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187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung

und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem

Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes besagt.

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige

im Sinne des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, sind auf ihren Antrag von der Wehrpflicht

zu befreien, wenn sie es — von den Fällen der

persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen

— aus schwerwiegenden, glaubhaften

Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen

andere Menschen anzuwenden und daher bei

Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot

geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig.

(2) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen

Zivildienst (Abschnitt III) und in den

außerordentlichen Zivildienst (Abschnitt IV); er

ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen

heranzuziehen, die dem allgemeinen

Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich

wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten;

sie dürfen nicht in der Anwendung von

Gewalt gegen andere Menschen bestehen.

(2) Diese Dienstleistungen sollen insbesondere

auf folgenden Gebieten erbracht werden

Dienst in Krankenanstalten

Rettungswesen

Einsätze bei Epidemien

Sozialhilfe

Katastrophenhilfe und Zivilschutz

Regulierung und Instandhaltung von Gewässern

Wildbachverbauung

Lawinenverbauung

Bau, Erhaltung und Reinigung von Straßen

Meliorationen

Pflege und Schutz des Waldes

Abfallbeseitigung

Vermarkung der Bundesgrenze.

§ 4. (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen

zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers

vom Landeshauptmann durch Bescheid als

geeignete Träger des Zivildienstes anerkannt

sind.

(2) In Betracht kommen Einrichtungen

1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden

und Gemeindeverbände,

2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften

oder

3. sonstiger juristischer Personen, die nicht

auf Gewinn berechnet sind und ihre

Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland

haben.

(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn

1. sie überwiegend einer Tätigkeit im Sinne

des § 3 dient und

2. die Einrichtung eine dem Wesen des Zivildienstes

entsprechende Einschulung, Beschäftigung,

Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen

gewährleistet.

(4) Die Anerkennung nach. Abs. 1 ist vom

Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,

2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3

festgelegten Voraussetzungen nicht mehr

entspricht oder

3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm

nach Abschnitt VI obliegenden Pflichten

nicht erfüllt.

(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes

richtet sich nach dem Sitz der

Einrichtung. Der Landeshauptmann hat vor

Erlassung der Bescheide nach Abs. 1 und 4 ein

Gutachten der Zivildienstkommission (Abschnitt

VII) einzuholen. Langt dieses Gutachten

nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt

seiner Anforderung beim Landeshauptmann ein,

so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu

treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb

der ersten drei Monate jeden Jahres im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ein Verzeichnis

aller als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten

Einrichtungen zu veröffentlichen.

Abschnitt II

Befreiung von der Wehrpflicht

§ 5. (1) Der Wehrpflichtige, der „tauglich"

zum Wehrdienst im Sinne des Wehrgesetzes

befunden wurde, kann aus den im § 2 genannten

Gründen seine Befreiung von der Wehrpflicht

beantragen. Der Antrag ist beim zuständigen

Militärkommando oder im Stellungsverfahren

bei der Stellungskommission schriftlich einzubringen

oder mündlich zu Protokoll zu geben.

Das Antragsrecht erlischt jedenfalls nach Ablauf

von zehn Tagen nach Zustellung des Einberufungsbefehls

oder nach allgemeiner Bekanntmachung

der Einberufung zum Grundwehrdienst.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Militärkommandos

richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers

im Inland. In Ermangelung eines solchen

Wohnsitzes ist das Militärkommando Wien

zuständig.

(3) Der Wehrpflichtige hat in seinem Antrag die

nach § 2 maßgebenden Gründe darzulegen und

sich ausdrücklich bereit zu erklären, für den

Fall, daß seinem Antrag stattgegeben wird,

Zivildienst zu leisten und die Zivildienstpflichten

gewissenhaft zu erfüllen.

(4) Das Militärkommando oder im Stellungsverfahren

die Stellungskommission hat innerhalb

einer Woche den Antrag an die Zivildienstkommission

unter Bekanntgabe des Beschlusses

über die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten.

§ 6. (1) Über den Antrag nach § 5 Abs. 1 hat

die Zivildienstkommission zu entscheiden. Ihre

Entscheidungen sind vom Bundesministerium

für Inneres unverzüglich dem zuständigen

Militärkommando (§ 5 Abs. 2) bekanntzugeben.

(2) Der Antragsteller hat die vorgebrachten

Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Die

Zivildienstkommission hat bei der Würdigung

dieser Gründe insbesondere auch auf das bisherige

Verhalten des Antragstellers Bedacht zu

nehmen.

(3) Der Antragsteller kann dem Verfahren

eine Person seines Vertrauens beiziehen; sie darf

diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausüben.

(4) Wird der Antrag vor der Zustellung des

Einberufungsbefehles oder vor der allgemeinen

Bekanntmachung der Einberufung zum Grundwehrdienst

eingebracht, so hat die Zivildienstkommission

binnen dreier Monate nach Einbringung

des Antrages zu entscheiden. Wird der Antragsteller

jedoch innerhalb dieser Frist durch

Einberufungsbefehl oder durch allgemeine Bekanntmachung

zum Grundwehrdienst einberufen,

so hat er davon der Zivildienstkommission

schriftlich oder mündlich innerhalb von zehn

Tagen ab Zustellung des Einberufungsbefehles

oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der

Einberufung Mitteilung zu machen. Vom Zeitpunkt

dieser Benachrichtigung an finden die

Bestimmungen des Abs. 5 Anwendung.

