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187_1999 AT

187. Bundesgesetz: Aktienrückerwerbsgesetz (AReG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Aktienrückerwerbsgesetz (AReG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert

1. § 65 wird wie folgt geändert

a) in Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt

„9. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die

Aktien der Gesellschaft an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder

sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten,

geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in

einem dieser Staaten gehandelt werden.“;

b) folgender Abs. 1a wird eingefügt

„(1a) Der zu veröffentlichende Beschluß der Hauptversammlung nach Abs. 1 Z 9 hat den Anteil der

zu erwerbenden Aktien am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, die Geltungsdauer

der Ermächtigung sowie den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festzulegen, weiters die Pflicht zur

Veröffentlichung des jeweiligen Rückkaufprogramms und insbesondere dessen Dauer. Auf Erwerb und

Veräußerung ist § 47a anzuwenden, wobei Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein

öffentliches Angebot diesem Erfordernis genügen. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der

Veräußerung beschließen; § 153 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Hauptversammlung

kann den Vorstand auch ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß

einzuziehen. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs eigener Aktien ausgeschlossen.“;

c) in Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 8“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 8 und 9“, das Zitat

„Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6 und 8“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8 und 9“ und das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5,

6 und 8“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9“ ersetzt;

d) in Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 9“ ersetzt;

e) in Abs. 4 werden die Zitate „Abs. 1 oder 2“ jeweils durch die Zitate „Abs. 1, 1a oder 2“ ersetzt.

2. In § 65a Abs. 1 wird das Zitat „§ 65 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a oder 2“ ersetzt.

3. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 65 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a oder 2“ ersetzt.

4. In § 192 Abs. 3 hat die Z 2 zu lauten

„2. zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder

einer Rücklage gemäß § 225 Abs. 5 zweiter Satz HGB eingezogen werden.“

Artikel II

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 49/1999, wird wie folgt geändert

Dem § 229 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen

„Werden Aktien zur Einziehung gemäß § 65 Abs. 1 Z 7 oder 9 AktG erworben, so kann der Nennbetrag

oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert dieser Aktien in der Vorspalte offen von

dem Posten Nennkapital abgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb nicht zur Einziehung

erfolgt ist, aber in dem Beschluß über den Rückkauf die spätere Veräußerung von einem Beschluß der

Hauptversammlung abhängig gemacht worden ist. Im Fall der Absetzung des Nennbetrags oder des

rechnerischen Wertes vom Nennkapital ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem

rechnerischen Wert dieser Aktien und ihren Anschaffungskosten mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen

und den freien Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A. II Z 2 und III Z 3) zu verrechnen. § 192

Abs. 5 AktG ist anzuwenden.“

Artikel III

Änderungen des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/

1999, wird wie folgt geändert

1. In § 48 Abs. 1 Z 6a wird das Zitat „§§ 82 Abs. 4 und 6 bis 8“ durch das Zitat „§§ 82 Abs. 4 und 6 bis

9“ ersetzt.

2. Nach § 82 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen

sind, hat das Rückkaufprogramm gemäß § 65 Abs. 1a AktG sowie dessen Dauer und ein allfälliges

Wiederverkaufprogramm, jeweils unmittelbar vor deren Durchführung, gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen.

Falls der Emittent seinen leitenden Angestellten oder seinen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option-Plänen eingeräumt hat oder einzuräumen plant, ist dies in

der Veröffentlichung bekanntzugeben; es ist das Ausmaß der eingeräumten oder geplanten Optionen für

die genannten Personengruppen anzuführen. Der Emittent hat auch die beim Rückkauf oder Wiederverkauf

eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht durch Verordnung den Inhalt und die Form der

in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen

der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte

Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen,

insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies

auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.“

Artikel IV

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die

durch dieses Bundesgesetz geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel V

Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel

(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien auch auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses im

Sinne des § 65 Abs. 1 Z 9 AktG erwerben, der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt wurde,

sofern der Beschluß veröffentlicht worden ist.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Art. V der

Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 187. Verordnung: Textilmechanik-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100, wird – hinsichtlich des § 13

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Textilwirtschaft

§ 1. (1) In der Textilwirtschaft ist der Lehrberuf Textilmechanik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb

Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilmechaniker oder Textilmechanikerin)

zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

ausführen zu können

1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3. erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

4. Maschinenelemente und Maschinen instandhalten, ausbauen, einbauen und zusammenbauen,

5. Fehlerursachen an Maschinen und textilen Produkten feststellen und Fehler beheben,

6. einschlägige Vorbereitungsarbeiten für die textile Fertigung durchführen,

7. Textilmaschinen einrichten, prüfen und in Betrieb setzen und warten,

8. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards

und Umweltstandards ausführen,

9. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der

Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die

insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,

Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik

in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und

Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur

Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit

ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben

1. eine mechanische Arbeitsprobe, wobei folgende Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachzuweisen

sind

a) Messen,

b) Anreißen,

c) Bohren,

d) einfaches Drehen und Fräsen,

e) Zusammenbau eines einfachen Maschinenteiles,

2. eine Einstellarbeit an einer Textilmaschine.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die

in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die mechanische Arbeitsprobe sechs

Stunden vorzusehen sind.

(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2. Winkeligkeit und Ebenheit,

3. Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,

4. Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung

eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Materialproben und dergleichen heranzuziehen.

Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über

einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in

Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen

bzw. Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Rohstoffe (Textil),

2. Werkstoffe (Metall),

3. Maschinenelemente,

4. Textilmaschinen,

5. Arbeitsvorgänge an Textilmaschinen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Materialbedarfsberechnung,

4. Technische Berechnung an Textilmaschinen,

5. Berechnung von Qualitätsleistungen und Mengenleistungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines Maschinenteiles nach

Vorlage zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Maschinenmechaniker, Mechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des

Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker abgelegt

werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und auf den

Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

1. Eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.............................................. zwei Lehrlinge,

2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................................... drei Lehrlinge,

3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................................... vier Lehrlinge,

4. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........................................... fünf Lehrlinge,

5. fünf fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................... sechs Lehrlinge,

6. sechs bis 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf jede Person..... ein weiterer Lehrling,

7. 51 bis 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je drei Personen ein weiterer Lehrling,

8. ab 102 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen auf je fünf Personen ... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilmechaniker, BGBl. Nr. 347/1975, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975 und BGBl. Nr. 435/1983 treten unbeschadet Abs. 3

mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker, BGBl.

Nr. 286/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 363/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des

30. Juni 1999 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 im Lehrberuf Textilmechaniker ausgebildet werden, sind

entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis ein

Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung

antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Textilmechaniker entsprechend den in Abs. 1 angeführten

Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textilmechanik

entsprechend der vorliegenden Ausbildungsordnung voll anzurechnen.

BGBlPdf 187. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien am 28. Juli 1999 ihre Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen

Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 149/1998) hinterlegt.

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