187. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 196, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 193/1969, wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, bis 31. Dezember 1975 namens des
Bundes Haftungen in Form von Garantien für
von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu
übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,
von Krediten, des Erwerbs von Forderungen aus
Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen verwendet
wird, für die der Bund eine Haftung
nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen
hat."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen,
wenn
1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftung 7000 Millionen Schilling nicht übersteigt;
einzurechnen in die Haftungssumme sind
Zinsen, Kosten sowie die Garantien für Kursrisken
gemäß § 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des
Grundbetrages der jeweils übernommenen Haftungen;
2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 700 Millionen Schilling nicht
übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme
sind: Zinsen, Begebungskosten im Sinne des
Abs. 3 sowie die Garantien für Kursrisiken gemäß
§ 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages
der jeweils übernommenen Haftungen;
3. bei Kreditoperationen in inländischer Währung
der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr
bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als
5 v. H. über dem im Zeitpunkt der Kreditoperation
geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des
Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955 in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969,
BGBl. Nr. 276) beträgt;
4. bei Kreditoperationen in ausländischer Währung
der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr
bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als
5 v. H. über dem arithmetischen Mittel aus den
im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden,
der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
5. die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß
§ 1 25 Jahre nicht übersteigt;
6. die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung
nicht mehr als 2½ v. H. über dem nominellen
Zinsfuß gemäß Z. 3 und bei Kreditoperationen
in ausländischer Währung nicht mehr als
2V2 v. H. über dem nominellen Zinsfuß gemäß
Z. 4 beträgt; die prozentuelle Gesamtbelastung
ist unter Zugrundelegung der folgenden Formel
zu errechnen
7. im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der
Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung
die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß
Z. 6 nicht überschritten wird;
8. die Währung der Kreditoperation auf Schilling,
Belgische Franken, Deutsche Mark, Französische
Franken, Englische Pfund, Italienische Lire,
Kanadische Dollar, Holländische Gulden, Schwedische
Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar,
oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren
dieser Währungen beruhen, lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im
amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten
Mittelkurs für Devisen im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge
anzurechnen.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Z. 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten
(Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu
bringen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.