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187. Bundesgesetz: Änderung des Stickereiförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Änderung des Stickereiförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/

1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 62/1962 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Das Beitragsaufkommen darf nur für

Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, für vom Verwaltungsausschuß

gemäß § 3 beschlossene sonstige stickereifördernde

Maßnahmen und für die mit der Einhebung

und Verwaltung der Beiträge verbundenen

Kosten verwendet werden."

2. § 3 lautet

„§ 3. Der Verwaltungsausschuß hat über

Anträge auf Gewährung einer Unterstützung oder

auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des

Beitragsausgleiches gemäß § 7 Abs. 1, über die Einstellung

oder Rückforderung einer zuerkannten

Unterstützung sowie über Anträge auf Festlegung

einer längeren Laufzeit (Betriebszeit) gemäß § 13

Abs. 2 zu entscheiden. Weiters hat er unter

Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden

Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger

Stickereiwirtschaft sonstige stickereifördernde

Maßnahmen (zB zur Strukturverbesserung

und Werbung) zu beschließen und die hiefür aufzuwendenden

Mittel festzulegen. Er hat ferner die

im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Formblätter und Richtlinien

an die Gewerbetreibenden auszugeben."

3. § 4 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. die Kontrolle der Verschrottung von Stickereimaschinen,

wenn hiefür eine Unterstützung

gewährt wird;"

4. Die bisherigen Z 7, 8 und 9 des § 4 Abs. 1

erhalten die Bezeichnungen „8", „9" und „10".

5. Im § 4 Abs. 2 erster Halbsatz treten an Stelle

der Worte „nach § 10 Abs. 1 zum Bezug einer

Unterstützung" die Worte „für die Unterstützungszahlungen".

6. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann im

Interesse einer einfacheren Ermittlung der Beiträge

nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit

Verordnung gestatten, daß die unter lit. c genannten

Gewerbetreibenden die Stichlohnsumme nach

folgender Formel ermitteln dürfen: Stichlohnsumme

= MMSS x WA x 4. Hiebei steht MMSS

für den Mindest-Maschinenstundensatz (§ 13

Abs. 1) und WA für die gesetzliche

Wochen-Arbeitszeit der Vorarlberger Stickereiindustrie

in Doppelschicht. Für den Geltungszeitraum

einer solchen Verordnung sind den unter

lit. a und b genannten Gewerbetreibenden die von

diesen geleisteten Beiträge auf deren Antrag insoweit

zurückzuzahlen, als sie jene Beiträge übersteigen,

die sie zu entrichten gehabt hätten, wenn die

Stichlohnsumme nach der vorstehenden Formel

ermittelt worden wäre; dieser Beitragsausgleich

erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr und ist spätestens

bis 15. Feber des Jahres zu beantragen, das

auf das Jahr folgt, für das der Beitragsausgleich

beantragt wird."

7. § 7 Abs. 3 zweiter Halbsatz lautet

„sie haben sich hiebei der vom Verwaltungsausschuß

ausgegebenen Formblätter zu bedienen oder

ihre Aufzeichnungen entsprechend den vom Verwaltungsausschuß

ausgegebenen Richtlinien zu

führen."

8. § 8 lautet

„§ 8. Der Landeshauptmann von Vorarlberg

kann nach Anhörung der Kammer der gewerbli-

chen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg unter

Berücksichtigung der dem Verwaltungsausschuß

zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie

der noch offenen Unterstützungsansprüche

Abschläge oder Zuschläge zu den Beiträgen gemäß

§ 7 auf bestimmte Zeit festsetzen; bei der Festsetzung

der Abschläge und Zuschläge ist auch die

wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft

zu berücksichtigen."

9. § 9 Abs. 5 lautet

„(5) Beiträge, die nicht rechtzeitig abgeführt

werden, hat der Verwaltungsausschuß zuzüglich

eines Säumniszuschlages mit Bescheid vorzuschreiben.

Dieser Säumniszuschlag ist mit dem um die

Zahl zwei erhöhten Eskontzinsfuß der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes

1955), der im Zeitpunkt der Fälligkeit

der Beiträge festgesetzt war, von den geschuldeten

Beiträgen zu berechnen."

10. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. jede Maschine, für die eine Unterstützung

beansprucht wird, mindestens 18 Monate vor

der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung

einer Unterstützung in den Betrieb eingestellt

und für sie Beiträge nach § 7 Abs. 1

lit. a oder lit. c in der Mindesthöhe des

25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages

ohne Abstufung (§ 12 Abs. 1) entrichtet

hat,"

11. Im § 10 Abs. 1 Z 4 tritt an Stelle des Wortes

„und" ein Beistrich.

12. Im § 10 Abs. 1 Z 5 tritt an Stelle des Punktes

nach dem Wort „hat" das Wort „und".

13. Dem § 10 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt

„6. die Maschinen, für die eine Unterstützung

beantragt wird, während der Dauer der

Unterstützung maschinen- und personalmäßig

betriebsbereit hält."

