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187. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 196, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 193/1969, wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, bis 31. Dezember 1975 namens des

Bundes Haftungen in Form von Garantien für

von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu

übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,

von Krediten, des Erwerbs von Forderungen aus

Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen verwendet

wird, für die der Bund eine Haftung

nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen

hat."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen

darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen,

wenn

1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftung 7000 Millionen Schilling nicht übersteigt;

einzurechnen in die Haftungssumme sind

Zinsen, Kosten sowie die Garantien für Kursrisken

gemäß § 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des

Grundbetrages der jeweils übernommenen Haftungen;

2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 700 Millionen Schilling nicht

übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme

sind: Zinsen, Begebungskosten im Sinne des

Abs. 3 sowie die Garantien für Kursrisiken gemäß

§ 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages

der jeweils übernommenen Haftungen;

3. bei Kreditoperationen in inländischer Währung

der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr

bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als

5 v. H. über dem im Zeitpunkt der Kreditoperation

geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des

Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955 in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969,

BGBl. Nr. 276) beträgt;

4. bei Kreditoperationen in ausländischer Währung

der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr

bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als

5 v. H. über dem arithmetischen Mittel aus den

im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden,

der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

5. die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß

§ 1 25 Jahre nicht übersteigt;

6. die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung

nicht mehr als 2½ v. H. über dem nominellen

Zinsfuß gemäß Z. 3 und bei Kreditoperationen

in ausländischer Währung nicht mehr als

2V2 v. H. über dem nominellen Zinsfuß gemäß

Z. 4 beträgt; die prozentuelle Gesamtbelastung

ist unter Zugrundelegung der folgenden Formel

zu errechnen

7. im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der

Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung

die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß

Z. 6 nicht überschritten wird;

8. die Währung der Kreditoperation auf Schilling,

Belgische Franken, Deutsche Mark, Französische

Franken, Englische Pfund, Italienische Lire,

Kanadische Dollar, Holländische Gulden, Schwedische

Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar,

oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren

dieser Währungen beruhen, lautet.

(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im

amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten

Mittelkurs für Devisen im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge

anzurechnen.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Z. 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten

(Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu

bringen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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