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187. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingents in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingents in der Ausfuhr

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Für die Ausfuhr von Rohren für die

Erdölindustrie der Unternummern 7304 20, 7305 20

oder 7306 20 des Zolltarifs mit Ursprungsland

Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten

von Amerika wird für die Zeit vom 5. April 1990

bis 30. Juni 1990 ein Kontingent in Höhe von

3700 t festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents

werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der

nachstehenden Bestimmungen erteilt.

(2) Für die Ausfuhr der im Abs. 1 genannten

Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular

gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie über die

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr,

BGBl. Nr. 110/1986, in dreifacher Ausfertigung

erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem

dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen.

(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist

durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne

des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,

nachzuweisen.

§ 2. Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Das Kontingent wird erstmalig auf der

Grundlage aller nach dem 5. April 1990 eingelangten

und am 10. April 1990 vorliegenden Anträge,

soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,

unter den Antragstellern, die für sich oder ihre

Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Jänner

1988 bis 31. Dezember 1988 getätigte Ausfuhren

von im § 1 Abs. 1 genannten Waren mit Ursprungsland

Österreich und Bestimmungsland Vereinigte

Staaten von Amerika nachweisen, verteilt. Zum

Nachweis der Ausfuhr ist von den Antragstellern mit

dem Antrag dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten insbesondere ein mit der zollamtlichen

Austrittsbestätigung oder einer Aufgabebestätigung

eines öffentlichen Verkehrsunternehmens

versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung vorzulegen.

§ 3.(1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge im Kontingent Deckung, sind

sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2

enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents,

bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß § 2

nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe des

Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen

entsprechende Teil des Kontingents unter den

Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des

Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene

Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der

Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so

ergebenden Quotienten auf jene Antragsteller

aufzuteilen, die in ihren Anträgen auch nicht durch

nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Mengen

beansprucht haben.

(3) Übersteigen nicht nur die in den Anträgen

nach § 2 enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch

die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen

Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das

Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen

Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so

ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach

Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen.

§ 4. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 10. April 1990 einlangende

Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.

Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag

eingelangt sind und die zusammen den noch nicht

zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist

dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu

dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe

den sich nach dem zweiten Satz ergebenden

Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu

befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich

so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu

befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw.

dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe

aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,

die auf das Kontingent angerechnet

wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte

Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach

Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

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