls hat sie die Anmeldung mit
ihrer Stellungnahme der Prüfstelle zur Entscheidung
gemäß §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 vorzulegen.
(3) Nimmt die Anmeldestelle innerhalb eines
Monats nach der Anmeldung eine Kennzeichnung
gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 nicht vor oder
legt sie die Anmeldung gemäß Abs. 2 nicht vor,
so hat die Prüfstelle auf schriftliches Verlangen
des Anmelders zu entscheiden (§ 16 Abs. 2).
(4) Die gemäß Abs. 1 in Verwahrung genommenen
Urkunden dürfen erst nach Ablauf von
fünf Jahren nach dem Ende der Anmeldefrist
dem Anmelder ausgefolgt werden.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann
durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Art der Kennzeichnung bereinigter und angemeldeter
Wertpapiere erlassen.
(6) Auf die Veräußerung und Belastung der
gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 angemeldeten Wertpapiere
bis zur Bereinigung sind die Bestimmungen
über den gutgläubigen Erwerb nicht anzuwenden.
§ 8. Verzeichnis der angemeldeten Wertpapiere.
Jede Anmeldestelle hat die angemeldeten
Wertpapiere nach Merkmalen, soweit diese bekannt
sind,. und nach Gruppen zu ordnen und
binnen vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
hierüber ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung
herzustellen. Im Verzeichnis sind die
Namen der Eigentümer angemeldeter Wertpapiere
der 1., der 2. Gruppe und der von einer
inländischen Kreditunternehmung angemeldeten
Wertpapiere der 7. Gruppe nicht anzuführen.
Angemeldete Wertpapiere, deren Gruppenzugehörigkeit
strittig ist (§ 7 Abs. 2), sind gesondert
zu verzeichnen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses
bleibt bei der Anmeldestelle, eine ist ungesäumt
der Prüfstelle vorzulegen.
§ 9. Prüfung durch die Prüfstelle.
(1) Auf Verlangen der Prüfstelle haben ihr die
Anmeldestellen bestimmte Anmeldungen, die
Anmeldungen einzelner Gruppen oder sämtliche
Anmeldungen einer Wertpapierart samt allen
beigebrachten Urkunden vorzulegen. Die Prüfstelle
kann jede Anmeldung auf die Richtigkeit
der darin enthaltenen Angaben überprüfen und
von den Anmeldestellen, den Anmeldern, den
angemeldeten Eigentümern und den Kreditunternehmungen,
deren Bestätigungen im Anmeldeverfahren
vorgelegt worden sind, alle hiezu notwendigen
Auskünfte verlangen.
(2) Findet die Prüfstelle hiebei eine Anmeldung
als verspätet oder eine Anmeldung als den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nicht entsprechend,
so hat sie dies festzustellen, sofern das
Wertpapier nicht bereinigt ist (§ 16); eine verspätete
Anmeldung ist gemäß § 19 Abs. 1 zu
behandeln. Der Bescheid der Prüfstelle ist dem
Anmelder zuzustellen und hievon die Anmeldestelle
durch Übermittlung einer Ausfertigung zu
verständigen. Der Bescheid tritt außer Kraft,
wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach
Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20)
beantragt. Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen
sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist,
so kann der Anmelder die Entscheidung
des Gerichtes (§ 20) beantragen.
§ 10. Sammelverzeichnis der Prüfstelle.
Die Prüfstelle hat auf Grund der Verzeichnisse
der Anmeldestellen ein Sammelverzeichnis
über jede aufgerufene Wertpapierart, geordnet
nach den Merkmalen, soweit diese bekannt sind,
und nach Gruppen, herzustellen.
§ 11. Doppelanmeldungen.
(1) Die Prüfstelle hat festzustellen, ob einzelne
Wertpapiere zwei- oder mehrmals angemeldet
worden sind (Doppelanmeldungen). Stellt die
Prüfstelle eine Doppelanmeldung fest, so hat sie
auf Grund der Anmeldungen die Klarstellung
zu versuchen.
