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188. Bundesgesetz: Wertpapierbereinigungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Wertpapierbereinigungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Wertpapierbereinigung.

§ 1. Anwendungsbereich und Aufruf.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann

durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" inländische Wertpapiere bestimmter Art

zur Anmeldung aufrufen, wenn es dies zur Bereinigung

der Eigentumsverhältnisse der Wertpapierart

für erforderlich hält. Die Kundmachung

hat die aufgerufene Wertpapierart und eine Anmeldefrist

von sechs Monaten anzugeben. Sie hat

darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder

nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend

angemeldete Wertpapiere kraftlos

werden und die darin verkörperten Ansprüche

untergehen (§ 17 Abs. 1).

(2) Inländische Wertpapiere im Sinne des Abs. 1

sind Teilschuldverschreibungen und Aktien

(Zwischenscheine) samt dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil-

und Erneuerungsscheinen, die vor

Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von

einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer

anderen juristischen Person mit dem Sitz im Inland

ausgestellt worden sind; ferner Wertpapiere,

die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem

Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und

dem 2. Vestaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947,

über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen

sind. Inländische Wertpapiere gelten als im

Inland belegen.

(3) Auf die vor dem 31. März 1945 entstandenen

Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums

an erst später auszugebenden Wertpapieren sind

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über

Girosammeistücke sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Aussteller einer Wertpapierart kann

beim Bundesministerium für Finanzen beantragen,

daß diese Wertpapierart nicht aufgerufen

werde. Gibt das Bundesministerium für Finanzen

dem Antrag statt, so hat es binnen sechs Monaten

nach Einlangen des Antrages im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen, daß die Wertpapierart

nicht aufgerufen werden wird.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann

auch von Amts wegen im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundmachen, welche Wertpapierarten

nicht aufgerufen werden.

§ 2. Auskunftspflicht des Ausstellers.

(1) Auf Verlangen des Bundesministeriums für

Finanzen hat der Aussteller von inländischen

Wertpapieren binnen zwei Wochen nach Einlangen

der Aufforderung die von ihm ausgestellten

Wertpapierarten, die ausgegebenen und noch

im Umlauf befindlichen Gesamtnennbeträge, die

Stückelung, den Zeitpunkt der Ausgabe und die

sonstigen Merkmale der Wertpapierarten sowie

der dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine

in zweifacher Ausfertigung anzugeben

und glaubhaft zu machen.

(2) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

hat die verlosten aufgerufenen Wertpapiere

des von ihr verwahrten Girosammelbestandes,

soweit sie vom Aussteller eingelöst

worden sind, dem Bundesministerium für Finanzen

bekanntzugeben; diese Wertpapiere gelten im

Bereinigungsverfahren als noch im Umlauf befindlich.

§ 3. Anmeldestellen und Prüfstelle.

Das Bundesministerium für Finanzen kann die

Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen

Kreditunternehmungen (Anmeldestellen)

und die Durchführung des Prüfungsverfahrens

der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

(Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle

oder Prüfstelle betrauten Kreditunternehmungen

handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums

für Finanzen. Macht das Bundesministerium

für Finanzen von dieser Ermächtigung

Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1

Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben.

Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz

den Anmeldestellen und der Prüfstelle

übertragenen Aufgaben das Bundesministerium

für Finanzen wahr.

§ 4. Gruppen der Wertpapiere.

(1) Die anzumeldenden Wertpapiere werden in

folgende Gruppen eingeteilt

1. Gruppe (bestätigte Stücke).

Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt

werden und

a) die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen

inländischer Kreditunternehmungen

seit dem 31. März 1945 ununterbrochen von

inländischen Kreditunternehmungen in

Sonderverwahrung aufbewahrt werden (Depotstücke)

oder

b) über die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen

inländischer Kreditunternehmungen

der Eigentümer oder einer seiner

Rechtsvorgänger vor dem 31. März 1945

verfügungsberechtigt war (Dauerstücke) oder

c) die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen

inländischer Kreditunternehmungen

vom Eigentümer oder einem seiner

Rechtsvorgänger seit dem 31. März 1945

bis zur Kundmachung (§ 1 Abs. 1) bei

Wertpapieren, deren Lieferbarkeit im Börsehandel

nach Anordnung der Wiener Börse

an eine Lieferbarkeitsbescheinigung gebunden

ist, bis zu dieser Anordnung im bankgeschäftlichen

Verkehr im Inland erworben

worden sind (erworbene Stücke) oder

d) die mit einer Lieferbarkeitsbescheinigung

der Wiener Börse ausgestattet sind (bescheinigte

Stücke).

2. Gruppe (rückgeführte Stücke).

Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt

werden und die nach der hiebei vorgelegten

Bestätigung der Oesterreichischen Nationalbank

zwischen dem 31. März 1945 und dem 31. Juli

1953 aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführt

und der Oesterreichischen Nationalbank

in Verwahrung gegeben worden sind.

3. Gruppe (unbestätigte Stücke).

Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt

werden, ohne daß ein Nachweis nach Z. 1 lit. a

bis d oder Z. 2 erbracht wird.

4. Gruppe (Ediktalstücke).

Wertpapiere, deren Kraftloserklärung beschlossen

worden und bis zum Tage der Kundmachung

des Aufrufes der Wertpapierart rechtskräftig

geworden ist; sofern Ersatzurkunden ausgegeben

worden sind, wenn diese bei der Anmeldung

vorgelegt werden.

