187. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/
1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender
Weise geändert
1. § 3 Abs. 1 Z. 1 erhält folgenden Wortlaut
„1. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung
sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen
Arbeitskleidung, wenn es sich um
typische Berufskleidung handelt;".
2. § 3 Abs. 1 Z. 5 erhält folgenden Wortlaut
„5. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld
einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe
einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld
oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen
und die Karenzurlaubshilfe auf Grund
der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters
die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe
für Bundesbedienstete nach den
besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete
Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher
Regelungen gewährt werden;".
3. § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a erhält folgenden
Wortlaut
„a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben
werden und
aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt entweder 25 oder
30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt
war,
bb) 7000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt entweder 35 oder
40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt
war,
cc) 9000 S nicht übersteigen und deshalb
gegeben werden, weil der Arbeitnehmer
insgesamt entweder 45 oder
50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt
war;
die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc
kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal
in Anspruch genommen werden;".
4. Im § 3 Abs. 1 Z. 18 hat an die Stelle des
Relativsatzes nachstehender Wortlaut zu treten
„wenn der steuerpflichtige laufende Bezug für die
Normalarbeitszeit
nicht übersteigt; übersteigen die steuerpflichtigen
laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit zwar
in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen die oben
genannten Betragsgrenzen, die Summe der steuerpflichtigen
laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit
im Kalenderjahr aber nicht 52.000 S,
so ist die von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
einbehaltene Lohnsteuer im Wege des Jahresausgleiches
zu erstatten;".
5. Im § 3 Abs. 1 tritt am Ende der Z. 22 an
die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Nach Z. 22
wird eingefügt
„23. die Benützung von Einrichtungen und
Anlagen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit
oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur
Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und
Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
Sportanlagen);
24. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,
soweit deren Kosten das herkömmliche
Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel
Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);
25. Aufwendungen des Arbeitgebers für die
Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn
diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell
bezeichneter Arbeitnehmer, sondern für die
Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern
aufgewendet werden oder dem Betriebsratfonds
zufließen;
26. alkoholfreie Getränke, die der Arbeitgeber
zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder
verbilligt abgibt;
27. der Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe.
Unter Freitrunk ist das vom Arbeitgeber
an Arbeitnehmer zum Genuß an Ort und
Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen;
unter Haustrunk jenes Bier, das zum
Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht
wird. Voraussetzung ist, daß der Freitrunk
oder Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht
verkauft werden darf und daß er nur in einer
solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf
tatsächlich ausschließt;
28. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten
an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben,
wenn die gewährten Erzeugnisse nicht
verkauft werden dürfen;
29. freiwillig gewährte, freie oder verbilligte
Mahlzeiten an Arbeitnehmer, die nicht in den
Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind;
30. der Mietwert bei Gewährung von freien
oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen
Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen),
wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis,
zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem
ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich nicht übersteigt;
31. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen;
32. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung
der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen
bei Beförderungsunternehmen sowie die
Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers;
33. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers
an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der
Arbeitnehmer oder an den Betriebsratfonds; Zuwendungen
an individuell bezeichnete Arbeitnehmer
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn;
34. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die auf
Grund gesetzlicher Ermächtigung zur Anschaffung
oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens gewährt und verwendet
werden."
6. Im § 4 Abs. 4 Z. 4 erster Satz tritt an die
Stelle des Betrages von 6000 S der Betrag von
8000 S und an die Stelle des Betrages von
10.000 S der Betrag von 14.000 S.
7. Im § 6 wird nach Z. 7 angefügt
„8. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gelten bei unter Verwendung von Zuschüssen
aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z. 34) angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgütern
nur die vom Empfänger der Zuschüsse aus
anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
9. Ansprüche auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen
sind nur dann anzusetzen,
wenn sie am Bilanzstichtag bescheidmäßig festgestellt
sind. Sie sind mit dem im Bescheid festgesetzten
Betrag anzusetzen."