(2) Gelingt der Versuch dieser Klarstellung
nicht und einigen sich die Anmelder nicht, so ist
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen
a) Bei Doppelanmeldungen in der 4. Gruppe
und in anderen Gruppen steht das Wertpapier
dem zu, dessen Eigentum in der
4. Gruppe angemeldet worden ist.
b) Bei Doppelanmeldungen in der 1. Gruppe
und in einer der anderen Gruppen, ausgenommen
der 4. Gruppe, steht das Wertpapier
dem zu, dessen Eigentum in der
1. Gruppe angemeldet worden ist.
c) Bei der Anmeldung in der 3. Gruppe und
in der 5. Gruppe kann der Anmelder der
5. Gruppe gegen den Anmelder der
3. Gruppe bei Gericht (§ 20) die Entscheidung
beantragen, daß ihm die angemeldeten
Wertpapiere gehören; die Prüfstelle
hat den Anmelder der 5. Gruppe
schriftlich aufzufordern, diesen Antrag
binnen vier Wochen nach Zustellung der
schriftlichen Aufforderung einzubringen.
Kommt der Anmelder dieser Aufforderung
nicht nach, so gilt der von ihm angemeldete
Anspruch als erloschen. Auf diese
Folge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
d) Liegen Doppelanmeldungen in den übrigen
Gruppen oder in der gleichen Gruppe vor,
so kann jeder Anmelder bei Gericht (§ 20)
die Entscheidung beantragen, daß ihm die
angemeldeten Wertpapiere gehören. Die
Prüfstelle hat die Anmelder schriftlich aufzufordern,
diesen Antrag binnen vier
Wochen nach Zustellung der schriftlichen
Aufforderung einzubringen. Kommt ein
Anmelder dieser Aufforderung nicht nach,
so gilt der von ihm angemeldete Anspruch
als erloschen. Auf diese Folge ist in der
Aufforderung hinzuweisen. Ist es offenkundig,
daß eine der Parteien Eigentümer
sein muß, so ist auf Weisung des Bundesministeriums
für Finanzen die Aufforderung
zu unterlassen.
(3) Wird die Entscheidung des Gerichtes (§ 20)
beantragt, so hat die Prüfstelle diesem die Akten
des Verwaltungsverfahrens zu übersenden.
(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. c und d sind
die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 4 sinngemäß
anzuwenden.
(5) Wird bei Doppelanmeldungen in der 2. und
3. Gruppe einerseits und in der 5. Gruppe anderseits
der Anspruch in dieser Gruppe festgestellt,
so wird das Wertpapier gemäß den Bestimmungen
für die 2. oder 3. Gruppe bereinigt.
§ 12. Feststellung der Höhe der gesamten Anmeldungen.
(1) Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses
(§ 10) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag
der angemeldeten Wertpapiere den
Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen
aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (§ 14)
oder nicht (§ 13). Hiebei sind Doppelanmeldungen
(§ 11) nur als einfache Anmeldungen
zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß
§ 9 überprüft werden, mitzuzählen, solange
darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung
hat das Bundesministerium für Finanzen im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2) Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers
gemäß § 2 Abs. 1 überprüfen.
§ 13. Bereinigung bei nicht übersteigenden Anmeldungen.
(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag
den Gesamtnennbetrag der im Umlauf
befindlichen Stücke der Wertpapierart nicht, so
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2
auch die Wertpapiere der 2., 3. und 5. bis
7. Gruppe bereinigt.
(2) In diesem Falle hat die Prüfstelle die gemäß
§§ 4 und 6 für die Wertpapiere der 5., 6. und
7. Gruppe maßgehenden Tatsachen zu prüfen und
festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Bereinigung
der angemeldeten Wertpapiere in einer
der vorgenannten Gruppen vorliegen; für die
Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung.
Sie hat ferner über Gruppenstreitigkeiten
(§ 7 Abs. 2), welche die 5., 6. oder
7. Gruppe betreffen, zu entscheiden.
§ 14. Bereinigung bei übersteigenden Anmeldungen.
