187. Bundesgesetz: Änderung des Stickereiförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/
1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 62/1962 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Das Beitragsaufkommen darf nur für
Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, für vom Verwaltungsausschuß
gemäß § 3 beschlossene sonstige stickereifördernde
Maßnahmen und für die mit der Einhebung
und Verwaltung der Beiträge verbundenen
Kosten verwendet werden."
2. § 3 lautet
„§ 3. Der Verwaltungsausschuß hat über
Anträge auf Gewährung einer Unterstützung oder
auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des
Beitragsausgleiches gemäß § 7 Abs. 1, über die Einstellung
oder Rückforderung einer zuerkannten
Unterstützung sowie über Anträge auf Festlegung
einer längeren Laufzeit (Betriebszeit) gemäß § 13
Abs. 2 zu entscheiden. Weiters hat er unter
Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden
Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger
Stickereiwirtschaft sonstige stickereifördernde
Maßnahmen (zB zur Strukturverbesserung
und Werbung) zu beschließen und die hiefür aufzuwendenden
Mittel festzulegen. Er hat ferner die
im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Formblätter und Richtlinien
an die Gewerbetreibenden auszugeben."
3. § 4 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. die Kontrolle der Verschrottung von Stickereimaschinen,
wenn hiefür eine Unterstützung
gewährt wird;"
4. Die bisherigen Z 7, 8 und 9 des § 4 Abs. 1
erhalten die Bezeichnungen „8", „9" und „10".
5. Im § 4 Abs. 2 erster Halbsatz treten an Stelle
der Worte „nach § 10 Abs. 1 zum Bezug einer
Unterstützung" die Worte „für die Unterstützungszahlungen".
6. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann im
Interesse einer einfacheren Ermittlung der Beiträge
nach Anhörung des Verwaltungsausschusses mit
Verordnung gestatten, daß die unter lit. c genannten
Gewerbetreibenden die Stichlohnsumme nach
folgender Formel ermitteln dürfen: Stichlohnsumme
= MMSS x WA x 4. Hiebei steht MMSS
für den Mindest-Maschinenstundensatz (§ 13
Abs. 1) und WA für die gesetzliche
Wochen-Arbeitszeit der Vorarlberger Stickereiindustrie
in Doppelschicht. Für den Geltungszeitraum
einer solchen Verordnung sind den unter
lit. a und b genannten Gewerbetreibenden die von
diesen geleisteten Beiträge auf deren Antrag insoweit
zurückzuzahlen, als sie jene Beiträge übersteigen,
die sie zu entrichten gehabt hätten, wenn die
Stichlohnsumme nach der vorstehenden Formel
ermittelt worden wäre; dieser Beitragsausgleich
erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr und ist spätestens
bis 15. Feber des Jahres zu beantragen, das
auf das Jahr folgt, für das der Beitragsausgleich
beantragt wird."
7. § 7 Abs. 3 zweiter Halbsatz lautet
„sie haben sich hiebei der vom Verwaltungsausschuß
ausgegebenen Formblätter zu bedienen oder
ihre Aufzeichnungen entsprechend den vom Verwaltungsausschuß
ausgegebenen Richtlinien zu
führen."
8. § 8 lautet
„§ 8. Der Landeshauptmann von Vorarlberg
kann nach Anhörung der Kammer der gewerbli-
chen Wirtschaft für Vorarlberg und der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg unter
Berücksichtigung der dem Verwaltungsausschuß
zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie
der noch offenen Unterstützungsansprüche
Abschläge oder Zuschläge zu den Beiträgen gemäß
§ 7 auf bestimmte Zeit festsetzen; bei der Festsetzung
der Abschläge und Zuschläge ist auch die
wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft
zu berücksichtigen."
9. § 9 Abs. 5 lautet
„(5) Beiträge, die nicht rechtzeitig abgeführt
werden, hat der Verwaltungsausschuß zuzüglich
eines Säumniszuschlages mit Bescheid vorzuschreiben.
Dieser Säumniszuschlag ist mit dem um die
Zahl zwei erhöhten Eskontzinsfuß der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes
1955), der im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Beiträge festgesetzt war, von den geschuldeten
Beiträgen zu berechnen."
10. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. jede Maschine, für die eine Unterstützung
beansprucht wird, mindestens 18 Monate vor
der erstmaligen Antragstellung um Zuerkennung
einer Unterstützung in den Betrieb eingestellt
und für sie Beiträge nach § 7 Abs. 1
lit. a oder lit. c in der Mindesthöhe des
25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages
ohne Abstufung (§ 12 Abs. 1) entrichtet
hat,"
11. Im § 10 Abs. 1 Z 4 tritt an Stelle des Wortes
„und" ein Beistrich.
12. Im § 10 Abs. 1 Z 5 tritt an Stelle des Punktes
nach dem Wort „hat" das Wort „und".
13. Dem § 10 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt
„6. die Maschinen, für die eine Unterstützung
beantragt wird, während der Dauer der
Unterstützung maschinen- und personalmäßig
betriebsbereit hält."
