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187_2002 AT

187. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2001, wird verordnet

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 320/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z 8c wird die Wendung „Anstalt für Lehrerbildung“ durch die Wendung „Anstalt der

Lehrerbildung“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 Z 15a lautet

„15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer

höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“

in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie ist zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des I. Jahrganges/des 1. Semesters

(… Schulstufe) berechtigt, sofern alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden

Schule gemäß § 5 des Schulunterrichtsgesetzes aufgenommen werden können; andernfalls

hört er/sie in Folge des Abschlusses in …… Pflichtgegenständen mit ,Nicht genügend‘ gemäß

§ 33 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes auf, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“ “

3. Im § 3 Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

4. § 11 Abs. 1 entfällt.

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser

Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer

Kraft

1. § 3 Abs. 1 Z 8c und Z 15a, § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 2 treten mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 11 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

6. In der Anlage 2 lautet die Fußnote betreffend die Beurteilungsstufen für die Beurteilung des Verhaltens

in der Schule

„Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.“

BGBlPdf 187. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 74/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 23/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Armenien 18. Juni 2002

Aserbaidschan 15. April 2002

Georgien 20. Juni 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen

abgegeben

Aserbaidschan

Aserbaidschan erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens

in den von Armenien besetzten Gebieten zu garantieren, bis diese Gebiete von dieser Besetzung

befreit sind.

Georgien

Georgien erklärt, dass es sich für Verletzungen der Bestimmungen des Übereinkommens und für die

Sicherheit der Mitglieder des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher

oder erniedrigender Behandlung oder Strafe auf den Gebieten Abchasiens und der Region Cchinvali nicht

verantwortlich erachtet, solange bis die territoriale Integrität Georgiens wiederhergestellt ist und die volle

und effektive Kontrolle über diese Gebiete durch die legitimierten Behörden ausgeübt wird.

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