187. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingents in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Für die Ausfuhr von Rohren für die
Erdölindustrie der Unternummern 7304 20, 7305 20
oder 7306 20 des Zolltarifs mit Ursprungsland
Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten
von Amerika wird für die Zeit vom 5. April 1990
bis 30. Juni 1990 ein Kontingent in Höhe von
3700 t festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents
werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der im Abs. 1 genannten
Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular
gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie über die
Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr,
BGBl. Nr. 110/1986, in dreifacher Ausfertigung
erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem
dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist
durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne
des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,
nachzuweisen.
§ 2. Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach
den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Das Kontingent wird erstmalig auf der
Grundlage aller nach dem 5. April 1990 eingelangten
und am 10. April 1990 vorliegenden Anträge,
soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,
unter den Antragstellern, die für sich oder ihre
Konzernunternehmungen in der Zeit vom 1. Jänner
1988 bis 31. Dezember 1988 getätigte Ausfuhren
von im § 1 Abs. 1 genannten Waren mit Ursprungsland
Österreich und Bestimmungsland Vereinigte
Staaten von Amerika nachweisen, verteilt. Zum
Nachweis der Ausfuhr ist von den Antragstellern mit
dem Antrag dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten insbesondere ein mit der zollamtlichen
Austrittsbestätigung oder einer Aufgabebestätigung
eines öffentlichen Verkehrsunternehmens
versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung vorzulegen.
§ 3.(1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge im Kontingent Deckung, sind
sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2
enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents,
bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß § 2
nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe des
Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen
entsprechende Teil des Kontingents unter den
Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des
Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene
Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der
Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so
ergebenden Quotienten auf jene Antragsteller
aufzuteilen, die in ihren Anträgen auch nicht durch
nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Mengen
beansprucht haben.
(3) Übersteigen nicht nur die in den Anträgen
nach § 2 enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch
die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen
Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das
Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen
Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so
ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach
Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen.
§ 4. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,
werden nach dem 10. April 1990 einlangende
Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.
Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag
eingelangt sind und die zusammen den noch nicht
zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist
dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu
dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe
den sich nach dem zweiten Satz ergebenden
Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich
so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu
befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw.
dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe
aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,
die auf das Kontingent angerechnet
wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte
Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach
Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.