5. Gruppe (Verluststücke mit Nummernangabe).

Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere,

sofern ihre Merkmale einschließlich der

Nummern, deren Verlust und das in der Anmeldung

angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht

werden. Als abhanden gekommen gelten auch

Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge

einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme

nicht verfügen können.

6. Gruppe (Verluststücke ohne

Nummernangabe).

Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere,

deren Nummern in der Anmeldung

nicht angegeben werden, sofern ihre sonstigen

Merkmale, ihr Verlust und das in der Anmeldung

angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht

werden. Als abhanden gekommen gelten auch

Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge

einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme

nicht verfügen können.

7. Gruppe (Girosammelstücke).

Wertpapiere, die Wertpapiersammelbanken

zur Sammelverwahrung anvertraut worden sind.

(2) Wertpapiere, bei denen die Voraussetzungen

für die 1. und 4. Gruppe zutreffen, gehören

in die 1. Gruppe.

(3) Die für die 1. Gruppe (lit. a bis c) vorgesehenen

Bestätigungen dürfen von inländischen

Kreditunternehmungen nur auf den vom Bundesministerium

für Finanzen ausgegebenen Vordrucken

ausgestellt werden; die Kreditunternehmungen

haben diese Vordrucke mit besonderer

Sorgfalt zu verwahren und zu verwenden.

(4) Namensaktien und Zwischenscheine, deren

Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft

gebunden ist, werden auch dann, wenn

diese Zustimmung fehlt, in der Gruppe bereinigt,

in die sie gehören würden, wenn die Zustimmung

der Gesellschaft zum Erwerb nicht mangelte.

§ 5. Anmelder.

(1) Der Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere

anzumelden.

(2) Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier

im Zeitpunkt der Anmeldung bei einer

inländischen Kreditunternehmung in Sonderverwahrung,

so hat es nur die Kreditunternehmung

anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von

in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren,

kann, wenn eine inländische Kreditunternehmung

erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur

der Eigentümer anmelden.

(3) Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken

aufgerufener Wertpapiere

(Girosammeistücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer

eine inländische Kreditunternehmung

ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.

(4) Kreditunternehmungen dürfen jedoch

Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden,

wenn sie diese für andere — inländische oder

ausländische — Kreditunternehmungen verwahren.

(5) Namensaktien und Zwischenscheine, deren

Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft

gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder

anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die

Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.

(G) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am

Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die

Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer

auch für die anderen.

(7) Verpfändete Wertpapiere kann auch der

Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht eine inländische

Kreditunternehmung anzumelden hat

(Abs. 2 und 3).

Anmeldung.

§ 6. (1) Die Anmeldung hat den Namen und

die Anschrift des Eigentümers und, falls dieser

vom Anmelder verschieden ist, auch des Anmelders

zu enthalten. Befindet sich jedoch ein Wertpapier

in Sonder- oder Girosammeiverwahrung

einer inländischen Kreditunternehmung, so hat

diese bei der Anmeldung von Wertpapieren der

1., 2. und 7. Gruppe an Stelle des Namens und

der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer

anzugeben. Die Anmeldung ist vom Anmelder

zu unterschreiben. In eine Anmeldung können

nur Wertpapiere derselben Wertpapierart aufgenommen

werden.

(2) In der Anmeldung hat der Anmelder die

Wertpapiergruppe, in die nach seiner Behauptung

das angemeldete Wertpapier fällt, und die

hiefür maßgebenden Tatsachen sowie Beweis(Bescheinigungs)

mittel anzugeben und die Beweisurkunden

hiefür vorzulegen.

(3) Die inländischen ersten Zwischenverwahrer

von Girosammeistücken (7. Gruppe) haben ihren

Girosammelbestand bei der Wertpapiersammelbank

und bei weiteren Zwischenverwahrern mit

dem Stand des Ablaufes der Anmeldefrist der

Prüfstelle bekanntzugeben und auf ihr Verlangen

nachzuweisen. Dies gilt auch für. aufgerufene

Wertpapiere, die von inländischen. Kreditunternehmungen

verwahrt werden und von diesen

nicht anzumelden gewesen sind.

(4) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am

Sammelbestand im Miteigentum, so sind in der

Anmeldung eines Miteigentümers die bekannten

anderen Miteigentümer anzugeben.

(5) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung

den Tag des Einlangens der Anmeldung zu bestätigen.

§ 7. (1) Die Anmeldestelle hat die Zugehörigkeit

der angemeldeten Wertpapiere zu einer bestimmten

Gruppe zu prüfen und die vorgelegten

Beweisurkunden in Verwahrung zu nehmen. Im

übrigen ist in folgender Weise vorzugehen

1. Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der

1. Gruppe als bereinigt zu kennzeichnen und dem

Anmelder auszufolgen. Eine Rechtsnachfolge (§ 4

Abs. 1 Z. 1 lit. b und c) ist ihr durch öffentliche

Urkunden, die Übertragung des Wertpapieres

von einem Bankdepot in ein anderes und die

Ausfolgung des Wertpapieres aus einem Bankdepot

an einen Dritten durch Bestätigungen inländischer

Kreditunternehmungen nachzuweisen.

2. Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der

2. Gruppe als angemeldet zu kennzeichnen und

dem Anmelder auszufolgen.

3. Die Anmeldestelle hat Wertpapiere der

3. Gruppe bis zur Bereinigung in Verwahrung zu

nehmen.

4. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der

4. Gruppe ist die Ausfertigung des rechtskräftigen

Beschlusses über die Kraftloserklärung samt

einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Die Anmeldestelle

hat die beglaubigte Abschrift in Verwahrung

zu nehmen, auf der Beschlußausfertigung

die Bereinigung des kraftlos erklärten

Wertpapieres zu bestätigen und die Beschlußausfertigung

dem Anmelder auszufolgen. Wird das

Wertpapier für einen Eigentümer angemeldet,

der im Beschluß auf Kraftloserklärung nicht als

Antragsteller genannt ist, so ist der Rechtsübergang

auf den angemeldeten Eigentümer nachzuweisen.

Ist hingegen auf Grund der Kraftloserklärung

eine Ersatzurkunde ausgefertigt worden,

so ist diese bei der Anmeldung vorzulegen.

Die Anmeldestelle hat — gegebenenfalls — beim

Aussteller zu prüfen, wer als Antragsteller im

Beschluß auf Kraftloserklärung genannt ist. Ist

er nicht der angemeldete Eigentümer, so ist der

Rechtsübergang durch öffentliche Urkunden, die

Übertragung des Wertpapieres von einem Bankdepot

in ein anderes und die Ausfolgung des

Wertpapieres aus einem Bankdepot an einen

Dritten durch Bestätigungen inländischer Kreditunternehmungen

nachzuweisen. Die Anmeldestelle

hat das Wertpapier als bereinigt zu kennzeichnen

und dem Anmelder auszufolgen.

5. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der

5. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere

einschließlich der Nummern und die Beweis- oder

Bescheinigungsmittel für Merkmale, Verlust und

Eigentum anzugeben und Urkunden hierüber

vorzulegen (§ 6 Abs. 2).

6. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der

6. Gruppe sind die Merkmale der Wertpapiere

und die Beweis- oder Bescheinigungsmittel für

Merkmale, Verlust und Eigentum anzugeben und

Urkunden hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).

7. Bei der Anmeldung von Wertpapieren der

7. Gruppe ist eine Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers

über den Depotinhaber und die

für ihn auf Depot geführten Stücke sowie darüber,

bei welcher Kreditunternehmung der Zwischen-

verwahrer diese Stücke guthat, vorzulegen.

Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht

werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel

für den angemeldeten Anteil

am Girosammelbestand anzugeben und Urkunden

hierüber vorzulegen (§ 6 Abs. 2).

(2) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung

die Wertpapiergruppe zu bestätigen, sofern nicht

Meinungsverschiedenheiten zwischen Anmelder

und Anmeldestelle über die Wertpapiergruppe

bestehen; andernfalls hat sie die Anmeldung mit

ihrer Stellungnahme der Prüfstelle zur Entscheidung

gemäß §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 vorzulegen.

(3) Nimmt die Anmeldestelle innerhalb eines

Monats nach der Anmeldung eine Kennzeichnung

gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 nicht vor oder

legt sie die Anmeldung gemäß Abs. 2 nicht vor,

so hat die Prüfstelle auf schriftliches Verlangen

des Anmelders zu entscheiden (§ 16 Abs. 2).

(4) Die gemäß Abs. 1 in Verwahrung genommenen

Urkunden dürfen erst nach Ablauf von

fünf Jahren nach dem Ende der Anmeldefrist

dem Anmelder ausgefolgt werden.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann

durch Verordnung nähere Bestimmungen über

die Art der Kennzeichnung bereinigter und angemeldeter

Wertpapiere erlassen.

(6) Auf die Veräußerung und Belastung der

gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 angemeldeten Wertpapiere

bis zur Bereinigung sind die Bestimmungen

über den gutgläubigen Erwerb nicht anzuwenden.

§ 8. Verzeichnis der angemeldeten Wertpapiere.

Jede Anmeldestelle hat die angemeldeten

Wertpapiere nach Merkmalen, soweit diese bekannt

sind,. und nach Gruppen zu ordnen und

binnen vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist

hierüber ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung

herzustellen. Im Verzeichnis sind die

Namen der Eigentümer angemeldeter Wertpapiere

der 1., der 2. Gruppe und der von einer

inländischen Kreditunternehmung angemeldeten

Wertpapiere der 7. Gruppe nicht anzuführen.

Angemeldete Wertpapiere, deren Gruppenzugehörigkeit

strittig ist (§ 7 Abs. 2), sind gesondert

zu verzeichnen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses

bleibt bei der Anmeldestelle, eine ist ungesäumt

der Prüfstelle vorzulegen.

§ 9. Prüfung durch die Prüfstelle.

(1) Auf Verlangen der Prüfstelle haben ihr die

Anmeldestellen bestimmte Anmeldungen, die

Anmeldungen einzelner Gruppen oder sämtliche

Anmeldungen einer Wertpapierart samt allen

beigebrachten Urkunden vorzulegen. Die Prüfstelle

kann jede Anmeldung auf die Richtigkeit

der darin enthaltenen Angaben überprüfen und

von den Anmeldestellen, den Anmeldern, den

angemeldeten Eigentümern und den Kreditunternehmungen,

deren Bestätigungen im Anmeldeverfahren

vorgelegt worden sind, alle hiezu notwendigen

Auskünfte verlangen.

