187. Verordnung: Außenhandelsverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 6 und § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl.
Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
der §§ 1 bis 10 und 12 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
1. Teil
Ausfuhr Libyen
§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht
von Waren in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 177/1995, wird aufgehoben.
1. Abschnitt
Dual-use-Waren
Vermittlung und Überlassung
§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG)
Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994 erfaßten Waren einschließlich Technologie
außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum
Gegenstand haben.
(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht
1. deren Wert 11500 S nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung
gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft
desselben Vermittlers erfolgt, oder
2. die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen
Türkei) ist.
(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz
1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.
Nichtanwendung der Befreiungsbestimmungen
§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung
auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 einer Bewilligungspflicht unterliegen.
2. Abschnitt
Ausfuhr von Waren der Anlage 1
Bewilligungspflicht
§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen
Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in
der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.
(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 3 enthalten.
(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen
Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.
Befreiungen im Reiseverkehr
§ 5. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von
1. Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des
österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des
Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden
Urkunden anderer Mitgliedstaaten,
2. Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis
zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person und
3. Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge
von 6000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu
einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit Bestimmungsland
oder Handelsland Afghanistan, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, China, Gambia, Liberia,
Libyen, Myanmar, Nigeria, Ruanda, Somalia, Sudan, Tansania, Uganda und Zaire.
Überlassung und Vermittlung
§ 6. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die
Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen
Union.
(2) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung
und Vermittlung von Waren der Anlage 2 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union
zur Verbringung in die in § 5 Abs. 2 angeführten Länder.
Besonders konstruierte Bestandteile
§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen
für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 2500 S bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4,
wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 8. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die
Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlagen 1 und 2
1. im Rahmen von Entsendungen nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und
Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),
2. durch den Bundesminister für Landesverteidigung
a) zur Reparatur, Modifikation oder Wartung, oder
b) soweit diese Waren zur Erprobung, Vorführung oder teilweisen Überlassung beim Bundesheer
eingeführt wurden oder
3. im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen, insbesondere in Durchführung eines Beschlusses
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Zollanmeldung
§ 9. Bei der Zollanmeldung hat der Anmelder im Feld 44 des Einheitspapiers/AT die Bescheidzahl
einer gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung anzuführen. Er hat die
Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
Allgemeine Ausfuhrbewilligung
§ 10. (1) Die Ausfuhr von jenen Waren ist bewilligt, die
1. einer Bewilligungspflicht auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom
31. Dezember 1994, unterliegen,
2. nicht vom Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 erfaßt sind,
3. nicht vom Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, erfaßt sind und
4. nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz oder in die Vereinigten
Staaten ausgeführt werden.
(2) Auf dem Einheitspapier ist der Hinweis „AT1“ für die allgemeine Ausfuhrbewilligung
anzuführen, wenn bei der Zollanmeldung diese Bewilligung in Anspruch genommen wird.
Meldepflichten
§ 11. Der Ausführer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausfuhr von
nicht bewilligungspflichtigen Waren zu melden, wenn er Grund zur Annahme hat, daß diese Waren
1. ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung,
Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder
nuklearer Waffen oder
2. zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen
bestimmt sind.
2. Teil
Schlußbestimmungen
§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
1. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht
der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des
Zollgebietes der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995;
2. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht
der Überlassung und der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der
Gemeinschaft (Vermittlung und Überlassung von Dual-use-Gütern), BGBl. Nr. 529/1996;
3. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eine allgemeine
Ausfuhrbewilligung für bestimmte Länder und Warengruppen (allgemeine Ausfuhrbewilligung),
BGBl. Nr. 530/1996;
4. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sonstige Erfordernisse
bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren (Meldeverpflichtungen), BGBl. Nr. 531/1996;
5. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der
Verordnung über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr (Libyen), BGBl.