8. Im § 10 Abs. 1 wird an die Z. 1 angefügt
„Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
geleistet werden, sind jedoch nur insoweit
abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge
den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
zum Zeitpunkt der Übertragung übersteigt;"
9. § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. d hat zu lauten
„d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen
oder Eigenheimen aufgewendet
wurden. Werden bei Grundstücken,
die zur Errichtung einer Eigentumswohnung
oder eines Eigenheimes erworben
wurden, seitens des Steuerpflichtigen
beziehungsweise eines von ihm Beauftragten
nicht innerhalb von fünf Jahren
Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung
des Grundstückes zur Errichtung
eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung
dieser Beträge vorzunehmen;".
10. Im § 10 Abs. 1 Z. 4 hat der letzte Satz zu
entfallen.
11. Im § 10 Abs. 2 wird nachstehende Z. 3 a
eingefügt
„3 a. Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3
und Z. 4 ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als
zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens
zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes
Wohnzwecken dienen. Die Gesamtnutzfläche darf
225 m², der Wohnzwecken dienende Teil der
Gesamtnutzfläche 150 m² nicht übersteigen. Zu
der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören
nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und
Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige
Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet
sind und auch nicht betrieblichen
Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im
Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen,
die für Zwecke der Einkommensbesteuerung
nicht zusammen veranlagt werden. Unter diesen
Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem
Grund und Boden errichtet werden, wenn die
übrigen vorhin erwähnten Voraussetzungen auf
sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne
des Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 können nur Wohnungen
gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes
verstanden werden, die mindestens
zu zwei Drittel Wohnzwecken dienen und deren
Gesamtnutzfläche 130 m² nicht übersteigt; für
Steuerpflichtige, die für mindestens drei Kinder
(§ 32 Abs. 4 Z. 4) Kinderermäßigung erhalten
oder erhalten haben, erhöht sich die Gesamtnutzfläche
auf 150 m². Als Siedlungshaus im Sinne
des Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 ist ein Wohnhaus anzusehen,
das grundsätzlich den für Eigenheime
gegebenen Voraussetzungen entspricht, von einer
Gemeinde errichtet, aber dem Steuerpflichtigen
nur zur Nutzung (Miete) überlassen wird."
12. Im § 14 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
von 40.000 S der Betrag von 60.000 S.
13. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle der
Zitierungen „(§ 15 Z. 2)" und „(§ 15 Z. 3)" die
Zitierungen „(§ 15 Abs. 1 Z. 2)" und „(§ 15
Abs. 1 Z. 3)".
14. Im § 16 Abs. 4, § 16 a Abs. 4 und § 17
Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages von
40.000 S jeweils der Betrag von 60.000 S.
15. Im § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
erhält Z. 1 folgende Fassung
„1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien
Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche,
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende
oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit
der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und
Notare, der staatlich befugten und beeideten
Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder, der
Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher,
Übersetzer und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger
eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich
tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung
ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse
leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung
steht der Annahme einer leitenden
und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;".
16. Im § 18 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
von 40.000 S der Betrag von 60.000 S.
17. Im § 22 erhält die Z. 1 folgende Fassung
„1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht
zu den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1
bis 6) gehören, insbesondere
a) vererbliche Renten,
b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und
andere unvererbliche Renten,
c) Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als
wiederkehrende Bezüge gewährt werden.
Wird die Zuwendung freiwillig oder an
eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
gewährt, so ist sie nicht dem Empfänger
zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt
steuerpflichtig ist.
Werden die wiederkehrenden Bezüge als
Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
geleistet, sind sie nur insoweit
steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten
Beträge den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes
im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt.
Als Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes
sind die um die zulässigen Absetzungen (§ 7,
§ 99) gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich
erworben, so tritt an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag,
den der Empfänger für das Wirtschaftsgut
im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte
aufwenden müssen;".
18. Im § 22 Z. 3 treten an die Stelle der Worte
„im Sinne der Z. 1 oder Z. 2" die Worte „im
Sinne der Z. 1, Z. 2 oder Z. 4" und an die Stelle
des Betrages von 300 S der Betrag von 2000 S.
19. Im § 23 erhält der Abs. 3 folgende Fassung
„(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,
wenn
a) Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren
Wert bei den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis 6 anzusetzen ist,
b) Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens
oder freiwillig zur Abwendung
eines nachweisbar unmittelbar drohenden
Enteignungsverfahrens veräußert werden."
