188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
Die Bestimmungen der nachstehenden Gesetze
und Verordnungen, die nach dem 12. März 1938
abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten
in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in
Kraft, soweit nicht in der Folge etwas anderes
bestimmt wird
A) Das Gesetz vom 1. August 1895, R. G. Bl.
Nr. 111, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit
und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)
mit folgenden Ausnahmen
1.) § 37, Abs. (2), JN., hat zu lauten
Das Ersuchen um eine im Geltungsgebiete
dieses Gesetzes zu gewährende Rechtshilfe ist,
wenn nichts anderes bestimmt ist, an das Bezirksgericht
zu stellen, in dessen Sprengel die
Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das
Ersuchen um Vornahme solcher Amtshandlungen,
die nur bei einem bestimmten Gerichte vorgenommen
werden können, sind an das Gericht
zu stellen, welches die Amtshandlung vorzunehmen
hat.
2.) Die §§ 51, Abs. (1) und (2), und 52 JN.,
haben zu lauten
§ 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte
gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder
Geldeswert den Betrag von 2000 RM übersteigt
1. Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn
die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft
oder eine registrierte Genossenschaft
gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten
ein Handelsgeschäft ist;
2. Streitigkeiten, die aus den Berufsgeschäften
von Handelsmäklern (Sensalen), Wägern, Messern
und anderen Personen, die zur Vornahme und
Bestätigung solcher Geschäfte im Handelsverkehr
bestellt sind, entstehen, wenn diese Streitigkeiten
zwischen ihnen und ihren Auftraggebern geführt
werden;
3. Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen
der Kaufleute mit ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten
und Handlungsgehilfen, ferner
aus den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen
zu Dritten, denen sie sich im Gewerbe des
Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und
aus den Rechtsverhältnissen zwischen Dritten
und solchen Personen, die wegen mangelnder
Prokura oder Handlungsvollmacht haften, soweit
nicht das Gewerbegericht zuständig ist;
4. Streitigkeiten aus der Veräußerung eines
Handelsgewerbes zwischen den Vertragsteilen;
5. Streitigkeiten über das Recht der Verwendung
einer Handelsfirma und die sich aus diesem
Recht ergebenden Streitigkeiten;
6. Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse
zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft
oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern,
zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und
den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft
oder deren Mitgliedern, zwischen dem
stillen Gesellschafter und dem Inhaber des
Handelsgewerbes, zwischen den Teilnehmern
einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften
für gemeinschaftliche Rechnung, und zwar in
allen diesen Fällen sowohl während des Bestandes
als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen
Verhältnisses, sofern nicht die Zuständigkeit des
Gewerbegerichtes gegeben ist;
7. Streitigkeiten nach dem Aktiengesetze.
(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
gehören vor die Handelsgerichte
8. Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus
scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen;
9. Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen,
die sich auf den Schutz und den Gebrauch von
Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen,
insoweit "hiefür nicht andere gesetzliche
Vorschriften bestehen;
10. Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb;
11. Streitigkeiten, die sich auf die Seeschiffe
und Seefahrt beziehen, sowie aus allen sonstigen
Rechtsverhältnissen, die nach dem Privatseerecht
oder dem Recht der Binnenschiffahrt zu beurteilen
sind, sofern nicht die Bestimmungen des
§ 49, Z. 5 bis 7, zur Anwendung kommen oder
hiefür andere gesetzliche Vorschriften bestehen.
§ 52. (1) An Orten, an welchen ein selbständiges
Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen
bestehen, gehören die Streitigkeiten aus
den im § 51, Z. 1 bis 7, bezeichneten Geschäften
und Rechtsverhältnissen, bei welchen der Streitgegenstand
an Geld oder Geldeswert die Summe
von 2000 RM nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte
für Handelssachen. Desgleichen gehört
an solchen Orten die Entscheidung der Streitigkeiten,
welche aus der Schiffsmiete, dem Dienstverhältnisse
der Schiffsmannschaft und dem Seefrachtgeschäfte
entstehen (§ 49, Z. 5 bis 7), und
die Aufnahme von Seeverklarung zum Wirkungskreise
der Bezirksgerichte für Handelssachen, sofern
nicht in besonderen Vorschriften etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Im gleichen Umfange sind die etwa an
anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte
für Handelssachen zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig;
3.) in den §§ 7 a, Abs. (3), und 50, Abs. (2),
2. 2, werden die Worte „über die nicht einverständliche
Scheidung, über die Trennung oder
Ungültigerklärung einer Ehe" durch die Worte
„über die Scheidung, über die Aufhebung oder
Nichtigerklärung einer Ehe" ersetzt;
4.) die §§ 76 und 100 JN. bleiben in der Fassung
der §§ 19, Abs. (1), und 21, Abs. (1), der
Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
vom 25. Oktober 1941, Deutsches R. G. Bl. I
S. 654, in Geltung; an die Stelle des Landgerichtes
Berlin tritt das Landesgericht Wien; die
Worte „deutsche Staatsangehörigkeit" sind durch
„österreichische Staatsangehörigkeit", die Worte
„deutsches Gericht" sind durch „österreichisches
Gericht" zu ersetzen. Im § 76, Abs. (1), haben
die Worte „oder auf Herstellung des ehelichen
Lebens" zu entfallen.
