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187_1979 AT

187. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf

Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind

flüssige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen

im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile

wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe

enthalten und nicht unter eine andere auf Grund

des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb erlassene Verordnung über die

Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel

fallen.

(2) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf

Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher

bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder

sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den

Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet

sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen

und Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige

Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis

verwendet werden (Großverbraucher).

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser

Verordnung sind Warenproben, das sind als

solche gekennzeichnete verpackte flüssige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis, die unentgeltlich

oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen

Preis weitergegeben werden und deren

Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen

des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen

Behältnisses.

§ 2. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf

Tensidbasis dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen

von 250, 500, 750 oder 1000 Milliliter

(ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen

von 1000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das

die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch

bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher

bestimmten Behältnis anzubringen und

hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben

und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche

fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden oder importierenden inländischen

Unternehmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3. der Name oder die Marke des Produktes;

4. der Verwendungsbereich des Produktes (z. B.

„für Bodenreinigung", „für Glasreinigung"

usw.);

5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)

oder Liter (1);

6. die Dosierung für zehn Liter Wasser;

7. die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter

bei einer Dosierung gemäß Z. 6;

8. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten,

wenn in der Werbung eine besondere

Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe

zurückgeführt wird;

9. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes

außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der Importeur;

2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,

die flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf

Tensidbasis im Inland gewerbsmäßig verkaufen,

feilhalten oder sonst in Verkehr

setzen, wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder

erteilen können, von wem sie ein bestimmtes

flüssiges Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis erworben haben,

b) flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf

Tensidbasis gekennzeichnet oder deren

Kennzeichnung geändert haben,

c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte

flüssige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis an Letztverbraucher

abgeben.

§ 5. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf

Tensidbasis, die dieser Verordnung nicht entsprechen

und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt

oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger

oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder

importierte flüssige Haushaltsreinigungsmittel

auf Tensidbasis, die dieser Verordnung nicht entsprechen,

bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig

verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.

Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen

Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978

anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979

in Kraft.

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