(2) Findet die Prüfstelle hiebei eine Anmeldung

als verspätet oder eine Anmeldung als den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes nicht entsprechend,

so hat sie dies festzustellen, sofern das

Wertpapier nicht bereinigt ist (§ 16); eine verspätete

Anmeldung ist gemäß § 19 Abs. 1 zu

behandeln. Der Bescheid der Prüfstelle ist dem

Anmelder zuzustellen und hievon die Anmeldestelle

durch Übermittlung einer Ausfertigung zu

verständigen. Der Bescheid tritt außer Kraft,

wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach

Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20)

beantragt. Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen

sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist,

so kann der Anmelder die Entscheidung

des Gerichtes (§ 20) beantragen.

§ 10. Sammelverzeichnis der Prüfstelle.

Die Prüfstelle hat auf Grund der Verzeichnisse

der Anmeldestellen ein Sammelverzeichnis

über jede aufgerufene Wertpapierart, geordnet

nach den Merkmalen, soweit diese bekannt sind,

und nach Gruppen, herzustellen.

§ 11. Doppelanmeldungen.

(1) Die Prüfstelle hat festzustellen, ob einzelne

Wertpapiere zwei- oder mehrmals angemeldet

worden sind (Doppelanmeldungen). Stellt die

Prüfstelle eine Doppelanmeldung fest, so hat sie

auf Grund der Anmeldungen die Klarstellung

zu versuchen.

(2) Gelingt der Versuch dieser Klarstellung

nicht und einigen sich die Anmelder nicht, so ist

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen

a) Bei Doppelanmeldungen in der 4. Gruppe

und in anderen Gruppen steht das Wertpapier

dem zu, dessen Eigentum in der

4. Gruppe angemeldet worden ist.

b) Bei Doppelanmeldungen in der 1. Gruppe

und in einer der anderen Gruppen, ausgenommen

der 4. Gruppe, steht das Wertpapier

dem zu, dessen Eigentum in der

1. Gruppe angemeldet worden ist.

c) Bei der Anmeldung in der 3. Gruppe und

in der 5. Gruppe kann der Anmelder der

5. Gruppe gegen den Anmelder der

3. Gruppe bei Gericht (§ 20) die Entscheidung

beantragen, daß ihm die angemeldeten

Wertpapiere gehören; die Prüfstelle

hat den Anmelder der 5. Gruppe

schriftlich aufzufordern, diesen Antrag

binnen vier Wochen nach Zustellung der

schriftlichen Aufforderung einzubringen.

Kommt der Anmelder dieser Aufforderung

nicht nach, so gilt der von ihm angemeldete

Anspruch als erloschen. Auf diese

Folge ist in der Aufforderung hinzuweisen.

d) Liegen Doppelanmeldungen in den übrigen

Gruppen oder in der gleichen Gruppe vor,

so kann jeder Anmelder bei Gericht (§ 20)

die Entscheidung beantragen, daß ihm die

angemeldeten Wertpapiere gehören. Die

Prüfstelle hat die Anmelder schriftlich aufzufordern,

diesen Antrag binnen vier

Wochen nach Zustellung der schriftlichen

Aufforderung einzubringen. Kommt ein

Anmelder dieser Aufforderung nicht nach,

so gilt der von ihm angemeldete Anspruch

als erloschen. Auf diese Folge ist in der

Aufforderung hinzuweisen. Ist es offenkundig,

daß eine der Parteien Eigentümer

sein muß, so ist auf Weisung des Bundesministeriums

für Finanzen die Aufforderung

zu unterlassen.

(3) Wird die Entscheidung des Gerichtes (§ 20)

beantragt, so hat die Prüfstelle diesem die Akten

des Verwaltungsverfahrens zu übersenden.

(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. c und d sind

die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 4 sinngemäß

anzuwenden.

(5) Wird bei Doppelanmeldungen in der 2. und

3. Gruppe einerseits und in der 5. Gruppe anderseits

der Anspruch in dieser Gruppe festgestellt,

so wird das Wertpapier gemäß den Bestimmungen

für die 2. oder 3. Gruppe bereinigt.

§ 12. Feststellung der Höhe der gesamten Anmeldungen.

(1) Die Prüfstelle hat auf Grund des Sammelverzeichnisses

(§ 10) festzustellen, ob der Gesamtnennbetrag

der angemeldeten Wertpapiere den

Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen

aufgerufenen Wertpapierart übersteigt (§ 14)

oder nicht (§ 13). Hiebei sind Doppelanmeldungen

(§ 11) nur als einfache Anmeldungen

zu berücksichtigen und Anmeldungen, die gemäß

§ 9 überprüft werden, mitzuzählen, solange

darüber nicht entschieden ist. Die Feststellung

hat das Bundesministerium für Finanzen im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(2) Die Prüfstelle kann die Angaben des Ausstellers

gemäß § 2 Abs. 1 überprüfen.

§ 13. Bereinigung bei nicht übersteigenden Anmeldungen.

(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag

den Gesamtnennbetrag der im Umlauf

befindlichen Stücke der Wertpapierart nicht, so

sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2

auch die Wertpapiere der 2., 3. und 5. bis

7. Gruppe bereinigt.

(2) In diesem Falle hat die Prüfstelle die gemäß

§§ 4 und 6 für die Wertpapiere der 5., 6. und

7. Gruppe maßgehenden Tatsachen zu prüfen und

festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Bereinigung

der angemeldeten Wertpapiere in einer

der vorgenannten Gruppen vorliegen; für die

Entscheidung der Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung.

