187. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2001, wird verordnet
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 320/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 Z 8c wird die Wendung „Anstalt für Lehrerbildung“ durch die Wendung „Anstalt der
Lehrerbildung“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 Z 15a lautet
„15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer
höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“
in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie ist zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des I. Jahrganges/des 1. Semesters
(… Schulstufe) berechtigt, sofern alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden
Schule gemäß § 5 des Schulunterrichtsgesetzes aufgenommen werden können; andernfalls
hört er/sie in Folge des Abschlusses in …… Pflichtgegenständen mit ,Nicht genügend‘ gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes auf, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“ “
3. Im § 3 Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
4. § 11 Abs. 1 entfällt.
5. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser
Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer
Kraft
1. § 3 Abs. 1 Z 8c und Z 15a, § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 11 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
6. In der Anlage 2 lautet die Fußnote betreffend die Beurteilungsstufen für die Beurteilung des Verhaltens
in der Schule
„Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 74/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 23/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Armenien 18. Juni 2002
Aserbaidschan 15. April 2002
Georgien 20. Juni 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen
abgegeben
Aserbaidschan
Aserbaidschan erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens
in den von Armenien besetzten Gebieten zu garantieren, bis diese Gebiete von dieser Besetzung
befreit sind.
Georgien
Georgien erklärt, dass es sich für Verletzungen der Bestimmungen des Übereinkommens und für die
Sicherheit der Mitglieder des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe auf den Gebieten Abchasiens und der Region Cchinvali nicht
verantwortlich erachtet, solange bis die territoriale Integrität Georgiens wiederhergestellt ist und die volle
und effektive Kontrolle über diese Gebiete durch die legitimierten Behörden ausgeübt wird.