187_1976
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187. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 187. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen
1976_187_0 187. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der unschädlichen Beseitigung von Abfällen
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 23. März 1976, K II-1/75-33, — dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 15. April 1976 —
zusammengefaßt hat
„Die Regelung der unschädlichen Beseitigung
von Abfällen fällt insoweit in die Zuständigkeit
der Länder, als sie nicht in Angelegenheiten
erfolgt, deren Regelung der Gesetzgebung des
Bundes vorbehalten ist."