Nr. 532/1996, und
6. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht
der Ausfuhr sowie der Überlassung oder der Vermittlung von Waren außerhalb des
Zollgebietes der Gemeinschaft (Ausfuhrliste), BGBl. Nr. 533/1996.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Rechtspersönlichkeit
Artikel 3 Amtssitz
Artikel 4 Unverletzlichkeit des Amtssitzes
Artikel 5 Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
Artikel 6 Unverletzlichkeit der Archive
Artikel 7 Schutz des Amtssitzbereiches
Artikel 8 Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Artikel 9 Nachrichtenverkehr
Artikel 10 Befreiung von Steuern und Zollgebühren
Artikel 11 Finanzeinrichtungen
Artikel 12 Sozialversicherung
Artikel 13 Durchfahrt und Aufenthalt
Artikel 14 Angestellte des Instituts
Artikel 15 Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratungsausschusses
und der Direktor des Instituts
Artikel 16 Amtliche Besucher
Artikel 17 Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
Artikel 18 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in derRepublik
Österreich
Artikel 19 Zweck der Privilegien und Immunitäten
Artikel 20 Streitbeilegung
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Meistbegünstigung
Artikel 23 Dauer des Abkommens
Annex I Zugang zum Arbeitsmarkt
Präambel
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung über die Errichtung des Joint Vienna Institute als eine
internationale Organisation;
mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel IV dieses Übereinkommens der Amtssitz des Instituts
in Wien, Österreich, befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Instituts in der Republik
Österreich festzulegen und dem Institut die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu
ermöglichen;
in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Instituts durch die Republik
Österreich;
sind die Republik Österreich und das Joint Vienna Institute wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen
a) bezeichnet das „Übereinkommen über die Errichtung des Instituts“ das am 19. August 1994 in
Kraft getretene Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute sowie alle
Zusatzbestimmungen;
b) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde-
und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß
den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
c) bezeichnet der Begriff „das Institut“ das Joint Vienna Institute;
d) bezeichnet der Begriff „Angestellte des Instituts“ alle Mitarbeiter des Instituts sowie alle im
Dienste einer der Vertragsparteien stehenden und von dieser an das Institut entsandten Personen,
mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten
Personals;
e) bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im
Übereinkommen über die Errichtung des Instituts angeführten Aufgaben erforderlich sind, und
f) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die vom Institut eingeladenen Vertreter der
assoziierten Mitglieder und Gastexperten, einschließlich Gastvortragende.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts
geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich,
insbesondere seine Fähigkeit
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
d) andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Artikel 3
Amtssitz
Der Amtssitz des Instituts wird in Wien errichtet. Die Republik Österreich stellt dem Institut
geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz des Instituts ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich
noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der
Zustimmung des Direktors des Instituts und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den
Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.
(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis
des Instituts, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.
Artikel 5
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
(1) Das Institut ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen
befreit
a) wenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet
hat;
b) wenn gegen das Institut durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem
Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen
Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den
Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
c) wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an einen
Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Institut den
österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden
Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte
des Instituts unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme,
Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts sind ebenfalls von jeder Form der
administrativen oder vorübergehenden gerichtlichen Vollzugsmaßnahme befreit.
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Instituts sind unverletzlich.
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die Republik Österreich trifft entsprechende Vorsorge, um die Ruhe des Amtssitzes zu gewährleisten
und ihn vor gewaltsamem Eindringen oder vor Schadenszufügung zu schützen.
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit
den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist, Mitteilungen in
Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu
empfangen.
(2) Das Institut genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen
und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als
die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen
hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen,
telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen
gewährt.
Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zollgebühren
(1) Das Institut und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Güter oder Dienstleistungen,
einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Institut insoweit zurückerstattet, als
dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Institut beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen
Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren
befreit.
(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Institut ein- oder ausführt
und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, soweit diese
nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und
Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Institut für
jedes Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug
einer internationalen Organisation ausweist.
(5) Güter, die gemäß Abs. 4 eingeführt wurden, können vom Institut innerhalb von zwei Jahren nach
ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen
werden.
(6) Das Institut ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds
für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist
a) Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu
erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern,
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und
c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich
zu transferieren.
Artikel 12
Sozialversicherung
(1) Das Institut ist von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik
Österreich befreit.
(2) Die Angestellten des Instituts sind von den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ausgenommen,
sofern sie durch ein Sozialversicherungssystem des Instituts oder einer der Parteien des
Übereinkommens über die Errichtung des Instituts geschützt sind.
Artikel 13
Durchfahrt und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise
nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich
ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen
Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird
a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,
b) der Direktor und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
c) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die vom Institut eingeladen werden,
d) die Mitglieder des Beratungsausschusses des Instituts,
e) die Angestellten des Instituts und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
f) die amtlichen Besucher, und
g) die Teilnehmer an den vom Institut angebotenen Kursen und Seminaren sowie die im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen für die Dauer dieser Kurse und Seminare
und die damit verbundenen Reisen.
