188. Verordnung: Taxen an Laboratorien, Instituten, Kliniken und Seminaren der wissenschaftlichen Hochschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 der Allgemeinen Studienordnung,
StGBl. Nr. 168/1945, wird verordnet
§ 1. Zu den sonstigen Zahlungen der Studierenden
im Sinne des § 25 der Allgemeinen
Studienordnung gehören auch die Taxen, die von
den Studierenden als Beitrag zu dem durch den
Besuch von Laboratorien, Instituten, Kliniken
und Seminaren verursachten Aufwand zu entrichten
sind.
§ 2. An den Universitäten werden folgende
Taxen eingehoben
§ 3. An den Technischen Hochschulen werden
folgende Taxen eingehoben
§ 4. An der Montanistischen Hochschule in
Leoben werden folgende Taxen eingehoben
§ 5. An der Hochschule für Bodenkultur in
Wien werden folgende Taxen eingehoben
§ 6. An der Hochschule für Welthandel in
Wien werden folgende Taxen eingehoben
§ 7. An der Tierärztlichen Hochschule in
Wien werden folgende Taxen eingehoben
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Beginn des
Wintersemesters 1952/53 in Kraft.