188. Bundesgesetz: Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Gehaltsüberleitungsgesetz, B.G.Bl.
Nr. 22/1947, das Bundesgesetz vom 30. März
1949, betreffend die Abfertigung von Bundes-
beamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand
ausscheiden, B. G. Bl. Nr. 94, und das Pensionsüberleitungsgesetz,
B.G.Bl. Nr. 187/1949,
in ihrer jeweiligen Fassung, finden, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch auf
die Lehrer (Kindergärtnerinnen) der öffentlichen
Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen,
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
sowie der öffentlichen Kindergärten, soweit diese
Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden
(Landeslehrer), weiters auf Personen Anwendung,
die einen Ruhe- oder Versorgungsanspruch aus
einem solchen Dienstverhältnis ableiten.
(2) Desgleichen finden die auf Grund der in
Abs. (1) angeführten Bundesgesetze jeweils erlassenen
Verordnungen auf die Landeslehrer Anwendung.
(3) Hiebei finden diejenigen Bestimmungen der
in den Abs. (1) und (2) bezogenen Vorschriften,
die das Dienstverhältnis zum Bund zum Gegenstand
haben, sinngemäß auf das Dienstverhältnis
zu dem betreffenden Bundesland Anwendung.
(4) Wo in diesen Vorschriften Rechtsfolgen an
ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis
zu einem Bundesland geknüpft werden, sind diese
Bestimmungen bei den Landeslehrern auf frühere
oder gleichzeitige Dienstverhältnisse zu einem
anderen Bundesland oder zum Bund anzuwenden.
(5) Die Zuständigkeitsbestimmungen der Landesgesetze,
die auf. Grund des § 3 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes erlassen werden, treten
an die Stelle der Zuständigkeitsbestimmungen der
in den Abs. (1) und (2) bezogenen Vorschriften.
§ 2. Die Voraussetzungen für die Erlangung
von Dienstposten der einzelnen Verwendungsgruppen
[§ 6, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes]
der Landeslehrer werden durch Verordnung
festgesetzt.
§ 3. Die Amtstitel (§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
der Landeslehrer werden durch Verordnung
festgesetzt.
§ 4. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 39
des Gehaltsüberleitungsgesetzes) wird durch Verordnung
festgesetzt.
§ 5. Die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren
für die Begründung und Bemessung des
Ruhegenusses [§ 46, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes]
richtet sich ausschließlich nach
den diesbezüglichen, für die Bundeslehrer erlassenen
Vorschriften.
§ 6. Die Bestimmungen der §§ 85 und 86 der
Lehrerdienstpragmatik, R.G.Bl. Nr. 319/1917,
über die Versetzung in den dauernden Ruhestand
finden auf die Landeslehrer dem Sinne nach Anwendung.
Die Bestimmungen des § 8, Abs. (2), des
Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 134/
1945, und des § 67 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
werden hiedurch nicht berührt.
§ 7. Bei Anwendung des § 38 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
gelten folgende weitere Bestimmungen
Es werden, soweit nicht bereits die Anlage zu
Abschnitt III (Übersicht, Einreihung der Lehrer
in Verwendungsgruppen) eine Zuweisung enthält,
zugewiesen
1. der Verwendungsgruppe L 2 a
Lehrer für Fremdsprachen an Haupt-, Sonder- und
Berufsschulen mit der Lehramtsprüfung für
Mittelschulen;
2. der Verwendungsgruppe L 2 b
Provisorische Lehrer mit dem Reifezeugnis für
Volksschulen; Lehrer für Fremdsprachen mit
Reifezeugnis und Lehrbefähigungszeugnis für
Fremdsprachen;
3. der Verwendungsgruppe L 3
Kindergärtnerinnen mit dem entsprechenden
Befähigungszeugnis, soweit sie nicht nach den
Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes der
Verwendungsgruppe L 2 zugewiesen sind;
Musiklehrer mit der Lehrbefähigung auf Grund
einer Staatsprüfung aus einem der Fächer Gesang,
Violine, Klavier oder Orgel;
Lehrer für Fremdsprachen, soweit sie nicht
einer höheren Verwendungsgruppe zugewiesen
sind;
Lehrer an Haupt-, Sonder- und Berufsschulen
mit der Lehramtsprüfung für Kurzschrift oder
Maschinschreiben an öffentlichen mittleren Lehranstalten
ohne Reifeprüfung oder ohne mehrjährige
Praxis.
