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188. Bundesgesetz: Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Gehaltsüberleitungsgesetz, B.G.Bl.

Nr. 22/1947, das Bundesgesetz vom 30. März

1949, betreffend die Abfertigung von Bundes-

beamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand

ausscheiden, B. G. Bl. Nr. 94, und das Pensionsüberleitungsgesetz,

B.G.Bl. Nr. 187/1949,

in ihrer jeweiligen Fassung, finden, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch auf

die Lehrer (Kindergärtnerinnen) der öffentlichen

Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen,

land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

sowie der öffentlichen Kindergärten, soweit diese

Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden

(Landeslehrer), weiters auf Personen Anwendung,

die einen Ruhe- oder Versorgungsanspruch aus

einem solchen Dienstverhältnis ableiten.

(2) Desgleichen finden die auf Grund der in

Abs. (1) angeführten Bundesgesetze jeweils erlassenen

Verordnungen auf die Landeslehrer Anwendung.

(3) Hiebei finden diejenigen Bestimmungen der

in den Abs. (1) und (2) bezogenen Vorschriften,

die das Dienstverhältnis zum Bund zum Gegenstand

haben, sinngemäß auf das Dienstverhältnis

zu dem betreffenden Bundesland Anwendung.

(4) Wo in diesen Vorschriften Rechtsfolgen an

ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis

zu einem Bundesland geknüpft werden, sind diese

Bestimmungen bei den Landeslehrern auf frühere

oder gleichzeitige Dienstverhältnisse zu einem

anderen Bundesland oder zum Bund anzuwenden.

(5) Die Zuständigkeitsbestimmungen der Landesgesetze,

die auf. Grund des § 3 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes erlassen werden, treten

an die Stelle der Zuständigkeitsbestimmungen der

in den Abs. (1) und (2) bezogenen Vorschriften.

§ 2. Die Voraussetzungen für die Erlangung

von Dienstposten der einzelnen Verwendungsgruppen

[§ 6, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes]

der Landeslehrer werden durch Verordnung

festgesetzt.

§ 3. Die Amtstitel (§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

der Landeslehrer werden durch Verordnung

festgesetzt.

§ 4. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 39

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) wird durch Verordnung

festgesetzt.

§ 5. Die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren

für die Begründung und Bemessung des

Ruhegenusses [§ 46, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes]

richtet sich ausschließlich nach

den diesbezüglichen, für die Bundeslehrer erlassenen

Vorschriften.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 85 und 86 der

Lehrerdienstpragmatik, R.G.Bl. Nr. 319/1917,

über die Versetzung in den dauernden Ruhestand

finden auf die Landeslehrer dem Sinne nach Anwendung.

Die Bestimmungen des § 8, Abs. (2), des

Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/

1945, und des § 67 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

werden hiedurch nicht berührt.

§ 7. Bei Anwendung des § 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

gelten folgende weitere Bestimmungen

Es werden, soweit nicht bereits die Anlage zu

Abschnitt III (Übersicht, Einreihung der Lehrer

in Verwendungsgruppen) eine Zuweisung enthält,

zugewiesen

1. der Verwendungsgruppe L 2 a

Lehrer für Fremdsprachen an Haupt-, Sonder- und

Berufsschulen mit der Lehramtsprüfung für

Mittelschulen;

2. der Verwendungsgruppe L 2 b

Provisorische Lehrer mit dem Reifezeugnis für

Volksschulen; Lehrer für Fremdsprachen mit

Reifezeugnis und Lehrbefähigungszeugnis für

Fremdsprachen;

3. der Verwendungsgruppe L 3

Kindergärtnerinnen mit dem entsprechenden

Befähigungszeugnis, soweit sie nicht nach den

Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes der

Verwendungsgruppe L 2 zugewiesen sind;

Musiklehrer mit der Lehrbefähigung auf Grund

einer Staatsprüfung aus einem der Fächer Gesang,

Violine, Klavier oder Orgel;

Lehrer für Fremdsprachen, soweit sie nicht

einer höheren Verwendungsgruppe zugewiesen

sind;

Lehrer an Haupt-, Sonder- und Berufsschulen

mit der Lehramtsprüfung für Kurzschrift oder

Maschinschreiben an öffentlichen mittleren Lehranstalten

ohne Reifeprüfung oder ohne mehrjährige

Praxis.

