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188. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Branntweinverwertungsordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Branntweinverwertungsordnung.

Auf Grund des Gesetzes über das Branntweinmonopol

vom 8. April 1922, Deutsches RGBl. I

S. 405, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Juli 1951, BGBl. Nr. 179, wird verordnet

Artikel I.

Die Branntweinverwertungsordnung (Anlage 2

der Grundbestimmungen zum Gesetz über das

Branntweinmonopol, verlautbart in der Verordnung

vom 12. September 1922, Zentralblatt für

das Deutsche Reich, S. 707) wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Die derzeitigen Bestimmungen des § 127

werden durch folgende Bestimmungen ersetzt

„§ 127. (1) Von anmeldungspflichtigen Betriebsinhabern

und Personen (§ 107 Abs. 1 und 3

des Gesetzes) ist in der Anmeldung, die in doppelter

Ausfertigung einzureichen ist, bei den Angaben

über den Verwendungszweck des Branntweins

die nähere Bezeichnung der herzustellenden

Erzeugnisse, und der Weingeiststärke dieser

Erzeugnisse anzuführen. Betriebsinhaber oder

Personen, die Branntwein abfindungsweise herstellen

und die Befreiung von der Anmeldungspflicht

für das laufende Betriebsjahr gemäß § 107

Abs. 3 Z. 2 des Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

haben dies dem zuständigen Finanzamt anläßlich

der Einreichung der ersten Abfindungsanmeldung

im Betriebsjahr anzuzeigen. Soweit

anmeldungspflichtige Räume schon als Brennereiräume

oder als Branntwein-Eigenlager angemeldet

sind, genügt eine Bezugnahme auf diese

Meldung.

(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die nach

Abs. 1 erstattete Meldung den tatsächlichen Betriebsverhältnissen

entspricht. Nach beendeter

Prüfung hat das Finanzamt die Anmeldung in

ein Verzeichnis der in seinem Bezirk vorhandenen,

in Abs. 1 genannten Betriebe oder Personen

einzutragen, wobei es die Nummer der Eintragung

auf beiden Ausfertigungen der Anmeldung

vermerkt. Die erste Ausfertigung bleibt beim

Finanzamt als Beleg zu dem Verzeichnis zurück.

Die zweite Ausfertigung ist dem Anmeldungspflichtigen

zurückzugeben und von diesem nach

näherer Bestimmung des Finanzamtes aufzubewahren.

(3) Außerdem hat das Finanzamt dem Anmeldungspflichtigen

einen Ausweis (Muster 26 a),

dessen Nummer mit jener der Anmeldung übereinstimmen

muß, in zweifacher Ausfertigung

auszuhändigen. Betriebsinhaber haben eine der

beiden Ausfertigungen an einer in die Augen

fallenden Stelle der Betriebsräume auszuhängen,

andere Anmeldungspflichtige haben eine solche

nach näherer Bestimmung des Finanzamtes aufzubewahren.

Auf Verlangen des Anmeldungspflichtigen

sind noch weitere Ausfertigungen auszustellen.

(4) Werden an den nach § 107 Abs. 1 des

Gesetzes anzumeldenden Betriebsverhältnissen

Änderungen vorgenommen, so sind letztere dem

Finanzamt binnen einer Woche nach Eintritt

der Änderung anzuzeigen. Als anzumeldende

Änderung gilt auch die Aufgabe des Betriebes

oder das Ausscheiden aus dem Kreise anmeldungspflichtiger

Personen."

2. Nach § 127 der Verwertungsordnung wird

eingefügt

„§ 127 a. (1) Unter Lagern im Sinne des § 107

Abs. 4 des Gesetzes sind auch Auslieferungslager

und Kommissionslager zu verstehen.

(2) Als Lager, in denen im Sinne des § 107

Abs. 4 des Gesetzes Branntwein gelagert werden

darf, können statt abgesonderter Räume auch

Teile von Räumen, die durch Tafeln mit entsprechender

Aufschrift kenntlich gemacht sind,

zugelassen werden.

(3) Der Branntwein ist getrennt nach der

Warengattung so übersichtlich zu lagern, daß die

Aufsichtsbeamten jederzeit imstande sind, die

Bestände festzustellen. Gefäße von über 25 l

Fassungsvermögen sind mit der Angabe des

Raumgehaltes zu versehen. Wenn durch die Lagerung

anderer Gegenstände im Lagerraum die

Übersichtlichkeit der Lagerung des Branntweins

erschwert wird, kann das Finanzamt anordnen,

daß im Lagerraum nur Branntwein gelagert

werden darf.