5.) Nach § 86 JN. wird folgende Bestimmung
eingefügt
§ 86 a. Die Rechtssubjekte, für welche die
Finanzprokuratur einzuschreiten hat, können bei
den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt
des Landes geklagt werden, in dem
der Kläger seinen Wohnsitz (Sitz) hat. An die
Stelle der Landeshauptstadt tritt für das Land
Niederesterreich die Stadt Wien, für das Land
Vorarlberg die Stadt Feldkirch. Im Bereiche der
Stadt Wien sind solche Klagen bei den für den
ersten Bezirk örtlich zuständigen Gerichten einzubringen.
6.) § 118 JN. gilt mit den aus § 1 der Verordnung
über die Zuständigkeit zur Führung der
Grundbücher, Landtafeln, Bergbücher und Eisenbahnbücher
vom 8. Februar 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 301, sich ergebenden Änderungen.
B) Das Gesetz vom 1. August 1895, R. G. Bl.
Nr. 113, über das gerichtliche Verfahren in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung)
mit folgenden Ausnahmen
1.) § 45 a bleibt in der Fassung gemäß § 1 der
Verordnung über die Kostenentscheidung in Ehesachen
vom 26. November 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1679 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 628/1938),
in Geltung;
2.) § 54, Abs. (2), bleibt in der Fassung gemäß
§ 7, Z. 1, der Verordnung zur Anpassung kostenrechtlicher.
Vorschriften vom 13. Februar 1942,
Deutsches R. G. Bl. I S. 93, in Geltung;
3.) dem § 63 werden folgende Abs. (3) und (4)
angefügt
„(3) Einem Staatenlosen kann das Armenrecht
gewährt werden, wenn es ihm als Inländer zu
gewähren wäre. Einer Partei kraft Amtes kann
bei Vorliegen der im Abs. (1) bezeichneten Voraussetzungen
das Armenrecht bewilligt werden,
wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen
Mittel weder aus der verwalteten Vermögensmasse
noch von dem an der Führung des
Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht
werden können.
(4) Einer inländischen juristischen Person kann
bei Vorliegen der im Abs. (1) bezeichneten Voraussetzungen
das Armenrecht bewilligt werden,
wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen
Mittel weder von ihr noch von den an
der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten
aufgebracht werden können und die Unterlassung
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
allgemeinen Interessen zuwiderlaufen
würde;"
4.) dem § 66, Abs. (1), wird beigefügt
Wenn es nach Lage des Falles erforderlich erscheint,
kann der Partei auf ihren Antrag ein
Rechtsanwalt auch dann beigegeben werden, wenn
die Vertretung durch einen solchen durch das
Gesetz nicht geboten ist.
5.) die §§ 70, Abs. (1), und 71 bleiben in der
Fassung gemäß § 9, Z. 6 und 7, der Vierten Vereinfachungsverordnung
vom 12. Jänner 1943,
Deutsches R. G. Bl. I S. 7, in Kraft;
6.) die §§ 101 bis 111, 114 und 146 bleiben in
der Fassung gemäß § 4 der Zustellungsverordnung
vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1340, in Kraft; § 101, Abs. (2), bleibt aufgehoben;
7.) § 149, Abs. (2), behält die Fassung gemäß
§ 9, Z. 11, der Vierten Vereinfachungsverordnung
vom 12. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I
S.7;
8.) § 207, Abs. (3), behält die Fassung gemäß
§ 9 der. Dritten Vereinfachungsverordnung vom
16. Mai 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 333;
9.) die SS 332 und 365 behalten die Fassung
gemäß § 7 der Verordnung zur Anpassung
kostenrechtlicher Vorschriften vom 13. Februar
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 93;
10.) die §§ 384 und 385 behalten die Fassung
gemäß Artikel 18 der Vierten Verordnung zur
Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im
Lande Österreich vom 24. Dezember 1938,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1999 (G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 86/1939);
11.) § 522, Abs. (1), behält die Fassung gemäß
§ 9, Z. 15, der Vierten Vereinfachungsverordnung
vom 12. Jänner 1943, Deutsches R. G.