(5) Wird der Antrag erst nach Zustellung des

Einberufungsbefehles bzw. nach der allgemeinen

Bekanntmachung der Einberufung eingebracht

oder wird die Zivildienstkommission gemäß

Abs. 4 von der erfolgten Einberufung benachrichtigt,

so hat die Zivildienstkommission spätestens

innerhalb von vierzehn Tagen ab jenem

Zeitpunkt zu entscheiden, an dem das Recht auf

Antragstellung (§ 5 Abs. 1) oder auf Benachrichtigung

(§ 6 Abs. 4) erlischt. Ist die Entscheidung

der Zivildienstkommission dem

Antragsteller nicht längstens bis zum dritten Tag

vor dem Beginn des Grundwehrdienstes zugestellt

worden, so ist die Leistung des Grundwehrdienstes

bis zur nächstfolgenden Einberufung

aufgeschoben.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

über Ersuchen der Zivildienstkommission mittelbare

Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55

Abs. 1 AVG 1950) durchzuführen, soweit dies

für die Entscheidung nach Abs. 1 erforderlich ist.

(7) Alle Behörden und Ämter haben der Zivildienstkommission

die von ihr verlangten, für die

Entscheidung nach Abs. 1 erforderlichen Auskünfte

zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften

des Bundes eine Beschränkung der

Auskunftspflicht vorsehen.

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle

Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das

35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Der ordentliche Zivildienst dauert acht

Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13

Abs. 1 bis 3, § 16 und § 19 Abs. 2 geregelten

Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung

zu leisten.

§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister

für Inneres einer gemäß § 4 anerkannten

Einrichtung zur Leistung des ordentlichen

Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

(2) Der Zuweisungsbescheid ist spätestens vier

Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes

zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck

des Einsatzes vereinbar ist.

(3) Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung

in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden,

als der Rechtsträger beantragt. Handelt es

sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so

fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich.

(4) Einrichtungen, die von einem Streik oder

einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine

Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.

(5) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß dadurch nicht bestehende Arbeitsplätze

gefährdet werden oder Arbeitssuchenden

das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert

wird.

§ 9. (1) Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung

auszusprechen, die den Fähigkeiten des

Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht.

Über die körperliche Eignung ist im

Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes derjenigen

Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen,

in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen

Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen

Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland

nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines

Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

(2) Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung

zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt

der Zuweisung tätig ist oder bei der er

die Tätigkeit vor weniger als einem Jahr vor

der Zuweisung beendet hat.

(3) Vor der Zuweisung ist dem Zivildienstpflichtigen

Gelegenheit zu geben, Wünsche hinsichtlich

der Einrichtung vorzubringen. Diese

Wünsche sind — soweit Erfordernisse des Zivildienstes

nicht entgegenstehen — zu berücksichtigen.

Wenn diesen Wünschen nicht entsprochen

werden kann, sind dem Zivildienstpflichtigen zur

Dienstleistung — soweit möglich — drei andere

Einrichtungen zur Auswahl vorzuschlagen.

(4) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden

haben bei der Vollziehung der

Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.

§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger

vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine

Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger

Leistung des ordentlichen Zivildienstes,

so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich

die Zuweisung des Antragstellers zu

einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9

Abs. 3 zu verfügen.

(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen,

daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend

Zivildienstplätze zur Verfügung stehen,

um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige

längstens innerhalb von fünf Jahren ab

seiner Befreiung von der Wehrpflicht den ordentlichen

Zivildienst antreten kann.

§ 11. (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der

Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen

Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in

dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und

der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers

sowie die Art der Dienstleistung anzuführen.

(2) Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige

den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender.

§ 12. (1) Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen

1. Zivildienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt worden sind und einen

Strafaufschub bewilligt erhielten, für die

Dauer dieses Aufschubes sowie Personen, die

sich in Haft befinden, für die Dauer der

Haft,

2. Zivildienstpflichtige, über die vom Strafgericht

eine freiheitsentziehende vorbeugende

Maßnahme verhängt worden ist, für die

Dauer des Vollzuges dieser Maßnahme,

3. Zivildienstpflichtige, die wegen Geisteskrankheit

oder Geistesschwäche voll oder beschränkt

entmündigt sind, für die Dauer der

Entmündigung.

(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister

für Inneres aufzuheben, wenn sich nach

der Zuweisung herausstellt, daß die im Abs. 1

genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung

gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit

hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung

zu erfolgen.

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres hat

den Zivildienstpflichtigen — gleichgültig ob er

bereits Zivildienst leistet oder noch nicht — von

der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen

Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange

des Zivildienstes oder sonstige öffentliche

Interessen — insbesondere gesamtwirtschaftliche

oder familienpolitische Interessen

— erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn

und solange es besonders rücksichtswürdige

wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt

wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid

außer Kraft.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die Befreiung

(Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung

für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung

des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat

den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem

Bundesministerium für Inneres mitzuteilen, soweit

nicht Abs. 5 Anwendung findet.

