187. Bundesgesetz: 3. BFG-Novelle 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 74 und
BGBl. I Nr. 108/1998 wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 1998)
Artikel I
1. Im Artikel II Abs. 1 wird am Ende der Z 2 und 3 jeweils der Klammerausdruck „(Kapitel 59)“ angefügt.
2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 53 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 54,
55, 56, 57 und 58 angefügt
„54. bei den Voranschlagsansätzen 1/11513 und 1/11518 bis zu einem Betrag von insgesamt
13,750 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit einer Gedenkveranstaltung im
Konzentrationslager Mauthausen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen bei Kapitel 10 bis zu 5 Millionen Schilling, bei Kapitel 12, 14 und 20 jeweils bis
zu 1,250 Millionen Schilling und bei Kapitel 50 bis zu 5 Millionen Schilling sichergestellt
werden kann;
55. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
56. bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/50008 und 1/50296 im Ausmaß
jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz
bedeckt werden kann;
57. beim Voranschlagsansatz 1/63008 bis zu einem Betrag von 14 Millionen Schilling für Zahlungen
im Zusammenhang mit dem Grubenunglück Lassing, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen der Kapitel 63 und/oder
64 sichergestellt werden kann;
58. beim Voranschlagsansatz 1/63308 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Zahlungen
im Zusammenhang mit dem Grubenunglück Lassing, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen der Kapitel 63 und/oder
64 sichergestellt werden kann.“
3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird vor dem Voranschlagsansatz 1/10008 der Voranschlagsansatz „1/10006“
eingefügt, werden nach dem Voranschlagsansatz 1/10068 die Voranschlagsansätze „1/10098, 1/10756“,
wird nach dem Voranschlagsansatz 1/18656 der Voranschlagsansatz „1/20006 (Österreich Institut
Ges. m. b. H. und Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)“, nach dem Voranschlagsansatz
1/20508 der Voranschlagsansatz „1/50008 (für Verwaltungsreform)“, nach dem Voranschlagsansatz
1/50296 (für Technologie/Exportoffensive) der Voranschlagsansatz „1/50428“ und nach
dem Voranschlagsansatz 1/51836 der Voranschlagsansatz „1/54729“ eingefügt.
4. Im Artikel X Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 4 angefügt
„4. in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies
bereits nach dem BHG oder dem BFG 1998 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen
und Überweisungen im Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden und sonstiger
Finanzierungen, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu
reservieren.“
Artikel II
Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Paragraph 1/1122
„1/11226/43 Förderungen“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/51279
„1/51289/43 Zuführung an besondere Aufwendungen-Rücklage“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/51278
„2/51287/43 Entnahme aus besonderer Aufwendungen-Rücklage“
d) nach dem Paragraph 2/5405
„2/54054/38 Erfolgswirksame Einnahmen“
e) nach dem Voranschlagsansatz 2/54824
„2/54834/43 Verschiedene Abfuhren“
f) nach dem Voranschlagsansatz 2/54847
„2/54854/22 Konzessionsabgabe gem. § 9 Poststrukturgesetz“
g) nach dem Voranschlagsansatz 2/60109
„2/60140/34 Milch und Milchprodukte (zweckgeb. Einnahmen)“
Artikel III
Der Stellenplan für das Jahr 1998 (Anlage III) wird wie folgt geändert
1. In Punkt 3 Abs. 7 zweiter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1998 wird die Zahl
„300“ durch die Zahl „600“ ersetzt.
2. Das Planstellenverzeichnis Teil II.A, Kapitel 11, Planstellenbereich „1152 Bundesasylamt“ erhält die
in der Anlage ersichtliche Fassung.
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9 und des § 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das Gewerbe der Vulkaniseure gemäß § 124 Z 19 der Gewerbeordnung 1994
(GewO 1994) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges oder
einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen
Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik
oder Chemie liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige
Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik
oder Flugtechnik oder Landmaschinentechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Mechaniker
oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker oder Luftfahrzeugmechaniker
oder Kunststoffverarbeiter oder Chemiewerker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe
verwandten Lehrberuf und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der
Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Landmaschinentechnik oder Chemie liegt und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3.
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen
§ 2. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der
Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des
Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Befähigungsprüfung
§ 3. Die Prüfung besteht aus
1. dem praktischen Prüfungsteil gemäß § 4,
2. dem theoretischen Prüfungsteil gemäß § 5 und
3. dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 13.
Praktischer Prüfungsteil
§ 4. (1) Der praktische Prüfungsteil umfaßt die Ausführung von Arbeiten zum Nachweis folgender
Fertigkeiten
1. Heißrunderneuern von Reifen und Erneuern mit vorvulkanisierten Laufflächen,
2. Reparieren von Reifen,
3. Herstellen und Reparieren von technischen Gummiartikeln,
4. Herstellen und Reparieren von technischen Kunststoffartikeln,
5. Herstellen einer Endlosverbindung,
6. Reparieren eines Förderbandes,
7. Montieren,
8. Korrigieren des Rundlaufes,
9. Beurteilen der Reparaturfähigkeit von Gummi- und Kunststoffartikeln,
10. Beurteilen und Feststellen der Runderneuerungsfähigkeit von Karkassen und
11. Beurteilen, Prüfen, Beheben von Fahrwerksfehlern im Zusammenhang mit der Reifenabnutzung
und dem Sicherheitsverhalten des Fahrzeuges.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind die Arbeiten unter
Anwendung moderner Techniken auszuführen.
(3) Die Ausführungen der Arbeiten muß in 22 Stunden erwartet werden können. Der praktische
Prüfungsteil ist nach 24 Stunden zu beenden.
