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188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Die Bestimmungen der nachstehenden Gesetze

und Verordnungen, die nach dem 12. März 1938

abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten

in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in

Kraft, soweit nicht in der Folge etwas anderes

bestimmt wird

A) Das Gesetz vom 1. August 1895, R. G. Bl.

Nr. 111, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit

und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)

mit folgenden Ausnahmen

1.) § 37, Abs. (2), JN., hat zu lauten

Das Ersuchen um eine im Geltungsgebiete

dieses Gesetzes zu gewährende Rechtshilfe ist,

wenn nichts anderes bestimmt ist, an das Bezirksgericht

zu stellen, in dessen Sprengel die

Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das

Ersuchen um Vornahme solcher Amtshandlungen,

die nur bei einem bestimmten Gerichte vorgenommen

werden können, sind an das Gericht

zu stellen, welches die Amtshandlung vorzunehmen

hat.

2.) Die §§ 51, Abs. (1) und (2), und 52 JN.,

haben zu lauten

§ 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte

gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder

Geldeswert den Betrag von 2000 RM übersteigt

1. Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn

die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft

oder eine registrierte Genossenschaft

gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten

ein Handelsgeschäft ist;

2. Streitigkeiten, die aus den Berufsgeschäften

von Handelsmäklern (Sensalen), Wägern, Messern

und anderen Personen, die zur Vornahme und

Bestätigung solcher Geschäfte im Handelsverkehr

bestellt sind, entstehen, wenn diese Streitigkeiten

zwischen ihnen und ihren Auftraggebern geführt

werden;

3. Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen

der Kaufleute mit ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten

und Handlungsgehilfen, ferner

aus den Rechtsverhältnissen aller dieser Personen

zu Dritten, denen sie sich im Gewerbe des

Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und

aus den Rechtsverhältnissen zwischen Dritten

und solchen Personen, die wegen mangelnder

Prokura oder Handlungsvollmacht haften, soweit

nicht das Gewerbegericht zuständig ist;

4. Streitigkeiten aus der Veräußerung eines

Handelsgewerbes zwischen den Vertragsteilen;

5. Streitigkeiten über das Recht der Verwendung

einer Handelsfirma und die sich aus diesem

Recht ergebenden Streitigkeiten;

6. Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse

zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft

oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern,

zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und

den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft

oder deren Mitgliedern, zwischen dem

stillen Gesellschafter und dem Inhaber des

Handelsgewerbes, zwischen den Teilnehmern

einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften

für gemeinschaftliche Rechnung, und zwar in

allen diesen Fällen sowohl während des Bestandes

als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen

Verhältnisses, sofern nicht die Zuständigkeit des

Gewerbegerichtes gegeben ist;

7. Streitigkeiten nach dem Aktiengesetze.

(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes

gehören vor die Handelsgerichte

8. Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus

scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen;

9. Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen,

die sich auf den Schutz und den Gebrauch von

Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen,

insoweit "hiefür nicht andere gesetzliche

Vorschriften bestehen;

10. Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen den

unlauteren Wettbewerb;

11. Streitigkeiten, die sich auf die Seeschiffe

und Seefahrt beziehen, sowie aus allen sonstigen

Rechtsverhältnissen, die nach dem Privatseerecht

oder dem Recht der Binnenschiffahrt zu beurteilen

sind, sofern nicht die Bestimmungen des

§ 49, Z. 5 bis 7, zur Anwendung kommen oder

hiefür andere gesetzliche Vorschriften bestehen.

§ 52. (1) An Orten, an welchen ein selbständiges

Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen

bestehen, gehören die Streitigkeiten aus

den im § 51, Z. 1 bis 7, bezeichneten Geschäften

und Rechtsverhältnissen, bei welchen der Streitgegenstand

an Geld oder Geldeswert die Summe

von 2000 RM nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte

für Handelssachen. Desgleichen gehört

an solchen Orten die Entscheidung der Streitigkeiten,

welche aus der Schiffsmiete, dem Dienstverhältnisse

der Schiffsmannschaft und dem Seefrachtgeschäfte

entstehen (§ 49, Z. 5 bis 7), und

die Aufnahme von Seeverklarung zum Wirkungskreise

der Bezirksgerichte für Handelssachen, sofern

nicht in besonderen Vorschriften etwas

anderes bestimmt ist.

