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187_1975 AT

187. Kundmachung: Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen sowie das Zeichen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Kundmachung: Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen sowie das Zeichen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des

Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird

kundgemacht, daß die in Anlage 1 angeführten

Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen

und das in Anlage 2 abgebildete Zeichen

des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe von

der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen sind.

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