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187. Bundesgesetz: Änderung des Filmförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Änderung des Filmförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 517/1987, wird wie folgt geändert

1. § 1 und seine Überschrift lauten

„Österreichisches Filminstitut

§ 1. Zum Zweck der umfassenden Förderung des österreichischen Filmwesens nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten sowie zur Weiterentwicklung der Filmkultur in Österreich wird das Österreichische Filminstitut (ehemals Österreichischer Filmförderungsfonds) — im folgenden kurz Filminstitut genannt — eingerichtet. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr."

2. Die Überschrift des § 2 und dessen Absätze 1, 1 a und 1 b lauten

„Ziele, Förderungsgegenstand

§ 2. (1) Ziel des Filminstitutes ist es, a) die Herstellung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen,

b) die kulturellen, wirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen,

c) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des österreichischen Filmschaffens zu stärken,

d) die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen zu fördern,

e) fachlich-organisatorische Hilfestellung zu gewähren.

(1 a) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu verwirklichen. Zu diesem Zweck kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, soweit hiefür keine eigenen Mittel des Filminstitutes verwendet werden.

(1 b) Gegenstand der Förderung sind insbesondere

a) die Konzept-, Drehbuch- und Projektentwicklung,

b) produktionsvorbereitende Maßnahmen, c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme, österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen sowie ausländische Filme, die mit österreichischer Beteiligung hergestellt werden und deren Fertigstellung und Verwertung durch den Förderungswerber in geeigneter Form sichergestellt sind,

d) der Verleih und der Vertrieb,

e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen und

f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens."

3. Im § 5 Abs. 8 lautet lit. d: ,,d) die Gewährung von Förderungen über Vorschlag der Auswahlkommission, deren Förderungssumme im Einzelfall 10 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Mittel übersteigt,"

4. § 6 und seine Überschrift lauten: „Auswahlkommission

§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus dem Direktor als Vorsitzenden und acht fachkundigen Mitgliedern mit je einem Ersatzmitglied aus dem Filmwesen, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen sind, wobei die Bereiche Drehbuch, Regie, Produktion und Verleih zumindest durch je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied berücksichtigt werden sollen und mindestens die Hälfte aus dem künstlerischen Bereich kommen muß. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt ein aus der Mitte der Auswahlkommission gewählter Stellvertreter den Vorsitz.

(2) Die Mitglieder der Auswahlkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium oder einer sonstigen mit Filmförderung befaßten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Sie werden jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Eine daran anschließende Wiederbestellung ist unzulässig. Die vorzeitige Abberufung ist bei Pflichtverletzung möglich.

(3) Der Auswahlkommission obliegt die fachliche Beurteilung der Vorhaben und die Beschlußfassung über die Gewährung von finanziellen Förderungen im Rahmen der Förderungsrichtlinien sowie der dabei vorzuschreibenden Auflagen und nach Maßgabe der dem Filminstitut zur Verfügung stehenden Mittel.

(4) Die Auswahlkommission kann die fachliche Beurteilung von Vorhaben Unterkommissionen übertragen, die aus Mitgliedern der Auswahlkommission zu bilden sind. Die Unterkommissionen haben der Auswahlkommission zu berichten, welche die endgültige Entscheidung über die Vergabe von Förderungen trifft.

(5) Die Sitzungen der Auswahlkommission und der Unterkommissionen sind vom Direktor einzuberufen. Für die Einberufungsfrist, den Sitzungsort, das Ruhen der Funktion und die Protokollführung gelten die im § 5 Abs. 5, 7 und 10 für das Kuratorium getroffenen Regelungen. Im Falle des Ruhens der Funktion tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes.

(6) Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von fünf der stimmberechtigten Mitglieder — darunter der Direktor oder der stellvertretende Vorsitzende — beschlußfähig. Die Unterkommissionen sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Bei Verhinderung tritt das jeweilige Ersatzmitglied in alle Rechte und Pflichten des zu vertretenden stimmberechtigten Mitgliedes ein. Die Beschlüsse der Auswahlkommission und der Unterkommissionen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Förderungsentscheidungen der Auswahlkommission haben spätestens drei Monate nach ordnungsgemäßer Antragstellung zu erfolgen.