14. § 10 Abs. 2 bis 5 lauten

„(2) Bei den im § 7 Abs. 1 lit. c genannten

Gewerbetreibenden ist die Voraussetzung des

Abs. 1 Z 2 so zu berechnen, daß die von diesen

Gewerbetreibenden entrichteten Beiträge nur in

jener Höhe berücksichtigt werden, die sich ergeben

hätte, wenn sie ihre Beiträge wie die im § 7 Abs. 1

lit. a genannten Gewerbetreibenden zu entrichten

gehabt hätten.

(3) Gewerbetreibenden, die Stickereien auf

eigene Rechnung erzeugen (§ 7 Abs. 1 lit. c), bleibt

der Anspruch auf Unterstützung unbeschadet der

Bestimmungen der Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 auch

dann gewahrt, wenn sie die erhaltenen Aufträge auf

die Erzeugung von Stickereien (ausgenommen

Sticklohnaufträge) nicht im eigenen Betrieb, sondern

durch Gewerbetreibende mit einem Standort

im Lande Vorarlberg gegen Lohn ausführen lassen.

(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann der

Verwaltungsausschuß in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen eine Unterstützung oder

eine Teilunterstützung, deren Höhe unter Bedachtnahme

auf die Berücksichtigungswürdigkeit des

Falles festzulegen ist, auch dann gewähren, wenn

die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6

nicht oder nicht voll gegeben sind.

(5) Die fortlaufende Unterstützung ist nicht zu

gewähren, wenn der Unterstützungswerber die

Plombierung einer Maschine unwirksam macht,

wenn er sich weigert, die Maschine plombieren zu

lassen, wenn bei ihm die Einhaltung der Laufzeiten

(Betriebszeiten) oder der Mindeststichpreise nicht

überprüft werden kann; wenn über das Vermögen

des Unterstützungswerbers der Konkurs eröffnet

worden ist oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des

Konkurses über das Vermögen des Unterstützungswerbers

mangels eines zur Deckung der Kosten des

Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden

Vermögens abgewiesen worden ist."

15. Dem § 10 werden folgende Abs. 6 und 7

angefügt

„(6) Eine gewährte fortlaufende Unterstützung

ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre

Gewährung nicht mehr vorliegen. Als Zeitpunkt

der Wirksamkeit der Einstellung ist jener Tag festzulegen,

an dem nicht mehr alle Voraussetzungen

für die Gewährung der Unterstützung gegeben

sind. Unterstützungen, die über diesen Tag hinaus

bezogen wurden, sind vom Verwaltungsausschuß

zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. Dieser

Zuschlag ist mit dem um die Zahl drei erhöhten

Eskontzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955), der

im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung festgesetzt

war, von den zurückgeforderten Unterstützungen

zu berechnen.

(7) Der Empfänger einer Unterstützung hat dem

Verwaltungsausschuß unverzüglich bekanntzugeben,

wenn die Voraussetzungen für den Bezug

einer Unterstützung nicht mehr gegeben sind."

16. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„§ 10 a. (1) Der Verwaltungsausschuß kann nach

Maßgabe der §§ 12, 14 und 15 eine einmalige, nicht

rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Verschrottung

von Maschinen gewähren, wenn der

Unterstützungswerber

1. das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-,

Pantograph- oder Handmaschinenstickerei)

vor der Antragstellung durch mindestens

18 Monate selbständig befugt ausgeübt

hat und

2. die Verschrottung der Maschine, für die die

Unterstützung beantragt wird, nachweist.

(2) Anläßlich der Gewährung einer Unterstützung

sind vom Verwaltungsausschuß jene Auflagen

vorzuschreiben, die im einzelnen Fall notwendig

sind, damit der Zweck der Unterstützung erreicht

wird.

(3) Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung

zurückzufordern, wenn der Bezieher der

Unterstützung innerhalb des gemäß § 12 Abs. 2

festgelegten Zeitraums eine oder mehrere Maschinen

in seinen Betrieb einstellt und dadurch eine

Erweiterung der Kapazität seines Betriebes gegenüber

der Kapazität, die durch das Wegfallen der

verschrotteten Maschine gegeben war, bewirkt

wird.

(4) Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung

ebenfalls zurückzufordern, wenn beim Bezieher

der Unterstützung nicht überprüft werden

kann, ob er durch die Einstellung einer oder mehrerer

Maschinen innerhalb der gemäß § 12 Abs. 2

festgelegten Frist eine Erweiterung der Kapazität

seines Betriebes bewirkt hat.

(5) Die Unterstützung ist gemäß Abs. 3 und 4

zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. § 10

Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß, wobei der für die

Berechnung des Zuschlages maßgebende Zeitpunkt

im Falle der Zurückforderung gemäß Abs. 3 der

Tag der Einstellung der Maschine in den Betrieb

und im Falle der Zurückforderung gemäß Abs. 4

der Zeitpunkt des Empfangs der Unterstützung ist.

(6) Der Empfänger einer Unterstützung hat dem

Verwaltungsausschuß unverzüglich die Einstellung

einer Maschine in seinen Betrieb innerhalb der

gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Frist anzuzeigen."

17. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Im Falle der Gewährung einer fortlaufenden

Unterstützung beginnt die Bezugsdauer mit dem

der Plombierung (Abs. 1) folgenden Tag, es sei

denn, daß in einer Verordnung gemäß Abs. 3 anderes

bestimmt ist."

18. Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4

angefügt

„(3) Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann

nach Anhörung des Verwaltungsausschusses unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der

Vorarlberger Stickereiwirtschaft und der Urlaubsgewohnheiten

in der Vorarlberger Stickereiwirtschaft

durch Verordnung jeweils für den Zeitraum

eines Jahres für jede Stickmaschine unterstützungsfreie

Plombierungstage (Abs. 1) festlegen, die vor

dem Beginn des Unterstützungsbezugs zurückzulegen

sind; der Unterstützungsbezug beginnt erst,

wenn der Gewerbetreibende die in der Verordnung

festgelegten unterstützungsfreien Plombierungstage

im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt

hat. Der Landeshauptmann kann weiters

bestimmte Unterstützungstage für einen bestimmten

Zeitraum aufheben.

(4) Auf die während eines Jahres gemäß der Verordnung

nach Abs. 3 zurückzulegenden unterstützungsfreien

Plombierungstage sind auch Plombierungstage

im zusammenhängenden Ausmaß von

mindestens einer Woche anzurechnen, für die

keine Unterstützung beantragt und bezogen

wurde; die Plombierungen für solche Tage sowie

die Abnahme der Plomben sind auf Antrag des

Gewerbetreibenden vom Leiter des Verwaltungsausschusses

zu veranlassen. Für diese Plombierungen

gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen

wie für jene eines Unterstützungsbezuges — ausgenommen

§ 10 Abs. 1 Z 3."

19. § 12 lautet

„§ 12. (1) Der Landeshauptmann von Vorarlberg

hat die Unterstützungstage und die Höhe der zu

gewährenden fortlaufenden Unterstützungen nach

Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung

festzulegen. Hiebei können auch im Hinblick

auf die Bezugsdauer und das Ausmaß der von

einem Unterstützungswerber bereits bezogenen

Unterstützungen abgestufte fortlaufende Unterstützungen

festgelegt werden. Bei der Festlegung ist

auf die vorhandenen finanziellen Mittel und auf die

wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft

Bedacht zu nehmen.

(2) Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat

die Höhe der zu gewährenden einmaligen Unterstützung

sowie den Zeitraum gemäß § 10 a Abs. 3

nach Anhörung des Verwaltungsausschusses festzulegen;

hiebei kann die Höhe der Unterstützung

unter Berücksichtigung der Kapazität, des Alters

und des technischen Standards der Maschine festgelegt

werden. Bei der Festlegung ist auf die vorhandenen

finanziellen Mittel und auf die wirtschaftliche

Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft

Bedacht zu nehmen."

20. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)".

21. Dem § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Wenn infolge der gemäß Abs. 1 festgesetzten

Betriebszeiten für Stickmaschinen die Ausführung

von Stickaufträgen trotz Einsatz der zur Verfügung

stehenden Maschinen innerhalb der üblichen

Lieferzeit nicht möglich ist, kann der Verwaltungsausschuß

in Einzelfällen auf Antrag eine längere

Laufzeit (Betriebszeit) als die in der Verordnung

gemäß Abs. 1 zugelassene mit Bescheid festlegen."

22. § 14 lautet

„§ 14. Über Anträge auf Gewährung einer

Unterstützung und auf Zurückzahlung von Beiträgen

im Rahmen des Beitragsausgleichs gemäß § 7

Abs. 1 sowie über die Einstellung und Rückforderung

einer Unterstützung entscheidet der Verwaltungsausschuß

mit Bescheid."

23. § 15 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

24. Im § 15 Abs. 3 werden nach den Worten „§ 9

Abs. 5" die Worte „und § 10 Abs. 6" eingefügt.

25. § 16 Abs. 1 lautet

„§ 16. (1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 2,

des § 7 Abs. 3, des § 10 Abs. 7, des § 10 a Abs. 6

oder einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt

oder die vorsätzliche Unwirksammachung

einer Plombierung herbeiführt oder gemäß § 10 a

Abs. 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften

gerichtlich zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu

80000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu sechs Wochen, zu bestrafen."

26. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten

Geldstrafen fließen dem Verwaltungsausschuß

zu und sind gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden."

27. § 18 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1985 in

Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen,

die auf Grund des Stickereiförderungsgesetzes

idF vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erlassen worden sind, bleiben, soweit nicht durch

dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung

getroffen wird, als Bundesgesetze in Geltung. Sie

treten mit der Neuerlassung der jeweiligen Verordnung

auf Grund des Stickereiförderungsgesetzes

idF des Art. I dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 18 Abs. 2 des

Stickereiförderungsgesetzes idF des Art. I Z 27 dieses

Bundesgesetzes.

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