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187_1997 AT

187. Verordnung: Außenhandelsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Außenhandelsverordnung – AußHV

Auf Grund der § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 6 und § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

der §§ 1 bis 10 und 12 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

1. Teil

Ausfuhr Libyen

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht

von Waren in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 177/1995, wird aufgehoben.

1. Abschnitt

Dual-use-Waren

Vermittlung und Überlassung

§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG)

Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994 erfaßten Waren einschließlich Technologie

außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum

Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht

1. deren Wert 11500 S nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung

gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft

desselben Vermittlers erfolgt, oder

2. die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen

Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz

1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Nichtanwendung der Befreiungsbestimmungen

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung

auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 einer Bewilligungspflicht unterliegen.

2. Abschnitt

Ausfuhr von Waren der Anlage 1

Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen

Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in

der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.

(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 3 enthalten.

(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen

Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Befreiungen im Reiseverkehr

§ 5. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von

1. Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des

österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des

Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden

Urkunden anderer Mitgliedstaaten,

2. Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis

zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person und

3. Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge

von 6000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu

einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit Bestimmungsland

oder Handelsland Afghanistan, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, China, Gambia, Liberia,

Libyen, Myanmar, Nigeria, Ruanda, Somalia, Sudan, Tansania, Uganda und Zaire.

Überlassung und Vermittlung

§ 6. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die

Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen

Union.

(2) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung

und Vermittlung von Waren der Anlage 2 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union

zur Verbringung in die in § 5 Abs. 2 angeführten Länder.

Besonders konstruierte Bestandteile

§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen

für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 2500 S bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4,

wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 8. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die

Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlagen 1 und 2

1. im Rahmen von Entsendungen nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und

Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),

2. durch den Bundesminister für Landesverteidigung

a) zur Reparatur, Modifikation oder Wartung, oder

b) soweit diese Waren zur Erprobung, Vorführung oder teilweisen Überlassung beim Bundesheer

eingeführt wurden oder

3. im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen, insbesondere in Durchführung eines Beschlusses

des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Zollanmeldung

§ 9. Bei der Zollanmeldung hat der Anmelder im Feld 44 des Einheitspapiers/AT die Bescheidzahl

einer gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung anzuführen. Er hat die

Abschreibung auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

Allgemeine Ausfuhrbewilligung

§ 10. (1) Die Ausfuhr von jenen Waren ist bewilligt, die

1. einer Bewilligungspflicht auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom

31. Dezember 1994, unterliegen,

2. nicht vom Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 erfaßt sind,

3. nicht vom Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, erfaßt sind und

4. nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz oder in die Vereinigten

Staaten ausgeführt werden.

(2) Auf dem Einheitspapier ist der Hinweis „AT1“ für die allgemeine Ausfuhrbewilligung

anzuführen, wenn bei der Zollanmeldung diese Bewilligung in Anspruch genommen wird.

Meldepflichten

§ 11. Der Ausführer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ausfuhr von

nicht bewilligungspflichtigen Waren zu melden, wenn er Grund zur Annahme hat, daß diese Waren

1. ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung,

Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder

nuklearer Waffen oder

2. zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen

bestimmt sind.

2. Teil

Schlußbestimmungen

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht

der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren außerhalb des

Zollgebietes der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995;

2. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht

der Überlassung und der Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes der

Gemeinschaft (Vermittlung und Überlassung von Dual-use-Gütern), BGBl. Nr. 529/1996;

3. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eine allgemeine

Ausfuhrbewilligung für bestimmte Länder und Warengruppen (allgemeine Ausfuhrbewilligung),

BGBl. Nr. 530/1996;

4. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sonstige Erfordernisse

bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren (Meldeverpflichtungen), BGBl. Nr. 531/1996;

5. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der

Verordnung über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr (Libyen), BGBl.

Nr. 532/1996, und

6. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht

der Ausfuhr sowie der Überlassung oder der Vermittlung von Waren außerhalb des

Zollgebietes der Gemeinschaft (Ausfuhrliste), BGBl. Nr. 533/1996.