Sie hat ferner über Gruppenstreitigkeiten

(§ 7 Abs. 2), welche die 5., 6. oder

7. Gruppe betreffen, zu entscheiden.

§ 14. Bereinigung bei übersteigenden Anmeldungen.

(1) Übersteigt der angemeldete Gesamtnennbetrag

den Gesamtnennbetrag der im Umlauf

befindlichen Stücke der Wertpapierart, so hat die

Prüfstelle über Gruppenstreitigkeiten (§ 7 Abs. 2)

zu entscheiden und die nach den folgenden Absätzen

für die Bereinigung maßgebenden Tatsachen

zu prüfen.

(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag der in

der 2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten

Wertpapiere zuzüglich der bereinigten

Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe nicht den

Gesamtnennbetrag der im Umlauf befindlichen

Wertpapiere, so sind auch die Wertpapiere der

2., 3., 5 und 7. Gruppe bereinigt, soweit die

Voraussetzungen zur Bereinigung in einer dieser

Gruppen vorliegen. Zu diesem Zwecke hat die

Prüfstelle die gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere

der 2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden

Tatsachen zu prüfen; für die Entscheidung der

Prüfstelle genügt Glaubhaftmachung. Verbleiben

noch Stücke zur teilweisen Deckung der

6. Gruppe, so sind die gemäß §§ 4, 6 und 15 für

diese Gruppe maßgebenden Tatsachen zu prüfen

und die in diese Gruppe gehörigen angemeldeten

Wertpapiere in zwei Untergruppen zu teilen

a) in solche, bei denen die gemäß §§ 4, 6 und

15 maßgebenden Tatsachen nachgewiesen

sind,

b) in solche, bei denen diese Tatsachen nur

glaubhaft gemacht sind.

Findet die Untergruppe a in den verbleibenden

Stücken volle Deckung, so ist diese Untergruppe

bereinigt; verbleiben in diesem Falle noch

Stücke für die Untergruppe b, so sind sie, soweit

unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 8 Ansprüche

auf ganze Stücke bestehen, den Berechtigten

zuzuweisen. Insoweit eine Zuweisung nicht

möglich ist, sind die Wertpapiere zu verkaufen

(§ 18 Abs. 6); der Erlös ist auf die Berechtigten

verhältnismäßig aufzuteilen. Falls die Untergruppe

a nicht volle Deckung findet, so gelten

diese Vorschriften über die Zuweisung der

Stücke, über den Verkauf der Wertpapiere und

die Aufteilung des Verkaufserlöses sinngemäß.

(3) Finden die 2., 3., 5. und 7. Gruppe zuzüglich

der bereinigten Wertpapiere der 1. und

4. Gruppe nicht volle Deckung, so sind die in die

2., 3., 5. und 7. Gruppe gehörigen angemeldeten

Wertpapiere erforderlichenfalls in je zwei Untergruppen

a und b in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Abs. 2 zu teilen. Die

Wertpapiere der Untergruppe 2 a, 3 a und 5 a

sind bereinigt, soweit die Voraussetzungen zur

Bereinigung in einer dieser Untergruppen vorliegen.

Zu diesem Zwecke hat die Prüfstelle die

gemäß §§ 4, 6 und 15 für die Wertpapiere der

2., 3., 5. und 7. Gruppe maßgebenden Tatsachen

zu prüfen; für die Entscheidung der Prüfstelle

genügt hinsichtlich der nicht in Untergruppen

geteilten Gruppen Glaubhaftmachung.

Die Vorschriften des Abs. 2 über die Zuweisung

der Stücke, den Verkauf der Wertpapiere und die

Aufteilung des Verkaufserlöses sind auf die

anderen Untergruppen sinngemäß anzuwenden;

hiebei ist folgende Rangfolge einzuhalten

1. Untergruppe 7 a,

2. Untergruppe 2 b und 3 b, die als eine

Gruppe behandelt werden,

3. Untergruppe 5 h und 7 b, die als eine

Gruppe behandelt werden.

§ 15. Art des Eigentumsnachweises.

(1) Wenn der angemeldete Gesamtnennbetrag

den Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen

Stücke einer Wertpapierart übersteigt, so

ist nach Maßgabe der Vorschriften des § 14

Abs. 2 und 3 das Eigentum an den angemeldeten

Wertpapieren nach den folgenden Bestimmungen

zu beweisen und glaubhaft zu machen.

(2) Bei Anmeldungen in der 3. und 7. Gruppe

ist der Prüfstelle nachzuweisen oder glaubhaft

zu machen, daß der, dessen Eigentum angemeldet

worden ist,

a) seit dem 1. April 1945 Eigentümer ist,

b) in ununterbrochener Reihe von einer

Person, die am 31. März 1945 Eigentümer

war, Eigentum erworben hat oder

c) das Eigentum in ununterbrochener Reihe

von einem Eigentümer erworben hat, auf

den die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1

anzuwenden wären.

(s) Bei Anmeldungen der 5. oder 6. Gruppe

sind die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß das Eigentum seit dem

1. April 1945 bis zum Zeitpunkte des Verlustes

zu beweisen oder glaubhaft zu machen ist.

(4) Bei Erwerb von Nichtberechtigten gilt die

Reihe auch dann als unterbrochen, wenn das

Eigentum nur mit gutgläubigem Erwerb begründet

wird und es sich nicht um Wertpapiere

der 1. Gruppe handelt. Ist der erste Zwischenverwahrer

von Girosammeistücken eine inländische

Kreditunternehmung, so wird vermutet,

daß die Reihe ununterbrochen ist.