(2) Im gleichen Umfange sind die etwa an

anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte

für Handelssachen zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig;

3.) in den §§ 7 a, Abs. (3), und 50, Abs. (2),

2. 2, werden die Worte „über die nicht einverständliche

Scheidung, über die Trennung oder

Ungültigerklärung einer Ehe" durch die Worte

„über die Scheidung, über die Aufhebung oder

Nichtigerklärung einer Ehe" ersetzt;

4.) die §§ 76 und 100 JN. bleiben in der Fassung

der §§ 19, Abs. (1), und 21, Abs. (1), der

Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

vom 25. Oktober 1941, Deutsches R. G. Bl. I

S. 654, in Geltung; an die Stelle des Landgerichtes

Berlin tritt das Landesgericht Wien; die

Worte „deutsche Staatsangehörigkeit" sind durch

„österreichische Staatsangehörigkeit", die Worte

„deutsches Gericht" sind durch „österreichisches

Gericht" zu ersetzen. Im § 76, Abs. (1), haben

die Worte „oder auf Herstellung des ehelichen

Lebens" zu entfallen.

5.) Nach § 86 JN. wird folgende Bestimmung

eingefügt

§ 86 a. Die Rechtssubjekte, für welche die

Finanzprokuratur einzuschreiten hat, können bei

den sachlich zuständigen Gerichten in der Landeshauptstadt

des Landes geklagt werden, in dem

der Kläger seinen Wohnsitz (Sitz) hat. An die

Stelle der Landeshauptstadt tritt für das Land

Niederesterreich die Stadt Wien, für das Land

Vorarlberg die Stadt Feldkirch. Im Bereiche der

Stadt Wien sind solche Klagen bei den für den

ersten Bezirk örtlich zuständigen Gerichten einzubringen.

6.) § 118 JN. gilt mit den aus § 1 der Verordnung

über die Zuständigkeit zur Führung der

Grundbücher, Landtafeln, Bergbücher und Eisenbahnbücher

vom 8. Februar 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 301, sich ergebenden Änderungen.

B) Das Gesetz vom 1. August 1895, R. G. Bl.

Nr. 113, über das gerichtliche Verfahren in

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung)

mit folgenden Ausnahmen

1.) § 45 a bleibt in der Fassung gemäß § 1 der

Verordnung über die Kostenentscheidung in Ehesachen

vom 26. November 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1679 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 628/1938),

in Geltung;

2.) § 54, Abs. (2), bleibt in der Fassung gemäß

§ 7, Z. 1, der Verordnung zur Anpassung kostenrechtlicher.

Vorschriften vom 13. Februar 1942,

Deutsches R. G. Bl. I S. 93, in Geltung;

3.) dem § 63 werden folgende Abs. (3) und (4)

angefügt

„(3) Einem Staatenlosen kann das Armenrecht

gewährt werden, wenn es ihm als Inländer zu

gewähren wäre. Einer Partei kraft Amtes kann

bei Vorliegen der im Abs. (1) bezeichneten Voraussetzungen

das Armenrecht bewilligt werden,

wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen

Mittel weder aus der verwalteten Vermögensmasse

noch von dem an der Führung des

Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht

werden können.

(4) Einer inländischen juristischen Person kann

bei Vorliegen der im Abs. (1) bezeichneten Voraussetzungen

das Armenrecht bewilligt werden,

wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen

Mittel weder von ihr noch von den an

der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten

aufgebracht werden können und die Unterlassung

der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

allgemeinen Interessen zuwiderlaufen

würde;"

4.) dem § 66, Abs. (1), wird beigefügt

Wenn es nach Lage des Falles erforderlich erscheint,

kann der Partei auf ihren Antrag ein

Rechtsanwalt auch dann beigegeben werden, wenn

die Vertretung durch einen solchen durch das

Gesetz nicht geboten ist.