(5) Erfolgte die Befreiung auf Grund einer im

Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen

Tätigkeit, so ist der Bescheid, mit dem

die Freistellung verfügt wird, auch dem Dienstgeber

zuzustellen. In diesem Fall obliegt die

Mitteilungspflicht nach Abs. 4 dem Dienstgeber.

§ 14. Zivildienstpflichtigen, die

1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer

öffentlichen höheren Schule oder einer höheren

Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie

Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer

Berufsvorbereitung stehen und durch eine

Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden

Nachteil erleiden würden oder

die andere rücksichtswürdige Umstände

nachweisen,

2. einem Hochschulstudium obliegen oder sich

nach dessen Abschluß auf eine zugehörige

Prüfung vorbereiten oder

3. Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, sind,

ist — sofern Erfordernisse des Zivildienstes

nicht entgegenstehen — auf deren Antrag der

Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens

1. Oktober des Jahres, in dem die in Z 1

Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z 2 Genannten

das 28. Lebensjahr und die in Z 3 Genannten

das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen

Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid

festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes

werden nicht eingerechnet

1. die auf Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Erkenntnisses in Strafhaft

zugebrachte Zeit; eine Untersuchungs- oder

Verwahrungshaft ist im Falle der Verurteilung

der Strafhaft gleichzuhalten, auch

wenn sie nicht auf eine Strafe angerechnet

wird;

2. die Zeit des Vollzuges einer vom Strafgericht

verhängten vorbeugenden Maßnahme;

3. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige

aus sonstigen Gründen, die er selbst

vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet

hat, keinen Zivildienst geleistet hat.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat die nach

Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 16. Der Bundesminister für Inneres hat die

Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht

Monate zu verfügen, wenn von vornherein feststeht,

daß die Einrichtung nicht an einer ununterbrochenen

Leistung des achtmonatigen ordentlichen

Zivildienstes Bedarf hat. Für die verbleibende

Dienstzeit hat so bald wie möglich eine

weitere Zuweisung zu erfolgen.

§ 17. Der Bundesminister für Inneres hat den

Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung

in derselben Einrichtung zu verpflichten,

wenn

1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung

nicht mehr gegeben ist,

2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an

seinen Dienstleistungen der bisherigen Art

hat oder

3. den Interessen des Zivildienstes durch eine

andere Art der Dienstleistung besser entsprochen

wird.

§ 18. Der Bundesminister für Inneres hat den

Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung

zuzuweisen, wenn

1. die Anerkennung der bisherigen Einrichtung

als Träger des Zivildienstes widerrufen

wurde (§ 4 Abs. 4),

2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf

mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen

hat oder die Eignung des

Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen

nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung

nach § 17 Z 2 nicht in Betracht

kommt,

3. die bisherige Einrichtung von einem Streik

oder einer Aussperrung betroffen wird oder

4. den Interessen des Zivildienstes durch die

Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung

besser entsprochen wird.

§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17

und 18 sind vom Bundesminister für Inneres von

Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen

oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung

zu treffen.

(2) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen

der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete

andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat

der Bundesminister für Inneres den Dienst des

Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die

verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich

eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

§ 20. In den Verfahren nach diesem Abschnitt

kommt nicht nur dem Zivildienstpflichtigen, sondern

auch dem Rechtsträger der Einrichtung

Parteistellung zu.

Abschnitt IV

Außerordentlicher Zivildienst

§ 21. (1) Der Bundesminister für Inneres hat

Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen,

Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und

außerordentlichen Notständen (insbesondere in

Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des

außerordentlichen Präsenzdienstes einberufen

werden) im personell und zeitlich notwendigen

Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes

zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen

sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1)

zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet

sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen

Zivildienstes zu gewährleisten.

(2) Die §§ 8 (mit Ausnahme des Abs. 2), 9

(mit Ausnahme des Abs. 3), 11, 12, 13, 17, 18,

19 und 20 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst

zu leisten, erlischt mit der Vollendung des

50. Lebensjahres.

Abschnitt V

Pflichten und Rechte des Zivildienst

Pflichtigen

§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen

Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen

Zeitpunkt anzutreten.

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm von

der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides

aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft

zu verrichten und die dienstlichen Weisungen

seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und

genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer

Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung

von einem unzuständigen Organ erteilt wurde

oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften

verstoßen würde.

(3) Der Zivildienstleistende hat sich vom

Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen

Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig

ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen

zu können.

(4) Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er

seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und

darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben

mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.

§ 23. (1) Die tägliche und wöchentliche Dienstzeit

des Zivildienstleistenden richtet sich nach

den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung.

Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während

welcher Personen, die bei der Einrichtung

mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen

beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen

werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit

des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß

an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten.

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm auf

Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen

Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch

nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu

bewahren.

(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet,

eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder vom

Bundesministerium für Inneres zugewiesene

dienstliche Unterkunft zu beziehen, wenn dies

die Art der Dienstleistung gebietet.

(4) Die Zivildienstleistenden sind vom Bundesministerium

für Inneres mit einem Dienstabzeichen

auszustatten. Die Zivildienstleistenden sind

verpflichtet, das Dienstabzeichen während ihrer

Einsätze zu tragen und nach Beendigung des

Zivildienstes dem Bundesministerium für Inneres

im Wege ihrer Einrichtung zurückzustellen. Form,

Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens

sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und

seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers

für Inneres zu bestimmen.

(5) Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen

des Betriebsrätegesetzes, BGBl.

Nr. 97/1947, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, und des Jugendvertrauensrätegesetzes,

BGBl. Nr. 287/1972, ausgenommen.

§ 24. (1) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung

der Dienstleistung dem Rechtsträger

der Einrichtung, der er zugewiesen ist, einen

Schaden zu, so haftet er, wenn er in Vollziehung

der Gesetze gehandelt hat, nach dem Organhaftpflichtgesetz,

BGBl. Nr. 181/1967, sonst nach dem

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/

1965.

(2) Ist der Zivildienstleistende nicht einer Einrichtung

des Bundes zugewiesen, so richtet sich

die Pflicht zum Ersatz eines Schadens, den er

bei Erbringung der Dienstleistung dem Bund

zufügt, nach dem Organhaftpflichtgesetz.

(3) Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung

der Dienstleistung einem Dritten einen

Schaden zu, so ist, wenn er in Vollziehung der

Gesetze handelt, das Amtshaftungsgesetz, BGBl.

Nr. 20/1949, sonst im Verhältnis zwischen dem

Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der

Einrichtung das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

anzuwenden.

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf

1. Taggeld und Überbrückungshilfe (§ 26),

2. Quartiergeld (§ 27),

3. Kostgeld (§ 28),

4. Kleidergeld (§ 29),

5. Ersatz der Kosten für Wasch- und Putzzeug

(S 30),

6. Reisekostenvergütung (§ 31),

7. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),

8. Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe

(§ 34),

9. Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35).

(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 6 erwähnten Bezüge

werden nur gewährt, soweit nicht der Bund oder

der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung,

Verpflegung, Bekleidung oder Reinigung

der Kleider oder die Beförderung der Zivildienstleistenden

sorgt.

(3) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die

in den Zivildienst nicht eingerechnet werden

(§ 15).

§ 26. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt

vom Tage seines Dienstantrittes an für jeden

in die Dienstzeit einzurechnenden Tag des Zivildienstes

ein Taggeld. Die Höhe des Taggeldes

entspricht im Falle eines ordentlichen Zivildienstes

dem Taggeld des Wehrmannes, der

ordentlichen Präsenzdienst leistet (§ 4 Abs. 1

Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/1956, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 221/1972),

im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes

dem erhöhten Taggeld eines solchen Wehrmannes

(§ 4 Abs. 3 Heeresgebührengesetz).

(2) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf

eine Überbrückungshilfe im Ausmaß der dem

Wehrpflichtigen gebührenden Überbrückungshilfe.

Die Überbrückungshilfe ist am Tage der

Beendigung des ordentlichen Zivildienstes auszuzahlen.

Wird ein Zivildienstleistender vorzeitig

aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, so ist

ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe

in dem Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt

auf die abgeleistete Zivildienstzeit entfällt,

auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe

ist ihm am Tage der Entlassung aus dem

restlich abgeleisteten ordentlichen Zivildienst

auszuzahlen.

§ 27. (1) Dem Zivildienstleistenden sind die

Kosten für die Unterkunft wie einem auf Dienstreise

befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe

1 zu ersetzen (Quartiergeld). Die diesbezüglichen

Vorschriften der gemäß § 92 Abs. 1

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz

geltenden Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, sind — unbeschadet der

Bestimmungen des § 32 Abs. 2 — sinngemäß

anzuwenden.

(2) Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die

Dienstleistung am Wohnsitz des Zivildienstleistenden

zu erbringen ist.

§ 28. Die Höhe des Kostgeldes entspricht der

Tagesgebühr, die einem sich auf Dienstreise befindlichen

Bundesbeamten der Gebührenstufe 1

nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.

§ 29. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt

der Ersatz des Aufwandes für die erforderliche

Arbeitskleidung und Leibwäsche (Kleidergeld).

Die Höhe des Kleidergeldes ist durch Verordnung

des Bundesministers für Inneres nach Anhörung

der Zivildienstkommission festzusetzen.

Hiebei ist auf die nach § 3 in Betracht kommende

Art der Dienstleistungen und auf die

durchschnittlichen Preise einfacher, jedoch strapazfähiger

und der Jahreszeit angepaßter Kleidung

(Arbeitskleidung und Leibwäsche) Bedacht

zu nehmen. In der Verordnung ist auch die

Tragdauer der Kleidung festzulegen.

(2) Neuerlicher Anspruch auf Kleidergeld besteht

erst dann, wenn die Tragdauer abgelaufen

oder die Kleidung unbrauchbar geworden ist,

es sei denn, daß der Zivildienstleistende selbst

letzteres vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet

hat.

(3) Das Kleidergeld ist erstmals bei Dienstantritt,

in der Folge ehestmöglich nach Entstehen

des Anspruches nach Abs. 2 auszuzahlen.

(4) Die um das Kleidergeld angeschaffte Kleidung

verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.

§ 30. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt

für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen

persönlichen Bedarf Wasch- und Putzgeld,

dessen Höhe und Auszahlungstermin durch Verordnung

des Bundesministers für Inneres nach

Anhörung der Zivildienstkommission unter Bedachtnahme

auf die vom Zivildienstleistenden zu

erbringenden Dienstleistungen festgesetzt werden.

(2) Das um dieses Geld angeschaffte Wasch-

und Putzzeug verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die

Kosten für seine Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel

wie einem Beamten der Gebührenstufe

1 zu ersetzen (Reisekostenvergütung).

Die diesbezüglichen Bestimmungen der im

§ 27 zitierten Reisegebührenvorschrift über die

Reisekostenvergütung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Reisekostenvergütung gebührt für

folgende Reisen

1. die Anreise vom Wohnsitz des Zivildienstpflichtigen

(oder in Ermangelung eines solchen

vom Aufenthalt) zur Einrichtung,

2. die Rückreise von der Einrichtung zum

Wohnsitz (Aufenthalt) und

3. Reisen im Auftrag der Einrichtung.

§ 32. (1) Die nach den §§ 26 bis 30 und nach

§ 31 Abs. 2 Z 1 und 2 gebührenden Beträge

sind vom Bund zu tragen. Das Bundesministerium

für Inneres hat sie zu berechnen, zahlbar

zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf

Verlangen des Bundesministeriums für Inneres

ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet,

die Auszahlung durchzuführen.

(2) Für die Auszahlung des Taggeldes, des

Quartiergeldes (soweit es die normale Nächtigungsgebühr

nicht übersteigt) und des Kostgeldes

ist § 7 des Heeresgebührengesetzes mit der

Maßgabe anzuwenden, daß Auszahlungstermine

der 1. und der 15. jeden Monats sind.

(3) Die Reisekostenvergütung für die im § 31

Abs. 2 Z 3 genannten Reisen ist vom Rechtsträger

der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.

(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat

der Bundesminister für Inneres über die nach

den §§ 26 bis 31 gebührenden Geldbeträge mit

Bescheid zu erkennen.

(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht

empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu

ersetzen. Die §§ 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die im § 13 a Abs. 2, 3

und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen

Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres

(Abs. 4) zu treffen sind.

§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen

sind nach Maßgabe des ASVG kranken-

und unfallversichert.

§ 34. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf Familienunterhalt und Mietzinsbeihilfe. Auf

den Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe

sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des

Heeresgebührengesetzes nach Maßgabe der

Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle der in den Bestimmungen des

V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes angeführten

militärischen Dienststelle, die im Einberufungsbefehl

angegeben ist, bei der der Wehrpflichtige

in Dienstleistung steht bzw. bei der er

unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem

Präsenzdienst Dienst geleistet hat, tritt hinsichtlich

des Familienunterhaltes und der Mietzinsbeihilfe

nach Abs. 1 die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid

angegeben ist, bei der der Zivildienstpflichtige

in Dienstleistung steht bzw. bei

der er unmittelbar vor dem Ende des Zivildienstes

Dienst geleistet hat.

(3) Der Familienunterhalt und die Mietzinsbeihilfe

sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde

auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und

die Mietzinsbeihilfe zu entscheiden hat (§ 24

Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes).

§ 35. Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1956, mit Ausnahme

des § 5 sind auf Zivildienstleistende sinngemäß

anzuwenden.

§ 36. Im Falle des Ablebens eines Zivildienstleistenden

in Ausübung seines Dienstes trägt der

Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie

die notwendigen Kosten einer Überführung des

verstorbenen Zivildienstleistenden vom Ort

seines Ablebens zu dem im Inland liegenden

Ort der Bestattung.

§ 37. (1) Die Zivildienstpflichtigen sind vor,

während oder nach Leistung des Zivildienstes

berechtigt, bei der Zivildienstkommission in

allen mit dem Zivildienst zusammenhängenden

Belangen Beschwerde zu führen.

(2) Die Zivildienstkommission hat die Beschwerden

zu prüfen und über ihre Erledigung

Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres

zu beschließen. Die Zivildienstkommission

kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls

an Ort und Stelle vornehmen und von den

Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger

alle einschlägigen Auskünfte einholen.

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der

Einrichtung und seine finanziellen

Beziehungen zum Bund sowie

Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat

zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen

Zivildienstleistenden ausreichend über

ihre Rechte und Pflichten belehrt und daß sie,

soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung

des Zivildienstes erforderlich ist, eingeschult und

fortgebildet werden.

(2) Er hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden

im Rahmen des Zuweisungsbescheides

im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden.

(3) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der

Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden

bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen,

richtet sich nach den Rechtsvorschriften für

diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit

im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen

beschäftigt sind.

(4) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem.

Bundesministerium für Inneres und dem Zivildienstleistenden

bekanntzugeben, welche Personen

als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungieren.

Der Vorgesetzte ist vom. Rechtsträger ausreichend

über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(5) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches

den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen

und angemessen zu beschäftigen.

§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist

— unbeschadet der Bestimmungen des § 65 —

verpflichtet, unverzüglich das Bundesministerium

für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende

die ihm nach den §§ 22 und 23

obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn

die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides

nach den §§ 17 und 18 eintreten.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden

(§ 38 Abs. 4) ist verpflichtet, dem Rechtsträger

entsprechende Wahrnehmungen zu melden.

§ 40. Der Rechtsträger der Einrichtung hat den

Organen der zuständigen Überwachungsbehörden

(§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes

zu gewähren und ihnen alle erforderlichen

Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es

der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der

dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger

der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22

und 23 sowie §§ 38 und 39) zu überwachen.

§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung

hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu

leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen,

den die Dienstleistung für den

Rechtsträger hat.

(2) Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten

zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen

nach § 25 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 erwachsen.

(3) Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern

über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden

gegenseitigen finanziellen Beziehungen

Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen.

Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.

(4) Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist

auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen

zu vereinbaren.

§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen

ergeben, die nach § 41 zwischen

dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen

bestehen, entscheiden die ordentlichen

Gerichte im Streitverfahren.

(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland,

so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine

Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die

Geschäftsleitung befindet.

Abschnitt VH

Zivildienstkommission

§ 43. Beim Bundesministerium für Inneres

wird eine Zivildienstkommission eingerichtet. Sie

hat über die Befreiung von der Wehrpflicht

(Abschnitt II) zu entscheiden, die Landeshauptmänner

vor Erlassung der Bescheide nach § 4

Abs. 1 und 4 zu beraten, den Bundesminister für

Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach

§ 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 zu beraten sowie

Beschwerden nach § 37 zu behandeln.

§ 44. (1) Die Zivildienstkommission besteht aus

dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der

erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder.

Sie sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

über die Zusammensetzung der Senate

(§ 47) vom Bundespräsidenten über Vorschlag

der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten

Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG)

für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu

bestellen. Nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden

Funktionsperioden als Mitglied der

Kommission ist eine Wiederbestellung für die

direkt anschließende Funktionsperiode unzulässig.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode

aus, so sind, wenn erforderlich, für

den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder

zu bestellen.

§ 45. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission

und seine Stellvertreter müssen dem

Richterstand angehören.

(2) Zu Mitgliedern der Zivildienstkommission

dürfen nur Personen ernannt werden, die das

aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Zivildienstkommission

endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

dem Verlust des aktiven Wahlrechtes

zum Nationalrat oder dem der Kommission

gegenüber schriftlich erklärten Verzicht

auf die Mitgliedschaft.

§ 46. Die Mitglieder der Zivildienstkommission

sind in Ausübung ihres Amtes an keine

Weisungen gebunden.

§ 47. (1) Die Zivildienstkommission beschließt

in Senaten.

(2) Jedes Mitglied der Zivildienstkommission

kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat gehören als ständige Mitglieder

an

1. der Vorsitzende der Kommission oder einer

seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Inneres als Berichterstatter;

3. zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen

Jugendorganisationen oder deren Verbänden,

die nach ihren Statuten für die

wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und

kulturellen Angelegenheiten der Jugend

wirken und nach Zusammensetzung und

Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung

der österreichischen Jugend darstellen;

4. zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer

Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und

Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders

gut geeignet sind und wenn möglich ein

abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen,

und zwar das eine auf Vorschlag der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

das andere auf Vorschlag des Österreichischen

Arbeiterkammertages.

(4) Jedem Senat gehört gegebenenfalls weiters

die Vertrauensperson des Antragstellers (§ 6

Abs. 3) als nicht ständiges Mitglied an.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4

sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten.

Sofern die dort genannten Stellen der

Aufforderung, Kommissionsmitglieder vorzuschlagen,

nicht binnen acht Wochen nachkommen,

entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr

Vorschlagsrecht.

§ 48. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit

aller ständigen Senatsmitglieder erforderlich.

Dem nicht ständigen Senatsmitglied kommt

kein Stimmrecht zu.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung

ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 49. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission

hat vor Jahresschluß für die Dauer

des folgenden Kalenderjahres die Senate

zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die

Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge

zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder

bei Verhinderung eines

Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der

Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit

auch Änderungen der Geschäftseinteilung während

des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden

hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem

Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

§ 50. Die Beistellung der sachlichen und personellen

Erfordernisse sowie die Führung der

Geschäfte der Zivildienstkommission obliegen

dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51. (1) Der Senatsvorsitzende und der

Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung

der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der

Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der

Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine

dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende

Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen festzusetzen ist.

(2) Den übrigen ständigen Kommissionsmitgliedern

sind Gebühren in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 179, über die

Gebühren der Vertrauenspersonen in den im

Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung

der Jahreslisten berufenen Kommissionen

zuzusprechen.

(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat

der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.

Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem

Bundesministerium für Inneres.

§ 52. (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur

Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Kommissionsmitglieder, die ihr Amt

pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt

Sitzungen fernbleiben, sind vom

Bundespräsidenten ihres Amtes zu entheben.

§ 53. (1) Die Zivildienstkommission hat das

AVG 1950 anzuwenden, soweit in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist; sie entscheidet

in oberster Instanz.

(2) Ihre Bescheide unterliegen weder der Aufhebung

noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für die

Zivildienstkommission eine Geschäftsordnung zu

erlasssen, in der vor allem nähere Bestimmungen

über die Aufgaben des Berichterstatters und des

Vorsitzenden, über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen

sowie über die Vorgangsweise

bei der Beratung und der Beschlußfassung

zu treffen sind.

(2) Die Zivildienstkommission hat jährlich bis

zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit

und ihre Empfehlungen (§ 37 Abs. 2) im abgelaufenen

Jahr zu verfassen, der vom Bundesminister

für Inneres zusammen mit einer

Stellungnahme zu den Empfehlungen der Zivildienstkommission

dem Nationalrat vorzulegen

ist.

Abschnitt VIII

Behördliche Überwachung

§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die

Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung

der sich aus diesem Bundesgesetz für die

Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu

überwachen.

(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung

des Schutzes des Lebens, der Gesundheit

und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden

richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 3 maßgeblichen

Rechtsvorschriften.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst

dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen

Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Be-

hörden, soweit der Rechtsträger nicht der Bund,

ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband

ist.

(4) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte

Verstöße unverzüglich dem Bundesministerium

für Inneres zu berichten.

§ 56. Für jeden Zivildienstpflichtigen ist bei

einer polizeilichen Anmeldung, die nach den

Bestimmungen des Meldegesetzes 1972 mittels

Meldezettels vorzunehmen ist, ein zusätzlicher

Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde hat

den zusätzlichen Meldezettel unverzüglich dem

Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. (1) Die Einnahmen aus dem Zivildienst

sind zweckgebunden. Überschüsse aus der Zivildienstgebarung

sind für Zwecke der Katastrophenhilfe,

des Umweltschutzes und der Entwicklungshilfe

zu verwenden.

(2) Die Zivildienstgebarung ist im Entwurf

des Bundesvoranschlages bei einem besonderen

Titel „Zivildienst (Zweckgebundene Gebarung)"

darzustellen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem

Nationalrat jährlich über den Zivildienst und die

mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung

Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist

bis zum 1. März des folgenden Jahres zusammen

mit dem Bericht nach § 54 Abs. 2 vorzulegen.

Abschnitt X

Strafbestimmungen

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 58. (1) Wer den ihm zugewiesenen Dienst

verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch

dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei

einem außerordentlichen Notstand zu entziehen

sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

zu bestrafen.

(2) Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen

Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand

das erste Mal dem Zivildienst für immer zu entziehen

gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus

freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht

zu erfüllen, wird lediglich nach § 61

bestraft.

§ 59. (1) Wer sich durch Herbeiführung seiner

gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit

dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei

einem außerordentlichen Notstand zu entziehen

sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich durch

grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere

durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser

Dienstuntauglichkeit, dem Zivildienst für immer

oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen

Notstand zu entziehen sucht.

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer

Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes

länger als dreißig Tage oder der Zuweisung

im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes

länger als acht Tage nicht Folge leistet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

§ 61. Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen

Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch

wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger

als dreißig Tage entzieht, begeht, sofern nicht

der Tatbestand des § 58 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu

drei Monaten zu bestrafen.

§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst

zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche

oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt,

begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig

seinem Dienst für länger als dreißig Tage

entzieht und sofern nicht der Tatbestand des

§ 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen,

insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher

oder teilweiser Dienstuntauglichkeit,

wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger

als dreißig Tage entzieht, begeht, sofern

nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt,

eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu

drei Monaten zu bestrafen.

§ 63. Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer

Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen

Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder

sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte

Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht,

sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62

vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist

hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen

zu bestrafen. Überwiegen erschwerende

Umstände, so ist die selbständige oder gleichzeitige

Verhängung einer Arreststrafe bis zur

angegebenen Dauer zulässig.

Nichtbefolgen einer Weisung

§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich

eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten

nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende

Umstände, so ist die selbständige oder

gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis

zur angegebenen Dauer zulässig.

(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos,

wenn die Weisung

1. die Menschenwürde verletzt,

2. von einer unzuständigen Person oder Stelle

ausgegangen ist,

3. durch eine andere Weisung unwirksam geworden

ist,

4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt

ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr

eines erheblichen Nachteiles für den

Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,

5. in keiner Beziehung zum Zivildienst steht

oder

6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren

Handlung anordnet.

Sonstige Verstöße gegen Pflichten

der Zivildienstpflichtigen

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der

in den §§ 22 und 23 festgelegten Dienstpflichten

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der die Meldung

nach § 13 Abs. 4 oder die Anmeldung nach

§ 56 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

zwei Wochen zu bestrafen.

