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188_1952 AT

188. Verordnung: Taxen an Laboratorien, Instituten, Kliniken und Seminaren der wissenschaftlichen Hochschulen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Taxen an Laboratorien, Instituten, Kliniken und Seminaren der wissenschaftlichen Hochschulen.

Auf Grund des § 25 der Allgemeinen Studienordnung,

StGBl. Nr. 168/1945, wird verordnet

§ 1. Zu den sonstigen Zahlungen der Studierenden

im Sinne des § 25 der Allgemeinen

Studienordnung gehören auch die Taxen, die von

den Studierenden als Beitrag zu dem durch den

Besuch von Laboratorien, Instituten, Kliniken

und Seminaren verursachten Aufwand zu entrichten

sind.

§ 2. An den Universitäten werden folgende

Taxen eingehoben

§ 3. An den Technischen Hochschulen werden

folgende Taxen eingehoben

§ 4. An der Montanistischen Hochschule in

Leoben werden folgende Taxen eingehoben

§ 5. An der Hochschule für Bodenkultur in

Wien werden folgende Taxen eingehoben

§ 6. An der Hochschule für Welthandel in

Wien werden folgende Taxen eingehoben

§ 7. An der Tierärztlichen Hochschule in

Wien werden folgende Taxen eingehoben

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Beginn des

Wintersemesters 1952/53 in Kraft.

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