188. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Leoben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102, Abs. (6), des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 im Zusammenhalt mit dem Landesgesetz
für Steiermark vom 9. Juli 1948, L. G. Bl.
Nr. 35, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte
an eine in Leoben zu errichtende Bundespolizeibehörde
(Bundespolizeikommissariat) übertragen
werden, wird verordnet
§ 1. In Leoben wird ein Bundespolizeikommissariat
errichtet.
§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
in Leoben umfaßt das gesamte
Gebiet der Stadtgemeinde Leoben.
§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
Leoben umfaßt die in
den Bundes- oder Landesgesetzen den Bundespolizeibehörden
übertragenen Aufgaben.
Zu diesen Aufgaben gehören insbesonders
1. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der
örtlichen Sicherheitspolizei und der Wirtschaftspolizei
sowie die Bekämpfung des unerlaubten
Suchtgiftverkehrs.
2. Das Paßwesen, das Meldewesen und das
Ausländerpolizeiwesen einschließlich des Schubwesens.
3. Die Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
4. Die Preßpolizei.
5. Das Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen,
das Schießwesen.
6. Die in den Bundesgesetzen über das strafgerichtliche
Verfahren den Sicherheitsbehörden
übertragenen Aufgaben im Dienste der Strafjustiz
(gerichtliche Polizei) einschließlich des
Vollzuges gerichtlicher Landesverweisungen und
Abschaffungen.
7. Das Fahndungswesen.
8. Die Verhängung und Durchführung der
Polizeiaufsicht.
9. Die polizeilichen Maßnähmen auf dem Gebiete
des Kraftfahrwesens; die Straßenpolizei auf
Bundesstraßen sowie auf anderen als Bundesstraßen
nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelung;
die polizeilichen Angelegenheiten beim
Betrieb der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der
Luftfahrt.
10. Die Flurpolizei.
11. Die Sittenpolizei einschließlich der durch
§ 5 des Gesetzes, womit strafrechtliche Bestimmungen
in betreff der Zulässigkeit der Anhaltung
in Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten
getroffen werden, R. G. Bl. Nr. 89/1885, den
Sicherheitsbehörden übertragenen Aufgaben, die
Bekämpfung des Mädchenhandels sowie unzüchtiger
Veröffentlichungen.
12. Die Beaufsichtigung des Buchmacher- und
Totalisateurwesens, die Bekämpfung des Winkelwettwesens.
13. Die auf dem Gebiete des Theater- und
Lichtspielwesens, der öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen durch
landesgesetzliche Vorschriften den Bundespolizeibehörden
übertragenen Amtshandlungen.
14. Die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen
Regelung der Personentransportgewerbe
erlassenen Vorschriften und die Vorschriften
über die Polizeistunde bei Gast- und Schankgewerben
(§ 131 Gew.V.).
15. Die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes
im Rahmen der vorstehenden Punkte einschließlich
der Amtshandlungen nach § 1339 ABGB.
und Artikel VIII EGVG.
§ 4. Zur Besorgung des polizeilichen Außendienstes
wird dem Bundespolizeikommissariat
Leoben ein uniformiertes Sicherheitswachekorps
und ein Kriminalbeamtenkorps beigegeben.
§ 5. Diese Verordnung tritt 15 Tage nach
ihrer Kundmachung in Kraft.