(7) Den im Absatz 1 genannten fachkundigen Mitgliedern der Auswahlkommission und der Unterkommissionen stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe vom Kuratorium zu bestimmen ist."

5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Vor der Bestellung eines neuen Direktors ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen."

6. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt

„Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen."

7. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Als finanzielle Förderung können vom Filminstitut zinsenbegünstigte Darlehen, bedingt rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden."

8. Der erste und zweite Satz des Absatzes 5 des § 10 lauten

„Auf Grund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Referenzfilmes können nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt werden (Referenzfilmförderung). Diese sind zur Finanzierung der Herstellung eines neuen Filmes zu verwenden. Referenzmittel können in Ausnahmefällen auch zur Abdeckung eventueller Verluste des Förderungsempfängers aus dem Referenzfilm verwendet werden."

9. § 11 Abs. 1 lit. c bis e lauten

c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 1 b lit. c hat der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel oder Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Verwertung gewährleistet, finanziert werden. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen des Förderungswerbers Eigenmitteln gleichgestellt, soweit diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt bewertet werden und mit der Entstehung des Filmes unmittelbar verbunden sind. Bei einer österreichisch-ausländischen Gemeinschaftsproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.

d) Das zu fördernde Vorhaben muß einen österreichischen Film, eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion oder eine österreichische Beteiligung an einem ausländischen Film betreffen.

e) Der Förderungswerber muß sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und den Anordnungen der Gleichbehandlungskommission nachzukommen."

10. § 11 Abs. 3 a lautet

„(3 a) Eine österreichische Beteiligung an einem ausländischen Film ist förderbar, wenn der österreichische Hersteller oder Mithersteller des Filmvorhabens die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und bei der Durchführung des Vorhabens ein deutlicher wirtschaftlicher Effekt bei Wahrung qualitativer Mindesterfordernisse zu erwarten ist. Filmvorhaben, die einen derartigen wirtschaftlichen Effekt nicht erwarten lassen, können mit Zustimmung des Kuratoriums dennoch gefördert werden, wenn das Filmvorhaben im besonderen kulturellen Interesse Österreichs liegt."

11. § 11 Abs. 3b lautet

„(3 b) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei der sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn

a) das Filmvorhaben der Stärkung der europäischen kulturellen Identität dient und eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,

b) es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,

c) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat, aufweist,

d) der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

e) hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben."

12. § 11 Abs. 6 lautet

„(6) Von der Förderung sind ausgenommen

a) Kinofilme, für die nicht sichergestellt ist, daß im deutschsprachigen Verwertungsgebiet zwischen der ersten öffentlichen Vorführung und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung oder einer Verwertung mittels Videokassette, Bildplatte oder anderer Bildträger ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt (eine Verkürzung dieser Frist auf mindestens 6 Monate kann aus wichtigen Gründen gewährt werden);

b) Fernsehfilme, die im Auftrag von Fernsehunternehmen hergestellt werden.

13. § 12 Abs. 4 entfällt.

14. § 12 Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und lautet

„(4) Zur Verbreitung eines österreichischen Filmes, insbesondere zur Abdeckung von Vorkosten

des Verleihs und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung neuer Vertriebsformen, zur Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung sowie zur Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen können Förderungen gewährt werden (Verwertungsförderung)."

15. Der Absatz 6 des § 12 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

16. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung."

17. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag ist sicherzustellen, daß von den für die allgemeine Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln für die Projektförderung 80 vH, davon ein Drittel für Förderungen nach vorrangig wirtschaftlichen Aspekten unter Berücksichtigung kultureller Erfordernisse, und für die Referenzfilmförderung sowie die Förderung von finanziellen Beteiligungen an ausländischen Filmen jeweils 10 vH Verwendung finden. Soweit dem Filminstitut zusätzliche Mittel für Vorhaben oder Maßnahmen zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese nicht für andere Förderungsmaßnahmen verwendet werden."

18. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von Filmkonzepten und Drehbüchern sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 b lit. a und f dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit."

19. Folgende in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen werden geändert

a) die Bezeichnung „der Fonds" in die Bezeichnung „das Filminstitut",

b) die Bezeichnung „Geschäftsführer" in die Bezeichnung „Direktor",

c) die Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport" in die Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und Kunst" und

d) die Bezeichnung „Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie" in die Bezeichnung „Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten".

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