Bl. I S.7;
12.) § 558 behält die Fassung gemäß Artikel 6
der Verordnung über die Einführung des
Wechselrechts vom 21. April 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 421 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 114/1938);
13.) die SS 155, Abs. (4), 295, 346, 347, 451,
Abs. (3), 550, Abs. (3), und 571, Abs. (4), bleiben
aufgehoben.
C) Das Gesetz vom 27. April 1873, R. G.
Bl. Nr. 67, über das Mahnverfahren
§ 14 behält die Fassung gemäß § 5 der Zustellungsverordnung
vom 9. Oktober 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1340.
D) Das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl.
Nr. 112, womit zur Durchführung des Artikels 9
des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,
R. G. Bl. Nr. 144, über die richterliche Gewalt,
das Klagerecht der Parteien wegen der von
richterlichen Beamten in Ausübung ihrer amtlichen
Wirksamkeit zugefügten Rechtsverletzungen
geregelt wird.
E) Das Gesetz vom 27. Mai 1896, R. G. Bl.
Nr. 79, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren
(Exekutionsordnung) mit folgenden Ausnahmen
1.) die §§ 11 und 36, Abs. (1), Z. 2, bleiben
aufgehoben;
2.) die §§ 18 bis 20 gelten mit den aus § 1
der Verordnung über die Zuständigkeit zur
Führung der Grundbücher, Landtafeln, Bergbücher
und Eisenbahnbücher vom 8. Februar 1940,
Deutsches R.G. Bl. I S. 301, sich ergebenden Änderungen;
3.) die §§ 290, 291, 293, Abs. (1) und (4), behalten
die Fassung gemäß § 13 der Lohnpfändungsverordnung
1940 vom 30. Oktober 1940,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1451; die §§ 289 a bis
289 g, 292, 292 a, 330 und 372 bleiben aufgehoben;
4.) die Verordnung über die Behandlungen von
Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni
1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 354 (berichtigt
Deutsches R. G. Bl. 1941 I S. 370), in der Fassung
der Verordnung vom 27. Jänner 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 47, bleibt mit Ausnahme der §§ 5,
Abs. (6), und 5 a in Geltung.
Artikel II.
In den durch § 27 der Verordnung über das
Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 27. Juli
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1050, dem Landesgericht
Wien zugewiesenen Patentstreitsachen tritt
an die Stelle dieses Gerichtshofes das Handelsgericht
Wien. Es entscheidet in Patentstreitsachen
ohne Rücksicht auf den Streitwert durch Senat.
Artikel III.
(1) Die Vorschriften der Gesetze zur Vereinheitlichung
der Fideikommißauflösung vom
26. Juni 1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 785 (G. Bl.
f. d. L. Ö. Nr. 479/1938), und über das Erlöschen
der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener
Vermögen vom 6. Juli 1938, Deutsches R.
G. Bl. I S. 825 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 254/1938),
sowie der weiteren zur Ergänzung und Durchführung
dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
treten, soweit sie durch die unter Artikel VIII,
Abs. (2), angeführten Vorschriften abgeändert
oder aufgehoben worden sind, wieder in Kraft.
(2) Die durch § 52 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung
vom 27. September 1944,
Deutsches R. G. Bl. I S. 229, dem Oberlandesgerichte
Wien entzogenen Zuständigkeiten werden
wiederhergestellt.
(3) Für die Anfechtung der Entscheidungen
des Oberlandesgerichtes Wien und für das Rechtsmittelverfahren
gelten die Grundsätze des Verfahrens
außer Streitsachen. Über die Rechtsmittel
entscheidet der Oberste Gerichtshof.
Artikel IV.
