187. Kundmachung: Beitritt von Trinidad und Tobago zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen ist Trinidad und Tobago
dem Übereinkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl.
Nr. 200/1961, letzte Kundmachung über den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 266/1965) beigetreten.
Das Übereinkommen ist für Trinidad und
Tobago am 15. Mai 1966 in Kraft getreten.
Die Beitrittsurkunde von Trinidad und Tobago
enthält die Erklärungen gemäß Artikel I
Absatz 3 des Übereinkommens, daß Trinidad und
Tobago das Übereinkommen nur auf die Anerkennung
und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind, und daß Trinidad und Tobago das Übereinkommen
nur auf Streitigkeiten aus solchen
Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder
nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach
dem Recht von Trinidad und Tobago als Handelssachen
angesehen werden.