5.) die §§ 70, Abs. (1), und 71 bleiben in der

Fassung gemäß § 9, Z. 6 und 7, der Vierten Vereinfachungsverordnung

vom 12. Jänner 1943,

Deutsches R. G. Bl. I S. 7, in Kraft;

6.) die §§ 101 bis 111, 114 und 146 bleiben in

der Fassung gemäß § 4 der Zustellungsverordnung

vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1340, in Kraft; § 101, Abs. (2), bleibt aufgehoben;

7.) § 149, Abs. (2), behält die Fassung gemäß

§ 9, Z. 11, der Vierten Vereinfachungsverordnung

vom 12. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I

S.7;

8.) § 207, Abs. (3), behält die Fassung gemäß

§ 9 der. Dritten Vereinfachungsverordnung vom

16. Mai 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 333;

9.) die SS 332 und 365 behalten die Fassung

gemäß § 7 der Verordnung zur Anpassung

kostenrechtlicher Vorschriften vom 13. Februar

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 93;

10.) die §§ 384 und 385 behalten die Fassung

gemäß Artikel 18 der Vierten Verordnung zur

Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im

Lande Österreich vom 24. Dezember 1938,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1999 (G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 86/1939);

11.) § 522, Abs. (1), behält die Fassung gemäß

§ 9, Z. 15, der Vierten Vereinfachungsverordnung

vom 12. Jänner 1943, Deutsches R. G.

Bl. I S.7;

12.) § 558 behält die Fassung gemäß Artikel 6

der Verordnung über die Einführung des

Wechselrechts vom 21. April 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 421 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 114/1938);

13.) die SS 155, Abs. (4), 295, 346, 347, 451,

Abs. (3), 550, Abs. (3), und 571, Abs. (4), bleiben

aufgehoben.

C) Das Gesetz vom 27. April 1873, R. G.

Bl. Nr. 67, über das Mahnverfahren

§ 14 behält die Fassung gemäß § 5 der Zustellungsverordnung

vom 9. Oktober 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1340.

D) Das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl.

Nr. 112, womit zur Durchführung des Artikels 9

des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,

R. G. Bl. Nr. 144, über die richterliche Gewalt,

das Klagerecht der Parteien wegen der von

richterlichen Beamten in Ausübung ihrer amtlichen

Wirksamkeit zugefügten Rechtsverletzungen

geregelt wird.

E) Das Gesetz vom 27. Mai 1896, R. G. Bl.

Nr. 79, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren

(Exekutionsordnung) mit folgenden Ausnahmen

1.) die §§ 11 und 36, Abs. (1), Z. 2, bleiben

aufgehoben;

2.) die §§ 18 bis 20 gelten mit den aus § 1

der Verordnung über die Zuständigkeit zur

Führung der Grundbücher, Landtafeln, Bergbücher

und Eisenbahnbücher vom 8. Februar 1940,

Deutsches R.G. Bl. I S. 301, sich ergebenden Änderungen;

3.) die §§ 290, 291, 293, Abs. (1) und (4), behalten

die Fassung gemäß § 13 der Lohnpfändungsverordnung

1940 vom 30. Oktober 1940,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1451; die §§ 289 a bis

289 g, 292, 292 a, 330 und 372 bleiben aufgehoben;

4.) die Verordnung über die Behandlungen von

Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni

1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 354 (berichtigt

Deutsches R. G. Bl. 1941 I S. 370), in der Fassung

der Verordnung vom 27. Jänner 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 47, bleibt mit Ausnahme der §§ 5,

Abs. (6), und 5 a in Geltung.

Artikel II.