(5) Soweit sich die in der Anmeldung bezeichneten

Beweis- und Bescheinigungsmittel nicht auf

die gemäß Abs. 2 und 3 maßgebenden Tatsachen

erstrecken, hat die Prüfstelle die Anmelder aufzufordern,

binnen zwei Monaten nach Zustellung

der Aufforderung die erforderlichen zusätzlichen

Beweis(Bescheinigungs)mittel beizubringen.

(6) Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer

Rechtsnachfolger über die nach Abs. 2 und 3

maßgebenden Tatsachen Auskunft zu erteilen,

Beweis(Bescheinigungs)mittel auszufolgen und

soweit als möglich auf Kosten der Rechtsnachfolger

zu beschaffen.

§ 16. Kundmachung bereinigter Wertpapiere und

Entscheidungen der Prüfstelle.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat

die Nummern der bereinigten Wertpapiere der

1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere

der 5., 6. oder 7. Gruppe sowie die Bescheide

der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung

in der 1., 2., 3., 4., 5., 6. oder 7. Gruppe nicht

oder nur teilweise anerkannt oder auf eine ungünstigere

als die angemeldete Gruppe erkannt

wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon

die Anmeldestelle durch Übermittlung einer

Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.

(3) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der

Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung

die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt.

Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle

nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende

der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung

des Gerichtes beantragen (§ 20).

§ 17. Kraftlose Wertpapiere.

(1) Wertpapiere, die als bereinigt nicht zu kennzeichnen

sind, werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist

kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche

gehen unter. Die Nummern der kraftlos

gewordenen Wertpapiere hat das Bundesministerium

für Finanzen im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen.

(2) Für bereinigte, nicht verlosbare Wertpapiere

der 5. und 7. Gruppe kann die Prüfstelle Nummern

zuweisen, die durch Kraftloswerden gemäß

Abs. 1 freigeworden sind. Die Prüfstelle hat

solche Nummern für bereinigte Wertpapiere,

deren Nummern nicht bekannt sind, und für bereinigte

Wertpapiere der Untergruppen 2 b, 3 b

und 5 b, falls in einer solchen Untergruppe gemäß

§ 14 Abs. 3 Kürzungen eintreten, zuzuweisen;

dies gilt sowohl für verlosbare als auch

für nichtverlosbare Wertpapiere.

(3) Für bereinigte, jedoch nicht als solche gekennzeichnete

Wertpapiere, sind Ersatzstücke

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 auszugeben.

§ 18. Durchführung der Bereinigung.

(1) Die Anmeldestellen haben die bereinigten

Wertpapiere der 2. Gruppe nach Kundmachung

ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen.

(2) Die Anmeldestellen haben die bereinigten

Wertpapiere der 3. Gruppe nach Kundmachung

ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen

und den Berechtigten auszufolgen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann

bestimmen, daß bereinigte Wertpapiere der 7.

Gruppe, soweit sie in Österreich vorhanden sind,

als bereinigt zu kennzeichnen sind.

(4) Für die gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordenen

Wertpapiere hat der Aussteller innerhalb

einer vom Bundesministerium für Finanzen

zu bestimmenden Frist eine Sammelurkunde,

welche die Ersatzstücke bis zu deren Ausgabe

vertritt, der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft zu übergeben. Diese hat den

Anmeldestellen die dort angemeldeten, bereinigten

Wertpapiere zugunsten der nach dem Bereinigungsverfahren

Berechtigten gutzuschreiben.

(5) Der Aussteller hat binnen sechs Monaten

nach Beendigung des Bereinigungsverfahrens die

Ersatzstücke samt den zugehörigen Zins-, Gewinnanteil-

und Erneuerungsscheinen an die

Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

auszugeben, die sie durch die Anmeldestellen über

allfällige inländische Zwischenverwahrer an die

nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten

auszufolgen und, soweit es sich um Wertpapiere

gemäß § 19 Abs. 2 und 3 handelt, in Verwahrung

zu nehmen hat. Auf Antrag des Ausstellers kann

das Bundesministerium für Finanzen aus rücksichtswürdigen

volkswirtschaftlichen Gründen

die Frist zur Ausgabe der Ersatzstücke verlängern.

(6) Die Stücke, deren Erlös gemäß § 14 Abs. 2

und 3 anteilsmäßig aufzuteilen ist, hat die Österreichische

Kontrollbank Aktiengesellschaft in

einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer

vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden

Frist bestmöglich zu verkaufen.

(7) Hält es das Bundesministerium für Finanzen

für die Sicherheit des Wertpapierverkehrs

für erforderlich, so hat es dem Aussteller aufzutragen,

innerhalb einer bestimmten Frist neue

Stücke für den im Umlauf befindlichen Gesamtnennbetrag

der Wertpapierart auszugeben.

(8) Bei Ausgabe der neuen Wertpapierurkunden

ist die sich aus der Bereinigung ergebende

Stückelung — auch abweichend von den Anleihebedingungen

— zu berücksichtigen. Aktiengesellschaften

können demgemäß nach Genehmigung

des Bundesministeriums für Justiz Aktien im

Nennbetrag von hundert, zweihundert und fünfhundert

Schilling ausgeben, soweit eine solche

Stückelung nach dem Ergebnis der Bereinigung

erforderlich ist.

§ 19. Entschädigung für Nachzügler und Behandlung

der Reststücke.

