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187_1981 AT

187. Empfehlung Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Empfehlung Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, deren Art. 8 Abs. 3 verfassungsändernd

ist, wird genehmigt.

Empfehlung Nr. 1/80

des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich

— Gemeinschaftliches Versandverfahren —

vom 18. September 1980 zur Änderung des

Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich

zur Vereinfachung der Förmlichkeiten

im Warenverkehr zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland

und der Türkei andererseits beim

Weiterversand von Waren aus Österreich

Der Gemischte Ausschuß —

gestützt auf das am 11. Juni 1975 unterzeichnete

Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im

Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

einerseits und Griechenland

und der Türkei andererseits beim Weiterversand

von Waren aus Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 180/1976, insbesondere auf Artikel

8 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe

Mit dem Beitritt der Republik Griechenland

zu den Europäischen Gemeinschaften am

1. Januar 1981 werden die ursprünglichen Verträge

und die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften,

insbesondere die Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren, für

die Republik Griechenland verbindlich.

Das vorstehend genannte Abkommen wird

somit hinsichtlich des Warenverkehrs zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

Griechenland gegenstandslos; das Abkommen sowie

seine Anhänge müssen daher an diese neue

Lage angepaßt werden.

Da das Abkommen für die Republik Griechenland

verbindlich ist, muß in das Abkommen eine

Bestimmung eingefügt werden, die dem griechischen

Wortlaut die gleiche Rechtswirkung verleiht

wie dem Wortlaut in dänischer, deutscher,

englischer, französischer, italienischer und niederländischer

Sprache.

Im Interesse der Benutzer sowie zur Erleichterung

der Lesbarkeit des Textes ist es angebracht,

eine kodifizierte Fassung des Abkommens auszuarbeiten,

die nicht nur den vorstehend bezeichneten

Anpassungen Rechnung trägt, sondern

auch dem Beschluß Nr. 3/78 des Gemischten Ausschusses

vom 28. Juli 1978 zur Änderung des

Anhangs II des Abkommens.

Es muß eine Übergangsmaßnahme vorgesehen

werden, um ab dem 1. Januar 1981 den Weiterversand

solcher Waren aus Österreich zu ermöglichen,

für die eine Warenverkehrsbescheinigung

A.G. 1 vor diesem Zeitpunkt ausgestellt worden

ist.

Es ist angezeigt, daß der Gemischte Ausschuß

die Änderungen des Abkommens, die durch den

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen

Gemeinschaften erforderlich werden, durch

Beschluß vornehmen kann. Artikel 8 Absatz 3

des Abkommens muß daher geändert werden —

Empfiehlt den Vertragsparteien des Abkommens,

— die geänderte und kodifizierte Fassung des

Abkommens in der Anlage zu dieser Empfehlung

ab 1. Januar 1981 anzuwenden,

— das Abkommen in seiner gegenwärtigen

Fassung im Rahmen des Warenverkehrs

mit der Republik Griechenland auf alle

Waren anzuwenden, für die vor dem 1. Januar

1981 eine Warenverkehrsbescheinigung

A.G. 1 ausgestellt worden ist und die ab

diesem Zeitpunkt aus Österreich weiterversandt

werden,

— einander die Annahme dieser Empfehlung

mittels eines Briefwechsels mitzuteilen.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 1980.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

F. Klein

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich zur

Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Türkei beim

Weiterversand von Waren aus Österreich

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

andererseits

IN DEM WUNSCHE, die Förmlichkeiten im

Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und dem mit ihr durch ein

Assoziierungsabkommen verbundenen Staat Türkei

in jenen Fällen zu vereinfachen, in denen die

Waren von Österreich aus, gegebenenfalls nach

Umladung oder Lagerung, weiterversandt werden,

IN DER ERWÄGUNG, daß das am 30. November

1972 unterzeichnete Abkommen zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

eine weitgehende, auf dem Grundsatz

des gegenseitigen Vertrauens beruhende Zusammenarbeit

der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten

und Österreichs vorsieht, die auch im

Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und

der Türkei im Interesse der Vereinfachung der

Förmlichkeiten angewendet werden könnte,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens sind

a) die „Gemeinschaft": die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

b) ein „Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der

Gemeinschaft,

c) das „Versandabkommen": das Abkommen

vom 30. November 1972 zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Republik Österreich zur Anwendung

der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen ist — vorbehaltlich des

Absatzes 2 — auf Waren anzuwenden, für die

im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der

Gemeinschaft und der Türkei eine Warenverkehrsbescheinigung

nach dem in Anhang I beigefügten

Muster ausgestellt worden ist und die

von österreichischem Gebiet aus, gegebenenfalls

nach Umladung oder Lagerung in einem Zollager

Anlage

(d. h. Lagerung unter zollamtlicher Überwachung),

weiterversandt werden.

(2) Die in Anhang II aufgeführten Waren sind

von der Anwendung dieses Abkommens ausgenommen.

Artikel 3

(1) Für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten

Waren ist der zuständigen österreichischen Zollstelle

eine in einem Mitgliedstaat oder in der

Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung

vorzulegen. Die Warenverkehrsbescheinigung

muß in einer der in Artikel 14 genannten Sprachen

oder in türkischer Sprache gedruckt und

ausgefüllt sein. Wird die türkische Sprache verwendet,

so muß sie außerdem in einer der in Artikel

14 genannten Sprachen abgefaßt sein.

(2) Um die Nämlichkeit und Unversehrtheit der

Waren zu gewährleisten, bleiben die Waren unter

ständiger Überwachung der österreichischen Zollverwaltung.