In den durch § 27 der Verordnung über das

Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 27. Juli

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1050, dem Landesgericht

Wien zugewiesenen Patentstreitsachen tritt

an die Stelle dieses Gerichtshofes das Handelsgericht

Wien. Es entscheidet in Patentstreitsachen

ohne Rücksicht auf den Streitwert durch Senat.

Artikel III.

(1) Die Vorschriften der Gesetze zur Vereinheitlichung

der Fideikommißauflösung vom

26. Juni 1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 785 (G. Bl.

f. d. L. Ö. Nr. 479/1938), und über das Erlöschen

der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener

Vermögen vom 6. Juli 1938, Deutsches R.

G. Bl. I S. 825 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 254/1938),

sowie der weiteren zur Ergänzung und Durchführung

dieser Gesetze erlassenen Verordnungen

treten, soweit sie durch die unter Artikel VIII,

Abs. (2), angeführten Vorschriften abgeändert

oder aufgehoben worden sind, wieder in Kraft.

(2) Die durch § 52 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung

vom 27. September 1944,

Deutsches R. G. Bl. I S. 229, dem Oberlandesgerichte

Wien entzogenen Zuständigkeiten werden

wiederhergestellt.

(3) Für die Anfechtung der Entscheidungen

des Oberlandesgerichtes Wien und für das Rechtsmittelverfahren

gelten die Grundsätze des Verfahrens

außer Streitsachen. Über die Rechtsmittel

entscheidet der Oberste Gerichtshof.

Artikel IV.

Die Bestimmungen auf dem Gebiete der bürgerlichen

Rechtspflege über die Zuständigkeiten der

Oberlandesgerichte in erster Instanz treten, soweit

sie durch § 5 der Verordnung zur weiteren

Überleitung der Rechtspflege vom 28. Februar

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 358 (G. Bl. f. d.

L. Ö. Nr. 307/1939), und die §§ 15 und 53 der

Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom

27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229,

abgeändert worden sind, wieder in Kraft.

Artikel V.

Die Bestimmungen über Rechtsmittel in bürgerlichen

Rechtssachen, soweit sie durch die in Artikel

VIII, Abs. (2), angeführten Vorschriften

aufgehoben oder abgeändert worden sind, treten

wieder in Kraft, insbesondere die Rechtsmittelvorschriften

in folgenden Gesetzen und Verordnungen

1.) im kaiserlichen Patent vom 9. August 1854,

R. G. Bl. Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren

in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen;

2.) in der Entmündigungsordnung vom 28. Juni

1916, R.G.Bl.Nr.207;

3.) im allgemeinen Grundbuchsgesetz vom

25. Juli 1871, R.G.Bl.Nr.95;

4.) in der Konkursordnung und Ausgleichsordnung

vom 10. Dezember 1914, R. G. Bl.

Nr. 337;

5.) im Mietengesetz vom 7. Dezember 1922,

B. G. Bl. Nr. 872;

6.) in der Verordnung über Jugendwohlfahrt

vom 20. März 1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 549.

Artikel VI.

Die Bestimmungen nachfolgender Gesetze und

Verordnungen, soweit sie durch die im Artikel

VIII, Abs. (2), angeführten Vorschriften

abgeändert worden sind, treten mit folgenden

Änderungen wieder in Kraft

1.) der Verordnung zur Regelung der Fälligkeit

alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1905 (G.Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 73/1939);

§ 20 dieser Verordnung hat zu lauten

„Die Anfechtung der Entscheidungen richtet

sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer

Streitsachen."

2.) der Vertragshilfeverordnung vom 30. November

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2329, in der

Fassung der Verordnungen vom 3. November

1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 684, und vom

11. Dezember 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 706;

§ 19 dieser Verordnung hat zu lauten

„Die Anfechtung der Entscheidungen richtet sich

nach den Grundsätzen des Verfahrens außer

Streitsachen."

