187. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf
Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind
flüssige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen
im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile
wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe
enthalten und nicht unter eine andere auf Grund
des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb erlassene Verordnung über die
Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel
fallen.
(2) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf
Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher
bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den
Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet
sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen
und Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige
Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis
verwendet werden (Großverbraucher).
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser
Verordnung sind Warenproben, das sind als
solche gekennzeichnete verpackte flüssige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis, die unentgeltlich
oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen
Preis weitergegeben werden und deren
Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen
des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen
Behältnisses.
§ 2. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf
Tensidbasis dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen
von 250, 500, 750 oder 1000 Milliliter
(ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen
von 1000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das
die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch
bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher
bestimmten Behältnis anzubringen und
hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben
und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche
fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden oder importierenden inländischen
Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. der Verwendungsbereich des Produktes (z. B.
„für Bodenreinigung", „für Glasreinigung"
usw.);
5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)
oder Liter (1);
6. die Dosierung für zehn Liter Wasser;
7. die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter
bei einer Dosierung gemäß Z. 6;
8. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten,
wenn in der Werbung eine besondere
Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe
zurückgeführt wird;
9. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes
außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der Importeur;
2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,
die flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf
Tensidbasis im Inland gewerbsmäßig verkaufen,
feilhalten oder sonst in Verkehr
setzen, wenn sie
a) nicht darüber Auskunft erteilen oder
erteilen können, von wem sie ein bestimmtes
flüssiges Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis erworben haben,
b) flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf
Tensidbasis gekennzeichnet oder deren
Kennzeichnung geändert haben,
c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte
flüssige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis an Letztverbraucher
abgeben.
§ 5. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf
Tensidbasis, die dieser Verordnung nicht entsprechen
und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt
oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger
oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder
importierte flüssige Haushaltsreinigungsmittel
auf Tensidbasis, die dieser Verordnung nicht entsprechen,
bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig
verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.
Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen
Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978
anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979
in Kraft.