(3) Die Waren müssen gesondert gelagert und

dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen

worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich

waren oder die in einer Aufteilung der Sendung

bestanden, ohne daß dabei die Umschließungen

ersetzt wurden.

Artikel 4

(1) Im Falle des Weiterversands von in Artikel

2 Absatz 1 genannten Waren muß aus der

Warenverkehrsbescheinigung hervorgehen, daß

die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt

sind.

(2) Beim Weiterversand ohne Aufteilung der

Sendung wird zu diesem Zweck von der zuständigen

österreichischen Zollstelle in das Feld „Warenbezeichnung"

der Warenverkehrsbescheinigung

der Vermerk „Direkte Weiterleitung EWG" eingetragen

und durch Abdruck des Dienststempels

unter Angabe des Datums bestätigt.

Beim Weiterversand nach Aufteilung der Sendung

in Österreich ist von der der zuständigen

österreichischen Zollstelle vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung

für jede Teilsendung eine Ablichtung

anzufertigen. Am oberen Rand der Ablichtung

ist in roter Schrift der Vermerk „TEILSENDUNG"

anzubringen. Auf der Ablichtung

ist genau anzugeben, welche Waren die Teilsendung

umfaßt. Die Eintragungen sind durch Abdruck

des Dienststempels unter Angabe des Datums

zu bestätigen.

(3) Die Aufteilung der Sendung ist auf der ursprünglichen

Warenverkehrsbescheinigung entsprechend

zu vermerken. Die ursprüngliche

Warenverkehrsbescheinigung wird von der zuständigen

österreichischen Zollstelle mindestens

zwei Jahre aufbewahrt und auf Verlangen im

Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 6 der Zollverwaltung

des anfordernden Mitgliedstaats übermittelt.

Artikel 5

Die weiterversandten Waren müssen den Zollbehörden

des Einfuhrstaats mit der von der zuständigen

österreichischen Zollstelle bestätigten

Warenverkehrsbescheinigung oder — bei Teilsendungen

— Ablichtung innerhalb einer Frist

von sechs Monaten nach der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

gestellt werden.

Artikel 6

(1) Soweit erforderlich unterrichten die Zollverwaltungen

der Mitgliedstaaten einerseits und

der Republik Österreich andererseits einander von

sich aus oder auf Antrag über Feststellungen,

Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte

in bezug auf Waren, die im Einfuhrstaat

als im Rahmen dieses Abkommens von Österreich

aus weiterversandt gestellt werden, sowie

über anläßlich des in diesem Abkommen bezeichneten

Warenverkehrs begangene Unregelmäßigkeiten

und Zuwiderhandlungen.

(2) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten

sind befugt, die im Rahmen der Amtshilfe nach

Absatz 1 erhaltenen Unterlagen und Auskünfte

an die türkische Zollverwaltung weiterzugeben.

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen

den von der Republik Österreich erlassenen Einfuhr-,

Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder

-beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit,

zum Schutz der Gesundheit und des Lebens

von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen

Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem

oder archäologischem Wert oder des gewerblichen

oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt

sind.

Artikel 8

(1) Der durch Artikel 15 des Versandabkommens

eingesetzte Gemischte Ausschuß trägt für

die Erfüllung dieses Abkommens Sorge. Er spricht

zu diesem Zweck Empfehlungen aus und faßt in

den in Absatz 3 genannten Fällen Beschlüsse.

(2) Der Gemischte Ausschuß empfiehlt insbesondere

a) Änderungen dieses Abkommens;

b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlich

sind.

(3) Er beschließt Änderungen dieses Abkommens,

und zwar

a) des Artikels 2, die durch Änderung des

diesem Abkommen beigefügten Musters

der Warenverkehrsbescheinigung notwendig

werden;

b) der Artikel 3, 4, 5 und 9;

c) Änderungen dieses Abkommens, die mit

dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den

Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem

Zusammenhang stehen;

d) der Anhänge.

Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien

nach ihren eigenen Regeln ausgeführt.

Artikel 9

Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses

Abkommens.

Artikel 10

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, auf eine

entsprechende Anpassung der Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen hinzuwirken, die

für die Gewährung der Vorzugsbehandlung für

die von Österreich aus weiterversandten Waren

gelten, die die Gemeinschaft und die Türkei

einander einräumen.

(2) Wenn die zur Anwendung dieses Abkommens

erforderlichen Voraussetzungen im 'Rahmen

des Warenverkehrs mit der Türkei geschaffen

wurden, notifiziert dies die Gemeinschaft der Republik

Österreich.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt,

an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß

der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert

haben.

(2) Das Abkommen ist auf den Warenverkehr

mit der Türkei vom ersten Tag des zweiten

Monats ab anzuwenden, der auf den Tag folgt,

an dem die Notifizierung nach Artikel 10 Absatz

2 erfolgt ist.

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterrichten einander

über die Vorschriften, die sie zur Durchführung

dieses Abkommens erlassen.

Artikel 13

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei

unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten gekündigt werden.

Artikel 14

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in

dänischer, deutscher, englischer, französischer,

griechischer, italienischer und niederländischer

Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut verbindlich

ist.

ANHANG I

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

ANHANG II

Liste der von der Anwendung des Abkommens ausgenommenen Waren

(Art. 2 Abs. 2)

Die Ermächtigung zur Durchführung des in der Empfehlung vorgesehenen Briefwechsels wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

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