3.) der Verordnung über die Vertragshilfe des

Richters in Energiewirtschaftssachen vom 1. April

1940, Deutsches R. G. Bl. I. S. 577;

die §§ 3 und 5 dieser Verordnung haben zu

lauten

§ 3. „Für die Vertragshilfe nach den §§ 1 und

2 ist das Oberlandesgericht zuständig; es entscheidet

nach Anhörung von Sachverständigen";

§ 5. "Die Anfechtung der Entscheidungen richtet

sich nach den Grundsätzen des Verfahrens

außer Streitsachen";

4.) der Verordnung über die Abwicklung von

Lieferverträgen vom 20. April 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 671;

die §§ 4 und 6 dieser Verordnung haben zu

lauten

§ 4. „Für die in den §§ 1 und 2 vorgesehene

Vertragshilfe ist das Oberlandesgericht zuständig;

es entscheidet nach Anhörung von Sachverständigen";

§ 6. „Die Anfechtung der Entscheidungen

richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens

außer Streitsachen."

5.) des Gesetzes über eine Bereinigung alter

Schulden in der Fassung der Bekanntmachung

vom 3. September 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1209;

§ 18 des Gesetzes hat zu lauten

„Die Anfechtung der Entscheidung in den

Fällen der §§ 7 bis 10, 16, 17 und 20 richtet sich,

soweit in § 16, Abs. (3), und § 17, Abs. (2), nichts

anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen

des Verfahrens außer Streitsachen."

Artikel VII.

In den im Artikel I unter A) bis C) und E)

angeführten Gesetzen und Verordnungen treten

an die Stelle der dort vorgesehenen Beträge in

Schillingen gleich hohe Beträge in Reichsmark.

Artikel VIII.

(1) Vorschriften, die mit den gemäß Artikel I

und III bis VI nunmehr wieder in Geltung gesetzten

Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch

stehen oder damit inhaltlich übereinstimmen,

verlieren mit dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes ihre Wirkung.

(2) Insbesondere sind aufgehoben

1.) das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher

Ausnützung von Vollstreckungsmöglichkeiten

vom 13. Dezember 1934, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1234, und die Einführungsverordnung vom

12. Mai 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 590 (G. Bl.

f. d. L. Ö. Nr. 161/1938);

2.) Artikel 9, Abs. (2), der Vierten Verordnung

zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften

im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1999;

3.) die Verordnung über die Vollstreckbarkeit

der vor den NS-Rechtsbetreuungsstellen im

Lande Österreich abgeschlossenen Vergleiche vom

5. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 23 (G. Bl.

f. d. L. Ö. Nr. 82/1939);

4.) die Verordnung zur weiteren Überleitung

der Rechtspflege im Lande Österreich und in den

sudetendeutschen Gebieten vom 28. Februar

1939, Deutsches R. G. Bl. IS. 358 (G. Bl. f. d; L. Ö.

Nr. 307/1939);

5.) die §§ 1 bis 4, 28, 29 bis 32 und 36 bis 42

der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete

der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege

vom 1. September 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1658 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 1244/

1939);

6.) die §§ 5 bis 7 der Zweiten Verordnung zur

Durchführung der Verordnung über Maßnahmen

auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der

Rechtspflege vom 4. Oktober 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1994;

7.) die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung

über Maßnahmen auf dem Gebiete der

Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom

20. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2459;

8.) die Wehrmachtszustellungsverordnung vom

13. März 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 501, samt

Ergänzungsverordnung vom 21. Jänner 1943,

Deutsches R. G. Bl. I S. 52;

9.).dieReichsarbeitsdienstzustellungsverordnung

vom 5. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 949;

10.) die Kriegsgefangenenzustellungsverordnung

vom 23. August 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1181;

11.) die Zweite Vereinfachungsverordnung vom

18. September 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1253;

12.) Z. 1 a der Bekanntmachung vom 2. Mai

1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 238;