Verstöße gegen Pflichten der

Rechtsträger der Einrichtungen

und der Vorgesetzten

§ 67. Die Verletzung der im § 32 Abs. 1 und

in den §§ 38 bis 40 den Rechtsträgern der Einrichtungen

auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung,

die von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis

zu einem Monat zu ahnden ist.

§ 68. (1) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden,

der die ihm nach § 38 Abs. 5 obliegenden

Pflichten verletzt, begeht eine. Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu

3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende

Umstände, so ist die selbständige oder

gleichzeitige Verhängung einer Arreststrafe bis

zur angegebenen Dauer zulässig.

(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden,

der die Meldung nach § 39 Abs. 2 unterläßt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes,

eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes

begangen wurde. Besteht der

Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches

Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde,

wenn es sich um ein Organ des Bundes

oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das

oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung

verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1

erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen

aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Verstöße gegen andere Pflichten

§ 69. Ein Dienstgeber, der die Meldung nach

§ 13 Abs. 5 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu

3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest

bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Subsidiaritätsklausel

§ 70. Die §§ 58 bis 69 sind nicht anzuwenden,

wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit

strengerer Strafe bedroht ist.

Abschnitt XI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 71. Während des Zivildienstes sind folgende

vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf,

ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen

worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt

1. Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz

1961, BGBl. Nr. 278, soweit

ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar

ist;

2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit

sie mit dem Dienst unvereinbar sind.

§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften und Amtshandlungen

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den

Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und

Justizverwaltungsabgaben befreit.

§ 73. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes anerkannte

Waffendienstverweigerer im Sinne des § 27 Abs. 1

des Wehrgesetzes sind, gelten als Zivildienstpflichtige

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Sofern Waffendienstverweigerer im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

Grundwehrdienst leisten, haben sie dem Wehrdienst

ohne Waffen bis zur gänzlichen Ableistung

des Grundwehrdienstes nachzukommen. Sie können

jedoch vor dem Ende des Grundwehrdienstes

beim Bundesministerium für Inneres die

Zuweisung an eine Einrichtung im Sinne des

§ 4 beantragen. Erläßt der Bundesminister

für Inneres auf Grund dieses Antrages einen

Zuweisungsbescheid, so gilt der Zivildienstpflichtige

vom Zeitpunkt der Zustellung an als

aus dem Grundwehrdienst entlassen. Der bis zu

diesem Zeitpunkt geleistete Grundwehrdienst ist

in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Der

Zivildienst hat jedoch mindestens noch drei

Monate zu dauern.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt der Unterabschnitt „D. Bestimmungen

über das Recht auf Verweigerung des

Dienstes mit der Waffe" des II. Abschnittes des

Wehrgesetzes (§§ 25 bis 27) außer Kraft.

§ 74. (1) Wehrpflichtige, die in der Zeit

zwischen dem 1. August 1971 und dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zur Ableistung des

Grundwehrdienstes einberufen worden sind,

können — unbeschadet der Bestimmungen des

§ 73 — nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst

bis zum 31. Dezember 1975 einen Antrag

auf Befreiung von der Wehrpflicht stellen; § 5,

§ 6 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie § 6 Abs. 4 erster

Satz sind anzuwenden.

(2) Wird dem Antrag gemäß Abs. 1 stattgegeben,

sind Zeiten des geleisteten ordentlichen

Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst

einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen gemäß

Abs. 1 ist jedoch mindestens ein ordentlicher

Zivildienst in der Dauer von drei Monaten zu

leisten.

§ 75. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 4, des § 41 Abs. 3

und 4 und des Abschnittes VII treten bereits am

1. Juli 1974 in Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen können bereits

vor den in den Abs. 1 und 2 genannten

Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch frühestens

mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen

Bestimmungen in Kraft.

§ 76. Die Bundesregierung hat innerhalb von

vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

dem Nationalrat — unbeschadet der Bestimmung

des § 54 Abs. 2 — einen zusammenfassenden

Bericht über die bei der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes gemachten Erfahrungen

vorzulegen und diesem Bericht allenfalls Vorschläge

betreffend eine Änderung dieses Bundesgesetzes

beizufügen.

§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 1, des § 10 Abs. 2, der

§§ 44, 45, 47, des § 52 Abs. 2, des § 54

Abs. 1 und des § 76 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich des § 5, des § 6 Abs. 5 letzter

Satz und des § 73 Abs. 2 der Bundesminister

für Landesverteidigung,

3. hinsichtlich des § 38 Abs. 3 der Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung,

4. hinsichtlich der §§ 24, 41, 42, 58, 59 und 71

der Bundesminister für Justiz,

5. hinsichtlich der §§ 33 und 35 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres,

6. hinsichtlich des § 55 Abs. 2 der Bundesminister

für soziale Verwaltung oder für Verkehr,

je nach Art der Einrichtung,

7. hinsichtlich des § 51 Abs. 1 letzter Satz und

§ 57 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen,

8. hinsichtlich des § 72 entweder die Bundesregierung

oder der Bundesminister für Finanzen

oder der Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr

oder Abgabe sich diese Bestimmung

bezieht, und

9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten

obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister

für Inneres betraut.

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