(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag
den Gesamtnennbetrag der im Umlauf
befindlichen Stücke der Wertpapierart, so hat die
Prüfstelle über Gruppenstreitigkeiten (§ 7 Abs. 2)
zu entscheiden und die nach den folgenden Absätzen
für die Bereinigung maßgebenden Tatsachen
zu prüfen.
(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der in
der 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten
Wertpapiere zuzüglich der bereinigten
Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht den
Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen
Wertpapiere, so sind auch die Wertpapiere der
2., 3., 5 und 7. Gruppe bereinigt, soweit die
Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser
Gruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die
Prüfstelle die gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere
der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden
Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der
Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Verbleiben
noch Stücke zur teilweisen Deckung der
6. Gruppe, so sind die gemäß §§ 4, 6 und 15 für
diese Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen
und die in diese Gruppe gehörigen angemeldeten
Wertpapiere in zwei Untergruppen zu teilen
a) in solche, bei denen die gemäß §§ 4, 6 und
15 maßgebenden Tatsachen nachgewiesen
sind,
b) in solche, bei denen diese Tatsachen nur
glaubhaft gemacht sind.
Findet die Untergruppe a in den verbleibenden
Stücken volle Deckung, so ist diese Untergruppe
bereinigt; verbleiben in diesem Falle noch
Stücke für die Untergruppe b, so sind sie, soweit
unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 8 Ansprüche
auf ganze Stücke bestehen, den Berechtigten
zuzuweisen. Insoweit eine Zuweisung nicht
möglich ist, sind die Wertpapiere zu verkaufen
(§ 18 Abs. 6); der Erlös ist auf die Berechtigten
verhältnismäßig aufzuteilen. Falls die Untergruppe
a nicht volle Deckung findet, so gelten
diese Vorschriften über die Zuweisung der
Stücke, über den Verkauf der Wertpapiere und
die Aufteilung des Verkaufserlöses sinngemäß.
(3) Finden die 2., 3., 5. und 7. Gruppe zuzüglich
der bereinigten Wertpapiere der 1. und
4. Gruppe nicht volle Deckung, so sind die in die
2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten
Wertpapiere erforderlichenfalls in je zwei Untergruppen
a und b in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Abs. 2 zu teilen. Die
Wertpapiere der Untergruppe 2 a, 3 a und 5 a
sind bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur
Bereinigung in einer dieser Untergruppen vorliegen.
Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die
gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der
2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen
zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle
genügt hinsichtlich der nicht in Untergruppen
geteilten Gruppen Glaubhaftmachung.
Die Vorschriften des Abs. 2 über die Zuweisung
der Stücke, den Verkauf der Wertpapiere und die
Aufteilung des Verkaufserlöses sind auf die
anderen Untergruppen sinngemäß anzuwenden;
hiebei ist folgende Rangfolge einzuhalten
1. Untergruppe 7 a,
2. Untergruppe 2 b und 3 b, die als eine
Gruppe behandelt werden,
3. Untergruppe 5 h und 7 b, die als eine
Gruppe behandelt werden.
§ 15. Art des Eigentumsnachweises.
(1) Wenn der angemeldete Gesamtnennbetrag
den Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen
Stücke einer Wertpapierart übersteigt, so
ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 14
Abs. 2 und 3 das Eigentum an den angemeldeten
Wertpapieren nach den folgenden Bestimmungen
zu beweisen und glaubhaft zu machen.
(2) Bei Anmeldungen in der 3. und 7. Gruppe
ist der Prüfstelle nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, daß der, dessen Eigentum angemeldet
worden ist,
a) seit dem 1. April 1945 Eigentümer ist,
b) in ununterbrochener Reihe von einer
Person, die am 31. März 1945 Eigentümer
war, Eigentum erworben hat oder
c) das Eigentum in ununterbrochener Reihe
von einem Eigentümer erworben hat, auf
den die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1
anzuwenden wären.