BGBlPdf 187. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Rechtspersönlichkeit

Artikel 3 Amtssitz

Artikel 4 Unverletzlichkeit des Amtssitzes

Artikel 5 Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

Artikel 6 Unverletzlichkeit der Archive

Artikel 7 Schutz des Amtssitzbereiches

Artikel 8 Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Artikel 9 Nachrichtenverkehr

Artikel 10 Befreiung von Steuern und Zollgebühren

Artikel 11 Finanzeinrichtungen

Artikel 12 Sozialversicherung

Artikel 13 Durchfahrt und Aufenthalt

Artikel 14 Angestellte des Instituts

Artikel 15 Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratungsausschusses

und der Direktor des Instituts

Artikel 16 Amtliche Besucher

Artikel 17 Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

Artikel 18 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in derRepublik

Österreich

Artikel 19 Zweck der Privilegien und Immunitäten

Artikel 20 Streitbeilegung

Artikel 21 Inkrafttreten

Artikel 22 Meistbegünstigung

Artikel 23 Dauer des Abkommens

Annex I Zugang zum Arbeitsmarkt

Präambel

Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,

der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für

Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung über die Errichtung des Joint Vienna Institute als eine

internationale Organisation;

mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel IV dieses Übereinkommens der Amtssitz des Instituts

in Wien, Österreich, befindet;

im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Instituts in der Republik

Österreich festzulegen und dem Institut die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu

ermöglichen;

in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Instituts durch die Republik

Österreich;

sind die Republik Österreich und das Joint Vienna Institute wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen

a) bezeichnet das „Übereinkommen über die Errichtung des Instituts“ das am 19. August 1994 in

Kraft getretene Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute sowie alle

Zusatzbestimmungen;

b) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde-

und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß

den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

c) bezeichnet der Begriff „das Institut“ das Joint Vienna Institute;

d) bezeichnet der Begriff „Angestellte des Instituts“ alle Mitarbeiter des Instituts sowie alle im

Dienste einer der Vertragsparteien stehenden und von dieser an das Institut entsandten Personen,

mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten

Personals;

e) bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im

Übereinkommen über die Errichtung des Instituts angeführten Aufgaben erforderlich sind, und

f) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die vom Institut eingeladenen Vertreter der

assoziierten Mitglieder und Gastexperten, einschließlich Gastvortragende.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts

geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich,

insbesondere seine Fähigkeit

a) Verträge abzuschließen;

b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und

d) andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Artikel 3

Amtssitz

Der Amtssitz des Instituts wird in Wien errichtet. Die Republik Österreich stellt dem Institut

geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitz des Instituts ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich

noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der

Zustimmung des Direktors des Instituts und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den

Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.

(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis

des Instituts, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) Das Institut ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen

befreit

a) wenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet

hat;

b) wenn gegen das Institut durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem

Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen

Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den

Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;

c) wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an einen

Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Institut den

österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden

Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte

des Instituts unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme,

Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts sind ebenfalls von jeder Form der

administrativen oder vorübergehenden gerichtlichen Vollzugsmaßnahme befreit.

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Instituts sind unverletzlich.

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die Republik Österreich trifft entsprechende Vorsorge, um die Ruhe des Amtssitzes zu gewährleisten

und ihn vor gewaltsamem Eindringen oder vor Schadenszufügung zu schützen.

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit

den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist, Mitteilungen in

Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu

empfangen.

(2) Das Institut genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen

und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als

die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen

hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen,

telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen

gewährt.

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zollgebühren

(1) Das Institut und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Güter oder Dienstleistungen,

einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Institut insoweit zurückerstattet, als

dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Institut beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen

Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren

befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Institut ein- oder ausführt

und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, soweit diese

nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und

Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Institut für

jedes Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug

einer internationalen Organisation ausweist.

(5) Güter, die gemäß Abs. 4 eingeführt wurden, können vom Institut innerhalb von zwei Jahren nach

ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen

werden.

(6) Das Institut ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds

für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist

a) Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu

erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern,

b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und

c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich

zu transferieren.

Artikel 12

Sozialversicherung

(1) Das Institut ist von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik

Österreich befreit.

(2) Die Angestellten des Instituts sind von den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ausgenommen,

sofern sie durch ein Sozialversicherungssystem des Instituts oder einer der Parteien des

Übereinkommens über die Errichtung des Instituts geschützt sind.

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise

nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich

ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen

Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird

a) die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,

b) der Direktor und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

c) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die vom Institut eingeladen werden,

d) die Mitglieder des Beratungsausschusses des Instituts,

e) die Angestellten des Instituts und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

f) die amtlichen Besucher, und

g) die Teilnehmer an den vom Institut angebotenen Kursen und Seminaren sowie die im

gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen für die Dauer dieser Kurse und Seminare

und die damit verbundenen Reisen.

