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187_1976 AT

187. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 23. März 1976, K II-1/75-33, — dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 15. April 1976 —

zusammengefaßt hat

„Die Regelung der unschädlichen Beseitigung

von Abfällen fällt insoweit in die Zuständigkeit

der Länder, als sie nicht in Angelegenheiten

erfolgt, deren Regelung der Gesetzgebung des

Bundes vorbehalten ist."

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