(s) Bei Anmeldungen der 5. oder 6. Gruppe
sind die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß das Eigentum seit dem
1. April 1945 bis zum Zeitpunkte des Verlustes
zu beweisen oder glaubhaft zu machen ist.
(4) Bei Erwerb von Nichtberechtigten gilt die
Reihe auch dann als unterbrochen, wenn das
Eigentum nur mit gutgläubigem Erwerb begründet
wird und es sich nicht um Wertpapiere
der 1. Gruppe handelt. Ist der erste Zwischenverwahrer
von Girosammeistücken eine inländische
Kreditunternehmung, so wird vermutet,
daß die Reihe ununterbrochen ist.
(5) Soweit sich die in der Anmeldung bezeichneten
Beweis- und Bescheinigungsmittel nicht auf
die gemäß Abs. 2 und 3 maßgebenden Tatsachen
erstrecken, hat die Prüfstelle die Anmelder aufzufordern,
binnen zwei Monaten nach Zustellung
der Aufforderung die erforderlichen zusätzlichen
Beweis(Bescheinigungs)mittel beizubringen.
(6) Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer
Rechtsnachfolger über die nach Abs. 2 und 3
maßgebenden Tatsachen Auskunft zu erteilen,
Beweis(Bescheinigungs)mittel auszufolgen und
soweit als möglich auf Kosten der Rechtsnachfolger
zu beschaffen.
§ 16. Kundmachung bereinigter Wertpapiere und
Entscheidungen der Prüfstelle.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat
die Nummern der bereinigten Wertpapiere der
1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere
der 5., 6. oder 7. Gruppe sowie die Bescheide
der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung
in der 1., 2., 3., 4., 5., 6. oder 7. Gruppe nicht
oder nur teilweise anerkannt oder auf eine ungünstigere
als die angemeldete Gruppe erkannt
wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon
die Anmeldestelle durch Übermittlung einer
Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.
(3) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der
Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung
die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt.
Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle
nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende
der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung
des Gerichtes beantragen (§ 20).
§ 17. Kraftlose Wertpapiere.
(1) Wertpapiere, die als bereinigt nicht zu kennzeichnen
sind, werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist
kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche
gehen unter. Die Nummern der kraftlos
gewordenen Wertpapiere hat das Bundesministerium
für Finanzen im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2) Für bereinigte, nicht verlosbare Wertpapiere
der 5. und 7. Gruppe kann die Prüfstelle Nummern
zuweisen, die durch Kraftloswerden gemäß
Abs. 1 freigeworden sind. Die Prüfstelle hat
solche Nummern für bereinigte Wertpapiere,
deren Nummern nicht bekannt sind, und für bereinigte
Wertpapiere der Untergruppen 2 b, 3 b
und 5 b, falls in einer solchen Untergruppe gemäß
§ 14 Abs. 3 Kürzungen eintreten, zuzuweisen;
dies gilt sowohl für verlosbare als auch
für nichtverlosbare Wertpapiere.
(3) Für bereinigte, jedoch nicht als solche gekennzeichnete
Wertpapiere, sind Ersatzstücke
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 auszugeben.
§ 18. Durchführung der Bereinigung.
(1) Die Anmeldestellen haben die bereinigten
Wertpapiere der 2. Gruppe nach Kundmachung
ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen.
(2) Die Anmeldestellen haben die bereinigten
Wertpapiere der 3. Gruppe nach Kundmachung
ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen
und den Berechtigten auszufolgen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
bestimmen, daß bereinigte Wertpapiere der 7.
Gruppe, soweit sie in Österreich vorhanden sind,
als bereinigt zu kennzeichnen sind.
(4) Für die gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordenen
Wertpapiere hat der Aussteller innerhalb
einer vom Bundesministerium für Finanzen
zu bestimmenden Frist eine Sammelurkunde,
welche die Ersatzstücke bis zu deren Ausgabe
vertritt, der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft zu übergeben. Diese hat den
Anmeldestellen die dort angemeldeten, bereinigten
Wertpapiere zugunsten der nach dem Bereinigungsverfahren
Berechtigten gutzuschreiben.