20. Im § 23 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
von 1000 S der Betrag von 6000 S.
21. Im § 28 Abs. 1 Z. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 11.000 S der Betrag von 13.300 S.
22. § 28 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere
Erklärung über den Gewinn abzugeben, wenn
der Gewinn gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, gesondert festzustellen
ist."
23. Im § 32 a wird als Abs. 5 eingefügt
„(5) Durch die Anwendung des Kürzungsbetrages
nach Abs. 1 darf das zu versteuernde
Einkommen nicht unter den Betrag sinken, den
der Ehegatte mit den höheren Einkünften zu
versteuern hätte, wenn die Einkünfte der Ehegatten
nicht zusammenzurechnen wären."
24. Im § 34 Abs. 2 Z. 2 tritt an die Stelle der
Zitierung „§ 18 Abs. 3" die Zitierung „§ 18
Abs. 4".
25. Im § 34 wird nach Abs. 4 angefügt
„(5) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
im Wege eines Enteignungsverfahrens
oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar
unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens
veräußert, ist die Einkommensteuer auf Antrag
für den Unterschiedsbetrag zwischen der um
die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung
(Veräußerungserlös) und dem
sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes
mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden
Betrages festzusetzen."
26. Im § 36 wird nach Abs. 4 eingefügt
„(5) Tritt ein Arbeitnehmer seine Rentenansprüche
aus der gesetzlichen Sozialversicherung
kraft besonderer Rechtsvorschriften oder freiwillig
an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm
Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2
zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers
hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen.
Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte
vorzulegen."
27. Im § 37 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Für Steuerpflichtige, die nur eine Pension
aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur
eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen,
in die Steuergruppe II fallen und bei
ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte
vorgelegt haben, behält diese ohne
Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum
der Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit dauernd
(Dauerlohnsteuerkarte)."
28. § 38 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut
„(1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes
bestimmt ist, auf Grund des Ergebnisses der
Personenstandsaufnahme unentgeltlich Lohnsteuerkarten
mit Wirkung für das folgende
Kalenderjahr oder für zwei (drei) aufeinanderfolgende
Kalenderjahre (§ 37 Abs. 2) für sämtliche
Arbeitnehmer — ausgenommen Arbeitnehmer,
die nur eine Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung oder nur eine Pension von
einer Gebietskörperschaft beziehen und in die
Steuergruppe II fallen — auszuschreiben, die im
Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem
Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben."
29. § 38 Abs. 2 erhält folgende neue Z. 3
„3. für Arbeitnehmer, die nur eine Pension
entweder aus der gesetzlichen Sozialversicherung
oder von einer Gebietskörperschaft beziehen."
30. In den §§ 43 und 63 tritt an die Stelle des
Hinzurechnungsbetrages von
31. Im § 51 Abs. 2 und im § 72 Abs. 2 Z. 3
tritt jeweils an die Stelle der Zitierung „§ 9 Z. 4"
die Zitierung „§ 9 Abs. 1 Z. 4".
32. § 51 Abs. 3 Z. 1 erhält folgende Fassung
„1. wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag
gemäß Abs. 1 übersteigen, der übersteigende
Betrag, abgestellt auf den für den
Arbeitnehmer in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum,".
33. Im § 52 hat der erste Satz zu lauten
„Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder
weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist (§ 43),
die Werbungskosten aus dem zweiten oder
weiteren Dienstverhältnis nach, so hat das
Finanzamt den nachgewiesenen Betrag abweichend
von der Anordnung des § 51 Abs. 3
Z. 1 in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte als
steuerfrei zu vermerken (§ 51 Abs. 4)."
34. § 54 Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen
„Werden Anträge auf Eintragung eines steuerfreien
Betrages auf der Lohnsteuerkarte bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen
entstanden sind, gestellt, kann die Eintragung
des entsprechenden Freibetrages auf der
Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht
kommenden Kalenderjahres erfolgen."
35. Im § 54 Abs. 2 treten an die Stelle des
letzten Satzes folgende Sätze
„Dieser Zeitraum darf sich nicht über den Beginn
des Kalenderjahres zurück und nicht über
den Schluß des Kalenderjahres hinaus erstrecken,
in dem der Antrag gestellt wird. Der Widerruf
einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann
auch nach Ablauf des in Betracht kommenden
Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 72 Abs. 2 rückwirkend erfolgen."
36. Im § 56 Abs. 2 haben der zweite und
dritte Satz zu lauten
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte
oder nach der letztmaligen Auszahlung
von Bezügen im Sinne des § 19 hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer
zurückzugeben, wenn das Bundesministerium
für Finanzen zu statistischen Zwecken nicht
ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung
gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im
Sinne des § 37 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber,
die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer
zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen,
so hat das Finanzamt der Betriebsstätte
(§ 69) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte
an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen."
37. Im § 58 letzter Satz tritt an die Stelle der
Zitierung „§ 3 Z. 6" die Zitierung „§ 3 Abs. 1
Z. 6".
38. § 67 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut
„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem
laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeit-
geber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
(zum Beispiel Tantiemen, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer vorbehaltlich des Abs. 2
39. § 67 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut
„(2) Die Steuersätze der Spalte A des Abs. 1
sind auf steuerpflichtige sonstige Bezüge anzuwenden,
soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres
insgesamt 8000 S nicht übersteigen; auf
weitere steuerpflichtige sonstige Bezüge sind die
Steuersätze der Spalte B anzuwenden. Der
Höchstbetrag für die Anwendung des Steuersatzes
der Spalte A des Abs. 1 darf auch dann
nicht überschritten werden, wenn der Arbeitnehmer
von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
erhält. Auf Abs. 3 ist Bedacht zu nehmen."
40. Im § 67 Abs. 3 sind nach den Worten „ein
Sechstel der" die Worte „bereits zugeflossenen,"
einzufügen.
41. Im § 67 Abs. 4 sind im vorletzten Satz
nach den Worten „auf Grund eines Kollektivvertrages"
die Worte „oder auf Grund aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen
der Körperschaften des öffentlichen
Rechtes" einzufügen.
42. § 67 Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut
„(7) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung
des Dienstverhältnisses anfallen (wie
zum Beispiel freiwillige Abfertigungen, Abfindungen,
Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die
nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden)
und nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers
oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben
Dienstverhältnis gewährt werden, sind
mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 und 2
zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel
der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate
nicht übersteigen; Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Wird eine freiwillige Abfertigung nicht neben
einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder auf
einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung
einer Körperschaft des
öffentlichen Rechtes beruhenden Abfertigung gewährt,
ist diese bis zur Höhe der laufenden Bezüge
der letzten zwölf Monate gemäß Abs. 1
und 2 zu versteuern; Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Soweit die Grenzen des ersten oder zweiten Satzes
überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge
als laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif
der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist
ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen."
43. Im § 67 wird nach Abs. 10 eingefügt
„(11) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der
Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 9
fallen, sind als laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif
der Besteuerung zu unterziehen, hiebei
ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu
unterstellen."
44. Im § 70 Abs. 3 sind die Worte „einen Zuschlag
gemäß § 10 Abgabeneinhebungsgesetz
1951, BGBl. Nr. 87" zu ersetzen durch die Worte
„einen Zuschlag gemäß § 135 der Bundesabgabenordnung".
44 a. Am Ende des § 76 Abs. 1 tritt die Stelle
des Punktes ein Beistrich und das Wort „oder".
Angefügt wird
„e) Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
bezogen haben, die in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen
steuerpflichtig behandelt
worden sind, die steuerpflichtigen laufenden
Bezüge für die Normalarbeitszeit aber
52.000 S nicht überstiegen haben."
45. Im § 77 Abs. 1 sind am Ende des zweiten
Satzes das Wort „waren" und der Punkt zu
streichen; anzufügen sind die Worte „oder gemäß
§ 67 Abs. 7 und 11 nach dem Lohnsteuertarif
zu versteuern waren."
46. Im § 77 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle der
Zitierung „gemäß § 9 Z. 4" die Zitierung „gemäß
§ 9 Abs. 1 Z. 4".
