188. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Branntweinverwertungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes über das Branntweinmonopol
vom 8. April 1922, Deutsches RGBl. I
S. 405, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Juli 1951, BGBl. Nr. 179, wird verordnet
Artikel I.
Die Branntweinverwertungsordnung (Anlage 2
der Grundbestimmungen zum Gesetz über das
Branntweinmonopol, verlautbart in der Verordnung
vom 12. September 1922, Zentralblatt für
das Deutsche Reich, S. 707) wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Die derzeitigen Bestimmungen des § 127
werden durch folgende Bestimmungen ersetzt
„§ 127. (1) Von anmeldungspflichtigen Betriebsinhabern
und Personen (§ 107 Abs. 1 und 3
des Gesetzes) ist in der Anmeldung, die in doppelter
Ausfertigung einzureichen ist, bei den Angaben
über den Verwendungszweck des Branntweins
die nähere Bezeichnung der herzustellenden
Erzeugnisse, und der Weingeiststärke dieser
Erzeugnisse anzuführen. Betriebsinhaber oder
Personen, die Branntwein abfindungsweise herstellen
und die Befreiung von der Anmeldungspflicht
für das laufende Betriebsjahr gemäß § 107
Abs. 3 Z. 2 des Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,
haben dies dem zuständigen Finanzamt anläßlich
der Einreichung der ersten Abfindungsanmeldung
im Betriebsjahr anzuzeigen. Soweit
anmeldungspflichtige Räume schon als Brennereiräume
oder als Branntwein-Eigenlager angemeldet
sind, genügt eine Bezugnahme auf diese
Meldung.
(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die nach
Abs. 1 erstattete Meldung den tatsächlichen Betriebsverhältnissen
entspricht. Nach beendeter
Prüfung hat das Finanzamt die Anmeldung in
ein Verzeichnis der in seinem Bezirk vorhandenen,
in Abs. 1 genannten Betriebe oder Personen
einzutragen, wobei es die Nummer der Eintragung
auf beiden Ausfertigungen der Anmeldung
vermerkt. Die erste Ausfertigung bleibt beim
Finanzamt als Beleg zu dem Verzeichnis zurück.
Die zweite Ausfertigung ist dem Anmeldungspflichtigen
zurückzugeben und von diesem nach
näherer Bestimmung des Finanzamtes aufzubewahren.
(3) Außerdem hat das Finanzamt dem Anmeldungspflichtigen
einen Ausweis (Muster 26 a),
dessen Nummer mit jener der Anmeldung übereinstimmen
muß, in zweifacher Ausfertigung
auszuhändigen. Betriebsinhaber haben eine der
beiden Ausfertigungen an einer in die Augen
fallenden Stelle der Betriebsräume auszuhängen,
andere Anmeldungspflichtige haben eine solche
nach näherer Bestimmung des Finanzamtes aufzubewahren.
Auf Verlangen des Anmeldungspflichtigen
sind noch weitere Ausfertigungen auszustellen.
(4) Werden an den nach § 107 Abs. 1 des
Gesetzes anzumeldenden Betriebsverhältnissen
Änderungen vorgenommen, so sind letztere dem
Finanzamt binnen einer Woche nach Eintritt
der Änderung anzuzeigen. Als anzumeldende
Änderung gilt auch die Aufgabe des Betriebes
oder das Ausscheiden aus dem Kreise anmeldungspflichtiger
Personen."
2. Nach § 127 der Verwertungsordnung wird
eingefügt
„§ 127 a. (1) Unter Lagern im Sinne des § 107
Abs. 4 des Gesetzes sind auch Auslieferungslager
und Kommissionslager zu verstehen.
(2) Als Lager, in denen im Sinne des § 107
Abs. 4 des Gesetzes Branntwein gelagert werden
darf, können statt abgesonderter Räume auch
Teile von Räumen, die durch Tafeln mit entsprechender
Aufschrift kenntlich gemacht sind,
zugelassen werden.
(3) Der Branntwein ist getrennt nach der
Warengattung so übersichtlich zu lagern, daß die
Aufsichtsbeamten jederzeit imstande sind, die
Bestände festzustellen. Gefäße von über 25 l
Fassungsvermögen sind mit der Angabe des
Raumgehaltes zu versehen. Wenn durch die Lagerung
anderer Gegenstände im Lagerraum die
Übersichtlichkeit der Lagerung des Branntweins
erschwert wird, kann das Finanzamt anordnen,
daß im Lagerraum nur Branntwein gelagert
werden darf.
