187. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
(BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 34/1974) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Argentinien 19. Dezember 1986
Chile 15. August 1974
Griechenland 15. Jänner 1974
Tunesien 20. Juni 1974
Türkei 26. April 1983
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
hat Tunesien nachstehenden Vorbehalt erklärt
Eine Meinungsverschiedenheit darf einem
Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten
Vertragsstaaten unterworfen werden.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs
zufolge erstreckt sich der Geltungsbereich des
Übereinkommens auf Grund einer entsprechenden
Ausdehnung durch Portugal vom 30. März 1983
auch auf Macao und auf Grund der Ratifikation
durch die Schweiz auch auf Liechtenstein.