Theoretischer Prüfungsteil
§ 5. (1) Der theoretische Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß
§ 6, Fachtechnologie gemäß § 7 und Fachzeichnen gemäß § 8 zu erstrecken. Die Aufgabenstellung hat so
zu erfolgen, daß die Erledigung der Prüfungsaufgaben durch den Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie in drei Stunden und im
Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand
Fachrechnen und Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie nach
vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde gemäß § 9, Arbeitskunde
gemäß § 10, Fachliche Sondervorschriften gemäß § 11 und Qualitätssicherung gemäß § 12 zu erstrecken.
Sie darf außer in begründeten Ausnahmen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten
dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat je zwei Aufgaben aus
folgenden Bereichen zu umfassen
1. Berechnen von physikalischen Größen, insbesondere von Druck, Kraft, Drehzahl, Geschwindigkeit,
Energieverbrauch, gleichförmigen und ungleichförmigen Bewegungen, Wärmemengen,
Heizwert und Wärmedehnung und
2. Ausführungen einer Fachkalkulation (Materialkostenermittlung, Anboterstellung, Reparaturkostenermittlung).
Fachtechnologie
§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachtechnologie hat zu umfassen
1. Mechanik, insbesondere Anwendung der Hebelgesetze und Drehmomente im Bereich der
Reifenbelastung und Förderbandbeanspruchung,
2.Wärmelehre, insbesondere Temperaturbestimmungen und -messungen, Wärmedehnung im
Bereich der Dampferzeugung und Vulkanisation und
3. Elektrotechnik, insbesondere elektrische Arbeit, Leistung und Stromstärke bei fachbezogenen
Maschinen und Heizanlagen.
(2) Aus den genannten Bereichen sind insgesamt acht Aufgaben zu stellen.
Fachzeichnen
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen
1. Darstellen einfacher technischer Werkstücke mittels Skizzen oder technischer Zeichnungen und
2. Lesen technischer Zeichnungen in Betriebsanleitungen.
(2) Aus den genannten Bereichen ist je eine Aufgabe zu stellen.
Werkstoffkunde
§ 9. Der Gegenstand Werkstoffkunde hat nachstehende Sachgebiete zu umfassen
1. Gewinnung, chemische Zusammensetzung, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung von
Werk- und Hilfsstoffen,
2. Handelsformen und
3. Werkstoffprüfung.
Arbeitskunde
§ 10. Der Gegenstand Arbeitskunde hat nachstehende Sachgebiete zu umfassen
1. Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere
a) Fahrgestelle und Antriebsanordnungen,
b) Federung, Stoßdämpfer, Lenkung, Lenkgeometrie,
c) Bremsen,
d) Bereifung, deren Arten, Verwendung, Abmessungen, Kurzbezeichnungen nach CEN und ISO,
Montage, Auswuchten, Behandlung, Lagerung und
e) Felgen und Felgenarten, deren Kurzbezeichnung mit Reifenzuordnung, Ventile,
2. berufsbezogene Werkzeuge und Maschinen, deren Aufbau, Handhabung, insbesondere Messen
und Einbau von Heizformen,
3. Wasseraufbereitungs- und Dampferzeugungsanlagen,
4. Arbeitsplatz- und Lagerraumgestaltung,
5. Bestimmung von Ursachen von Reifenschäden und
6. Aufbau von Förderbandanlagen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 11. Der Gegenstand Fachliche Sondervorschriften hat folgende Sachgebiete zu umfassen
1. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Vorschriften der Unfallverhütung und des
Arbeitsschutzes,
2. berufsbezogene Vorschriften des österreichischen Straßenverkehrsrechtes (Kraftfahrgesetz und
Durchführungsverordnungen, Straßenverkehrsordnung),
3. berufsbezogene Normen, technische Regeln, Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere
Immissionsschutz und Abfallvermeidung und -beseitigung und
4. berufsbezogene technische Vorschriften (Druckkessel, Hebeanlagen, brennbare Flüssigkeiten,
Güterichtlinien).
Qualitätssicherung
§ 12. Im Gegenstand Qualitätssicherung sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. geltende Normen über den Aufbau eines Qualitätssicherungssystems,
2. betriebliche Maßnahmen zur Errichtung eines Qualitätssicherungssystems und
3. Aufbau einer Prozeßkontrolle.
Unternehmerprüfung
§ 13. Auf die Durchführung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Prüfungstermin
§ 14. Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Befähigungsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Befähigungsprüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der
zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.
Voraussetzung für die Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 15. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 16. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen
vor dem festgelegten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung
die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und, falls die
Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine
Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
Einladung zur Prüfung
§ 17. Wenn der Prüfungswerber zur Befähigungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur
Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen
und mündlichen Prüfung und jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat,
bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 18. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des
Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe
6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, bestimmt,
wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist
1. 20 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang oder
2. 14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung oder bei Wiederholungsprüfungen
mit eingeschränktem Umfang.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis
auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit
entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus den Einnahmen der Prüfungsgebühren zu
bezahlen hat.
(5) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß jene
Mitglieder der Prüfungskommission den doppelten Anteil an der Prüfungsgebühr erhalten, die mit der
Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben betraut sind.
Rückerstattung von Prüfungsgebühren
§ 19. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zurückzuerstatten, wenn er
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktritts zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Prüfungszeugnis
§ 20. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Polen am 18. März 1997 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 174/1998)
hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben
1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens werden als Übermittlungsstellen die „presidents of
regional courts“ bestimmt.
2. Nach Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens wird als Empfangsstelle das „Ministry of Justice“
bestimmt.