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188_1946 AT

188. Bundesgesetz: Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bergrechtsbestimmungen im Burgenland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Bundesgesetz: Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bergrechtsbestimmungen im Burgenland.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Auf dem Gebiete des Bergwesens gelten

im Burgenland dieselben Bestimmungen wie im

übrigen Österreich.

§ 2. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

verlieren alle Bestimmungen, die mit

dem § 1 dieses Bundesgesetzes in Widerspruch

stehen, ihre Gültigkeit.

§ 3. Die von Grundbesitzern (Gemeinden) abgeschlossenen

Verträge, mit welchen einem Bergbauunternehmer

das Recht zur Gewinnung von

Kohle innerhalb verliehener Grubenfelder eingeräumt

wurde, bleiben durch dieses Bundesgesetz

unberührt, diese Grubenfelder mögen auf

den Namen der Grundbesitzer (Gemeinden) oder

des Bergbauunternehmers eingetragen sein.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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