(5) Der Aussteller hat binnen sechs Monaten
nach Beendigung des Bereinigungsverfahrens die
Ersatzstücke samt den zugehörigen Zins-, Gewinnanteil-
und Erneuerungsscheinen an die
Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
auszugeben, die sie durch die Anmeldestellen über
allfällige inländische Zwischenverwahrer an die
nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten
auszufolgen und, soweit es sich um Wertpapiere
gemäß § 19 Abs. 2 und 3 handelt, in Verwahrung
zu nehmen hat. Auf Antrag des Ausstellers kann
das Bundesministerium für Finanzen aus rücksichtswürdigen
volkswirtschaftlichen Gründen
die Frist zur Ausgabe der Ersatzstücke verlängern.
(6) Die Stücke, deren Erlös gemäß § 14 Abs. 2
und 3 anteilsmäßig aufzuteilen ist, hat die Österreichische
Kontrollbank Aktiengesellschaft in
einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer
vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden
Frist bestmöglich zu verkaufen.
(7) Hält es das Bundesministerium für Finanzen
für die Sicherheit des Wertpapierverkehrs
für erforderlich, so hat es dem Aussteller aufzutragen,
innerhalb einer bestimmten Frist neue
Stücke für den im Umlauf befindlichen Gesamtnennbetrag
der Wertpapierart auszugeben.
(8) Bei Ausgabe der neuen Wertpapierurkunden
ist die sich aus der Bereinigung ergebende
Stückelung — auch abweichend von den Anleihebedingungen
— zu berücksichtigen. Aktiengesellschaften
können demgemäß nach Genehmigung
des Bundesministeriums für Justiz Aktien im
Nennbetrag von hundert, zweihundert und fünfhundert
Schilling ausgeben, soweit eine solche
Stückelung nach dem Ergebnis der Bereinigung
erforderlich ist.
§ 19. Entschädigung für Nachzügler und Behandlung
der Reststücke.
(1) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist
findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem
Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß § 12
Anmeldungen aufgerufener, gemäß § 17 Abs. 1
kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle
nachgeholt werden (Nachzügler); in der
Kundmachung gemäß § 12 ist darauf hinzuweisen.
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 16 sind sinngemäß
anzuwenden. Eine Kennzeichnung vorgelegter
Stücke ist jedoch nicht zulässig.
(2) Die Prüfstelle hat die auf die Nachzügler
entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung
der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium
für Finanzen festzusetzenden Frist
bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die
berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen.
(3) Die nach Bereinigung und nach Entschädigung
der Nachzügler verbleibenden Reststücke
bleiben in treuhändiger Verwahrung der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft, bis
ein Bundesgesetz ihre Verwendung regelt.
§ 20. Gericht, Zuständigkeit und Verfahren.
(1).Das Handelsgericht Wien verhandelt und
entscheidet über die Anträge gemäß § 9 Abs. 2,
§ 11, Abs. 2 lit. c und d und § 16 in Senaten,
die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern
bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium
für Justiz auf Grund von Vorschlägen
des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im
übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen
über die fachmännischen Laienrichter
aus dem Handelsstande sinngemäß.
(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und
entscheidet (Abs. 1) im Verfahren außer Streitsachen
mit folgenden. Besonderheiten
a) Die Republik Österreich (Prüfstelle) hat
Parteistellung.
b) Die Parteien, mit Ausnahme der Prüfstelle,
müssen sich durch Rechtsanwälte vertreten
lassen, wenn Gegenstand des Verfahrens
Wertpapiere sind, deren Nennbeträge
4000 S übersteigen.
c) Die Verhandlungen sind öffentlich.
d) Die Vorschriften der ZPO. über den Beweis
sind sinngemäß anzuwenden.
e) Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht
zulässig.
f) Das Gericht ist befugt, bei der Verhandlung
die wesentlichen Ergebnisse der vorangegangenen
Verfahren vor der Anmeldestelle
und der Prüfstelle aus den Akten
vorzuführen und zu benützen.
g) Inwiefern die Kosten des Verfahrens von
einem Beteiligten zu ersetzen oder unter
den Beteiligten zu teilen sind, entscheidet
das Gericht im allgemeinen nach den im
§ 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen, kann
aber aus Billigkeitsgründen von diesen
Grundsätzen auch abgehen.
h) Gegen die Entscheidungen des Handelsgerichtes
Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 21. Aufgebotsverfahren.
Aufgebotsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz
1951, die im Zeitpunkt der Kundmachung
des Aufrufes einer Wertpapierart über
aufgerufene Wertpapiere anhängig sind, sind einzustellen.
Die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens
kann nach der Kundmachung des Aufrufes
auf Grund eines vor dem Ende der Anmeldefrist
(§ 1 Abs. 1) eingetretenen Verlustes nicht beantragt
werden; dies gilt nicht, falls die Wertpapiere
nach ihrer Bereinigung (§ 7 Abs. 1 Z. 1
und 4 und § 22 Abs. 1) abhandengekommen oder
vernichtet worden sind.
§ 22. Bereinigung der Nebenurkunden.
(1) Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 7
Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind die dazugehörigen Zins-,
Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen
und wie die Haupturkunde zu behandeln.
Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit
dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin
verkörperten Ansprüche gehen unter.
(2) Stehen Haupturkunden und Nebenurkunden
nicht im Eigentum derselben Person, so können
die Nebenurkunden selbständig angemeldet
werden; die Bestimmungen über die Anmeldung
und Bereinigung für Haupturkunden gelten sinngemäß
für Nebenurkunden.
(3) Bei einer Bereinigung gemäß § 14 werden
Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung
der Haupturkunden geltenden Bestimmungen
bereinigt.
§ 23. Zinsen und Gewinnanteile.
(1) Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener
Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von
der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung
der Wertpapiere, von Wertpapieren
der anderen Gruppen von der Kundmachung
des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung
der Wertpapiere nicht ausbezahlt werden.
(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung
sind von der Kundmachung des Aufrufes
bis zur Kundmachung der Bereinigung gehemmt.
(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß
inländische Schuldverschreibungen
(Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine)
dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen
sind, gilt, sofern dies in den Zeitraum von
der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung
der Bereinigung fällt, bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach der Kundmachung der
Bereinigung als hinausgeschoben.
§ 24. Stimmrechtsausübung während des Bereinigungsverfahrens.
Ist die Teilnahme an einer Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechtes von der
Hinterlegung der Aktien abhängig, so gelten von
der Kundmachung des Aufrufes bis zur Bereinigung
der aufgerufenen Wertpapiere auch die
Anmeldestellen als Hinterlegungsstellen.
§ 25. Besondere Verlosung.
(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden
an die Berechtigten der 6., 7. und anderer
Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden,
sowie auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3
durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.
(2) Zinsen oder Gewinnanteile, die auf gemäß
Abs. 1 zugeteilte verloste Stücke entfallen, werden
auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem
Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden
aufgeteilt.
(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere
Verlosung trifft das Bundesministerium
für Finanzen mit Verordnung.
(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart,
werden erst eingelöst, sobald sie als
bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu
zugewiesen worden sind.
§ 26. Rückstellungsansprüche und Rechte Dritter.
Rückstellungsansprüche und sonstige Rechte
Dritter richten sich nach der Bereinigung auf das
bereinigte Wertpapier.
§ 27. Vereidigung, Verschwiegenheitspflicht.
(1) Die Bediensteten der Anmeldestelle, welche
die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten,
welche die Prüfstelle zur Erfüllung
der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen
Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister
für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter
zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich
schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden
einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren
nach bestem Wissen und
Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So
wahr mir Gott helfe."