§ 8. In Ergänzung des § 40 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
gelten bezüglich der unter der
Diensthoheit der Länder stehenden Kindergärtnerinnen
folgende Bestimmungen
1. Die provisorischen Kindergärtnerinnen erlangen
den Bezug der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe
L 3 erst nach Vollendung des
20. Lebensjahres; bis dahin beträgt ihr Gehalt
188 S. Die vor Vollendung des 20. Lebensjahres
zurückgelegte Praxis wird für die Vorrückung
in höhere Bezüge nicht angerechnet.
2. Die Personen, die, ohne ein Befähigungszeugnis
für Kindergärtnerinnen zu besitzen, auf
Grund langjähriger zufriedenstellender Tätigkeit
ausnahmsweise als Kindergärtnerinnen eingestellt
worden sind, erhalten 90 v. H. des Gehaltes einer
geprüften Kindergärtnerin der entsprechenden
Gehaltsstufe. Die Neuaufnahme solcher Personen
ist unzulässig.
3. Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen und
Kindergärtnerinnen an Ausbildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen erhalten in sinngemäßer Anwendung
des § 40, Abs. (5), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
eine Gehaltserhöhung von 15, 25
oder 45 S.
4. Geprüfte Kindergärtnerinnen mit der Befähigung
für Sonderkindergärten, die an solchen
provisorisch verwendet werden, erhalten in sinngemäßer
Anwendung des § 40, Abs. (6), des
Gehaltsüberleitungsgesetzes für die Dauer dieser
Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses
nicht anrechenbare Zulage im Ausmaße
der den Sonderkindergärtnerinnen nach Abs. (3)
gebührenden Gehaltserhöhung. Für Kindergärtnerinnen
ohne Befähigung für Sonderkindergärten,
die an Sonderkindergärten tätig sind, beträgt
diese Zulage monatlich 10 S.
5. Kindergartenleiterinnen erhalten bei sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 40,
Abs. (7) und (8), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
Gehaltserhöhungen, beziehungsweise Zulagen von
15 bis 60 S.
§ 9. (1) Bei der erstmaligen Einreihung von
Landeslehrern, die sich am 13. März 1938 in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer
befunden haben, in die Verwendungsgruppen und
Gehaltsstufen des Gehaltsüberleitungsgesetzes ist
wie folgt vorzugehen
1. Die Lehrer werden auf Grund der Bestimmungen
der Anlage zu Abschnitt III des Gehaltsüberleitungsgesetzes
und des § 6 dieses Bundesgesetzes
in Verwendungsgruppen eingereiht.
2. Bei der Festsetzung der Gehaltsstufen und
des Vorrückungstermines werden folgende Zeiträume
von Amts wegen einbezogen
a) Zur Gänze die im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis als Lehrer bis zum 13. März
1938 in Vollbeschäftigung zurückgelegte
Zeit, während der der Lehrer in einer seiner
nunmehrigen Verwendungsgruppe entsprechenden
Verwendung stand. In Teilbeschäftigung
zurückgelegte Zeit wird, wenn die
Beschäftigung im Schulhalbjahr ununterbrochen
wenigstens zehn Wochenstunden
betrug, voll, wenn sie im Schulhalbjahr ununterbrochen
wenigstens sechs Wochenstunden
betrug, zur Hälfte, sonst zu einem
Drittel in Anschlag gebracht. Hat vor dem
13. März 1938 eine Änderung der Verwendung
stattgefunden, die einer Überstellung
von L 3 in L 2 entspricht, ist eine Kürzung
um zwei Jahre vorzunehmen; kommt sie
jedoch einer Überstellung von L 2 a in L 1
gleich, sind zwei Jahre, beinhaltet sie eine
von L 2 b in L 1, sind vier Jahre abzuziehen.