47. Im § 78 wird nach Abs. 2 eingefügt
„(3) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß
die genaue Ermittlung der auf den einzelnen
Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden
Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung
in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei
der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die
Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten
Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in Betracht
kommende Steuergruppe sowie auf die durchschnittliche
Höhe des Arbeitslohnes der durch die
Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht
zu nehmen."
48. Im § 93 Abs. 6 sind am Ende des Satzes das
Wort „waren" und der Punkt zu streichen; anzufügen
sind die Worte „oder gemäß § 67 Abs. 7
und 11 nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern
waren."
49. Im § 93 a tritt jeweils an die Stelle des
Betrages von 9500 S der Betrag von 13.300 S.
50. Im § 95 Abs. 1 treten an die Stelle der
Betrage von jeweils 10.000 S und 2000 S die
Beträge von jeweils 60.000 S und 12.000 S.
51. Im § 96 Z. 7 haben die Worte „soweit sie
dem Steuerabzug unterworfen werden" zu entfallen.
52. § 102 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 erster und zweiter Satz haben
jeweils die Worte „im Sinne des Abs. 2" zu
entfallen; die Klammerausdrücke „(Abs. 3)"
haben zu lauten „(Abs. 2)".
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 erhalten die
Bezeichnung 2 bis 5.
c) Im Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten
„Die Tatsache der Körperbehinderung und
das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
sind durch eine amtliche Bescheinung
der für diese Feststellung zuständigen
Behörde nachzuweisen."
d) Im Abs. 3 haben die Worte „im Sinne des
Abs. 2" zu entfallen.
e) Im Abs. 4 treten an die Stelle der Worte
„Abs. 1 bis 4" die Worte „Abs. 1 bis 3".
f) Im Abs. 5 treten an die Stelle der Worte
„Abs. 1 bis 5" die Worte „Abs. 1 bis 4".
Artikel II.
Haben Steuerpflichtige im Kalenderjahr 1954
keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954,
ermöglichten, so können sie die am 31. Dezember
1954 im Betrieb vorhandenen Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens für den 1. Jänner 1955
unter Beachtung der Bestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,
BGBl. Nr. 190/1954,
neu bewerten. Diese Wertansätze gelten als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten. Voraussetzung
hiefür ist, daß die Steuerpflichtigen ein
Verzeichnis (Anlagekartei) dieser Wirtschaftsgüter
dem Finanzamt bis spätestens 31. Dezember
1966 vorlegen. Das Verzeichnis hat unter
genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes
den Wertansatz zum 1. Jänner 1955, die Restnutzungsdauer
und den Betrag der jährlichen Absetzung
für Abnutzung zu enthalten. Die vorstehenden
Bestimmungen sind bei allen Veranlagungen
anzuwenden, die noch nicht in
Rechtskraft erwachsen sind.
Artikel III.
Die Bestimmungen des Art. I der 2. Einkommensteuernovelle
1963, BGBl. Nr. 326, gelten
auch für die Veranlagungszeiträume nach dem
31. Dezember 1964.
Artikel IV.
§ 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963,
BGBl. Nr. 174, tritt außer Kraft.
Artikel V.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind ab
dem Inkrafttreten der dort bezogenen gesetzlichen
besonderen Vorschriften anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art.- I Z. 6, 7, 12,
14 bis 20, 23, 25, 48 und 50 sind erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3 bis 5,
8 und 52 sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt oder
durch Jahresausgleich festgestellt wird, erstmals
bei der Veranlagung oder beim Jahresausgleich
für das Kalenderjahr 1964,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug vom Arbeitslohn eingehoben
wird, für die nach dem 31. Dezember 1963
endenden Lohnzahlungszeiträume.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 26, 32
und 33 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
und beim Jahresausgleich auf Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1964 enden. Die Bestimmungen des Art. I Z. 38
bis 41 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
auf sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1963 gezahlt werden.
(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 30 sind
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf die nach
dem 31. Dezember 1964 endenden Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen des Abschnittes 24
Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen betreffend
den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE-Lst
1954), BMfF-Erlaß vom 30. Jänner 1954,
Zl. 8.400-9/1954, sind auf alle noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Fälle anzuwenden, die
Lohnzahlungszeiträume betreffen, die vor dem
1. Jänner 1964 geendet haben.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.