(2) Die Bediensteten der Anmeldestellen und
der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich
diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem
Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen,
sind verpflichtet, über alle ihnen bei Besor-
gung dieser Angelegenheit bekanntgewordenen
und als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
strengste Verschwiegenheit zu
bewahren. Wer diese Pflicht verletzt oder ein
solches Geheimnis zu seinem oder eines anderen
Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung
nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren
Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Vergehens
mit strengem Arrest von drei Monaten
bis zu zwei Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe
kann auch eine Geldstrafe bis zu
300.000 S verhängt werden.
§ 28. Vergütung für die Anmeldestellen und
die Prüfstelle.
(1) Überträgt das Bundesministerium für
Finanzen die Durchführung des Anmeldeverfahrens
inländischen Kreditunternehmungen und die
Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft, so
können die Anmeldestellen von den Anmeldern
und die Prüfstelle vom Aussteller einer aufgerufenen
Wertpapierart Beiträge zur Deckung der
Verfahrenskosten einheben.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen setzt
durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" die Beiträge für die Anmeldestellen in
einem Tausendsatz vom Börsepreis oder Nennwert
der aufgerufenen Wertpapiere oder in festen
Beträgen in der Höhe fest, welche zur Deckung
der voraussichtlich den Anmeldestellen erwachsenden
Kosten des Verfahrens erforderlich
ist; die Beitragssätze können für die einzelnen
Wertpapiergruppen (§ 4) einer Wertpapierart
verschieden hoch bestimmt werden. Die Beiträge
dürfen jedoch die nachstehenden Höchstsätze
nicht überschreiten
1. Bei Teilschuldverschreibungen: 5 v. T. vom
Nennwert.
2. Bei Aktien und bei Wertpapieren, die im
Zeitpunkte der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz,
BGBl. Nr. 168/1946, und dem
2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947,
über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen
sind: 5 v.T. vom letzten Börsepreis vor
dem Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1
Abs., 1), wenn aber ein Börsepreis in den letzen
zwölf Monaten nicht festzustellen ist, vom Werte,
der den Wertpapieren am Tage der Kundmachung
des Aufrufes (§ 1 Abs. 1) beizulegen ist;
diesen Wert hat die Wiener Börsekammer zu ermitteln.
Die Anmeldestellen sind jedoch berechtigt,
einen Mindestbetrag von 6 S für jede Anmeldung
einzuheben.
(3) Der Aussteller einer Wertpapierart hat zur
Deckung der Kosten der Prüfstelle an diese einen
Beitrag von 1 v. T., beredinet vom Gesamtnennbetrag
der ausgegebenen Stücke der aufgerufenen
Wertpapierart, mindestens jedoch von 5000 S und j
höchstens von 20.000 S für eine Wertpapierart |
zu leisten; dieser Beitrag ist binnen sechs Wochen
nach Aufruf der Wertpapierart zu entrichten.
Weist jedoch die Prüfstelle bei einer Bereinigung
gemäß § 14 höhere Kosten nach, so hat das Bundesministerium
für Finanzen die entstandenen
Mehrkosten zu bestimmen, die vom Aussteller
binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides
zu bezahlen sind.
§ 29. Verfahrensvorschriften.
Die Anmeldestellen und die Prüfstelle haben
die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden,
soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
§ 30. Abgabenbefreiung.
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Amtshandlungen, Eingaben, Niederschriften, Urkunden
und Zeugnisse sowie sonstige Rechtsvorgänge
unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz
1946.
II. ABSCHNITT.
Änderung des Bundesgesetzes
über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
§ 31. Gerichtsgebühren.
Das Bundesgesetz vom 15. Februar 1950, BGBl.
Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(GJGebGes.), in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 10. Juni 1952, BGBl. Nr. 124,
womit das Bundesgesetz über die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren abgeändert und ergänzt
wird (GJGebNov. 1952), wird wie folgt ergänzt
III. ABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 32. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
a) Hinsichtlich des § 20 Abs. 1 zweiter Satz
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium
für Finanzen;
b) hinsichtlich des § 11 Abs. 4, des übrigen
§ 20, der §§ 26, 27 Abs. 2 und des § 31
das Bundesministerium für Justiz;
c) hinsichtlich der übrigen Paragraphen das
Bundesministerium für Finanzen.