187. Empfehlung Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, deren Art. 8 Abs. 3 verfassungsändernd
ist, wird genehmigt.
Empfehlung Nr. 1/80
des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich
— Gemeinschaftliches Versandverfahren —
vom 18. September 1980 zur Änderung des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich
zur Vereinfachung der Förmlichkeiten
im Warenverkehr zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland
und der Türkei andererseits beim
Weiterversand von Waren aus Österreich
Der Gemischte Ausschuß —
gestützt auf das am 11. Juni 1975 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich
zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im
Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
einerseits und Griechenland
und der Türkei andererseits beim Weiterversand
von Waren aus Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 180/1976, insbesondere auf Artikel
8 Absatz 2 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe
Mit dem Beitritt der Republik Griechenland
zu den Europäischen Gemeinschaften am
1. Januar 1981 werden die ursprünglichen Verträge
und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften,
insbesondere die Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren, für
die Republik Griechenland verbindlich.
Das vorstehend genannte Abkommen wird
somit hinsichtlich des Warenverkehrs zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Griechenland gegenstandslos; das Abkommen sowie
seine Anhänge müssen daher an diese neue
Lage angepaßt werden.
Da das Abkommen für die Republik Griechenland
verbindlich ist, muß in das Abkommen eine
Bestimmung eingefügt werden, die dem griechischen
Wortlaut die gleiche Rechtswirkung verleiht
wie dem Wortlaut in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, italienischer und niederländischer
Sprache.
Im Interesse der Benutzer sowie zur Erleichterung
der Lesbarkeit des Textes ist es angebracht,
eine kodifizierte Fassung des Abkommens auszuarbeiten,
die nicht nur den vorstehend bezeichneten
Anpassungen Rechnung trägt, sondern
auch dem Beschluß Nr. 3/78 des Gemischten Ausschusses
vom 28. Juli 1978 zur Änderung des
Anhangs II des Abkommens.
Es muß eine Übergangsmaßnahme vorgesehen
werden, um ab dem 1. Januar 1981 den Weiterversand
solcher Waren aus Österreich zu ermöglichen,
für die eine Warenverkehrsbescheinigung
A.G. 1 vor diesem Zeitpunkt ausgestellt worden
ist.
Es ist angezeigt, daß der Gemischte Ausschuß
die Änderungen des Abkommens, die durch den
Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen
Gemeinschaften erforderlich werden, durch
Beschluß vornehmen kann. Artikel 8 Absatz 3
des Abkommens muß daher geändert werden —
Empfiehlt den Vertragsparteien des Abkommens,
— die geänderte und kodifizierte Fassung des
Abkommens in der Anlage zu dieser Empfehlung
ab 1. Januar 1981 anzuwenden,
— das Abkommen in seiner gegenwärtigen
Fassung im Rahmen des Warenverkehrs
mit der Republik Griechenland auf alle
Waren anzuwenden, für die vor dem 1. Januar
1981 eine Warenverkehrsbescheinigung
A.G. 1 ausgestellt worden ist und die ab
diesem Zeitpunkt aus Österreich weiterversandt
werden,
— einander die Annahme dieser Empfehlung
mittels eines Briefwechsels mitzuteilen.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 1980.
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
F. Klein
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich zur
Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Türkei beim
Weiterversand von Waren aus Österreich
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
einerseits
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
andererseits
IN DEM WUNSCHE, die Förmlichkeiten im
Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und dem mit ihr durch ein
Assoziierungsabkommen verbundenen Staat Türkei
in jenen Fällen zu vereinfachen, in denen die
Waren von Österreich aus, gegebenenfalls nach
Umladung oder Lagerung, weiterversandt werden,
IN DER ERWÄGUNG, daß das am 30. November
1972 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
eine weitgehende, auf dem Grundsatz
des gegenseitigen Vertrauens beruhende Zusammenarbeit
der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten
und Österreichs vorsieht, die auch im
Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
der Türkei im Interesse der Vereinfachung der
Förmlichkeiten angewendet werden könnte,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens sind
a) die „Gemeinschaft": die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
b) ein „Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der
Gemeinschaft,
c) das „Versandabkommen": das Abkommen
vom 30. November 1972 zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Österreich zur Anwendung
der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen ist — vorbehaltlich des
Absatzes 2 — auf Waren anzuwenden, für die
im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der
Gemeinschaft und der Türkei eine Warenverkehrsbescheinigung
nach dem in Anhang I beigefügten
Muster ausgestellt worden ist und die
von österreichischem Gebiet aus, gegebenenfalls
nach Umladung oder Lagerung in einem Zollager
Anlage
(d. h. Lagerung unter zollamtlicher Überwachung),
weiterversandt werden.
(2) Die in Anhang II aufgeführten Waren sind
von der Anwendung dieses Abkommens ausgenommen.
Artikel 3
(1) Für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten
Waren ist der zuständigen österreichischen Zollstelle
eine in einem Mitgliedstaat oder in der
Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung
vorzulegen. Die Warenverkehrsbescheinigung
muß in einer der in Artikel 14 genannten Sprachen
oder in türkischer Sprache gedruckt und
ausgefüllt sein. Wird die türkische Sprache verwendet,
so muß sie außerdem in einer der in Artikel
14 genannten Sprachen abgefaßt sein.