Die Bestimmungen auf dem Gebiete der bürgerlichen
Rechtspflege über die Zuständigkeiten der
Oberlandesgerichte in erster Instanz treten, soweit
sie durch § 5 der Verordnung zur weiteren
Überleitung der Rechtspflege vom 28. Februar
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 358 (G. Bl. f. d.
L. Ö. Nr. 307/1939), und die §§ 15 und 53 der
Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom
27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229,
abgeändert worden sind, wieder in Kraft.
Artikel V.
Die Bestimmungen über Rechtsmittel in bürgerlichen
Rechtssachen, soweit sie durch die in Artikel
VIII, Abs. (2), angeführten Vorschriften
aufgehoben oder abgeändert worden sind, treten
wieder in Kraft, insbesondere die Rechtsmittelvorschriften
in folgenden Gesetzen und Verordnungen
1.) im kaiserlichen Patent vom 9. August 1854,
R. G. Bl. Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;
2.) in der Entmündigungsordnung vom 28. Juni
1916, R.G.Bl.Nr.207;
3.) im allgemeinen Grundbuchsgesetz vom
25. Juli 1871, R.G.Bl.Nr.95;
4.) in der Konkursordnung und Ausgleichsordnung
vom 10. Dezember 1914, R. G. Bl.
Nr. 337;
5.) im Mietengesetz vom 7. Dezember 1922,
B. G. Bl. Nr. 872;
6.) in der Verordnung über Jugendwohlfahrt
vom 20. März 1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 549.
Artikel VI.
Die Bestimmungen nachfolgender Gesetze und
Verordnungen, soweit sie durch die im Artikel
VIII, Abs. (2), angeführten Vorschriften
abgeändert worden sind, treten mit folgenden
Änderungen wieder in Kraft
1.) der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit
alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1905 (G.Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 73/1939);
§ 20 dieser Verordnung hat zu lauten
„Die Anfechtung der Entscheidungen richtet
sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer
Streitsachen."
2.) der Vertragshilfeverordnung vom 30. November
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2329, in der
Fassung der Verordnungen vom 3. November
1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 684, und vom
11. Dezember 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 706;
§ 19 dieser Verordnung hat zu lauten
„Die Anfechtung der Entscheidungen richtet sich
nach den Grundsätzen des Verfahrens außer
Streitsachen."
3.) der Verordnung über die Vertragshilfe des
Richters in Energiewirtschaftssachen vom 1. April
1940, Deutsches R. G. Bl. I. S. 577;
die §§ 3 und 5 dieser Verordnung haben zu
lauten
§ 3. „Für die Vertragshilfe nach den §§ 1 und
2 ist das Oberlandesgericht zuständig; es entscheidet
nach Anhörung von Sachverständigen";
§ 5. "Die Anfechtung der Entscheidungen richtet
sich nach den Grundsätzen des Verfahrens
außer Streitsachen";
4.) der Verordnung über die Abwicklung von
Lieferverträgen vom 20. April 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 671;
die §§ 4 und 6 dieser Verordnung haben zu
lauten
§ 4. „Für die in den §§ 1 und 2 vorgesehene
Vertragshilfe ist das Oberlandesgericht zuständig;
es entscheidet nach Anhörung von Sachverständigen";
§ 6. „Die Anfechtung der Entscheidungen
richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens
außer Streitsachen."
5.) des Gesetzes über eine Bereinigung alter
Schulden in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. September 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1209;
§ 18 des Gesetzes hat zu lauten
„Die Anfechtung der Entscheidung in den
Fällen der §§ 7 bis 10, 16, 17 und 20 richtet sich,
soweit in § 16, Abs. (3), und § 17, Abs. (2), nichts
anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen
des Verfahrens außer Streitsachen."
Artikel VII.
In den im Artikel I unter A) bis C) und E)
angeführten Gesetzen und Verordnungen treten
an die Stelle der dort vorgesehenen Beträge in
Schillingen gleich hohe Beträge in Reichsmark.
Artikel VIII.
(1) Vorschriften, die mit den gemäß Artikel I
und III bis VI nunmehr wieder in Geltung gesetzten
Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch
stehen oder damit inhaltlich übereinstimmen,
verlieren mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihre Wirkung.
