188. Verordnung: Schuhbewirtschaftungs-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur
Erlassung von Vorschriften zur Regelung des
Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),
wird verordnet
§ 1. (1) Der Verkehr mit Schuhen aller Art
(im folgenden kurz „Schuhe" genannt) wird
staatlich geregelt (bewirtschaftet).
(2) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf dem
gesamten Inlandsverkehr mit Schuhen, sowie auf
deren Einfuhr und Ausfuhr.
§ 2. (1) Die Bewirtschaftung von Schuhen obliegt
dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau.
(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften
wird die Bewirtschaftungsstelle für
Schuhe bei der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft (im folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle"
genannt) betraut, die sich bei der
Versorgung der Schuherzeugung mit Roh- und
Hilfsstoffen und bei der Regelung der Erzeugung
und Verteilung von Schuhen der gesetzlichen
Interessenvertretungen und der hierfür bestehenden
gemeinsamen Einrichtungen der Schuherzeuger
und Schuhhändler bedient.
(3) Die Bewirtschaftungsstelle wird von einem
Arbeitsausschuß geleitet, dem je ein Vertreter
der Unternehmungen der Schuhindustrie, des
Schuhmachergewerbes und des Schuhhandels, die
gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstnehmer
und je einem Vertreter der Dienstgeber
und Dienstnehmer der Landwirtschaft angehören.
Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
auf Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen
bestellt.
(4) Die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle
werden nach den Weisungen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau von zwei
Geschäftsführern kollektiv geführt, von denen
einer von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der zweite vom Österreichischen
Arbeiterkammertag bestellt wird.
(5) Die Bewirtschaftungsstelle erteilt nach den
Weisungen des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau im Einzelfalle Anweisungen
über Art und Umfang der Erzeugung, Verteilung,
Abgabe und Lagerung. Erzeugungsanweisungen
dürfen nur erteilt und Schuhe für den Wiederverkauf
nur zugeteilt werden, wenn der Nachweis
erbracht ist, daß die in einem bestimmten
Zeitraum erzeugten oder zum Wiederverkauf
zugeteilten Schuhe nach den Bestimmungen dieser
Verordnung abgegeben wurden.
(6) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau oder nach, dessen Weisungen die
Bewirtschaftungsstelle verteilt die innerhalb bestimmter
Zeiträume erzeugten Schuhe auf die
Großverbraucher [§ 9, Abs. (4)] und die Bundesländer.
(7) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften,
die die Abgabe von Schuhen an
Letztverbraucher regeln [§§ 9, Abs. (1) bis (3),
10 und 11] in den Ländern, werden die Landeshauptmänner
(Bürgermeister der Stadt Wien)
und die ihnen unterstellten Behörden betraut.
§ 3. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
an dürfen Unternehmungen, die Schuhe
erzeugen, einlagern, für 6ich oder andere ver-
wahren oder damit handeln, über diese Waren
nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung
verfügen; Rechtsgeschäfte, die gegen
diese Bestimmungen verstoßen, sind nichtig.
§ 4. Unternehmungen, die Schuhe herstellen,
sind verpflichtet, diese Arbeiten mit entsprechender
Sorgfalt so durchzuführen, daß die hergestellten
Schuhe den höchsten, unter Zugrundelegung
fachlicher Gesichtspunkte an sie zu stellenden
Anforderungen hinsichtlich Qualität und
Verwendbarkeit entsprechen.
§ 5. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Schuhen
bedarf der Zustimmung des Bundesministerium6
für Handel und Wiederaufbau. Die Zustimmung
ist vom Österreichischen Warenverkehrsbüro vor
Bearbeitung des Antrages auf Erteilung der Genehmigung
des einschlägigen Auslandsgeschäftes
im Wege der Bewirtschaftungsstelle einzuholen.
(2) Wer Schuhe im Auslandsverkehr (freier
oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr)
ein- oder ausführt, hat dies auf dem vorgeschriebenen
Formular unter Angabe des Lieferanten
bei der Entfuhr oder des Empfängers bei
der Ausfuhr, ferner unter Angabe der Warengattung
(Zolltarifnummer), der Menge, der Art
des Geschäftes als freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr
und der Vertragsnummer
des Österreichischen Warenverkehrsbüros binnen
24 Stunden nach Einlangen oder Absendung der
Ware dem Österreichischen Warenverkehrsbüro
zur Weiterleitung an die Bewirtschaftungsstelle
zu melden.
§ 6. (1) Unternehmungen, die Schuhe erzeugen,
einlagern, für sich oder andere verwahren oder
damit handeln, sind über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle
verpflichtet, dieser fallweise
oder laufend Betriebsmeldungen auf vorgeschriebenem
Formular zu erstatten.
(2) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen
sind ferner verpflichtet,
a) Aufzeichnungen zu führen, aus denen der
jeweils vorhandene Lagerbestand sowie Zu-
und Abgang ersichtlich sind;
b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung
der Bewirtschaftungsvorschriften
erforderlich sind, geordnet aufzubewahren,
c) den vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau oder von der Bewirtschaftungsstelle
mit der Überprüfung beauftragten
Organen Einsicht in die Bücher
und Aufzeichnungen zu gewähren und Zutritt
zu den Lagerräumen zu gestatten.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau oder nach dessen Weisungen die
Bewirtschaftungsstelle kann außer den im Abs. (1)
vorgeschriebenen Meldungen weitere Meldungen
anfordern oder im Bedarfsfalle auch Erhebungen
durchführen. In allen Fällen haben die meldepflichtigen
Unternehmungen die angeforderten
Angaben wahrheitsgetreu und vollständig zu erstatten
und fristgemäß einzusenden.