§ 8. In Ergänzung des § 40 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

gelten bezüglich der unter der

Diensthoheit der Länder stehenden Kindergärtnerinnen

folgende Bestimmungen

1. Die provisorischen Kindergärtnerinnen erlangen

den Bezug der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe

L 3 erst nach Vollendung des

20. Lebensjahres; bis dahin beträgt ihr Gehalt

188 S. Die vor Vollendung des 20. Lebensjahres

zurückgelegte Praxis wird für die Vorrückung

in höhere Bezüge nicht angerechnet.

2. Die Personen, die, ohne ein Befähigungszeugnis

für Kindergärtnerinnen zu besitzen, auf

Grund langjähriger zufriedenstellender Tätigkeit

ausnahmsweise als Kindergärtnerinnen eingestellt

worden sind, erhalten 90 v. H. des Gehaltes einer

geprüften Kindergärtnerin der entsprechenden

Gehaltsstufe. Die Neuaufnahme solcher Personen

ist unzulässig.

3. Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen und

Kindergärtnerinnen an Ausbildungsanstalten für

Kindergärtnerinnen erhalten in sinngemäßer Anwendung

des § 40, Abs. (5), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

eine Gehaltserhöhung von 15, 25

oder 45 S.

4. Geprüfte Kindergärtnerinnen mit der Befähigung

für Sonderkindergärten, die an solchen

provisorisch verwendet werden, erhalten in sinngemäßer

Anwendung des § 40, Abs. (6), des

Gehaltsüberleitungsgesetzes für die Dauer dieser

Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses

nicht anrechenbare Zulage im Ausmaße

der den Sonderkindergärtnerinnen nach Abs. (3)

gebührenden Gehaltserhöhung. Für Kindergärtnerinnen

ohne Befähigung für Sonderkindergärten,

die an Sonderkindergärten tätig sind, beträgt

diese Zulage monatlich 10 S.

5. Kindergartenleiterinnen erhalten bei sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 40,

Abs. (7) und (8), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

Gehaltserhöhungen, beziehungsweise Zulagen von

15 bis 60 S.

§ 9. (1) Bei der erstmaligen Einreihung von

Landeslehrern, die sich am 13. März 1938 in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer

befunden haben, in die Verwendungsgruppen und

Gehaltsstufen des Gehaltsüberleitungsgesetzes ist

wie folgt vorzugehen

1. Die Lehrer werden auf Grund der Bestimmungen

der Anlage zu Abschnitt III des Gehaltsüberleitungsgesetzes

und des § 6 dieses Bundesgesetzes

in Verwendungsgruppen eingereiht.

2. Bei der Festsetzung der Gehaltsstufen und

des Vorrückungstermines werden folgende Zeiträume

von Amts wegen einbezogen

a) Zur Gänze die im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis als Lehrer bis zum 13. März

1938 in Vollbeschäftigung zurückgelegte

Zeit, während der der Lehrer in einer seiner

nunmehrigen Verwendungsgruppe entsprechenden

Verwendung stand. In Teilbeschäftigung

zurückgelegte Zeit wird, wenn die

Beschäftigung im Schulhalbjahr ununterbrochen

wenigstens zehn Wochenstunden

betrug, voll, wenn sie im Schulhalbjahr ununterbrochen

wenigstens sechs Wochenstunden

betrug, zur Hälfte, sonst zu einem

Drittel in Anschlag gebracht. Hat vor dem

13. März 1938 eine Änderung der Verwendung

stattgefunden, die einer Überstellung

von L 3 in L 2 entspricht, ist eine Kürzung

um zwei Jahre vorzunehmen; kommt sie

jedoch einer Überstellung von L 2 a in L 1

gleich, sind zwei Jahre, beinhaltet sie eine

von L 2 b in L 1, sind vier Jahre abzuziehen.

