187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem
Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes besagt.
§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige
im Sinne des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, sind auf ihren Antrag von der Wehrpflicht
zu befreien, wenn sie es — von den Fällen der
persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen
— aus schwerwiegenden, glaubhaften
Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen
andere Menschen anzuwenden und daher bei
Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot
geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig.
(2) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen
Zivildienst (Abschnitt III) und in den
außerordentlichen Zivildienst (Abschnitt IV); er
ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.
§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen
heranzuziehen, die dem allgemeinen
Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich
wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten;
sie dürfen nicht in der Anwendung von
Gewalt gegen andere Menschen bestehen.
(2) Diese Dienstleistungen sollen insbesondere
auf folgenden Gebieten erbracht werden
Dienst in Krankenanstalten
Rettungswesen
Einsätze bei Epidemien
Sozialhilfe
Katastrophenhilfe und Zivilschutz
Regulierung und Instandhaltung von Gewässern
Wildbachverbauung
Lawinenverbauung
Bau, Erhaltung und Reinigung von Straßen
Meliorationen
Pflege und Schutz des Waldes
Abfallbeseitigung
Vermarkung der Bundesgrenze.
§ 4. (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen
zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers
vom Landeshauptmann durch Bescheid als
geeignete Träger des Zivildienstes anerkannt
sind.
(2) In Betracht kommen Einrichtungen
1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden
und Gemeindeverbände,
2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften
oder
3. sonstiger juristischer Personen, die nicht
auf Gewinn berechnet sind und ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland
haben.
(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn
1. sie überwiegend einer Tätigkeit im Sinne
des § 3 dient und
2. die Einrichtung eine dem Wesen des Zivildienstes
entsprechende Einschulung, Beschäftigung,
Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen
gewährleistet.
(4) Die Anerkennung nach. Abs. 1 ist vom
Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3
festgelegten Voraussetzungen nicht mehr
entspricht oder
3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm
nach Abschnitt VI obliegenden Pflichten
nicht erfüllt.
(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes
richtet sich nach dem Sitz der
Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor
Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 ein
Gutachten der Zivildienstkommission (Abschnitt
VII) einzuholen. Langt dieses Gutachten
nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt
seiner Anforderung beim Landeshauptmann ein,
so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu
treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb
der ersten drei Monate jeden Jahres im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ein Verzeichnis
aller als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten
Einrichtungen zu veröffentlichen.
Abschnitt II
Befreiung von der Wehrpflicht
§ 5. (1) Der Wehrpflichtige, der „tauglich"
zum Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes
befunden wurde, kann aus den im § 2 genannten
Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht
beantragen. Der Antrag ist beim zuständigen
Militärkommando oder im Stellungsverfahren
bei der Stellungskommission schriftlich einzubringen
oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Das Antragsrecht erlischt jedenfalls nach Ablauf
von zehn Tagen nach Zustellung des Einberufungsbefehls
oder nach allgemeiner Bekanntmachung
der Einberufung zum Grundwehrdienst.
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Militärkommandos
richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers
im Inland. In Ermangelung eines solchen
Wohnsitzes ist das Militärkommando Wien
zuständig.
(3) Der Wehrpflichtige hat in seinem Antrag die
nach § 2 maßgebenden Gründe darzulegen und
sich ausdrücklich bereit zu erklären, für den
Fall, daß seinem Antrag stattgegeben wird,
Zivildienst zu leisten und die Zivildienstpflichten
gewissenhaft zu erfüllen.
(4) Das Militärkommando oder im Stellungsverfahren
die Stellungskommission hat innerhalb
einer Woche den Antrag an die Zivildienstkommission
unter Bekanntgabe des Beschlusses
über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten.
§ 6. (1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat
die Zivildienstkommission zu entscheiden. Ihre
Entscheidungen sind vom Bundesministerium
für Inneres unverzüglich dem zuständigen
Militärkommando (§ 5 Abs. 2) bekanntzugeben.
(2) Der Antragsteller hat die vorgebrachten
Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Die
Zivildienstkommission hat bei der Würdigung
dieser Gründe insbesondere auch auf das bisherige
Verhalten des Antragstellers Bedacht zu
nehmen.
(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren
eine Person seines Vertrauens beiziehen; sie darf
diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben.
(4) Wird der Antrag vor der Zustellung des
Einberufungsbefehles oder vor der allgemeinen
Bekanntmachung der Einberufung zum Grundwehrdienst
eingebracht, so hat die Zivildienstkommission
binnen dreier Monate nach Einbringung
des Antrages zu entscheiden. Wird der Antragsteller
jedoch innerhalb dieser Frist durch
Einberufungsbefehl oder durch allgemeine Bekanntmachung
zum Grundwehrdienst einberufen,
so hat er davon der Zivildienstkommission
schriftlich oder mündlich innerhalb von zehn
Tagen ab Zustellung des Einberufungsbefehles
oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der
Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt
dieser Benachrichtigung an finden die
Bestimmungen des Abs. 5 Anwendung.
(5) Wird der Antrag erst nach Zustellung des
Einberufungsbefehles bzw. nach der allgemeinen
Bekanntmachung der Einberufung eingebracht
oder wird die Zivildienstkommission gemäß
Abs. 4 von der erfolgten Einberufung benachrichtigt,
so hat die Zivildienstkommission spätestens
innerhalb von vierzehn Tagen ab jenem
Zeitpunkt zu entscheiden, an dem das Recht auf
Antragstellung (§ 5 Abs. 1) oder auf Benachrichtigung
(§ 6 Abs. 4) erlischt. Ist die Entscheidung
der Zivildienstkommission dem
Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag
vor dem Beginn des Grundwehrdienstes zugestellt
worden, so ist die Leistung des Grundwehrdienstes
bis zur nächstfolgenden Einberufung
aufgeschoben.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
über Ersuchen der Zivildienstkommission mittelbare
Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55
Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies
für die Entscheidung nach Abs. 1 erforderlich ist.
(7) Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission
die von ihr verlangten, für die
Entscheidung nach Abs. 1 erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften
des Bundes eine Beschränkung der
Auskunftspflicht vorsehen.
Abschnitt III
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle
Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der ordentliche Zivildienst dauert acht
Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13
Abs. 1 bis 3, § 16 und § 19 Abs. 2 geregelten
Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung
zu leisten.
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister
für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten
Einrichtung zur Leistung des ordentlichen
Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
(2) Der Zuweisungsbescheid ist spätestens vier
Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes
zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck
des Einsatzes vereinbar ist.
(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung
in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden,
als der Rechtsträger beantragt. Handelt es
sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so
fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich.
(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder
einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine
Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß dadurch nicht bestehende Arbeitsplätze
gefährdet werden oder Arbeitssuchenden
das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert
wird.
§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung
auszusprechen, die den Fähigkeiten des
Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht.
Über die körperliche Eignung ist im
Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes derjenigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen,
in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland
nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines
Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung
zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt
der Zuweisung tätig ist oder bei der er
die Tätigkeit vor weniger als einem Jahr vor
der Zuweisung beendet hat.
(3) Vor der Zuweisung ist dem Zivildienstpflichtigen
Gelegenheit zu geben, Wünsche hinsichtlich
der Einrichtung vorzubringen. Diese
Wünsche sind — soweit Erfordernisse des Zivildienstes
nicht entgegenstehen — zu berücksichtigen.
Wenn diesen Wünschen nicht entsprochen
werden kann, sind dem Zivildienstpflichtigen zur
Dienstleistung — soweit möglich — drei andere
Einrichtungen zur Auswahl vorzuschlagen.
(4) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden
haben bei der Vollziehung der
Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.
§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger
vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine
Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger
Leistung des ordentlichen Zivildienstes,
so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich
die Zuweisung des Antragstellers zu
einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9
Abs. 3 zu verfügen.
(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen,
daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend
Zivildienstplätze zur Verfügung stehen,
um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige
längstens innerhalb von fünf Jahren ab
seiner Befreiung von der Wehrpflicht den ordentlichen
Zivildienst antreten kann.
§ 11. (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der
Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen
Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in
dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und
der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers
sowie die Art der Dienstleistung anzuführen.
(2) Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige
den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender.
§ 12. (1) Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen
1. Zivildienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden sind und einen
Strafaufschub bewilligt erhielten, für die
Dauer dieses Aufschubes sowie Personen, die
sich in Haft befinden, für die Dauer der
Haft,
2. Zivildienstpflichtige, über die vom Strafgericht
eine freiheitsentziehende vorbeugende
Maßnahme verhängt worden ist, für die
Dauer des Vollzuges dieser Maßnahme,
3. Zivildienstpflichtige, die wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche voll oder beschränkt
entmündigt sind, für die Dauer der
Entmündigung.
(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister
für Inneres aufzuheben, wenn sich nach
der Zuweisung herausstellt, daß die im Abs. 1
genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung
gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit
hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung
zu erfolgen.
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres hat
den Zivildienstpflichtigen — gleichgültig ob er
bereits Zivildienst leistet oder noch nicht — von
der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen
Zivildienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange
des Zivildienstes oder sonstige öffentliche
Interessen — insbesondere gesamtwirtschaftliche
oder familienpolitische Interessen
— erfordern,
2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn
und solange es besonders rücksichtswürdige
wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt
wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid
außer Kraft.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die Befreiung
(Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung
für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung
des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat
den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem
Bundesministerium für Inneres mitzuteilen, soweit
nicht Abs. 5 Anwendung findet.
(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im
Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen
Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem
die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber
zuzustellen. In diesem Fall obliegt die
Mitteilungspflicht nach Abs. 4 dem Dienstgeber.
§ 14. Zivildienstpflichtigen, die
1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer
öffentlichen höheren Schule oder einer höheren
Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie
Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer
Berufsvorbereitung stehen und durch eine
Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden
Nachteil erleiden würden oder
die andere rücksichtswürdige Umstände
nachweisen,
2. einem Hochschulstudium obliegen oder sich
nach dessen Abschluß auf eine zugehörige
Prüfung vorbereiten oder
3. Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, sind,
ist — sofern Erfordernisse des Zivildienstes
nicht entgegenstehen — auf deren Antrag der
Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens
1. Oktober des Jahres, in dem die in Z 1
Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z 2 Genannten
das 28. Lebensjahr und die in Z 3 Genannten
das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.
§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen
Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid
festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes
werden nicht eingerechnet
1. die auf Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Erkenntnisses in Strafhaft
zugebrachte Zeit; eine Untersuchungs- oder
Verwahrungshaft ist im Falle der Verurteilung
der Strafhaft gleichzuhalten, auch
wenn sie nicht auf eine Strafe angerechnet
wird;
2. die Zeit des Vollzuges einer vom Strafgericht
verhängten vorbeugenden Maßnahme;
3. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige
aus sonstigen Gründen, die er selbst
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
hat, keinen Zivildienst geleistet hat.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die nach
Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
§ 16. Der Bundesminister für Inneres hat die
Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht
Monate zu verfügen, wenn von vornherein feststeht,
daß die Einrichtung nicht an einer ununterbrochenen
Leistung des achtmonatigen ordentlichen
Zivildienstes Bedarf hat. Für die verbleibende
Dienstzeit hat so bald wie möglich eine
weitere Zuweisung zu erfolgen.
§ 17. Der Bundesminister für Inneres hat den
Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung
in derselben Einrichtung zu verpflichten,
wenn
1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung
nicht mehr gegeben ist,
2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an
seinen Dienstleistungen der bisherigen Art
hat oder
3. den Interessen des Zivildienstes durch eine
andere Art der Dienstleistung besser entsprochen
wird.
§ 18. Der Bundesminister für Inneres hat den
Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung
zuzuweisen, wenn
1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung
als Träger des Zivildienstes widerrufen
wurde (§ 4 Abs. 4),
2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf
mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen
hat oder die Eignung des
Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen
nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung
nach § 17 Z 2 nicht in Betracht
kommt,
3. die bisherige Einrichtung von einem Streik
oder einer Aussperrung betroffen wird oder
4. den Interessen des Zivildienstes durch die
Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung
besser entsprochen wird.
§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17
und 18 sind vom Bundesminister für Inneres von
Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen
oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung
zu treffen.
(2) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen
der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete
andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat
der Bundesminister für Inneres den Dienst des
Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die
verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich
eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
§ 20. In den Verfahren nach diesem Abschnitt
kommt nicht nur dem Zivildienstpflichtigen, sondern
auch dem Rechtsträger der Einrichtung
Parteistellung zu.
Abschnitt IV
Außerordentlicher Zivildienst
§ 21. (1) Der Bundesminister für Inneres hat
Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen,
Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
außerordentlichen Notständen (insbesondere in
Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des
außerordentlichen Präsenzdienstes einberufen
werden) im personell und zeitlich notwendigen
Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes
zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen
sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1)
zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet
sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen
Zivildienstes zu gewährleisten.
(2) Die §§ 8 (mit Ausnahme des Abs. 2), 9
(mit Ausnahme des Abs. 3), 11, 12, 13, 17, 18,
19 und 20 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst
zu leisten, erlischt mit der Vollendung des
50. Lebensjahres.
Abschnitt V
Pflichten und Rechte des Zivildienst
Pflichtigen
§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen
Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen
Zeitpunkt anzutreten.
(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm von
der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides
aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft
zu verrichten und die dienstlichen Weisungen
seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und
genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer
Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung
von einem unzuständigen Organ erteilt wurde
oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstoßen würde.
(3) Der Zivildienstleistende hat sich vom
Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen
Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig
ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen
zu können.
(4) Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er
seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und
darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben
mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
§ 23. (1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit
des Zivildienstleistenden richtet sich nach
den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung.
Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während
welcher Personen, die bei der Einrichtung
mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen
beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen
werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit
des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß
an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten.
(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm auf
Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen
Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch
nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu
bewahren.
(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet,
eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder vom
Bundesministerium für Inneres zugewiesene
dienstliche Unterkunft zu beziehen, wenn dies
die Art der Dienstleistung gebietet.
(4) Die Zivildienstleistenden sind vom Bundesministerium
für Inneres mit einem Dienstabzeichen
auszustatten. Die Zivildienstleistenden sind
verpflichtet, das Dienstabzeichen während ihrer
Einsätze zu tragen und nach Beendigung des
Zivildienstes dem Bundesministerium für Inneres
im Wege ihrer Einrichtung zurückzustellen. Form,
Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens
sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und
seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers
für Inneres zu bestimmen.
(5) Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen
des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, und des Jugendvertrauensrätegesetzes,
BGBl. Nr. 287/1972, ausgenommen.
§ 24. (1) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung
der Dienstleistung dem Rechtsträger
der Einrichtung, der er zugewiesen ist, einen
Schaden zu, so haftet er, wenn er in Vollziehung
der Gesetze gehandelt hat, nach dem Organhaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 181/1967, sonst nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/
1965.
(2) Ist der Zivildienstleistende nicht einer Einrichtung
des Bundes zugewiesen, so richtet sich
die Pflicht zum Ersatz eines Schadens, den er
bei Erbringung der Dienstleistung dem Bund
zufügt, nach dem Organhaftpflichtgesetz.
(3) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung
der Dienstleistung einem Dritten einen
Schaden zu, so ist, wenn er in Vollziehung der
Gesetze handelt, das Amtshaftungsgesetz, BGBl.
Nr. 20/1949, sonst im Verhältnis zwischen dem
Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der
Einrichtung das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
anzuwenden.
§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf
1. Taggeld und Überbrückungshilfe (§ 26),
2. Quartiergeld (§ 27),
3. Kostgeld (§ 28),
4. Kleidergeld (§ 29),
5. Ersatz der Kosten für Wasch- und Putzzeug
(S 30),
6. Reisekostenvergütung (§ 31),
7. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
8. Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe
(§ 34),
9. Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).
(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 6 erwähnten Bezüge
werden nur gewährt, soweit nicht der Bund oder
der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung,
Verpflegung, Bekleidung oder Reinigung
der Kleider oder die Beförderung der Zivildienstleistenden
sorgt.
(3) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die
in den Zivildienst nicht eingerechnet werden
(§ 15).
§ 26. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt
vom Tage seines Dienstantrittes an für jeden
in die Dienstzeit einzurechnenden Tag des Zivildienstes
ein Taggeld. Die Höhe des Taggeldes
entspricht im Falle eines ordentlichen Zivildienstes
dem Taggeld des Wehrmannes, der
ordentlichen Präsenzdienst leistet (§ 4 Abs. 1
Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/1956, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1972),
im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes
dem erhöhten Taggeld eines solchen Wehrmannes
(§ 4 Abs. 3 Heeresgebührengesetz).
(2) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf
eine Überbrückungshilfe im Ausmaß der dem
Wehrpflichtigen gebührenden Überbrückungshilfe.
Die Überbrückungshilfe ist am Tage der
Beendigung des ordentlichen Zivildienstes auszuzahlen.
Wird ein Zivildienstleistender vorzeitig
aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, so ist
ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe
in dem Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt
auf die abgeleistete Zivildienstzeit entfällt,
auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe
ist ihm am Tage der Entlassung aus dem
restlich abgeleisteten ordentlichen Zivildienst
auszuzahlen.
§ 27. (1) Dem Zivildienstleistenden sind die
Kosten für die Unterkunft wie einem auf Dienstreise
befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe
1 zu ersetzen (Quartiergeld). Die diesbezüglichen
Vorschriften der gemäß § 92 Abs. 1
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz
geltenden Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, sind — unbeschadet der
Bestimmungen des § 32 Abs. 2 — sinngemäß
anzuwenden.
(2) Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die
Dienstleistung am Wohnsitz des Zivildienstleistenden
zu erbringen ist.
§ 28. Die Höhe des Kostgeldes entspricht der
Tagesgebühr, die einem sich auf Dienstreise befindlichen
Bundesbeamten der Gebührenstufe 1
nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.
§ 29. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt
der Ersatz des Aufwandes für die erforderliche
Arbeitskleidung und Leibwäsche (Kleidergeld).
Die Höhe des Kleidergeldes ist durch Verordnung
des Bundesministers für Inneres nach Anhörung
der Zivildienstkommission festzusetzen.
Hiebei ist auf die nach § 3 in Betracht kommende
Art der Dienstleistungen und auf die
durchschnittlichen Preise einfacher, jedoch strapazfähiger
und der Jahreszeit angepaßter Kleidung
(Arbeitskleidung und Leibwäsche) Bedacht
zu nehmen. In der Verordnung ist auch die
Tragdauer der Kleidung festzulegen.
(2) Neuerlicher Anspruch auf Kleidergeld besteht
erst dann, wenn die Tragdauer abgelaufen
oder die Kleidung unbrauchbar geworden ist,
es sei denn, daß der Zivildienstleistende selbst
letzteres vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
hat.
(3) Das Kleidergeld ist erstmals bei Dienstantritt,
in der Folge ehestmöglich nach Entstehen
des Anspruches nach Abs. 2 auszuzahlen.
(4) Die um das Kleidergeld angeschaffte Kleidung
verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.
§ 30. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt
für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen
persönlichen Bedarf Wasch- und Putzgeld,
dessen Höhe und Auszahlungstermin durch Verordnung
des Bundesministers für Inneres nach
Anhörung der Zivildienstkommission unter Bedachtnahme
auf die vom Zivildienstleistenden zu
erbringenden Dienstleistungen festgesetzt werden.
(2) Das um dieses Geld angeschaffte Wasch-
und Putzzeug verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die
Kosten für seine Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel
wie einem Beamten der Gebührenstufe
1 zu ersetzen (Reisekostenvergütung).
Die diesbezüglichen Bestimmungen der im
§ 27 zitierten Reisegebührenvorschrift über die
Reisekostenvergütung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Reisekostenvergütung gebührt für
folgende Reisen
1. die Anreise vom Wohnsitz des Zivildienstpflichtigen
(oder in Ermangelung eines solchen
vom Aufenthalt) zur Einrichtung,
2. die Rückreise von der Einrichtung zum
Wohnsitz (Aufenthalt) und
3. Reisen im Auftrag der Einrichtung.
§ 32. (1) Die nach den §§ 26 bis 30 und nach
§ 31 Abs. 2 Z 1 und 2 gebührenden Beträge
sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium
für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar
zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf
Verlangen des Bundesministeriums für Inneres
ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet,
die Auszahlung durchzuführen.
(2) Für die Auszahlung des Taggeldes, des
Quartiergeldes (soweit es die normale Nächtigungsgebühr
nicht übersteigt) und des Kostgeldes
ist § 7 des Heeresgebührengesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Auszahlungstermine
der 1. und der 15. jeden Monats sind.
(3) Die Reisekostenvergütung für die im § 31
Abs. 2 Z 3 genannten Reisen ist vom Rechtsträger
der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.
(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat
der Bundesminister für Inneres über die nach
den §§ 26 bis 31 gebührenden Geldbeträge mit
Bescheid zu erkennen.
(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht
empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu
ersetzen. Die §§ 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die im § 13 a Abs. 2, 3
und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen
Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres
(Abs. 4) zu treffen sind.
§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen
sind nach Maßgabe des ASVG kranken-
und unfallversichert.
§ 34. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe. Auf
den Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe
sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des
Heeresgebührengesetzes nach Maßgabe der
Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) An die Stelle der in den Bestimmungen des
V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes angeführten
militärischen Dienststelle, die im Einberufungsbefehl
angegeben ist, bei der der Wehrpflichtige
in Dienstleistung steht bzw. bei der er
unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem
Präsenzdienst Dienst geleistet hat, tritt hinsichtlich
des Familienunterhaltes und der Mietzinsbeihilfe
nach Abs. 1 die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid
angegeben ist, bei der der Zivildienstpflichtige
in Dienstleistung steht bzw. bei
der er unmittelbar vor dem Ende des Zivildienstes
Dienst geleistet hat.
(3) Der Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe
sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde
auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und
die Mietzinsbeihilfe zu entscheiden hat (§ 24
Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes).
§ 35. Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1956, mit Ausnahme
des § 5 sind auf Zivildienstleistende sinngemäß
anzuwenden.
§ 36. Im Falle des Ablebens eines Zivildienstleistenden
in Ausübung seines Dienstes trägt der
Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie
die notwendigen Kosten einer Überführung des
verstorbenen Zivildienstleistenden vom Ort
seines Ablebens zu dem im Inland liegenden
Ort der Bestattung.
§ 37. (1) Die Zivildienstpflichtigen sind vor,
während oder nach Leistung des Zivildienstes
berechtigt, bei der Zivildienstkommission in
allen mit dem Zivildienst zusammenhängenden
Belangen Beschwerde zu führen.
(2) Die Zivildienstkommission hat die Beschwerden
zu prüfen und über ihre Erledigung
Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres
zu beschließen. Die Zivildienstkommission
kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls
an Ort und Stelle vornehmen und von den
Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger
alle einschlägigen Auskünfte einholen.
Abschnitt VI
Pflichten des Rechtsträgers der
Einrichtung und seine finanziellen
Beziehungen zum Bund sowie
Pflichten des Vorgesetzten
§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat
zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen
Zivildienstleistenden ausreichend über
ihre Rechte und Pflichten belehrt und daß sie,
soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung
des Zivildienstes erforderlich ist, eingeschult und
fortgebildet werden.
(2) Er hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden
im Rahmen des Zuweisungsbescheides
im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden.
(3) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der
Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden
bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen,
richtet sich nach den Rechtsvorschriften für
diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit
im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen
beschäftigt sind.
(4) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem.
Bundesministerium für Inneres und dem Zivildienstleistenden
bekanntzugeben, welche Personen
als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungieren.
Der Vorgesetzte ist vom. Rechtsträger ausreichend
über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
(5) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches
den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen
und angemessen zu beschäftigen.
§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist
— unbeschadet der Bestimmungen des § 65 —
verpflichtet, unverzüglich das Bundesministerium
für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende
die ihm nach den §§ 22 und 23
obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn
die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides
nach den §§ 17 und 18 eintreten.
(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden
(§ 38 Abs. 4) ist verpflichtet, dem Rechtsträger
entsprechende Wahrnehmungen zu melden.
§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den
Organen der zuständigen Überwachungsbehörden
(§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes
zu gewähren und ihnen alle erforderlichen
Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es
der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der
dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger
der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22
und 23 sowie §§ 38 und 39) zu überwachen.
§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung
hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu
leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen,
den die Dienstleistung für den
Rechtsträger hat.
(2) Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten
zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen
nach § 25 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 erwachsen.
(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern
über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden
gegenseitigen finanziellen Beziehungen
Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen.
Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.
(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist
auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen
zu vereinbaren.
§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen
ergeben, die nach § 41 zwischen
dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen
bestehen, entscheiden die ordentlichen
Gerichte im Streitverfahren.
(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland,
so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine
Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die
Geschäftsleitung befindet.
Abschnitt VH
Zivildienstkommission
§ 43. Beim Bundesministerium für Inneres
wird eine Zivildienstkommission eingerichtet. Sie
hat über die Befreiung von der Wehrpflicht
(Abschnitt II) zu entscheiden, die Landeshauptmänner
vor Erlassung der Bescheide nach § 4
Abs. 1 und 4 zu beraten, den Bundesminister für
Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach
§ 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 zu beraten sowie
Beschwerden nach § 37 zu behandeln.
§ 44. (1) Die Zivildienstkommission besteht aus
dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der
erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder.
Sie sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
über die Zusammensetzung der Senate
(§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag
der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten
Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG)
für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu
bestellen. Nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden
Funktionsperioden als Mitglied der
Kommission ist eine Wiederbestellung für die
direkt anschließende Funktionsperiode unzulässig.
(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode
aus, so sind, wenn erforderlich, für
den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder
zu bestellen.
§ 45. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission
und seine Stellvertreter müssen dem
Richterstand angehören.
(2) Zu Mitgliedern der Zivildienstkommission
dürfen nur Personen ernannt werden, die das
aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission
endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,
dem Verlust des aktiven Wahlrechtes
zum Nationalrat oder dem der Kommission
gegenüber schriftlich erklärten Verzicht
auf die Mitgliedschaft.
§ 46. Die Mitglieder der Zivildienstkommission
sind in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden.
§ 47. (1) Die Zivildienstkommission beschließt
in Senaten.
(2) Jedes Mitglied der Zivildienstkommission
kann mehreren Senaten angehören.
(3) Jedem Senat gehören als ständige Mitglieder
an
1. der Vorsitzende der Kommission oder einer
seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Inneres als Berichterstatter;
3. zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen
Jugendorganisationen oder deren Verbänden,
die nach ihren Statuten für die
wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und
kulturellen Angelegenheiten der Jugend
wirken und nach Zusammensetzung und
Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung
der österreichischen Jugend darstellen;
4. zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer
Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und
Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders
gut geeignet sind und wenn möglich ein
abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen,
und zwar das eine auf Vorschlag der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
das andere auf Vorschlag des Österreichischen
Arbeiterkammertages.
(4) Jedem Senat gehört gegebenenfalls weiters
die Vertrauensperson des Antragstellers (§ 6
Abs. 3) als nicht ständiges Mitglied an.
(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4
sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten.
Sofern die dort genannten Stellen der
Aufforderung, Kommissionsmitglieder vorzuschlagen,
nicht binnen acht Wochen nachkommen,
entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr
Vorschlagsrecht.
§ 48. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit
aller ständigen Senatsmitglieder erforderlich.
Dem nicht ständigen Senatsmitglied kommt
kein Stimmrecht zu.
(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 49. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission
hat vor Jahresschluß für die Dauer
des folgenden Kalenderjahres die Senate
zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die
Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge
zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder
bei Verhinderung eines
Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der
Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit
auch Änderungen der Geschäftseinteilung während
des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem
Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.
§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen
Erfordernisse sowie die Führung der
Geschäfte der Zivildienstkommission obliegen
dem Bundesministerium für Inneres.
§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der
Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung
der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der
Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der
Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine
dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende
Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen festzusetzen ist.
(2) Den übrigen ständigen Kommissionsmitgliedern
sind Gebühren in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 179, über die
Gebühren der Vertrauenspersonen in den im
Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung
der Jahreslisten berufenen Kommissionen
zuzusprechen.
(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat
der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem
Bundesministerium für Inneres.
§ 52. (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur
Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Kommissionsmitglieder, die ihr Amt
pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt
Sitzungen fernbleiben, sind vom
Bundespräsidenten ihres Amtes zu entheben.
