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188. Verordnung: Schuhbewirtschaftungs-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Verordnung: Schuhbewirtschaftungs-Verordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur

Erlassung von Vorschriften zur Regelung des

Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet

§ 1. (1) Der Verkehr mit Schuhen aller Art

(im folgenden kurz „Schuhe" genannt) wird

staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf dem

gesamten Inlandsverkehr mit Schuhen, sowie auf

deren Einfuhr und Ausfuhr.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung von Schuhen obliegt

dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau.

(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften

wird die Bewirtschaftungsstelle für

Schuhe bei der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft (im folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle"

genannt) betraut, die sich bei der

Versorgung der Schuherzeugung mit Roh- und

Hilfsstoffen und bei der Regelung der Erzeugung

und Verteilung von Schuhen der gesetzlichen

Interessenvertretungen und der hierfür bestehenden

gemeinsamen Einrichtungen der Schuherzeuger

und Schuhhändler bedient.

(3) Die Bewirtschaftungsstelle wird von einem

Arbeitsausschuß geleitet, dem je ein Vertreter

der Unternehmungen der Schuhindustrie, des

Schuhmachergewerbes und des Schuhhandels, die

gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstnehmer

und je einem Vertreter der Dienstgeber

und Dienstnehmer der Landwirtschaft angehören.

Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

auf Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen

bestellt.

(4) Die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle

werden nach den Weisungen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau von zwei

Geschäftsführern kollektiv geführt, von denen

einer von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der zweite vom Österreichischen

Arbeiterkammertag bestellt wird.

(5) Die Bewirtschaftungsstelle erteilt nach den

Weisungen des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau im Einzelfalle Anweisungen

über Art und Umfang der Erzeugung, Verteilung,

Abgabe und Lagerung. Erzeugungsanweisungen

dürfen nur erteilt und Schuhe für den Wiederverkauf

nur zugeteilt werden, wenn der Nachweis

erbracht ist, daß die in einem bestimmten

Zeitraum erzeugten oder zum Wiederverkauf

zugeteilten Schuhe nach den Bestimmungen dieser

Verordnung abgegeben wurden.

(6) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau oder nach, dessen Weisungen die

Bewirtschaftungsstelle verteilt die innerhalb bestimmter

Zeiträume erzeugten Schuhe auf die

Großverbraucher [§ 9, Abs. (4)] und die Bundesländer.

(7) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften,

die die Abgabe von Schuhen an

Letztverbraucher regeln [§§ 9, Abs. (1) bis (3),

10 und 11] in den Ländern, werden die Landeshauptmänner

(Bürgermeister der Stadt Wien)

und die ihnen unterstellten Behörden betraut.

§ 3. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

an dürfen Unternehmungen, die Schuhe

erzeugen, einlagern, für 6ich oder andere ver-

wahren oder damit handeln, über diese Waren

nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung

verfügen; Rechtsgeschäfte, die gegen

diese Bestimmungen verstoßen, sind nichtig.

§ 4. Unternehmungen, die Schuhe herstellen,

sind verpflichtet, diese Arbeiten mit entsprechender

Sorgfalt so durchzuführen, daß die hergestellten

Schuhe den höchsten, unter Zugrundelegung

fachlicher Gesichtspunkte an sie zu stellenden

Anforderungen hinsichtlich Qualität und

Verwendbarkeit entsprechen.

§ 5. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Schuhen

bedarf der Zustimmung des Bundesministerium6

für Handel und Wiederaufbau. Die Zustimmung

ist vom Österreichischen Warenverkehrsbüro vor

Bearbeitung des Antrages auf Erteilung der Genehmigung

des einschlägigen Auslandsgeschäftes

im Wege der Bewirtschaftungsstelle einzuholen.

(2) Wer Schuhe im Auslandsverkehr (freier

oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr)

ein- oder ausführt, hat dies auf dem vorgeschriebenen

Formular unter Angabe des Lieferanten

bei der Entfuhr oder des Empfängers bei

der Ausfuhr, ferner unter Angabe der Warengattung

(Zolltarifnummer), der Menge, der Art

des Geschäftes als freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr

und der Vertragsnummer

des Österreichischen Warenverkehrsbüros binnen

24 Stunden nach Einlangen oder Absendung der

Ware dem Österreichischen Warenverkehrsbüro

zur Weiterleitung an die Bewirtschaftungsstelle

zu melden.

§ 6. (1) Unternehmungen, die Schuhe erzeugen,

einlagern, für sich oder andere verwahren oder

damit handeln, sind über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle

verpflichtet, dieser fallweise

oder laufend Betriebsmeldungen auf vorgeschriebenem

Formular zu erstatten.

(2) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen

sind ferner verpflichtet,

a) Aufzeichnungen zu führen, aus denen der

jeweils vorhandene Lagerbestand sowie Zu-

und Abgang ersichtlich sind;

b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung

der Bewirtschaftungsvorschriften

erforderlich sind, geordnet aufzubewahren,

c) den vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau oder von der Bewirtschaftungsstelle

mit der Überprüfung beauftragten

Organen Einsicht in die Bücher

und Aufzeichnungen zu gewähren und Zutritt

zu den Lagerräumen zu gestatten.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau oder nach dessen Weisungen die

Bewirtschaftungsstelle kann außer den im Abs. (1)

vorgeschriebenen Meldungen weitere Meldungen

anfordern oder im Bedarfsfalle auch Erhebungen

durchführen. In allen Fällen haben die meldepflichtigen

Unternehmungen die angeforderten

Angaben wahrheitsgetreu und vollständig zu erstatten

und fristgemäß einzusenden.

