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187. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen

Gemäß § 97 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 329/1977, wird verordnet

Verwendung im Inland

§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand

des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung

im Höheren Dienst gemäß der Verordnung

BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden

ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung

anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zu führen.

§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,

die Sektionsleiter, der Chef des

Protokolls im Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten und der Direktor der Diplomatischen

Akademie haben die Verwendungsbezeichnung

„Botschafter" zu führen.

§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,

die Abteilungen gleichzuhalten

sind, und der stellvertretende Protokollchef

haben die Verwendungsbezeichnung „Gesandter"

zu führen.

§ 4. (1) Beamte, auf welche die §§ 2 oder 3

nicht anzuwenden sind, haben in den Dienstklassen

III, IV und V die Verwendungsbezeichnung

„Legationssekretär", in den Dienstklassen VI und

VII die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat",

in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung

„Gesandter" und in der Dienstklasse LX

die Verwendungsbezeichnung „Botschafter" zu

führen.

(2) Provisorische Beamte haben in der Dienstklasse

III die Verwendungsbezeichnung „Attaché"

zu führen.

Verwendung bei den österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland

§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde

betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung

entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben,

im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde

angeführten Verwendungsbezeichnungen

„außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter", „außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister", „Geschäftsträger",

„Generalkonsul" oder „Konsul" zu führen.

§ 6, (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten

Beamten des Höheren Dienstes haben folgende

Verwendungsbezeichnungen zu führen

(2) Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter

des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser,

falls ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung

zukommt, bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde

die Verwendungsbezeichnung

„Erster Botschaftssekretär", bei einer konsularischen

Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung

„Konsul" zu führen.

(3) Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde

mehrere Beamte des Höheren Dienstes zugeteilt,

so haben diese, soweit keine höhere Verwendungsbezeichnung

in Betracht kommt, die

Verwendungsbezeichnung „Konsul" zu führen,

wenn der Vertretungsbehörde ein Beamter des

Gehobenen Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß § 8

die Verwendungsbezeichnung „Konsul" zukommt.

§ 7. (1) Beamte des Gehobenen Dienstes, die

als Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde

verwendet werden, haben in den Dienstklassen

II, III, IV und V die Verwendungsbezeichnung

„Verwaltungssekretär", in den Dienstklassen

VI und VII die Verwendungsbezeichnung

„Verwaltungsrat" zu führen.

(2) Beamte des Gehobenen Dienstes, die als

Stellvertreter eines Kanzlers verwendet werden,

haben im ersten Falle des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung

„Verwaltungsattaché", im

zweiten Falle des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung

„Verwaltungssekretär" zu führen.

(3) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes,

die nicht als Kanzler oder Stellvertreter eines

Kanzlers verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung

„Verwaltungsattaché" zu führen.

§ 8. Die einer konsularischen Vertretungsbehörde

zugeteilten oder in der Konsularabteilung

einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten

Beamten des Gehobenen Dienstes haben

in den Dienstklassen II, III und IV die Verwendungsbezeichnung

„Vizekonsul", in den

Dienstklassen V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung

„Konsul" zu führen.

§ 9. (1) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler

einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet

werden, haben die Verwendungsbezeichnung

„Verwaltungsattache1" zu führen.

(2) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler

einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet

werden, haben die Verwendungsbezeichnung

„Vizekonsul" zu führen.

§ 10. Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde

als Spezialattachés zugeteilt sind,

haben in den Dienstklassen II, III, IV und V die

Verwendungsbezeichnungen „Presseattache1",

„Kulturattaché" oder „Sozialattaché"", in den

Dienstklassen VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnungen

„Presserat", „Kulturrat"

oder „Sozialrat" zu führen.

§ 11. Bei der Notifikation und Übersetzung

der Verwendungsbezeichnungen sowie allfälliger

erläuternder Zusätze ist auf eine im Empfangsstaat

bestehende besondere Übung Bedacht zu

nehmen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Beamte, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung in die Dienstklasse IX des Höheren

Auswärtigen Dienstes befördert wurden,

haben im Inland die Verwendungsbezeichnung

„außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter"

zu führen.

(2) Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung in die Dienstklasse VIII des Höheren

Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben

im Inland die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher

Gesandter und bevollmächtigter Minister"

zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung

kerne höhere Verwendungsbezeichnung

zukommt.

(3) Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung der Amtstitel „außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter" oder „außerordentlicher

Gesandter und bevollmächtigter Minister"

für die Dauer einer bestimmten Verwendung

im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen

Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung

als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai

1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung

des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten

vom 29. März 1971, BGBl. Nr. 123, betreffend

die Funktionsbezeichnungen der bei den

österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland

verwendeten Beamten, außer Kraft.

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