187. Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 97 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 329/1977, wird verordnet
Verwendung im Inland
§ 1. Beamte des Höheren Dienstes im Personalstand
des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten, deren Eignung für eine Verwendung
im Höheren Dienst gemäß der Verordnung
BGBl. Nr. 687/1977 festgestellt worden
ist oder auf welche § 6 Abs. 2 der zitierten Verordnung
anzuwenden ist, haben Verwendungsbezeichnungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu führen.
§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
die Sektionsleiter, der Chef des
Protokolls im Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten und der Direktor der Diplomatischen
Akademie haben die Verwendungsbezeichnung
„Botschafter" zu führen.
§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,
die Abteilungen gleichzuhalten
sind, und der stellvertretende Protokollchef
haben die Verwendungsbezeichnung „Gesandter"
zu führen.
§ 4. (1) Beamte, auf welche die §§ 2 oder 3
nicht anzuwenden sind, haben in den Dienstklassen
III, IV und V die Verwendungsbezeichnung
„Legationssekretär", in den Dienstklassen VI und
VII die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat",
in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung
„Gesandter" und in der Dienstklasse LX
die Verwendungsbezeichnung „Botschafter" zu
führen.
(2) Provisorische Beamte haben in der Dienstklasse
III die Verwendungsbezeichnung „Attaché"
zu führen.
Verwendung bei den österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland
§ 5. Die mit der Leitung einer Vertretungsbehörde
betrauten Beamten haben die ihrer Verwendung
entsprechenden, im Beglaubigungsschreiben,
im Einführungsschreiben oder in der Bestallungsurkunde
angeführten Verwendungsbezeichnungen
„außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter", „außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister", „Geschäftsträger",
„Generalkonsul" oder „Konsul" zu führen.
§ 6, (1) Die einer Vertretungsbehörde zugeteilten
Beamten des Höheren Dienstes haben folgende
Verwendungsbezeichnungen zu führen
(2) Ist einer Vertretungsbehörde nur ein Beamter
des Höheren Dienstes zugeteilt, so hat dieser,
falls ihm keine höhere Verwendungsbezeichnung
zukommt, bei einer diplomatischen Vertretungsbehörde
die Verwendungsbezeichnung
„Erster Botschaftssekretär", bei einer konsularischen
Vertretungsbehörde die Verwendungsbezeichnung
„Konsul" zu führen.
(3) Sind einer konsularischen Vertretungsbehörde
mehrere Beamte des Höheren Dienstes zugeteilt,
so haben diese, soweit keine höhere Verwendungsbezeichnung
in Betracht kommt, die
Verwendungsbezeichnung „Konsul" zu führen,
wenn der Vertretungsbehörde ein Beamter des
Gehobenen Dienstes zugeteilt ist, dem gemäß § 8
die Verwendungsbezeichnung „Konsul" zukommt.
§ 7. (1) Beamte des Gehobenen Dienstes, die
als Kanzler einer diplomatischen Vertretungsbehörde
verwendet werden, haben in den Dienstklassen
II, III, IV und V die Verwendungsbezeichnung
„Verwaltungssekretär", in den Dienstklassen
VI und VII die Verwendungsbezeichnung
„Verwaltungsrat" zu führen.
(2) Beamte des Gehobenen Dienstes, die als
Stellvertreter eines Kanzlers verwendet werden,
haben im ersten Falle des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung
„Verwaltungsattaché", im
zweiten Falle des Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung
„Verwaltungssekretär" zu führen.
(3) Die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
zugeteilten Beamten des Gehobenen Dienstes,
die nicht als Kanzler oder Stellvertreter eines
Kanzlers verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung
„Verwaltungsattaché" zu führen.
§ 8. Die einer konsularischen Vertretungsbehörde
zugeteilten oder in der Konsularabteilung
einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendeten
Beamten des Gehobenen Dienstes haben
in den Dienstklassen II, III und IV die Verwendungsbezeichnung
„Vizekonsul", in den
Dienstklassen V, VI und VII die Verwendungsbezeichnung
„Konsul" zu führen.
§ 9. (1) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler
einer diplomatischen Vertretungsbehörde verwendet
werden, haben die Verwendungsbezeichnung
„Verwaltungsattache1" zu führen.
(2) Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler
einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet
werden, haben die Verwendungsbezeichnung
„Vizekonsul" zu führen.
§ 10. Beamte, die einer diplomatischen Vertretungsbehörde
als Spezialattachés zugeteilt sind,
haben in den Dienstklassen II, III, IV und V die
Verwendungsbezeichnungen „Presseattache1",
„Kulturattaché" oder „Sozialattaché"", in den
Dienstklassen VI, VII und VIII die Verwendungsbezeichnungen
„Presserat", „Kulturrat"
oder „Sozialrat" zu führen.
§ 11. Bei der Notifikation und Übersetzung
der Verwendungsbezeichnungen sowie allfälliger
erläuternder Zusätze ist auf eine im Empfangsstaat
bestehende besondere Übung Bedacht zu
nehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Beamte, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung in die Dienstklasse IX des Höheren
Auswärtigen Dienstes befördert wurden,
haben im Inland die Verwendungsbezeichnung
„außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter"
zu führen.
(2) Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung in die Dienstklasse VIII des Höheren
Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben
im Inland die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher
Gesandter und bevollmächtigter Minister"
zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung
kerne höhere Verwendungsbezeichnung
zukommt.
(3) Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung der Amtstitel „außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter" oder „außerordentlicher
Gesandter und bevollmächtigter Minister"
für die Dauer einer bestimmten Verwendung
im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen
Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung
als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai
1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten
vom 29. März 1971, BGBl. Nr. 123, betreffend
die Funktionsbezeichnungen der bei den
österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland
verwendeten Beamten, außer Kraft.