b) Sonstige in Voll- oder Teilbeschäftigung

tätsächlich zugebrachte Zeiträume im Ausmaße

der vor dem 13. März 1938 vollzogenen

Anrechnung.

c) Die im Zusammenhang mit dem Kriege

1914 bis 1918 gewährten Dienstzeitbegünstigungen

in dem vor dem 13. März 1938

angerechneten Ausmaß.

d) Die Zeit, die auf Grund des § 11, Abs. (1)

und (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes

angerechnet wird,

(2) Bei der Überleitung der im § 1, Abs. (1),

genannten Pensionsparteien ist nach den Bestimmungen

des Abs. (1) vorzugehen. Hiebei sind

Gehaltserhöhungen und Zulagen, die den im § 8

dieses Bundesgesetzes und den im § 40, Abs. (4)

und (5) sowie (7) bis (9), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

geregelten entsprechen und auf die im

Zeitpunkt der Pensionierung ein Anspruch gegeben

war, in der dort festgesetzten Höhe bei Bemessung

des Ruhegenusses einzurechnen.

§ 10. (1) Landeslehrern, die sich vor dem 13. März

1938 im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als

Lehrer befunden haben, können Vordienstzeiten

für die Vorrückung in höhere Bezüge nach den

für sie am 13. März 1938 geltend gewesenen Vorschriften

angerechnet werden, wenn nach diesen

Vorschriften am 13. März 1938 ein Ansuchen um

Anrechnung der Vordienstzeiten noch zulässig war

oder ein fristgerecht eingebrachtes Ansuchen vor

dem 13. März 1938 noch keine Erledigung gefunden

hat. Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten

im Sinne dieses Absatzes sind innerhalb

von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes einzubringen.

(2) Die Bestimmungen der in § 1, Abs. (2),

dieses Bundesgesetzes bezogenen Vorschriften

werden hiedurch nicht berührt.

§ 11. Zulagen, auf die ein Landeslehrer auf

Grund seines Dienstverhältnisses wegen einer

durch den Krieg 1914 bis 1918 erlittenen Kriegsbeschädigung

am 13. März 1938 Anspruch hatte,

gebühren ihm weiter im Sinne des § 64 des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

§ 12. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes treten hinsichtlich des Personenkreises,

auf den es Anwendung findet, die entgegenstehenden,

bisher geltenden dienstrechtlichen

Vorschriften, insbesondere auch jene über eine

unterschiedliche Behandlung der männlichen und

weiblichen Lehrer, außer Kraft.

(2) Wird in geltenden Bestimmungen auf die

durch Abs. (1) außer Kraft getretenen Vorschriften

verwiesen, so sind an ihrer Stelle die

entsprechenden Bestimmungen der durch dieses

Bundesgesetz in Kraft gesetzten Vorschriften

sinngemäß anzuwenden.

§ 13. Fristen, die mit dem Inkrafttreten des

Bundesgesetzes vom 30. März 1949, betreffend

die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne

Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden,

B.G.Bl. Nr. 94, oder einer im § 1, Abs. (2),

dieses Bundesgesetzes bezogenen Verordnung begonnen

haben, beginnen für die Landeslehrer mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, das

Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

jedoch das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramte, weiters

in Angelegenheit des § 4, ferner während der

Zeit, in der der Bund die Kosten der Besoldung

der in § 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes

genannten Kategorien von Landeslehrern

trägt, in allen Angelegenheiten mit finanzieller

Auswirkung für den Bund im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen.

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