(2) Um die Nämlichkeit und Unversehrtheit der
Waren zu gewährleisten, bleiben die Waren unter
ständiger Überwachung der österreichischen Zollverwaltung.
(3) Die Waren müssen gesondert gelagert und
dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen
worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich
waren oder die in einer Aufteilung der Sendung
bestanden, ohne daß dabei die Umschließungen
ersetzt wurden.
Artikel 4
(1) Im Falle des Weiterversands von in Artikel
2 Absatz 1 genannten Waren muß aus der
Warenverkehrsbescheinigung hervorgehen, daß
die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind.
(2) Beim Weiterversand ohne Aufteilung der
Sendung wird zu diesem Zweck von der zuständigen
österreichischen Zollstelle in das Feld „Warenbezeichnung"
der Warenverkehrsbescheinigung
der Vermerk „Direkte Weiterleitung EWG" eingetragen
und durch Abdruck des Dienststempels
unter Angabe des Datums bestätigt.
Beim Weiterversand nach Aufteilung der Sendung
in Österreich ist von der der zuständigen
österreichischen Zollstelle vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung
für jede Teilsendung eine Ablichtung
anzufertigen. Am oberen Rand der Ablichtung
ist in roter Schrift der Vermerk „TEILSENDUNG"
anzubringen. Auf der Ablichtung
ist genau anzugeben, welche Waren die Teilsendung
umfaßt. Die Eintragungen sind durch Abdruck
des Dienststempels unter Angabe des Datums
zu bestätigen.
(3) Die Aufteilung der Sendung ist auf der ursprünglichen
Warenverkehrsbescheinigung entsprechend
zu vermerken. Die ursprüngliche
Warenverkehrsbescheinigung wird von der zuständigen
österreichischen Zollstelle mindestens
zwei Jahre aufbewahrt und auf Verlangen im
Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 6 der Zollverwaltung
des anfordernden Mitgliedstaats übermittelt.
Artikel 5
Die weiterversandten Waren müssen den Zollbehörden
des Einfuhrstaats mit der von der zuständigen
österreichischen Zollstelle bestätigten
Warenverkehrsbescheinigung oder — bei Teilsendungen
— Ablichtung innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
gestellt werden.
Artikel 6
(1) Soweit erforderlich unterrichten die Zollverwaltungen
der Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Österreich andererseits einander von
sich aus oder auf Antrag über Feststellungen,
Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte
in bezug auf Waren, die im Einfuhrstaat
als im Rahmen dieses Abkommens von Österreich
aus weiterversandt gestellt werden, sowie
über anläßlich des in diesem Abkommen bezeichneten
Warenverkehrs begangene Unregelmäßigkeiten
und Zuwiderhandlungen.
(2) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten
sind befugt, die im Rahmen der Amtshilfe nach
Absatz 1 erhaltenen Unterlagen und Auskünfte
an die türkische Zollverwaltung weiterzugeben.
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen
den von der Republik Österreich erlassenen Einfuhr-,
Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder
-beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit,
zum Schutz der Gesundheit und des Lebens
von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen
Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen
oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt
sind.
Artikel 8
(1) Der durch Artikel 15 des Versandabkommens
eingesetzte Gemischte Ausschuß trägt für
die Erfüllung dieses Abkommens Sorge. Er spricht
zu diesem Zweck Empfehlungen aus und faßt in
den in Absatz 3 genannten Fällen Beschlüsse.
(2) Der Gemischte Ausschuß empfiehlt insbesondere
a) Änderungen dieses Abkommens;
b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlich
sind.
(3) Er beschließt Änderungen dieses Abkommens,
und zwar
a) des Artikels 2, die durch Änderung des
diesem Abkommen beigefügten Musters
der Warenverkehrsbescheinigung notwendig
werden;
b) der Artikel 3, 4, 5 und 9;
c) Änderungen dieses Abkommens, die mit
dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den
Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem
Zusammenhang stehen;
d) der Anhänge.
Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien
nach ihren eigenen Regeln ausgeführt.
Artikel 9
Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses
Abkommens.
Artikel 10
(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, auf eine
entsprechende Anpassung der Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen hinzuwirken, die
für die Gewährung der Vorzugsbehandlung für
die von Österreich aus weiterversandten Waren
gelten, die die Gemeinschaft und die Türkei
einander einräumen.
(2) Wenn die zur Anwendung dieses Abkommens
erforderlichen Voraussetzungen im 'Rahmen
des Warenverkehrs mit der Türkei geschaffen
wurden, notifiziert dies die Gemeinschaft der Republik
Österreich.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt,
an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß
der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert
haben.
(2) Das Abkommen ist auf den Warenverkehr
mit der Türkei vom ersten Tag des zweiten
Monats ab anzuwenden, der auf den Tag folgt,
an dem die Notifizierung nach Artikel 10 Absatz
2 erfolgt ist.
Artikel 12
Die Vertragsparteien unterrichten einander
über die Vorschriften, die sie zur Durchführung
dieses Abkommens erlassen.
Artikel 13
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei
unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten gekündigt werden.
Artikel 14
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in
dänischer, deutscher, englischer, französischer,
griechischer, italienischer und niederländischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut verbindlich
ist.
ANHANG I
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
ANHANG II
Liste der von der Anwendung des Abkommens ausgenommenen Waren
(Art. 2 Abs. 2)
Die Ermächtigung zur Durchführung des in der Empfehlung vorgesehenen Briefwechsels wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.