13.) § 19, Abs. (2) und (3), der Vierten Durchführungsverordnung

zum Ehegesetz vom 25. Oktober

1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 654;

14.) die §§ 1, 11 und 12 der Dritten Vereinfachungsverordnung

vom 16. Mai 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 333; der im § 12, Abs. (1), bezogene

§ 8 ist jedoch weiterhin entsprechend anzuwenden;

15.) die §§ 8, 9, Z. 1 bis 5, 9, 12 bis 14, die

§§ 10, 11, Abs. (4) und (5), sofern dieser Absatz

die Geltung des Abs. (4) auf das Fachgericht für

die Maschinenstickereiindustrie in Vorarlberg

ausdehnt, die §§ 12 und 13, Abs. (1) und (2),

der Vierten Vereinfachungsverordnung vom

12. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 7, ausgenommen

§ 9, Z. 1, soweit er § 63, Abs. (2),

Satz 2, Abs. (3) und (4), ZPO. betrifft;

16.) die Kriegsmaßnahmenverordnung vom

12. Mai 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 290;

17.) die §§ 1 bis 6, 8, 10 bis 12 der Kriegsbeschwerdeverordnung

vom 12. Mai 1943, Deutsches

R. G. Bl. I S.290;

18.) die §§ 9, 11 und 12 der Durchführungsverordnung

zur Kriegsmaßnahmenverordnung

und der Kriegsbeschwerdeverordnung vom 12.Mai

1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 292;

19.) Artikel I, Z. II und III, der Verordnung

zur Ergänzung der Verordnung über die Behandlung

von Geboten in der Zwangsversteigerung

und sonstiger Vorschriften über die Zwangsvollstreckung

vom 27. Jänner 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 47;

20.) die §§ 1 bis 12, 14, 15, 17 bis 21, 24 bis

27, 31, 36 bis 44, 47, 49 bis 53, 57, 60, 61 bis

63, 65 bis 72 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung

vom 27. September 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 229.

Artikel IX.

§ 1. (1) Die durch Artikel I und III bis VI in

Geltung gesetzten oder abgeänderten Vorschriften

sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.

(2) Die nach den bisher in Geltung gestandenen

Vorschriften zuständigen Gerichte haben anhängige

Rechtssachen, in denen sie nicht mehr

zuständig sind, an die nunmehr zuständigen Gerichte

zu überweisen. Die Bestimmungen der

§§ 41 und 44 JN. sind hiebei in allen bürgerlichen

Rechtssachen sinngemäß anzuwenden. Für

die Berufungsgerichte gelten jedoch die Vorschriften

der §§ 474, Abs. (1), und 479, Abs. (2),

ZPO. sinngemäß.

(3) Das bisher zuständige Gericht hat noch

Zwischenentscheidungen und das Verfahren vor

ihm beendende Entscheidungen zu erlassen, wenn

sie ohne weitere Verhandlung oder Erhebung ergehen

können.

§ 2. (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

bleiben die Gerichte erster Instanz zuständig,

wenn die Rechtshängigkeit der Streitsache bereits

begründet ist (§ 232 ZPO.). Dies gilt jedoch nicht

für Patentstreitsachen.

(2) Gerichte zweiter Instanz bleiben zuständig,

wenn schon eine mündliche Berufungsverhandlung

stattgefunden hat oder über ein vorgelegtes

Rechtsmittel ohne weitere Verhandlung oder Erhebung

entschieden werden kann.

§ 3. Hat ein Gerichtshof erster Instanz in einer

bürgerlichen Rechtssache, für die jetzt ein Bezirksgericht

zuständig ist, entschieden, so bleibt

die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur

Erledigung des Rechtsmittels aufrecht, wenn auch

die Voraussetzungen nach § 2, Abs. (2), nicht

vorliegen.

§ 4. An die Stelle des Reichsgerichtes tritt in

allen bürgerlichen Rechtssachen der Oberste Gerichtshof.

