187. Verordnung: Freiliste 1
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/
1964 und 405/1969 wird verordnet
§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben,
soweit die Gegenstände in der als Anlage
A dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste
1 enthalten sind.
§ 2. (1) Diese Verordnung ist, soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, bei denen der für
die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des
Zollgesetzes 1955 nach dem 30. Juni 1971
liegt.
(2) Die Positionen der Freiliste 1, denen
das Zeichen „*)" vorangestellt ist, sind auf
steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen
der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß
§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 30. Juni
1971 und vor dem 1. Jänner 1972 liegt.