(2) Insbesondere sind aufgehoben
1.) das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher
Ausnützung von Vollstreckungsmöglichkeiten
vom 13. Dezember 1934, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1234, und die Einführungsverordnung vom
12. Mai 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 590 (G. Bl.
f. d. L. Ö. Nr. 161/1938);
2.) Artikel 9, Abs. (2), der Vierten Verordnung
zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften
im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1999;
3.) die Verordnung über die Vollstreckbarkeit
der vor den NS-Rechtsbetreuungsstellen im
Lande Österreich abgeschlossenen Vergleiche vom
5. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 23 (G. Bl.
f. d. L. Ö. Nr. 82/1939);
4.) die Verordnung zur weiteren Überleitung
der Rechtspflege im Lande Österreich und in den
sudetendeutschen Gebieten vom 28. Februar
1939, Deutsches R. G. Bl. IS. 358 (G. Bl. f. d; L. Ö.
Nr. 307/1939);
5.) die §§ 1 bis 4, 28, 29 bis 32 und 36 bis 42
der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete
der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege
vom 1. September 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1658 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1244/
1939);
6.) die §§ 5 bis 7 der Zweiten Verordnung zur
Durchführung der Verordnung über Maßnahmen
auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der
Rechtspflege vom 4. Oktober 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1994;
7.) die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über Maßnahmen auf dem Gebiete der
Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom
20. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2459;
8.) die Wehrmachtszustellungsverordnung vom
13. März 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 501, samt
Ergänzungsverordnung vom 21. Jänner 1943,
Deutsches R. G. Bl. I S. 52;
9.).dieReichsarbeitsdienstzustellungsverordnung
vom 5. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 949;
10.) die Kriegsgefangenenzustellungsverordnung
vom 23. August 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1181;
11.) die Zweite Vereinfachungsverordnung vom
18. September 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1253;
12.) Z. 1 a der Bekanntmachung vom 2. Mai
1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 238;
13.) § 19, Abs. (2) und (3), der Vierten Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz vom 25. Oktober
1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 654;
14.) die §§ 1, 11 und 12 der Dritten Vereinfachungsverordnung
vom 16. Mai 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 333; der im § 12, Abs. (1), bezogene
§ 8 ist jedoch weiterhin entsprechend anzuwenden;
15.) die §§ 8, 9, Z. 1 bis 5, 9, 12 bis 14, die
§§ 10, 11, Abs. (4) und (5), sofern dieser Absatz
die Geltung des Abs. (4) auf das Fachgericht für
die Maschinenstickereiindustrie in Vorarlberg
ausdehnt, die §§ 12 und 13, Abs. (1) und (2),
der Vierten Vereinfachungsverordnung vom
12. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 7, ausgenommen
§ 9, Z. 1, soweit er § 63, Abs. (2),
Satz 2, Abs. (3) und (4), ZPO. betrifft;
16.) die Kriegsmaßnahmenverordnung vom
12. Mai 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 290;
17.) die §§ 1 bis 6, 8, 10 bis 12 der Kriegsbeschwerdeverordnung
vom 12. Mai 1943, Deutsches
R. G. Bl. I S.290;
18.) die §§ 9, 11 und 12 der Durchführungsverordnung
zur Kriegsmaßnahmenverordnung
und der Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12.Mai
1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 292;
19.) Artikel I, Z. II und III, der Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung über die Behandlung
von Geboten in der Zwangsversteigerung
und sonstiger Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
vom 27. Jänner 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 47;
20.) die §§ 1 bis 12, 14, 15, 17 bis 21, 24 bis
27, 31, 36 bis 44, 47, 49 bis 53, 57, 60, 61 bis
63, 65 bis 72 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung
vom 27. September 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 229.
Artikel IX.
§ 1. (1) Die durch Artikel I und III bis VI in
Geltung gesetzten oder abgeänderten Vorschriften
sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
(2) Die nach den bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften zuständigen Gerichte haben anhängige
Rechtssachen, in denen sie nicht mehr
zuständig sind, an die nunmehr zuständigen Gerichte
zu überweisen. Die Bestimmungen der
§§ 41 und 44 JN. sind hiebei in allen bürgerlichen
Rechtssachen sinngemäß anzuwenden. Für
die Berufungsgerichte gelten jedoch die Vorschriften
der §§ 474, Abs. (1), und 479, Abs. (2),
ZPO. sinngemäß.
(3) Das bisher zuständige Gericht hat noch
Zwischenentscheidungen und das Verfahren vor
ihm beendende Entscheidungen zu erlassen, wenn
sie ohne weitere Verhandlung oder Erhebung ergehen
können.