§ 5. (1) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes

in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber

500 RM, so ist § 453, Abs. (1), ZPO. sinngemäß

anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene

Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil

erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es

weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften

für Bagatellsachen.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, die bei Gerichtshöfen

erster Instanz anhängig sind, hat der

Einzelrichter auch dann das weitere Verfahren

durchzuführen, wenn der Wert des Streitgegenstandes

50.000 RM übersteigt.

§ 6. (1) Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen

sind, beginnen nach den nunmehr geltenden

Vorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens

dieses Gesetzes.

(2) Innerhalb dieser Fristen können nur nach

den nunmehr geltenden Vorschriften zulässige

Rechtsmittel erhoben werden.

§ 7. (1) Entscheidungen des Reichsgerichtes in

bürgerlichen Rechtssachen, in denen ein Gericht

erster oder zweiter Instanz im Gebiete der Republik

Österreich eingeschritten ist, sind unwirksam,

wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen

worden sind.

(2) Entscheidungen in bürgerlichen Rechtssachen,

die vom Reichsgerichte vor diesem Zeitpunkte

gefällt worden sind, jedoch dem Gerichte

erster Instanz nicht spätestens am 1. Okober 1945

zukommen, haben ebenfalls keine Wirkung.

(3) Hat das Reichsgericht über ein bereits erhobenes

Rechtsmittel noch nicht entschieden oder

ist die Entscheidung des Reichsgerichtes nach

Abs. (1) oder (2) unwirksam, so ist das Rechtsmittel

dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung

vorzulegen. Dieser hat die nunmehr geltenden

Vorschriften anzuwenden und selbst zu prüfen,

ob die Voraussetzungen des § 500, Abs. (2), ZPO.

für die Zulässigkeit der Revision vorliegen.

(4) In Angelegenheiten nach der Verordnung

über die Vertragshilfe des Richters in Energiewirtschaftssachen

vom 1. April 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 577, obliegt die Entscheidung erster

Instanz an Stelle des Reichsgerichtes dem nunmehr

zuständigen Oberlandesgericht.

§ 8. (1) Hat das Reichsgericht über eine gemäß

§ 2 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung

vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I

S. 229, vorgelegte Revision noch nicht entschieden

oder ist die ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes

gemäß § 7, Abs. (1) oder (2), unwirksam,

so ist das Revisionsverfahren nicht fortzusetzen.

Dem Rechtsmittelwerber steht nunmehr

die Berufung zu. Hievon sind die Beteiligten vom

Gericht erster Instanz zu verständigen. Die Berufungsfrist

beginnt mit der Zustellung dieser

Verständigung an den bisherigen Revisionswerber.

Nach Einlangen der Berufung sind die §§ 468 ff.

ZPO. anzuwenden.

(2) Wird die Berufung nicht rechtzeitig erhoben,

so erwächst die Entscheidung im Zeitpunkt

der Zustellung der Verständigung an den Revisionswerber

in Rechtskraft.

§ 9. Hat das Reichsgericht über einen gemäß

§§ 9 und 10 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung

vom 27. September 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 229, erhobenen Rekurs noch nicht

entschieden oder ist die Entscheidung des Reichsgerichtes

gemäß § 7, Abs. (1) oder (2), unwirksam,

so hat das Gericht zweiter Instanz über den

Rekurs zu entscheiden. Das Gericht erster Instanz

hat vor der Vorlage des Rechtsmittels den

Rekurswerber zu verständigen, daß die in § 10

der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkung

auf den Rekursgrund der Verletzung des

Gesetzes weggefallen ist und daß ihm freisteht,

den Rekurs zu ergänzen; hiebei hat das Gericht

ihm eine angemessene Frist zu bestimmen.