b) Sonstige in Voll- oder Teilbeschäftigung
tätsächlich zugebrachte Zeiträume im Ausmaße
der vor dem 13. März 1938 vollzogenen
Anrechnung.
c) Die im Zusammenhang mit dem Kriege
1914 bis 1918 gewährten Dienstzeitbegünstigungen
in dem vor dem 13. März 1938
angerechneten Ausmaß.
d) Die Zeit, die auf Grund des § 11, Abs. (1)
und (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes
angerechnet wird,
(2) Bei der Überleitung der im § 1, Abs. (1),
genannten Pensionsparteien ist nach den Bestimmungen
des Abs. (1) vorzugehen. Hiebei sind
Gehaltserhöhungen und Zulagen, die den im § 8
dieses Bundesgesetzes und den im § 40, Abs. (4)
und (5) sowie (7) bis (9), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
geregelten entsprechen und auf die im
Zeitpunkt der Pensionierung ein Anspruch gegeben
war, in der dort festgesetzten Höhe bei Bemessung
des Ruhegenusses einzurechnen.
§ 10. (1) Landeslehrern, die sich vor dem 13. März
1938 im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als
Lehrer befunden haben, können Vordienstzeiten
für die Vorrückung in höhere Bezüge nach den
für sie am 13. März 1938 geltend gewesenen Vorschriften
angerechnet werden, wenn nach diesen
Vorschriften am 13. März 1938 ein Ansuchen um
Anrechnung der Vordienstzeiten noch zulässig war
oder ein fristgerecht eingebrachtes Ansuchen vor
dem 13. März 1938 noch keine Erledigung gefunden
hat. Ansuchen um Anrechnung von Vordienstzeiten
im Sinne dieses Absatzes sind innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes einzubringen.
(2) Die Bestimmungen der in § 1, Abs. (2),
dieses Bundesgesetzes bezogenen Vorschriften
werden hiedurch nicht berührt.
§ 11. Zulagen, auf die ein Landeslehrer auf
Grund seines Dienstverhältnisses wegen einer
durch den Krieg 1914 bis 1918 erlittenen Kriegsbeschädigung
am 13. März 1938 Anspruch hatte,
gebühren ihm weiter im Sinne des § 64 des Gehaltsüberleitungsgesetzes.
§ 12. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes treten hinsichtlich des Personenkreises,
auf den es Anwendung findet, die entgegenstehenden,
bisher geltenden dienstrechtlichen
Vorschriften, insbesondere auch jene über eine
unterschiedliche Behandlung der männlichen und
weiblichen Lehrer, außer Kraft.
(2) Wird in geltenden Bestimmungen auf die
durch Abs. (1) außer Kraft getretenen Vorschriften
verwiesen, so sind an ihrer Stelle die
entsprechenden Bestimmungen der durch dieses
Bundesgesetz in Kraft gesetzten Vorschriften
sinngemäß anzuwenden.
§ 13. Fristen, die mit dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 30. März 1949, betreffend
die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne
Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden,
B.G.Bl. Nr. 94, oder einer im § 1, Abs. (2),
dieses Bundesgesetzes bezogenen Verordnung begonnen
haben, beginnen für die Landeslehrer mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, das
Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
jedoch das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramte, weiters
in Angelegenheit des § 4, ferner während der
Zeit, in der der Bund die Kosten der Besoldung
der in § 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes
genannten Kategorien von Landeslehrern
trägt, in allen Angelegenheiten mit finanzieller
Auswirkung für den Bund im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen.