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187_1966 AT

187. Kundmachung: Beitritt von Trinidad und Tobago zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Kundmachung: Beitritt von Trinidad und Tobago zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen ist Trinidad und Tobago

dem Übereinkommen über die Anerkennung und

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl.

Nr. 200/1961, letzte Kundmachung über den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 266/1965) beigetreten.

Das Übereinkommen ist für Trinidad und

Tobago am 15. Mai 1966 in Kraft getreten.

Die Beitrittsurkunde von Trinidad und Tobago

enthält die Erklärungen gemäß Artikel I

Absatz 3 des Übereinkommens, daß Trinidad und

Tobago das Übereinkommen nur auf die Anerkennung

und Vollstreckung solcher Schiedssprüche

anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates ergangen

sind, und daß Trinidad und Tobago das Übereinkommen

nur auf Streitigkeiten aus solchen

Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder

nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach

dem Recht von Trinidad und Tobago als Handelssachen

angesehen werden.

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