(1) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist

findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem

Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß § 12

Anmeldungen aufgerufener, gemäß § 17 Abs. 1

kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle

nachgeholt werden (Nachzügler); in der

Kundmachung gemäß § 12 ist darauf hinzuweisen.

Die Bestimmungen der §§ 4 bis 16 sind sinngemäß

anzuwenden. Eine Kennzeichnung vorgelegter

Stücke ist jedoch nicht zulässig.

(2) Die Prüfstelle hat die auf die Nachzügler

entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung

der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium

für Finanzen festzusetzenden Frist

bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die

berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen.

(3) Die nach Bereinigung und nach Entschädigung

der Nachzügler verbleibenden Reststücke

bleiben in treuhändiger Verwahrung der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft, bis

ein Bundesgesetz ihre Verwendung regelt.

§ 20. Gericht, Zuständigkeit und Verfahren.

(1).Das Handelsgericht Wien verhandelt und

entscheidet über die Anträge gemäß § 9 Abs. 2,

§ 11, Abs. 2 lit. c und d und § 16 in Senaten,

die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern

bestehen. Die Beisitzer werden vom Bundesministerium

für Justiz auf Grund von Vorschlägen

des Bundesministeriums für Finanzen bestellt. Im

übrigen gelten für die Beisitzer die Bestimmungen

über die fachmännischen Laienrichter

aus dem Handelsstande sinngemäß.

(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und

entscheidet (Abs. 1) im Verfahren außer Streitsachen

mit folgenden. Besonderheiten

a) Die Republik Österreich (Prüfstelle) hat

Parteistellung.

b) Die Parteien, mit Ausnahme der Prüfstelle,

müssen sich durch Rechtsanwälte vertreten

lassen, wenn Gegenstand des Verfahrens

Wertpapiere sind, deren Nennbeträge

4000 S übersteigen.

c) Die Verhandlungen sind öffentlich.

d) Die Vorschriften der ZPO. über den Beweis

sind sinngemäß anzuwenden.

e) Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht

zulässig.

f) Das Gericht ist befugt, bei der Verhandlung

die wesentlichen Ergebnisse der vorangegangenen

Verfahren vor der Anmeldestelle

und der Prüfstelle aus den Akten

vorzuführen und zu benützen.

g) Inwiefern die Kosten des Verfahrens von

einem Beteiligten zu ersetzen oder unter

den Beteiligten zu teilen sind, entscheidet

das Gericht im allgemeinen nach den im

§ 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen, kann

aber aus Billigkeitsgründen von diesen

Grundsätzen auch abgehen.

h) Gegen die Entscheidungen des Handelsgerichtes

Wien ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 21. Aufgebotsverfahren.

Aufgebotsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz

1951, die im Zeitpunkt der Kundmachung

des Aufrufes einer Wertpapierart über

aufgerufene Wertpapiere anhängig sind, sind einzustellen.

Die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens

kann nach der Kundmachung des Aufrufes

auf Grund eines vor dem Ende der Anmeldefrist

(§ 1 Abs. 1) eingetretenen Verlustes nicht beantragt

werden; dies gilt nicht, falls die Wertpapiere

nach ihrer Bereinigung (§ 7 Abs. 1 Z. 1

und 4 und § 22 Abs. 1) abhandengekommen oder

vernichtet worden sind.

§ 22. Bereinigung der Nebenurkunden.

(1) Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 7

Abs. 1 Z. 1 bis 4 sind die dazugehörigen Zins-,

Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen

und wie die Haupturkunde zu behandeln.

Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit

dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin

verkörperten Ansprüche gehen unter.

(2) Stehen Haupturkunden und Nebenurkunden

nicht im Eigentum derselben Person, so können

die Nebenurkunden selbständig angemeldet

werden; die Bestimmungen über die Anmeldung

und Bereinigung für Haupturkunden gelten sinngemäß

für Nebenurkunden.

(3) Bei einer Bereinigung gemäß § 14 werden

Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung

der Haupturkunden geltenden Bestimmungen

bereinigt.

§ 23. Zinsen und Gewinnanteile.

(1) Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener

Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von

der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung

der Wertpapiere, von Wertpapieren

der anderen Gruppen von der Kundmachung

des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung

der Wertpapiere nicht ausbezahlt werden.

(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung

sind von der Kundmachung des Aufrufes

bis zur Kundmachung der Bereinigung gehemmt.

(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß

inländische Schuldverschreibungen

(Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine)

dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen

sind, gilt, sofern dies in den Zeitraum von

der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung

der Bereinigung fällt, bis zum Ablauf

von sechs Monaten nach der Kundmachung der

Bereinigung als hinausgeschoben.

§ 24. Stimmrechtsausübung während des Bereinigungsverfahrens.

Ist die Teilnahme an einer Hauptversammlung

oder die Ausübung des Stimmrechtes von der

Hinterlegung der Aktien abhängig, so gelten von

der Kundmachung des Aufrufes bis zur Bereinigung

der aufgerufenen Wertpapiere auch die

Anmeldestellen als Hinterlegungsstellen.

§ 25. Besondere Verlosung.

(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden

an die Berechtigten der 6., 7. und anderer

Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden,

sowie auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3

durch eine besondere Verlosung aufgeteilt.

(2) Zinsen oder Gewinnanteile, die auf gemäß

Abs. 1 zugeteilte verloste Stücke entfallen, werden

auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem

Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden

aufgeteilt.

