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187_1971 AT

187. Verordnung: Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/

1964 und 405/1969 wird verordnet

§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,

soweit die Gegenstände in der als Anlage

A dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste

1 enthalten sind.

§ 2. (1) Diese Verordnung ist, soweit im

Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, bei denen der für

die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des

Zollgesetzes 1955 nach dem 30. Juni 1971

liegt.

(2) Die Positionen der Freiliste 1, denen

das Zeichen „*)" vorangestellt ist, sind auf

steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen

der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß

§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 30. Juni

1971 und vor dem 1. Jänner 1972 liegt.

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