187. Siebzehnte und Achtzehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der
Deklaration vom 12. November
1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen (im folgenden
als „die Deklaration"
bzw. als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer
6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie
folgt
1. Die Geltungsdauer der
Deklaration wird durch Änderung
des Datums in Ziffer 6 auf
„31. Dezember 1986" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise, durch Tunesien und durch
die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen der
Regierung Tunesiens und einer
teilnehmenden Regierung in
Kraft, sobald sie von der Regierung
Tunesiens und von dieser
Regierung angenommen worden
ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und eine
Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung Tunesiens
und an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
sechsten November neunzehnhundertfünfundachtzig,
in einer
einzigen Urschrift in englischer
und französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
(Übersetzung)
ACHTZEHNTE NIEDERSCHRIFT
(PROCÈS-VERBAL)
BETREFFEND DIE
VERLÄNGERUNG DER
DEKLARATION ÜBER
DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT
TUNESIENS ZUM
ALLGEMEINEN ZOLL-
UND HANDELSABKOMMEN
Die Vertragsparteien der
Deklaration vom 12. November
1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen (im folgenden
als „die Deklaration"
bzw. als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer
6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie
folgt
1. Die Geltungsdauer der
Deklaration wird durch Änderung
des Datums in Ziffer 6 auf
„31. Dezember 1987" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise durch Tunesien und durch
die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen der
Regierung Tunesiens und einer
teilnehmenden Regierung in
Kraft, sobald sie von der Regierung
Tunesiens und von dieser
Regierung angenommen worden
ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und eine
Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung Tunesiens
und an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
fünften November neunzehnhundertsechsundachtzig,
in einer einzigen
Urschrift in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden
wurden am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt; die Niederschriften sind gemäß ihrer Zitier 2 für Österreich mit demselben Tag in
Kraft getreten.