§ 127 b. (1) Soweit die im § 127 genannten

Betriebe oder Personen nicht unter die Ausnahmebestimmungen

des § 107 Abs. 7 des Gesetzes

fallen, haben sie über den Zugang und

Abgang an Branntwein ein Branntweinvertriebsbuch

nach Muster 26 b und c zu führen. Soweit

dem Zugang beziehungsweise Abgang Käufe beziehungsweise

Verkäufe zugrunde liegen, ist auf

die Belege über die letzteren im Vertriebsbuch

Bezug zu nehmen.

(2) Im Vertriebsbuch sind am Tage der Bucheröffnung

die vorhandenen Branntweinvorräte

festzuhalten. Jeder Zugang ist noch am selben

Tage einzutragen, jede Branntweinmenge aber,

die vom Buchführungspflichtigen zu anderen

Erzeugnissen als zu Trinkbranntwein oder

Trinkbranntweinerzeugnissen, zum Beispiel zu

Essenzen, verarbeitet oder von ihm an Dritte

abgegeben wird, unter Angabe des Empfängers

abzuschreiben. An Verbraucher (§ 107 Abs. 3

Z. 3 des Gesetzes) in einer Gesamtmenge von

nicht mehr als 5 Liter Weingeist (Kleinmengen)

abgegebener Branntwein kann täglich in einer

Summe ohne Angabe des Namens und des

Wohnortes des Empfängers abgeschrieben

werden.

(3) Das Vertriebsbuch ist für das Betriebsjahr

zu führen. Es ist vom Buchführungspflichtigen

am Schluß des Betriebsjahres abzuschließen. Dabei

ist durch Absetzen des Abganges vom Zugang

der Sollbestand zu bilden und dieser in das neue

Buch zu übertragen, sofern nicht das Finanzamt

die Fortführung des alten Buches auf ein weiteres

Betriebsjahr genehmigt. Das alte Buch ist binnen

drei Monaten nach dem Abschluß dem Finanzamt

einzureichen.

§ 127 c. Branntwein darf an anmeldungspflichtige

Betriebe oder Personen (§ 107 Abs. 1

und 3 des Gesetzes) nur abgegeben werden, wenn

sie im Besitze eines Ausweises im Sinne des § 127

Abs. 3 sind. Vor der Abgabe hat sich der Lieferer

von dem Empfänger, vor dem Bezug von

Branntwein, der nicht von Vertriebsstellen der

Monopolverwaltung für deren Rechnung abgegeben

wird, der Empfänger vom Lieferer die

Nummer seines Ausweises angeben zu lassen.

Die Finanzämter haben Lieferern und Empfängern

auf Anfragen über die Anmeldung von Betrieben

Auskunft zu erteilen.

§ 127 d. Die Bestände an Branntwein sind von

den Finanzämtern amtlich festzustellen und mit

dem abzuschließenden Vertriebsbuch zu vergleichen.

§ 127 e. Über die Durchführung und das Ergebnis

der Bestandsaufnahme ist ein Protokoll

aufzunehmen, das vom Prüfungsbeamten und

vom Buchführungspflichtigen oder vom Betriebsleiter

zu unterschreiben ist. Sofern sich keine

Beanstandungen ergeben, kann das Protokoll

auch in das Vertriebsbuch aufgenommen werden.

Der Prüfungsbeamte hat im Protokoll den

ermittelten Bestand sowie die Fehl- oder Mehrmengen

ersichtlich zu machen und sich nach Anhörung

des Buchführungspflichtigen (Betriebsleiters)

über die nach seiner Meinung in Betracht

kommende Ursache der Fehl- oder Mehrmenge

zu äußern. Ergeben sich Unstimmigkeiten, so ist

das Protokoll dem zuständigen Finanzamt zur

Entscheidung vorzulegen. Das Vertriebsbuch,

dem eine Abschrift des Protokolls über die Bestandsaufnahme

als Beleg beizufügen ist, ist im

Falle der Nichtübereinstimmung zwischen Soll-

und Istbestand zu berichtigen, indem Mehrmengen

in Zugang, Fehlmengen in Abgang gestellt

werden."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem

Bundesgesetz vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 179,

womit das Gesetz über das Branntweinmonopol

abgeändert und ergänzt wird, in Kraft.

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