187. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich des Fachverbandes für das
Güterbeförderungsgewerbe in Entsprechung
eines gemeinsamen Antrages dieses Fachverbandes
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, ein
Kontingent in Höhe von insgesamt 600 für die
Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe mit
mehr als fünf Arbeitern, in denen der Anteil der
Ausländer 30 v. H. erreicht hat, sofern nicht
eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch den Fachverband für
das Güterbeförderungsgewerbe und die Gewerkschaft
Handel, Transport, Verkehr an die Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 30
Niederösterreich 60
Oberösterreich 40
Salzburg 60
Steiermark 35
Tirol 20
Vorarlberg 70
Wien 285.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.