§ 53. (1) Die Zivildienstkommission hat das
AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist; sie entscheidet
in oberster Instanz.
(2) Ihre Bescheide unterliegen weder der Aufhebung
noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für die
Zivildienstkommission eine Geschäftsordnung zu
erlasssen, in der vor allem nähere Bestimmungen
über die Aufgaben des Berichterstatters und des
Vorsitzenden, über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen
sowie über die Vorgangsweise
bei der Beratung und der Beschlußfassung
zu treffen sind.
(2) Die Zivildienstkommission hat jährlich bis
zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit
und ihre Empfehlungen (§ 37 Abs. 2) im abgelaufenen
Jahr zu verfassen, der vom Bundesminister
für Inneres zusammen mit einer
Stellungnahme zu den Empfehlungen der Zivildienstkommission
dem Nationalrat vorzulegen
ist.
Abschnitt VIII
Behördliche Überwachung
§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die
Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung
der sich aus diesem Bundesgesetz für die
Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu
überwachen.
(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung
des Schutzes des Lebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden
richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 3 maßgeblichen
Rechtsvorschriften.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst
dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen
Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Be-
hörden, soweit der Rechtsträger nicht der Bund,
ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband
ist.
(4) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte
Verstöße unverzüglich dem Bundesministerium
für Inneres zu berichten.
§ 56. Für jeden Zivildienstpflichtigen ist bei
einer polizeilichen Anmeldung, die nach den
Bestimmungen des Meldegesetzes 1972 mittels
Meldezettels vorzunehmen ist, ein zusätzlicher
Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde hat
den zusätzlichen Meldezettel unverzüglich dem
Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.
Abschnitt IX
Finanzielle Gebarung des Bundes
§ 57. (1) Die Einnahmen aus dem Zivildienst
sind zweckgebunden. Überschüsse aus der Zivildienstgebarung
sind für Zwecke der Katastrophenhilfe,
des Umweltschutzes und der Entwicklungshilfe
zu verwenden.
(2) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf
des Bundesvoranschlages bei einem besonderen
Titel „Zivildienst (Zweckgebundene Gebarung)"
darzustellen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem
Nationalrat jährlich über den Zivildienst und die
mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung
Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist
bis zum 1. März des folgenden Jahres zusammen
mit dem Bericht nach § 54 Abs. 2 vorzulegen.
Abschnitt X
Strafbestimmungen
Straftaten gegen die Zivildienstpflicht
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 58. (1) Wer den ihm zugewiesenen Dienst
verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch
dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei
einem außerordentlichen Notstand zu entziehen
sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
(2) Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen
Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand
das erste Mal dem Zivildienst für immer zu entziehen
gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus
freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht
zu erfüllen, wird lediglich nach § 61
bestraft.
§ 59. (1) Wer sich durch Herbeiführung seiner
gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit
dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei
einem außerordentlichen Notstand zu entziehen
sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich durch
grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere
durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser
Dienstuntauglichkeit, dem Zivildienst für immer
oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen
Notstand zu entziehen sucht.
Verwaltungsübertretungen
§ 60. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer
Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes
länger als dreißig Tage oder der Zuweisung
im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes
länger als acht Tage nicht Folge leistet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.
§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen
Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch
wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger
als dreißig Tage entzieht, begeht, sofern nicht
der Tatbestand des § 58 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu
drei Monaten zu bestrafen.
§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst
zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche
oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt,
begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig
seinem Dienst für länger als dreißig Tage
entzieht und sofern nicht der Tatbestand des
§ 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.
(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen,
insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher
oder teilweiser Dienstuntauglichkeit,
wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger
als dreißig Tage entzieht, begeht, sofern
nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt,
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu
drei Monaten zu bestrafen.
§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer
Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen
Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder
sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte
Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht,
sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62
vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu bestrafen. Überwiegen erschwerende
Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige
Verhängung einer Arreststrafe bis zur
angegebenen Dauer zulässig.
Nichtbefolgen einer Weisung
§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich
eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten
nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende
Umstände, so ist die selbständige oder
gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis
zur angegebenen Dauer zulässig.
(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos,
wenn die Weisung
1. die Menschenwürde verletzt,
2. von einer unzuständigen Person oder Stelle
ausgegangen ist,
3. durch eine andere Weisung unwirksam geworden
ist,
4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt
ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr
eines erheblichen Nachteiles für den
Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
5. in keiner Beziehung zum Zivildienst steht
oder
6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren
Handlung anordnet.
Sonstige Verstöße gegen Pflichten
der Zivildienstpflichtigen
§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der
in den §§ 22 und 23 festgelegten Dienstpflichten
verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
zwei Wochen zu bestrafen.
§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der die Meldung
nach § 13 Abs. 4 oder die Anmeldung nach
§ 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
zwei Wochen zu bestrafen.