§ 10. (1) Dem Reichsgericht oder anderen ausländischen

Gerichten oder Behörden übersendete

Akten über bürgerliche Rechtssachen sind auf Antrag

eines Beteiligten zu erneuern, wenn sie nicht

spätestens am 1. Oktober 1945 dem Gericht erster

Instanz zukommen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 20 bis 33 der

Verordnung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

vom 9. August 1927 über die infolge des Brandes

des Justizpalastes erforderlichen Maßnahmen,

B. G. Bl. Nr. 248, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11. Die Vorschriften der §§ 7 und 10 des

Artikels IX gelten sinngemäß für die in Artikel

III bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch

für die Entscheidungen des Reichsministers der

Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu

erlassen hat.

§ 12. Ist ein Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

auf Grund einer gemäß Artikel VIII aufgehobenen

Vorschrift als nicht kriegsdringlich zurückgestellt,

unterbrochen, ausgesetzt oder aufgeschoben

worden oder ist das Ruhen des Verfahrens

angeordnet worden, so ist es auf Antrag

fortzusetzen. Betrifft das Verfahren keine Prozeß- oder

Exekutionssache, so kann es auch von Amts

wegen fortgesetzt werden.

§ 13. (1) Für anhängige Exekutionsverfahren

und Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen

Verfügung, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit

und ein Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen

Verfügung gemäß § 387, Abs. (1), EO.

anhängig ist, hat bei Überweisung der Streitsache

an das nunmehr zuständige Gericht die andere

Rechtssache mit zu überweisen. § 1, Abs. (3), ist

auf die die einstweilige Verfügung betreffende

Rechtssache sinngemäß anzuwenden und eine

schon bewilligte einstweilige Verfügung vom bisher

zuständigen Gerichte noch zu vollziehen,

wenn sonst der Erfolg der einstweiligen Verfügung

voraussichtlich vereitelt würde.

§ 14. Die auf Grund der Verordnung vom

5. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 23, vor

den NS-Rechtsbetreuungsstellen abgeschlossenen

Vergleiche bleiben Exekutionstitel im Sinne des

§ 1 EO.

Artikel X.

1.) Ist eine Partei infolge der durch den Krieg

und seine Folgeerscheinungen verursachten besonderen

Verhältnisse, insbesondere der ungünstigen

Verkehrsverhältnisse oder der Behinderung

des Postverkehres, am rechtzeitigen Erscheinen

bei einer Tagsatzung oder an der Vornahme

einer befristeten Prozeßhandlung verhindert,

so ist ihr die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand auch dann zu gewähren, wenn sie

in den Verfahrensgesetzen nicht zugelassen wird.

2.) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

darf jedoch in einem Wiedereinsetzungsverfahren

nicht bewilligt werden, wenn sie schon einmal

gegen eine Versäumung in diesem Verfahren gewährt

wurde.

3.) In den in der ZPO. nicht geregelten Verfahren

findet sie nur gegen die Versäumung von

Fristen statt.

4.) Wird die Wiedereinsetzung auf Grund

dieser Bestimmungen bewilligt, so entfällt die

Kostenersatzpflicht nach § 154 ZPO.

Artikel XI.

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt,

durch Verordnung bei der Rückführung der Verfahrensgesetze

auf den Stand vom 13. März 1938

sich etwa ergebende Unstimmigkeiten zu beseitigen,

die durch die Zustellungsverordnung

vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1340, abgeänderten Vorschriften der §§ 101

bis 111 und 114 ZPO. nach dem Stande vom

13. März 1938 mit den allenfalls zweckmäßig erscheinenden

Änderungen wiederherzustellen, seit

dem 13. März 1938 auf den Gebieten des Verfahrensrechtes,

der Gerichtsorganisation und der

Geschäftsordnung erlassene Allgemeine Verfügungen

mit Erlaß aufzuheben oder abzuändern

und im Zweifelsfalle kundzumachen, ob weitere

Vorschriften, die in Artikel VIII, Abs. (2), nicht

namentlich angeführt sind, als fortbestehend oder

als aufgehoben anzusehen sind.

Artikel XII.

Mit der Vollziehung des Gesetzes ist das

Staatsamt für Justiz betraut.

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