§ 7. (1) Die Beratung und Begutachtung in allen

mit der Bewirtschaftung von Schuhwaren zusammenhängenden

Angelegenheiten obliegt dem

Beirat für Leder beim Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau (§ 9 der Lederbewirtschaftungsverordnung

vom 28. Februar 1947,

B. G. Bl. Nr. 88). Soweit es sich um Angelegenheiten

handelt, die die Bewirtschaftung von

Schuhen betreffen, sind den Beratungen des Beirates

für Leder ein Vertreter der Schuhindustrie,

ein Vertreter des Schuhwarenhandels und ein Vertreter

des Schuhmachergewerbes sowie die gleiche

Anzahl von Vertretern der Dienstnehmer als

stimmberechtigte Mitglieder zuzuziehen. Diese

Vertreter werden vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau auf Vorschlag der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

bestellt. Den Beratungen des Beirates sind Vertreter

der Bundesländer zuzuziehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 10, Abs. (3)

und (4) und 11 der Lederbewirtschaftungsverordnung

vom 28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 88,

gelten sinngemäß.

§ 8. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau setzt nach Anhörung des Beirates

für Leder (§ 7) die Schuhe, deren Abgabe und

Bezug einer Genehmigung bedarf, listenmäßig

fest. Die Liste wird in der „Wiener Zeitung"

verlautbart.

§ 9. (1) Die Genehmigung zur Abgabe der im

§ 8 bezeichneten Schuhe an Letztverbraucher

wird in der Form von Bezugscheinen oder Bezugsmarken

erteilt.

(2) Die Bezugscheine (Bezugsmarken) lauten auf

je ein Paar einer bestimmten Schuhgattung. Sie

werden nach den Weisungen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau auf Antrag

gegen Nachweis des Bedarfes von dem für den

Wohnort des Letztverbrauchers zuständigen

Wirtschaftsamt (Kartenistelle), in Wien vom Hauptwirtschaftsamt

(Kartenstelle), ausgegeben. Die Bezugscheine

haben außer der Schuhgattung, zu

deren Bezug sie berechtigen, auch den Namen

und die Anschrift des Bezugsberechtigten zu enthalten.

(3) Die Bezugscheine (Bezugsmariken) verlieren

mit Ablauf von drei Monaten vom Tage ihrer

Ausstellung an gerechnet ihre Gültigkeit. Die

Gültigkeitsdauer kann in Ausnahmefällen vor

ihrem Ablauf von. der Ausgabestelle verlängert

werden.

(4) Die Genehmigung zur Abgabe der in § 8

bezeichneten Schuhe an Großverbraucher oder

zum Zwecke der Weiterveräußerung wird in der

Form von Bestellscheinen erteilt.

(5) Die Ausgabe und Abrechnung der Bestellscheine

obliegt der Bewirtschaftungsstelle oder

der von ihr beauftragten Stelle [§ 2, Abs. (2)]

nach den Weisungen des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau.

(6) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates

für Leder Ausnahmen von den Bestimmungen

der Abs. (1) bis (4) zulassen.

(7) Der handelsübliche Umtausch von gegen

Bezugschein bezogenen Schuhen gegen solche

gleicher Gattung bedarf keiner Genehmigung.

§ 10. (1) Die im § 8 bezeichneten Schuhe dürfen

an Letztverbraucher weder im Wege der

Versteigerung noch des Zwangsverkaufes abgegeben

werden.

(2) Die Abgabe dieser Schuhe an Händler im

Wege von Versteigerungen oder Zwangsverkäufen

ist nur gegen die vorgeschriebene Bezugsberechtigung

(Bestellschein) zulässig. Solche Versteigerungen

und Zwangsverkäufe sind spätestens

acht Tage vorher bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(in Wien beim Hauprwirtschaftsamt)

anzumelden.

§ 11. (1) Schuhreparaturen, die keinen besonderen

Materialaufwand erfordern, unterliegen

keinen Bezugsbeschränkungen.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates

für Leder die Führung von Kundenlisten in den

Schuhreparaturwerkstätten anordnen und die

Ausführung von Reparaturen von der Eintragung

in diese Kundenlisten abhängig machen.

(3) Das Bundesministerium kann ferner nach

Anhörung des Beirates für Leder die Ausgabe

von Schuhreparaturkarten mit Abschnitten für

bestimmte Ledermengen anordnen und die Ausführung

von Reparaturen sowie den Bezug von

Reparaturmaterial durch die Schuhreparaturwerkstätten

von der Abgabe von Abschnitten

dieser Karte abhängig machen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (2) und (3)

gelten nicht für die Reparaturen von Gummischuhen.

§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieser Verordnung werden nach § 8 des

Warenverkehregesetzes vom 24. Juli 1946,

B.G.Bl. Nr. 172, und nach dien Bestimmungen

des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober

1945, B. G. Bl. Nr. 44/1946, in der Fassung der

Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom 28. Februar

1947, B.G.Bl. Nr. 69, bestraft.

§ 13. (1) Diese Verordnung verliert mit Ablauf

der Geltungsdauer der dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch § 1

des Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,

B.G.Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre

Wirksamkeit.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung treten die bisherigen Bestimmungen

über die Bewirtschaftung von Schuhen außer

Kraft.

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