188_1946
AT
188. Bundesgesetz: Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bergrechtsbestimmungen im Burgenland.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bergrechtsbestimmungen im Burgenland.
1946_188_0 188. Bundesgesetz: Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bergrechtsbestimmungen im Burgenland.
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Auf dem Gebiete des Bergwesens gelten
im Burgenland dieselben Bestimmungen wie im
übrigen Österreich.
§ 2. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
verlieren alle Bestimmungen, die mit
dem § 1 dieses Bundesgesetzes in Widerspruch
stehen, ihre Gültigkeit.
§ 3. Die von Grundbesitzern (Gemeinden) abgeschlossenen
Verträge, mit welchen einem Bergbauunternehmer
das Recht zur Gewinnung von
Kohle innerhalb verliehener Grubenfelder eingeräumt
wurde, bleiben durch dieses Bundesgesetz
unberührt, diese Grubenfelder mögen auf
den Namen der Grundbesitzer (Gemeinden) oder
des Bergbauunternehmers eingetragen sein.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.