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187_1973 AT

187. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Zulassung von Eintrittstellen für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen

zum Schutze des Waldes anläßlich der

Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr

sowie für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

Als weitere Eintrittstellen für die Ein- und

Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde werden zugelassen

Artikel II

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die

Verordnungen des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft vom 12. Dezember 1969, BGBl.

Nr. 23/1970, vom 20. Oktober 1970, BGBl.

Nr. 332, vom 6. Juli 1971, BGBl. Nr. 298, und

vom 5. April 1972, BGBl. Nr. 154, außer Kraft.

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