§ 127 b. (1) Soweit die im § 127 genannten
Betriebe oder Personen nicht unter die Ausnahmebestimmungen
des § 107 Abs. 7 des Gesetzes
fallen, haben sie über den Zugang und
Abgang an Branntwein ein Branntweinvertriebsbuch
nach Muster 26 b und c zu führen. Soweit
dem Zugang beziehungsweise Abgang Käufe beziehungsweise
Verkäufe zugrunde liegen, ist auf
die Belege über die letzteren im Vertriebsbuch
Bezug zu nehmen.
(2) Im Vertriebsbuch sind am Tage der Bucheröffnung
die vorhandenen Branntweinvorräte
festzuhalten. Jeder Zugang ist noch am selben
Tage einzutragen, jede Branntweinmenge aber,
die vom Buchführungspflichtigen zu anderen
Erzeugnissen als zu Trinkbranntwein oder
Trinkbranntweinerzeugnissen, zum Beispiel zu
Essenzen, verarbeitet oder von ihm an Dritte
abgegeben wird, unter Angabe des Empfängers
abzuschreiben. An Verbraucher (§ 107 Abs. 3
Z. 3 des Gesetzes) in einer Gesamtmenge von
nicht mehr als 5 Liter Weingeist (Kleinmengen)
abgegebener Branntwein kann täglich in einer
Summe ohne Angabe des Namens und des
Wohnortes des Empfängers abgeschrieben
werden.
(3) Das Vertriebsbuch ist für das Betriebsjahr
zu führen. Es ist vom Buchführungspflichtigen
am Schluß des Betriebsjahres abzuschließen. Dabei
ist durch Absetzen des Abganges vom Zugang
der Sollbestand zu bilden und dieser in das neue
Buch zu übertragen, sofern nicht das Finanzamt
die Fortführung des alten Buches auf ein weiteres
Betriebsjahr genehmigt. Das alte Buch ist binnen
drei Monaten nach dem Abschluß dem Finanzamt
einzureichen.
§ 127 c. Branntwein darf an anmeldungspflichtige
Betriebe oder Personen (§ 107 Abs. 1
und 3 des Gesetzes) nur abgegeben werden, wenn
sie im Besitze eines Ausweises im Sinne des § 127
Abs. 3 sind. Vor der Abgabe hat sich der Lieferer
von dem Empfänger, vor dem Bezug von
Branntwein, der nicht von Vertriebsstellen der
Monopolverwaltung für deren Rechnung abgegeben
wird, der Empfänger vom Lieferer die
Nummer seines Ausweises angeben zu lassen.
Die Finanzämter haben Lieferern und Empfängern
auf Anfragen über die Anmeldung von Betrieben
Auskunft zu erteilen.
§ 127 d. Die Bestände an Branntwein sind von
den Finanzämtern amtlich festzustellen und mit
dem abzuschließenden Vertriebsbuch zu vergleichen.
§ 127 e. Über die Durchführung und das Ergebnis
der Bestandsaufnahme ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Prüfungsbeamten und
vom Buchführungspflichtigen oder vom Betriebsleiter
zu unterschreiben ist. Sofern sich keine
Beanstandungen ergeben, kann das Protokoll
auch in das Vertriebsbuch aufgenommen werden.
Der Prüfungsbeamte hat im Protokoll den
ermittelten Bestand sowie die Fehl- oder Mehrmengen
ersichtlich zu machen und sich nach Anhörung
des Buchführungspflichtigen (Betriebsleiters)
über die nach seiner Meinung in Betracht
kommende Ursache der Fehl- oder Mehrmenge
zu äußern. Ergeben sich Unstimmigkeiten, so ist
das Protokoll dem zuständigen Finanzamt zur
Entscheidung vorzulegen. Das Vertriebsbuch,
dem eine Abschrift des Protokolls über die Bestandsaufnahme
als Beleg beizufügen ist, ist im
Falle der Nichtübereinstimmung zwischen Soll-
und Istbestand zu berichtigen, indem Mehrmengen
in Zugang, Fehlmengen in Abgang gestellt
werden."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem
Bundesgesetz vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 179,
womit das Gesetz über das Branntweinmonopol
abgeändert und ergänzt wird, in Kraft.