(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere

Verlosung trifft das Bundesministerium

für Finanzen mit Verordnung.

(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart,

werden erst eingelöst, sobald sie als

bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu

zugewiesen worden sind.

§ 26. Rückstellungsansprüche und Rechte Dritter.

Rückstellungsansprüche und sonstige Rechte

Dritter richten sich nach der Bereinigung auf das

bereinigte Wertpapier.

§ 27. Vereidigung, Verschwiegenheitspflicht.

(1) Die Bediensteten der Anmeldestelle, welche

die Wertpapiere kennzeichnen, sowie die Bediensteten,

welche die Prüfstelle zur Erfüllung

der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen

Aufgaben verwendet, sind vom Bundesminister

für Finanzen oder dem von ihm bestellten Vertreter

zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich

schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden

einen Eid, daß ich im Wertpapierbereinigungsverfahren

nach bestem Wissen und

Gewissen gemäß dem Gesetze handeln werde. So

wahr mir Gott helfe."

(2) Die Bediensteten der Anmeldestellen und

der Prüfstelle sowie alle Personen, deren sich

diese Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem

Bundesgesetz obliegenden Aufgaben bedienen,

sind verpflichtet, über alle ihnen bei Besor-

gung dieser Angelegenheit bekanntgewordenen

und als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse

strengste Verschwiegenheit zu

bewahren. Wer diese Pflicht verletzt oder ein

solches Geheimnis zu seinem oder eines anderen

Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung

nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren

Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Vergehens

mit strengem Arrest von drei Monaten

bis zu zwei Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe

kann auch eine Geldstrafe bis zu

300.000 S verhängt werden.

§ 28. Vergütung für die Anmeldestellen und

die Prüfstelle.

(1) Überträgt das Bundesministerium für

Finanzen die Durchführung des Anmeldeverfahrens

inländischen Kreditunternehmungen und die

Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft, so

können die Anmeldestellen von den Anmeldern

und die Prüfstelle vom Aussteller einer aufgerufenen

Wertpapierart Beiträge zur Deckung der

Verfahrenskosten einheben.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen setzt

durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" die Beiträge für die Anmeldestellen in

einem Tausendsatz vom Börsepreis oder Nennwert

der aufgerufenen Wertpapiere oder in festen

Beträgen in der Höhe fest, welche zur Deckung

der voraussichtlich den Anmeldestellen erwachsenden

Kosten des Verfahrens erforderlich

ist; die Beitragssätze können für die einzelnen

Wertpapiergruppen (§ 4) einer Wertpapierart

verschieden hoch bestimmt werden. Die Beiträge

dürfen jedoch die nachstehenden Höchstsätze

nicht überschreiten

1. Bei Teilschuldverschreibungen: 5 v. T. vom

Nennwert.

2. Bei Aktien und bei Wertpapieren, die im

Zeitpunkte der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz,

BGBl. Nr. 168/1946, und dem

2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947,

über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen

sind: 5 v.T. vom letzten Börsepreis vor

dem Tage der Kundmachung des Aufrufes (§ 1

Abs., 1), wenn aber ein Börsepreis in den letzen

zwölf Monaten nicht festzustellen ist, vom Werte,

der den Wertpapieren am Tage der Kundmachung

des Aufrufes (§ 1 Abs. 1) beizulegen ist;

diesen Wert hat die Wiener Börsekammer zu ermitteln.

Die Anmeldestellen sind jedoch berechtigt,

einen Mindestbetrag von 6 S für jede Anmeldung

einzuheben.

(3) Der Aussteller einer Wertpapierart hat zur

Deckung der Kosten der Prüfstelle an diese einen

Beitrag von 1 v. T., beredinet vom Gesamtnennbetrag

der ausgegebenen Stücke der aufgerufenen

Wertpapierart, mindestens jedoch von 5000 S und j

höchstens von 20.000 S für eine Wertpapierart |

zu leisten; dieser Beitrag ist binnen sechs Wochen

nach Aufruf der Wertpapierart zu entrichten.

Weist jedoch die Prüfstelle bei einer Bereinigung

gemäß § 14 höhere Kosten nach, so hat das Bundesministerium

für Finanzen die entstandenen

Mehrkosten zu bestimmen, die vom Aussteller

binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides

zu bezahlen sind.

§ 29. Verfahrensvorschriften.

Die Anmeldestellen und die Prüfstelle haben

die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden,

soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

§ 30. Abgabenbefreiung.

Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Amtshandlungen, Eingaben, Niederschriften, Urkunden

und Zeugnisse sowie sonstige Rechtsvorgänge

unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz

1946.

II. ABSCHNITT.

Änderung des Bundesgesetzes

über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 31. Gerichtsgebühren.

Das Bundesgesetz vom 15. Februar 1950, BGBl.

Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

(GJGebGes.), in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 10. Juni 1952, BGBl. Nr. 124,

womit das Bundesgesetz über die Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren abgeändert und ergänzt

wird (GJGebNov. 1952), wird wie folgt ergänzt

III. ABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 32. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

a) Hinsichtlich des § 20 Abs. 1 zweiter Satz

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium

für Finanzen;

b) hinsichtlich des § 11 Abs. 4, des übrigen

§ 20, der §§ 26, 27 Abs. 2 und des § 31

das Bundesministerium für Justiz;

c) hinsichtlich der übrigen Paragraphen das

Bundesministerium für Finanzen.

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