§ 7. (1) Die Beratung und Begutachtung in allen
mit der Bewirtschaftung von Schuhwaren zusammenhängenden
Angelegenheiten obliegt dem
Beirat für Leder beim Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau (§ 9 der Lederbewirtschaftungsverordnung
vom 28. Februar 1947,
B. G. Bl. Nr. 88). Soweit es sich um Angelegenheiten
handelt, die die Bewirtschaftung von
Schuhen betreffen, sind den Beratungen des Beirates
für Leder ein Vertreter der Schuhindustrie,
ein Vertreter des Schuhwarenhandels und ein Vertreter
des Schuhmachergewerbes sowie die gleiche
Anzahl von Vertretern der Dienstnehmer als
stimmberechtigte Mitglieder zuzuziehen. Diese
Vertreter werden vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau auf Vorschlag der
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
bestellt. Den Beratungen des Beirates sind Vertreter
der Bundesländer zuzuziehen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 10, Abs. (3)
und (4) und 11 der Lederbewirtschaftungsverordnung
vom 28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 88,
gelten sinngemäß.
§ 8. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau setzt nach Anhörung des Beirates
für Leder (§ 7) die Schuhe, deren Abgabe und
Bezug einer Genehmigung bedarf, listenmäßig
fest. Die Liste wird in der „Wiener Zeitung"
verlautbart.
§ 9. (1) Die Genehmigung zur Abgabe der im
§ 8 bezeichneten Schuhe an Letztverbraucher
wird in der Form von Bezugscheinen oder Bezugsmarken
erteilt.
(2) Die Bezugscheine (Bezugsmarken) lauten auf
je ein Paar einer bestimmten Schuhgattung. Sie
werden nach den Weisungen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau auf Antrag
gegen Nachweis des Bedarfes von dem für den
Wohnort des Letztverbrauchers zuständigen
Wirtschaftsamt (Kartenistelle), in Wien vom Hauptwirtschaftsamt
(Kartenstelle), ausgegeben. Die Bezugscheine
haben außer der Schuhgattung, zu
deren Bezug sie berechtigen, auch den Namen
und die Anschrift des Bezugsberechtigten zu enthalten.
(3) Die Bezugscheine (Bezugsmariken) verlieren
mit Ablauf von drei Monaten vom Tage ihrer
Ausstellung an gerechnet ihre Gültigkeit. Die
Gültigkeitsdauer kann in Ausnahmefällen vor
ihrem Ablauf von. der Ausgabestelle verlängert
werden.
(4) Die Genehmigung zur Abgabe der in § 8
bezeichneten Schuhe an Großverbraucher oder
zum Zwecke der Weiterveräußerung wird in der
Form von Bestellscheinen erteilt.
(5) Die Ausgabe und Abrechnung der Bestellscheine
obliegt der Bewirtschaftungsstelle oder
der von ihr beauftragten Stelle [§ 2, Abs. (2)]
nach den Weisungen des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau.
(6) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates
für Leder Ausnahmen von den Bestimmungen
der Abs. (1) bis (4) zulassen.
(7) Der handelsübliche Umtausch von gegen
Bezugschein bezogenen Schuhen gegen solche
gleicher Gattung bedarf keiner Genehmigung.
§ 10. (1) Die im § 8 bezeichneten Schuhe dürfen
an Letztverbraucher weder im Wege der
Versteigerung noch des Zwangsverkaufes abgegeben
werden.
(2) Die Abgabe dieser Schuhe an Händler im
Wege von Versteigerungen oder Zwangsverkäufen
ist nur gegen die vorgeschriebene Bezugsberechtigung
(Bestellschein) zulässig. Solche Versteigerungen
und Zwangsverkäufe sind spätestens
acht Tage vorher bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(in Wien beim Hauprwirtschaftsamt)
anzumelden.
§ 11. (1) Schuhreparaturen, die keinen besonderen
Materialaufwand erfordern, unterliegen
keinen Bezugsbeschränkungen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates
für Leder die Führung von Kundenlisten in den
Schuhreparaturwerkstätten anordnen und die
Ausführung von Reparaturen von der Eintragung
in diese Kundenlisten abhängig machen.
(3) Das Bundesministerium kann ferner nach
Anhörung des Beirates für Leder die Ausgabe
von Schuhreparaturkarten mit Abschnitten für
bestimmte Ledermengen anordnen und die Ausführung
von Reparaturen sowie den Bezug von
Reparaturmaterial durch die Schuhreparaturwerkstätten
von der Abgabe von Abschnitten
dieser Karte abhängig machen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. (2) und (3)
gelten nicht für die Reparaturen von Gummischuhen.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden nach § 8 des
Warenverkehregesetzes vom 24. Juli 1946,
B.G.Bl. Nr. 172, und nach dien Bestimmungen
des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober
1945, B. G. Bl. Nr. 44/1946, in der Fassung der
Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom 28. Februar
1947, B.G.Bl. Nr. 69, bestraft.
§ 13. (1) Diese Verordnung verliert mit Ablauf
der Geltungsdauer der dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch § 1
des Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,
B.G.Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre
Wirksamkeit.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung treten die bisherigen Bestimmungen
über die Bewirtschaftung von Schuhen außer
Kraft.