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187_1977 AT

187. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den gemäß § 5 Abs. 1 Z. 7 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich des Fachverbandes für das

Güterbeförderungsgewerbe in Entsprechung

eines gemeinsamen Antrages dieses Fachverbandes

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr, ein

Kontingent in Höhe von insgesamt 600 für die

Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Betriebe mit

mehr als fünf Arbeitern, in denen der Anteil der

Ausländer 30 v. H. erreicht hat, sofern nicht

eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch den Fachverband für

das Güterbeförderungsgewerbe und die Gewerkschaft

Handel, Transport, Verkehr an die Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 30

Niederösterreich 60

Oberösterreich 40

Salzburg 60

Steiermark 35

Tirol 20

Vorarlberg 70

Wien 285.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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