(2) Die für die in Abs. 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so

rasch wie möglich bewilligt.

(3) Keine von einer in Abs. 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Instituts

verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw.

Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß

Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1

beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften

in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 14

Angestellte des Instituts

(1) Die Angestellten des Instituts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende

Privilegien und Immunitäten

a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen,

wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr

Angestellte des Instituts sind;

b)Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor

Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt, auch des

privaten Gepäcks;

c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen,

Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Institut für ihre Dienste erhalten; diese

Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;

e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich

beziehen;

f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften),

sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, daß

die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren

gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;

g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich

selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, mit Ausnahme der

bei Hotelnächtigungen erforderlichen Formalitäten;

h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden

Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische

Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das

Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Institut unbehindert ihre Zahlungsmittel

in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die

Republik Österreich eingeführt haben;

i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, soweit

diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen

Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen

i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten

Transporten und

ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;

j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im

selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges

des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen

Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt

lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den österreichischen

gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, daß bei Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine

solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß Annex I eingeräumt.

(2) Die Angestellten des Instituts sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder,

auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für

Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese

Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Artikel 15

Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratungsausschusses und

der Direktor des Instituts

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder des

Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des

Instituts sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit,

sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik

Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie

auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt

werden.

Artikel 16

Amtliche Besucher

(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten

a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen,

wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr

amtliche Besucher des Instituts sind,

b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien,

c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks,

d) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im

selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des

Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungsbehörden

in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden, und

e) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,

während deren sich die in Abs. 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik

Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von

der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen

Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Artikel 17

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

(1) Das Institut übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten

des Instituts und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen, die keine österreichischen Staatsbürger sind oder ihren ständigen

Wohnsitz nicht in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des

Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber

den zuständigen österreichischen Behörden.

(3) Das Institut kann allen Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden

Familienangehörigen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der

Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur

Verfügung stellen.

Artikel 18

Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik

Österreich

Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren

ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Abs. 1 lit. a), b), c)

und d) und Artikel 16 Abs. 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten, österreichische

Staatsangehörige, die gemäß dem österreichischen Steuerrecht nicht als Ansässige gelten, auch

diejenigen gemäß Artikel 16 Abs. 2.

Artikel 19

Zweck der Privilegien und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den

Angestellten oder amtlichen Besuchern des Instituts persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden

lediglich gewährt, um damit dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen

Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden,

vollkommen unabhängig sind.

(2) Das Institut verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß

diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die

Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.

Artikel 20

Streitbeilegung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Institut über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des

Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Institut und der Republik Österreich, welche nicht im

Verhandlungswege oder nach einem anderen, einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden,

sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu

unterbreiten; von diesen ist einer vom Institut, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den

beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs

(6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so

wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Instituts vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ausgewählt.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom

Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide

Parteien bindende Wirkung erlangt.

Artikel 22

Meistbegünstigung

Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft,

das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die

entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels

eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Institut aus.

Artikel 23

Dauer des Abkommens

(1) Das Abkommen wird ab 19. August 1994 angewendet.

(2) Das Abkommen tritt bei Beendigung des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts

außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmung von Abs. 2 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des

Inkrafttretens des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts nur nach schriftlicher Vereinbarung

zwischen dem Institut und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von

jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet

werden.

Geschehen in Wien am 6. März 1997 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte

gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

Für die Republik Österreich

Dr. Hans Dietmar Schweisgut

Botschafter

Sektionsleiter

Bundesministerium für Finanzen

Für das Joint Vienna Institute

Mr. Vinod Thomas

Vorsitzender

Joint Vienna Institute

Annex I

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Angestellten des Instituts und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben

unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen

und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 17 ausgestellten Identitätsausweises einen

gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum

Arbeitsmarkt ist die Definition „Angestellte des Instituts“ gemäß Artikel 1 lit. d) lediglich auf Grund der

sich von zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in Österreich unterscheidenden spezifischen

Struktur des Joint Vienna Institute anzuwenden. Diese Familienmitglieder werden in Folge als

Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt

zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes

Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und

verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag

eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder

in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme

bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung wird auch nach Überschreitung der gesetzlich

festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei

wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der

Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach

Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen

wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur

tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt

gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen

betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über

die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten

für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und

Voraussetzungen zu erbringen.

Die Mitteilungen gemäß Art. 21 des Abkommens wurden am 17. bzw. 31. Oktober 1997 abgegeben;

das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 31.Oktober 1997 in Kraft.

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