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187_1988 AT

187. Siebzehnte und Achtzehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Siebzehnte und Achtzehnte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der

Deklaration vom 12. November

1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen (im folgenden

als „die Deklaration"

bzw. als „das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer

6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltungsdauer der

Deklaration wird durch Änderung

des Datums in Ziffer 6 auf

„31. Dezember 1986" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise, durch Tunesien und durch

die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen der

Regierung Tunesiens und einer

teilnehmenden Regierung in

Kraft, sobald sie von der Regierung

Tunesiens und von dieser

Regierung angenommen worden

ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und eine

Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung Tunesiens

und an jede Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

sechsten November neunzehnhundertfünfundachtzig,

in einer

einzigen Urschrift in englischer

und französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

(Übersetzung)

ACHTZEHNTE NIEDERSCHRIFT

(PROCÈS-VERBAL)

BETREFFEND DIE

VERLÄNGERUNG DER

DEKLARATION ÜBER

DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT

TUNESIENS ZUM

ALLGEMEINEN ZOLL-

UND HANDELSABKOMMEN

Die Vertragsparteien der

Deklaration vom 12. November

1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommen (im folgenden

als „die Deklaration"

bzw. als „das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer

6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltungsdauer der

Deklaration wird durch Änderung

des Datums in Ziffer 6 auf

„31. Dezember 1987" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise durch Tunesien und durch

die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen der

Regierung Tunesiens und einer

teilnehmenden Regierung in

Kraft, sobald sie von der Regierung

Tunesiens und von dieser

Regierung angenommen worden

ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und eine

Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung Tunesiens

und an jede Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

fünften November neunzehnhundertsechsundachtzig,

in einer einzigen

Urschrift in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden

wurden am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt; die Niederschriften sind gemäß ihrer Zitier 2 für Österreich mit demselben Tag in

Kraft getreten.

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