Verstöße gegen Pflichten der
Rechtsträger der Einrichtungen
und der Vorgesetzten
§ 67. Die Verletzung der im § 32 Abs. 1 und
in den §§ 38 bis 40 den Rechtsträgern der Einrichtungen
auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung,
die von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis
zu einem Monat zu ahnden ist.
§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden,
der die ihm nach § 38 Abs. 5 obliegenden
Pflichten verletzt, begeht eine. Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu
3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende
Umstände, so ist die selbständige oder
gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis
zur angegebenen Dauer zulässig.
(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden,
der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes,
eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
begangen wurde. Besteht der
Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches
Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
wenn es sich um ein Organ des Bundes
oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das
oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung
verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1
erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen
aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Verstöße gegen andere Pflichten
§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach
§ 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu
3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Subsidiaritätsklausel
§ 70. Die §§ 58 bis 69 sind nicht anzuwenden,
wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist.
Abschnitt XI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 71. Während des Zivildienstes sind folgende
vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf,
ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen
worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt
1. Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz
1961, BGBl. Nr. 278, soweit
ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar
ist;
2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit
sie mit dem Dienst unvereinbar sind.
§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den
Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und
Justizverwaltungsabgaben befreit.
§ 73. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anerkannte
Waffendienstverweigerer im Sinne des § 27 Abs. 1
des Wehrgesetzes sind, gelten als Zivildienstpflichtige
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Sofern Waffendienstverweigerer im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
Grundwehrdienst leisten, haben sie dem Wehrdienst
ohne Waffen bis zur gänzlichen Ableistung
des Grundwehrdienstes nachzukommen. Sie können
jedoch vor dem Ende des Grundwehrdienstes
beim Bundesministerium für Inneres die
Zuweisung an eine Einrichtung im Sinne des
§ 4 beantragen. Erläßt der Bundesminister
für Inneres auf Grund dieses Antrages einen
Zuweisungsbescheid, so gilt der Zivildienstpflichtige
vom Zeitpunkt der Zustellung an als
aus dem Grundwehrdienst entlassen. Der bis zu
diesem Zeitpunkt geleistete Grundwehrdienst ist
in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Der
Zivildienst hat jedoch mindestens noch drei
Monate zu dauern.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt der Unterabschnitt „D. Bestimmungen
über das Recht auf Verweigerung des
Dienstes mit der Waffe" des II. Abschnittes des
Wehrgesetzes (§§ 25 bis 27) außer Kraft.
§ 74. (1) Wehrpflichtige, die in der Zeit
zwischen dem 1. August 1971 und dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zur Ableistung des
Grundwehrdienstes einberufen worden sind,
können — unbeschadet der Bestimmungen des
§ 73 — nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst
bis zum 31. Dezember 1975 einen Antrag
auf Befreiung von der Wehrpflicht stellen; § 5,
§ 6 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie § 6 Abs. 4 erster
Satz sind anzuwenden.
(2) Wird dem Antrag gemäß Abs. 1 stattgegeben,
sind Zeiten des geleisteten ordentlichen
Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst
einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen gemäß
Abs. 1 ist jedoch mindestens ein ordentlicher
Zivildienst in der Dauer von drei Monaten zu
leisten.
§ 75. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 4, des § 41 Abs. 3
und 4 und des Abschnittes VII treten bereits am
1. Juli 1974 in Kraft.
(3) Durchführungsverordnungen können bereits
vor den in den Abs. 1 und 2 genannten
Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch frühestens
mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen
Bestimmungen in Kraft.
§ 76. Die Bundesregierung hat innerhalb von
vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
dem Nationalrat — unbeschadet der Bestimmung
des § 54 Abs. 2 — einen zusammenfassenden
Bericht über die bei der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes gemachten Erfahrungen
vorzulegen und diesem Bericht allenfalls Vorschläge
betreffend eine Änderung dieses Bundesgesetzes
beizufügen.
§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 1, des § 10 Abs. 2, der
§§ 44, 45, 47, des § 52 Abs. 2, des § 54
Abs. 1 und des § 76 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 5, des § 6 Abs. 5 letzter
Satz und des § 73 Abs. 2 der Bundesminister
für Landesverteidigung,
3. hinsichtlich des § 38 Abs. 3 der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung,
4. hinsichtlich der §§ 24, 41, 42, 58, 59 und 71
der Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich der §§ 33 und 35 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres,
6. hinsichtlich des § 55 Abs. 2 der Bundesminister
für soziale Verwaltung oder für Verkehr,
je nach Art der Einrichtung,
7. hinsichtlich des § 51 Abs. 1 letzter Satz und
§ 57 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen,
8. hinsichtlich des § 72 entweder die Bundesregierung
oder der Bundesminister für Finanzen
oder der Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr
oder Abgabe sich diese Bestimmung
bezieht, und
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten
obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister
für Inneres betraut.