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188_1948 AT

188. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Leoben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Leoben.

Auf Grund des Artikels 102, Abs. (6), des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 im Zusammenhalt mit dem Landesgesetz

für Steiermark vom 9. Juli 1948, L. G. Bl.

Nr. 35, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte

an eine in Leoben zu errichtende Bundespolizeibehörde

(Bundespolizeikommissariat) übertragen

werden, wird verordnet

§ 1. In Leoben wird ein Bundespolizeikommissariat

errichtet.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

in Leoben umfaßt das gesamte

Gebiet der Stadtgemeinde Leoben.

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Leoben umfaßt die in

den Bundes- oder Landesgesetzen den Bundespolizeibehörden

übertragenen Aufgaben.

Zu diesen Aufgaben gehören insbesonders

1. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der

örtlichen Sicherheitspolizei und der Wirtschaftspolizei

sowie die Bekämpfung des unerlaubten

Suchtgiftverkehrs.

2. Das Paßwesen, das Meldewesen und das

Ausländerpolizeiwesen einschließlich des Schubwesens.

3. Die Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

4. Die Preßpolizei.

5. Das Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen,

das Schießwesen.

6. Die in den Bundesgesetzen über das strafgerichtliche

Verfahren den Sicherheitsbehörden

übertragenen Aufgaben im Dienste der Strafjustiz

(gerichtliche Polizei) einschließlich des

Vollzuges gerichtlicher Landesverweisungen und

Abschaffungen.

7. Das Fahndungswesen.

8. Die Verhängung und Durchführung der

Polizeiaufsicht.

9. Die polizeilichen Maßnähmen auf dem Gebiete

des Kraftfahrwesens; die Straßenpolizei auf

Bundesstraßen sowie auf anderen als Bundesstraßen

nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelung;

die polizeilichen Angelegenheiten beim

Betrieb der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der

Luftfahrt.

10. Die Flurpolizei.

11. Die Sittenpolizei einschließlich der durch

§ 5 des Gesetzes, womit strafrechtliche Bestimmungen

in betreff der Zulässigkeit der Anhaltung

in Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten

getroffen werden, R. G. Bl. Nr. 89/1885, den

Sicherheitsbehörden übertragenen Aufgaben, die

Bekämpfung des Mädchenhandels sowie unzüchtiger

Veröffentlichungen.

12. Die Beaufsichtigung des Buchmacher- und

Totalisateurwesens, die Bekämpfung des Winkelwettwesens.

13. Die auf dem Gebiete des Theater- und

Lichtspielwesens, der öffentlichen Schaustellungen,

Darbietungen und Belustigungen durch

landesgesetzliche Vorschriften den Bundespolizeibehörden

übertragenen Amtshandlungen.

14. Die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen

Regelung der Personentransportgewerbe

erlassenen Vorschriften und die Vorschriften

über die Polizeistunde bei Gast- und Schankgewerben

(§ 131 Gew.V.).

15. Die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes

im Rahmen der vorstehenden Punkte einschließlich

der Amtshandlungen nach § 1339 ABGB.

und Artikel VIII EGVG.

§ 4. Zur Besorgung des polizeilichen Außendienstes

wird dem Bundespolizeikommissariat

Leoben ein uniformiertes Sicherheitswachekorps

und ein Kriminalbeamtenkorps beigegeben.

§ 5. Diese Verordnung tritt 15 Tage nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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