§ 2. (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
bleiben die Gerichte erster Instanz zuständig,
wenn die Rechtshängigkeit der Streitsache bereits
begründet ist (§ 232 ZPO.). Dies gilt jedoch nicht
für Patentstreitsachen.
(2) Gerichte zweiter Instanz bleiben zuständig,
wenn schon eine mündliche Berufungsverhandlung
stattgefunden hat oder über ein vorgelegtes
Rechtsmittel ohne weitere Verhandlung oder Erhebung
entschieden werden kann.
§ 3. Hat ein Gerichtshof erster Instanz in einer
bürgerlichen Rechtssache, für die jetzt ein Bezirksgericht
zuständig ist, entschieden, so bleibt
die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur
Erledigung des Rechtsmittels aufrecht, wenn auch
die Voraussetzungen nach § 2, Abs. (2), nicht
vorliegen.
§ 4. An die Stelle des Reichsgerichtes tritt in
allen bürgerlichen Rechtssachen der Oberste Gerichtshof.
§ 5. (1) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes
in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber
500 RM, so ist § 453, Abs. (1), ZPO. sinngemäß
anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene
Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil
erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es
weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften
für Bagatellsachen.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, die bei Gerichtshöfen
erster Instanz anhängig sind, hat der
Einzelrichter auch dann das weitere Verfahren
durchzuführen, wenn der Wert des Streitgegenstandes
50.000 RM übersteigt.
§ 6. (1) Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen
sind, beginnen nach den nunmehr geltenden
Vorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes.
(2) Innerhalb dieser Fristen können nur nach
den nunmehr geltenden Vorschriften zulässige
Rechtsmittel erhoben werden.
§ 7. (1) Entscheidungen des Reichsgerichtes in
bürgerlichen Rechtssachen, in denen ein Gericht
erster oder zweiter Instanz im Gebiete der Republik
Österreich eingeschritten ist, sind unwirksam,
wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen
worden sind.
(2) Entscheidungen in bürgerlichen Rechtssachen,
die vom Reichsgerichte vor diesem Zeitpunkte
gefällt worden sind, jedoch dem Gerichte
erster Instanz nicht spätestens am 1. Okober 1945
zukommen, haben ebenfalls keine Wirkung.
(3) Hat das Reichsgericht über ein bereits erhobenes
Rechtsmittel noch nicht entschieden oder
ist die Entscheidung des Reichsgerichtes nach
Abs. (1) oder (2) unwirksam, so ist das Rechtsmittel
dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen. Dieser hat die nunmehr geltenden
Vorschriften anzuwenden und selbst zu prüfen,
ob die Voraussetzungen des § 500, Abs. (2), ZPO.
für die Zulässigkeit der Revision vorliegen.
(4) In Angelegenheiten nach der Verordnung
über die Vertragshilfe des Richters in Energiewirtschaftssachen
vom 1. April 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 577, obliegt die Entscheidung erster
Instanz an Stelle des Reichsgerichtes dem nunmehr
zuständigen Oberlandesgericht.
§ 8. (1) Hat das Reichsgericht über eine gemäß
§ 2 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung
vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I
S. 229, vorgelegte Revision noch nicht entschieden
oder ist die ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes
gemäß § 7, Abs. (1) oder (2), unwirksam,
so ist das Revisionsverfahren nicht fortzusetzen.
Dem Rechtsmittelwerber steht nunmehr
die Berufung zu. Hievon sind die Beteiligten vom
Gericht erster Instanz zu verständigen. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung dieser
Verständigung an den bisherigen Revisionswerber.
Nach Einlangen der Berufung sind die §§ 468 ff.
ZPO. anzuwenden.
(2) Wird die Berufung nicht rechtzeitig erhoben,
so erwächst die Entscheidung im Zeitpunkt
der Zustellung der Verständigung an den Revisionswerber
in Rechtskraft.
§ 9. Hat das Reichsgericht über einen gemäß
§§ 9 und 10 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung
vom 27. September 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 229, erhobenen Rekurs noch nicht
entschieden oder ist die Entscheidung des Reichsgerichtes
gemäß § 7, Abs. (1) oder (2), unwirksam,
so hat das Gericht zweiter Instanz über den
Rekurs zu entscheiden. Das Gericht erster Instanz
hat vor der Vorlage des Rechtsmittels den
Rekurswerber zu verständigen, daß die in § 10
der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkung
auf den Rekursgrund der Verletzung des
Gesetzes weggefallen ist und daß ihm freisteht,
den Rekurs zu ergänzen; hiebei hat das Gericht
ihm eine angemessene Frist zu bestimmen.
§ 10. (1) Dem Reichsgericht oder anderen ausländischen
Gerichten oder Behörden übersendete
Akten über bürgerliche Rechtssachen sind auf Antrag
eines Beteiligten zu erneuern, wenn sie nicht
spätestens am 1. Oktober 1945 dem Gericht erster
Instanz zukommen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 20 bis 33 der
Verordnung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
vom 9. August 1927 über die infolge des Brandes
des Justizpalastes erforderlichen Maßnahmen,
B. G. Bl. Nr. 248, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 11. Die Vorschriften der §§ 7 und 10 des
Artikels IX gelten sinngemäß für die in Artikel
III bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch
für die Entscheidungen des Reichsministers der
Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu
erlassen hat.
§ 12. Ist ein Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
auf Grund einer gemäß Artikel VIII aufgehobenen
Vorschrift als nicht kriegsdringlich zurückgestellt,
unterbrochen, ausgesetzt oder aufgeschoben
worden oder ist das Ruhen des Verfahrens
angeordnet worden, so ist es auf Antrag
fortzusetzen. Betrifft das Verfahren keine Prozeß- oder
Exekutionssache, so kann es auch von Amts
wegen fortgesetzt werden.
§ 13. (1) Für anhängige Exekutionsverfahren
und Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen
Verfügung, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(2) Das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit
und ein Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen
Verfügung gemäß § 387, Abs. (1), EO.
anhängig ist, hat bei Überweisung der Streitsache
an das nunmehr zuständige Gericht die andere
Rechtssache mit zu überweisen. § 1, Abs. (3), ist
auf die die einstweilige Verfügung betreffende
Rechtssache sinngemäß anzuwenden und eine
schon bewilligte einstweilige Verfügung vom bisher
zuständigen Gerichte noch zu vollziehen,
wenn sonst der Erfolg der einstweiligen Verfügung
voraussichtlich vereitelt würde.
§ 14. Die auf Grund der Verordnung vom
5. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 23, vor
den NS-Rechtsbetreuungsstellen abgeschlossenen
Vergleiche bleiben Exekutionstitel im Sinne des
§ 1 EO.
Artikel X.
1.) Ist eine Partei infolge der durch den Krieg
und seine Folgeerscheinungen verursachten besonderen
Verhältnisse, insbesondere der ungünstigen
Verkehrsverhältnisse oder der Behinderung
des Postverkehres, am rechtzeitigen Erscheinen
bei einer Tagsatzung oder an der Vornahme
einer befristeten Prozeßhandlung verhindert,
so ist ihr die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand auch dann zu gewähren, wenn sie
in den Verfahrensgesetzen nicht zugelassen wird.
2.) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
darf jedoch in einem Wiedereinsetzungsverfahren
nicht bewilligt werden, wenn sie schon einmal
gegen eine Versäumung in diesem Verfahren gewährt
wurde.
3.) In den in der ZPO. nicht geregelten Verfahren
findet sie nur gegen die Versäumung von
Fristen statt.
4.) Wird die Wiedereinsetzung auf Grund
dieser Bestimmungen bewilligt, so entfällt die
Kostenersatzpflicht nach § 154 ZPO.
Artikel XI.
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt,
durch Verordnung bei der Rückführung der Verfahrensgesetze
auf den Stand vom 13. März 1938
sich etwa ergebende Unstimmigkeiten zu beseitigen,
die durch die Zustellungsverordnung
vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1340, abgeänderten Vorschriften der §§ 101
bis 111 und 114 ZPO. nach dem Stande vom
13. März 1938 mit den allenfalls zweckmäßig erscheinenden
Änderungen wiederherzustellen, seit
dem 13. März 1938 auf den Gebieten des Verfahrensrechtes,
der Gerichtsorganisation und der
Geschäftsordnung erlassene Allgemeine Verfügungen
mit Erlaß aufzuheben oder abzuändern
und im Zweifelsfalle kundzumachen, ob weitere
Vorschriften, die in Artikel VIII, Abs. (2), nicht
namentlich angeführt sind, als fortbestehend oder
als aufgehoben anzusehen sind.
Artikel XII.
Mit der Vollziehung des Gesetzes ist das
Staatsamt für Justiz betraut.