14. § 10 Abs. 2 bis 5 lauten
„(2) Bei den im § 7 Abs. 1 lit. c genannten
Gewerbetreibenden ist die Voraussetzung des
Abs. 1 Z 2 so zu berechnen, daß die von diesen
Gewerbetreibenden entrichteten Beiträge nur in
jener Höhe berücksichtigt werden, die sich ergeben
hätte, wenn sie ihre Beiträge wie die im § 7 Abs. 1
lit. a genannten Gewerbetreibenden zu entrichten
gehabt hätten.
(3) Gewerbetreibenden, die Stickereien auf
eigene Rechnung erzeugen (§ 7 Abs. 1 lit. c), bleibt
der Anspruch auf Unterstützung unbeschadet der
Bestimmungen der Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 auch
dann gewahrt, wenn sie die erhaltenen Aufträge auf
die Erzeugung von Stickereien (ausgenommen
Sticklohnaufträge) nicht im eigenen Betrieb, sondern
durch Gewerbetreibende mit einem Standort
im Lande Vorarlberg gegen Lohn ausführen lassen.
(4) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann der
Verwaltungsausschuß in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen eine Unterstützung oder
eine Teilunterstützung, deren Höhe unter Bedachtnahme
auf die Berücksichtigungswürdigkeit des
Falles festzulegen ist, auch dann gewähren, wenn
die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6
nicht oder nicht voll gegeben sind.
(5) Die fortlaufende Unterstützung ist nicht zu
gewähren, wenn der Unterstützungswerber die
Plombierung einer Maschine unwirksam macht,
wenn er sich weigert, die Maschine plombieren zu
lassen, wenn bei ihm die Einhaltung der Laufzeiten
(Betriebszeiten) oder der Mindeststichpreise nicht
überprüft werden kann; wenn über das Vermögen
des Unterstützungswerbers der Konkurs eröffnet
worden ist oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen des Unterstützungswerbers
mangels eines zur Deckung der Kosten des
Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen worden ist."
15. Dem § 10 werden folgende Abs. 6 und 7
angefügt
„(6) Eine gewährte fortlaufende Unterstützung
ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre
Gewährung nicht mehr vorliegen. Als Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Einstellung ist jener Tag festzulegen,
an dem nicht mehr alle Voraussetzungen
für die Gewährung der Unterstützung gegeben
sind. Unterstützungen, die über diesen Tag hinaus
bezogen wurden, sind vom Verwaltungsausschuß
zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. Dieser
Zuschlag ist mit dem um die Zahl drei erhöhten
Eskontzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955), der
im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einstellung festgesetzt
war, von den zurückgeforderten Unterstützungen
zu berechnen.
(7) Der Empfänger einer Unterstützung hat dem
Verwaltungsausschuß unverzüglich bekanntzugeben,
wenn die Voraussetzungen für den Bezug
einer Unterstützung nicht mehr gegeben sind."
16. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt
„§ 10 a. (1) Der Verwaltungsausschuß kann nach
Maßgabe der §§ 12, 14 und 15 eine einmalige, nicht
rückzahlbare finanzielle Unterstützung für die Verschrottung
von Maschinen gewähren, wenn der
Unterstützungswerber
1. das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-,
Pantograph- oder Handmaschinenstickerei)
vor der Antragstellung durch mindestens
18 Monate selbständig befugt ausgeübt
hat und
2. die Verschrottung der Maschine, für die die
Unterstützung beantragt wird, nachweist.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Unterstützung
sind vom Verwaltungsausschuß jene Auflagen
vorzuschreiben, die im einzelnen Fall notwendig
sind, damit der Zweck der Unterstützung erreicht
wird.
(3) Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung
zurückzufordern, wenn der Bezieher der
Unterstützung innerhalb des gemäß § 12 Abs. 2
festgelegten Zeitraums eine oder mehrere Maschinen
in seinen Betrieb einstellt und dadurch eine
Erweiterung der Kapazität seines Betriebes gegenüber
der Kapazität, die durch das Wegfallen der
verschrotteten Maschine gegeben war, bewirkt
wird.
(4) Der Verwaltungsausschuß hat die Unterstützung
ebenfalls zurückzufordern, wenn beim Bezieher
der Unterstützung nicht überprüft werden
kann, ob er durch die Einstellung einer oder mehrerer
Maschinen innerhalb der gemäß § 12 Abs. 2
festgelegten Frist eine Erweiterung der Kapazität
seines Betriebes bewirkt hat.
(5) Die Unterstützung ist gemäß Abs. 3 und 4
zuzüglich eines Zuschlages zurückzufordern. § 10
Abs. 6 letzter Satz gilt sinngemäß, wobei der für die
Berechnung des Zuschlages maßgebende Zeitpunkt
im Falle der Zurückforderung gemäß Abs. 3 der
Tag der Einstellung der Maschine in den Betrieb
und im Falle der Zurückforderung gemäß Abs. 4
der Zeitpunkt des Empfangs der Unterstützung ist.
(6) Der Empfänger einer Unterstützung hat dem
Verwaltungsausschuß unverzüglich die Einstellung
einer Maschine in seinen Betrieb innerhalb der
gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Frist anzuzeigen."
17. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Im Falle der Gewährung einer fortlaufenden
Unterstützung beginnt die Bezugsdauer mit dem
der Plombierung (Abs. 1) folgenden Tag, es sei
denn, daß in einer Verordnung gemäß Abs. 3 anderes
bestimmt ist."
18. Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4
angefügt
„(3) Der Landeshauptmann von Vorarlberg kann
nach Anhörung des Verwaltungsausschusses unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der
Vorarlberger Stickereiwirtschaft und der Urlaubsgewohnheiten
in der Vorarlberger Stickereiwirtschaft
durch Verordnung jeweils für den Zeitraum
eines Jahres für jede Stickmaschine unterstützungsfreie
Plombierungstage (Abs. 1) festlegen, die vor
dem Beginn des Unterstützungsbezugs zurückzulegen
sind; der Unterstützungsbezug beginnt erst,
wenn der Gewerbetreibende die in der Verordnung
festgelegten unterstützungsfreien Plombierungstage
im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt
hat. Der Landeshauptmann kann weiters
bestimmte Unterstützungstage für einen bestimmten
Zeitraum aufheben.
(4) Auf die während eines Jahres gemäß der Verordnung
nach Abs. 3 zurückzulegenden unterstützungsfreien
Plombierungstage sind auch Plombierungstage
im zusammenhängenden Ausmaß von
mindestens einer Woche anzurechnen, für die
keine Unterstützung beantragt und bezogen
wurde; die Plombierungen für solche Tage sowie
die Abnahme der Plomben sind auf Antrag des
Gewerbetreibenden vom Leiter des Verwaltungsausschusses
zu veranlassen. Für diese Plombierungen
gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen
wie für jene eines Unterstützungsbezuges — ausgenommen
§ 10 Abs. 1 Z 3."
19. § 12 lautet
„§ 12. (1) Der Landeshauptmann von Vorarlberg
hat die Unterstützungstage und die Höhe der zu
gewährenden fortlaufenden Unterstützungen nach
Anhörung des Verwaltungsausschusses mit Verordnung
festzulegen. Hiebei können auch im Hinblick
auf die Bezugsdauer und das Ausmaß der von
einem Unterstützungswerber bereits bezogenen
Unterstützungen abgestufte fortlaufende Unterstützungen
festgelegt werden. Bei der Festlegung ist
auf die vorhandenen finanziellen Mittel und auf die
wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft
Bedacht zu nehmen.
(2) Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat
die Höhe der zu gewährenden einmaligen Unterstützung
sowie den Zeitraum gemäß § 10 a Abs. 3
nach Anhörung des Verwaltungsausschusses festzulegen;
hiebei kann die Höhe der Unterstützung
unter Berücksichtigung der Kapazität, des Alters
und des technischen Standards der Maschine festgelegt
werden. Bei der Festlegung ist auf die vorhandenen
finanziellen Mittel und auf die wirtschaftliche
Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft
Bedacht zu nehmen."
20. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)".
21. Dem § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Wenn infolge der gemäß Abs. 1 festgesetzten
Betriebszeiten für Stickmaschinen die Ausführung
von Stickaufträgen trotz Einsatz der zur Verfügung
stehenden Maschinen innerhalb der üblichen
Lieferzeit nicht möglich ist, kann der Verwaltungsausschuß
in Einzelfällen auf Antrag eine längere
Laufzeit (Betriebszeit) als die in der Verordnung
gemäß Abs. 1 zugelassene mit Bescheid festlegen."
22. § 14 lautet
„§ 14. Über Anträge auf Gewährung einer
Unterstützung und auf Zurückzahlung von Beiträgen
im Rahmen des Beitragsausgleichs gemäß § 7
Abs. 1 sowie über die Einstellung und Rückforderung
einer Unterstützung entscheidet der Verwaltungsausschuß
mit Bescheid."
23. § 15 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
24. Im § 15 Abs. 3 werden nach den Worten „§ 9
Abs. 5" die Worte „und § 10 Abs. 6" eingefügt.
25. § 16 Abs. 1 lautet
„§ 16. (1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 2,
des § 7 Abs. 3, des § 10 Abs. 7, des § 10 a Abs. 6
oder einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt
oder die vorsätzliche Unwirksammachung
einer Plombierung herbeiführt oder gemäß § 10 a
Abs. 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften
gerichtlich zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu
80000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu sechs Wochen, zu bestrafen."
26. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten
Geldstrafen fließen dem Verwaltungsausschuß
zu und sind gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden."
27. § 18 Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1985 in
Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen,
die auf Grund des Stickereiförderungsgesetzes
idF vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erlassen worden sind, bleiben, soweit nicht durch
dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung
getroffen wird, als Bundesgesetze in Geltung. Sie
treten mit der Neuerlassung der jeweiligen Verordnung
auf Grund des Stickereiförderungsgesetzes
idF des Art. I dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden.
(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 18 Abs. 2 des
Stickereiförderungsgesetzes idF des Art. I Z 27 dieses
Bundesgesetzes.