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187. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der

Fassung des § 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 55/

1948, wird verordnet

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 80/1952, BGBl. Nr. 94/1957 und BGBl.

Nr. 161/1960, wird abgeändert wie folgt

1. Der Abs. 1 des § 74 hat zu lauten

„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären

oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen

Untersuchungen sind nachstehende

Gebühren zu entrichten

A. Für Dampfkessel

a) Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr

und einem Heizflächenzuschlag.

Die Grundgebühr beträgt bei einer

Der Heizflächenzuschlag beträgt S 1'50 je

Quadratmeter.

Bruchteile des Heizflächenausmaßes sind nicht

zu berücksichtigen.

Diese Gebühren sind für die Bauprüfung

(Überprüfung), für die erste Erprobung, für die

Betriebsprüfung sowie für jede wiederkehrende

Untersuchung gemäß § 45 zu entrichten. Für jede

Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis e und

für jede außerordentliche Untersuchung gelten

die gleichen Gebühren.

b) Für die Ermittlung der Gebühren bei elektrisch

beheizten Dampfkesseln sowie bei Dampfkesseln

feuerloser Lokomotiven, bei Dampfspeichern

und elektrisch beheizten Heißwasserkesseln

hat als „Heizfläche" jene Zahl zu gelten, die sich

errechnet

α) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach

der Formel kW : 25, worin kW die höchste

elektrische Leistung in Kilowatt bedeutet,

oder, wenn diese Leistung nicht bekannt ist,

nach der Formel D : 30, worin D die

höchste stündliche Dampfleistung des Kessels

in Kilogramm bedeutet;

ß) bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,

bei Dampfspeichern sowie bei elektrisch

beheizten Heißwasserkesseln nach der Formel

J : 200, worin J den Gesamtinhalt des

Kessels oder Speichers (ohne Dom u. dgl.)

in Litern bedeutet.

c) Für jede Bauprüfung (Überprüfung), für die

erste und für jede wiederkehrende Erprobung

gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis c, ferner für jede

wiederkehrende Untersuchung gemäß § 45 und

für jede außerordentliche Untersuchung sind zu

entrichten

B. Für Dampfgefäße und Druckbehälter der

Gruppe I

Für die Bauprüfung (Überprüfung), die erste

Erprobung (§§ 38 und 55), die Betriebsprüfung

und für jede wiederkehrende Untersuchung

(§§ 45 und 56) ist zu entrichten

a) eine Grundgebühr ohne Unterschied

der Gefäßgröße von S 180'—

b) eine Gebühr von S 20'—

für jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter

abgerundeten Produktes aus den zwei

größten, aufeinander senkrechten Abmessungen

des Gefäßes.

Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter

sind Bruchteile bis 0'5 m² nicht zu berücksichtigen,

Bruchteile über 0'5 m² als volles Quadratmeter

zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die

Gebühr für mindestens ein Quadratmeter voll

zu entrichten. Bei der Ermittlung der Abmessungen

sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen,

u. dgl. nicht zu berücksichtigen.

Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a

bis e und für jede außerordentliche Untersuchung

gelten die gleichen Gebühren.

C. Für Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)

Für jede Bauprüfung und jede Druckprobe

(§§ 55 und 57)

a) ohne Rücksicht auf die Anzahl

flaschenartiger Behälter eine

Grundgebühr von S 200'—

b) für jeden solchen Behälter eine

Gebühr von S 3'—.

Für Rollfässer und Fahrzeugbehälter sind die

Gebühren wie für Druckbehälter der Gruppe I,

für Treibgasbehälter von Kraftfahrzeugen wie

für Druckbehälter der Gruppe II zu entrichten."

2. Der Abs. 1 des § 75 hat zu lauten

„(1) Vor Beginn der Prüfung sind

vom Prüfungswerber folgende Gebühren

zu entrichten

a) Dampfkesselwärter S 60'—,

b) Dampfmaschinen- und Motorenwärter,

Lokomotivführer,

Schiffsdampfmaschinen- und

Schiffsmotorenwärter S 100'—."

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