(2) Die für die in Abs. 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so
rasch wie möglich bewilligt.
(3) Keine von einer in Abs. 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Instituts
verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw.
Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß
Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1
beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften
in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 14
Angestellte des Instituts
(1) Die Angestellten des Instituts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende
Privilegien und Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen,
wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr
Angestellte des Instituts sind;
b)Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor
Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt, auch des
privaten Gepäcks;
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen,
Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Institut für ihre Dienste erhalten; diese
Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich
beziehen;
f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften),
sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, daß
die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich
selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, mit Ausnahme der
bei Hotelnächtigungen erforderlichen Formalitäten;
h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden
Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische
Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das
Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Institut unbehindert ihre Zahlungsmittel
in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die
Republik Österreich eingeführt haben;
i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, soweit
diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen
Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen
i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten
Transporten und
ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im
selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges
des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen
Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt
lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen
gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, daß bei Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine
solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß Annex I eingeräumt.
(2) Die Angestellten des Instituts sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder,
auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für
Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese
Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.
Artikel 15
Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratungsausschusses und
der Direktor des Instituts
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder des
Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des
Instituts sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit,
sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik
Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie
auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt
werden.
Artikel 16
Amtliche Besucher
(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen,
wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr
amtliche Besucher des Instituts sind,
b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien,
c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks,
d) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im
selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des
Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungsbehörden
in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden, und
e) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,
während deren sich die in Abs. 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik
Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von
der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen
Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
Artikel 17
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
(1) Das Institut übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten
des Instituts und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen, die keine österreichischen Staatsbürger sind oder ihren ständigen
Wohnsitz nicht in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des
Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber
den zuständigen österreichischen Behörden.
(3) Das Institut kann allen Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der
Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur
Verfügung stellen.
Artikel 18
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik
Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren
ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Abs. 1 lit. a), b), c)
und d) und Artikel 16 Abs. 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten, österreichische
Staatsangehörige, die gemäß dem österreichischen Steuerrecht nicht als Ansässige gelten, auch
diejenigen gemäß Artikel 16 Abs. 2.
Artikel 19
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den
Angestellten oder amtlichen Besuchern des Instituts persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden
lediglich gewährt, um damit dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen
Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden,
vollkommen unabhängig sind.
(2) Das Institut verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß
diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die
Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.
Artikel 20
Streitbeilegung
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Institut über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des
Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Institut und der Republik Österreich, welche nicht im
Verhandlungswege oder nach einem anderen, einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden,
sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu
unterbreiten; von diesen ist einer vom Institut, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den
beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs
(6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so
wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Instituts vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ausgewählt.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom
Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide
Parteien bindende Wirkung erlangt.
Artikel 22
Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft,
das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die
entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels
eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Institut aus.
Artikel 23
Dauer des Abkommens
(1) Das Abkommen wird ab 19. August 1994 angewendet.
(2) Das Abkommen tritt bei Beendigung des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts
außer Kraft.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmung von Abs. 2 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des
Inkrafttretens des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts nur nach schriftlicher Vereinbarung
zwischen dem Institut und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von
jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet
werden.
Geschehen in Wien am 6. März 1997 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte
gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
Für die Republik Österreich
Dr. Hans Dietmar Schweisgut
Botschafter
Sektionsleiter
Bundesministerium für Finanzen
Für das Joint Vienna Institute
Mr. Vinod Thomas
Vorsitzender
Joint Vienna Institute
Annex I
Zugang zum Arbeitsmarkt
1. Die Ehegatten der Angestellten des Instituts und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben
unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen
und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 17 ausgestellten Identitätsausweises einen
gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum
Arbeitsmarkt ist die Definition „Angestellte des Instituts“ gemäß Artikel 1 lit. d) lediglich auf Grund der
sich von zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in Österreich unterscheidenden spezifischen
Struktur des Joint Vienna Institute anzuwenden. Diese Familienmitglieder werden in Folge als
Begünstigte bezeichnet.
2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt
zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes
Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und
verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag
eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder
in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme
bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung wird auch nach Überschreitung der gesetzlich
festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei
wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der
Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach
Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen
wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur
tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt
gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen
betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über
die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten
für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und
Voraussetzungen zu erbringen.
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 des Abkommens wurden am 17. bzw. 31. Oktober 1997 abgegeben;
das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 31.Oktober 1997 in Kraft.