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187. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender

Weise geändert

1. § 3 Abs. 1 Z. 1 erhält folgenden Wortlaut

„1. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung

sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen

Arbeitskleidung, wenn es sich um

typische Berufskleidung handelt;".

2. § 3 Abs. 1 Z. 5 erhält folgenden Wortlaut

„5. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld

einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe

einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld

oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen

und die Karenzurlaubshilfe auf Grund

der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters

die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe

für Bundesbedienstete nach den

besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete

Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher

Regelungen gewährt werden;".

3. § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a erhält folgenden

Wortlaut

„a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben

werden und

aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt entweder 25 oder

30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt

war,

bb) 7000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt entweder 35 oder

40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt

war,

cc) 9000 S nicht übersteigen und deshalb

gegeben werden, weil der Arbeitnehmer

insgesamt entweder 45 oder

50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt

war;

die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc

kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal

in Anspruch genommen werden;".

4. Im § 3 Abs. 1 Z. 18 hat an die Stelle des

Relativsatzes nachstehender Wortlaut zu treten

„wenn der steuerpflichtige laufende Bezug für die

Normalarbeitszeit

nicht übersteigt; übersteigen die steuerpflichtigen

laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit zwar

in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen die oben

genannten Betragsgrenzen, die Summe der steuerpflichtigen

laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit

im Kalenderjahr aber nicht 52.000 S,

so ist die von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen

beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

einbehaltene Lohnsteuer im Wege des Jahresausgleiches

zu erstatten;".

5. Im § 3 Abs. 1 tritt am Ende der Z. 22 an

die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Nach Z. 22

wird eingefügt

„23. die Benützung von Einrichtungen und

Anlagen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit

oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur

Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und

Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,

Sportanlagen);

24. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,

soweit deren Kosten das herkömmliche

Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel

Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);

25. Aufwendungen des Arbeitgebers für die

Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn

diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell

bezeichneter Arbeitnehmer, sondern für die

Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern

aufgewendet werden oder dem Betriebsratfonds

zufließen;

26. alkoholfreie Getränke, die der Arbeitgeber

zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder

verbilligt abgibt;

27. der Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe.

Unter Freitrunk ist das vom Arbeitgeber

an Arbeitnehmer zum Genuß an Ort und

Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen;

unter Haustrunk jenes Bier, das zum

Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht

wird. Voraussetzung ist, daß der Freitrunk

oder Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht

verkauft werden darf und daß er nur in einer

solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf

tatsächlich ausschließt;

28. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten

an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben,

wenn die gewährten Erzeugnisse nicht

verkauft werden dürfen;

29. freiwillig gewährte, freie oder verbilligte

Mahlzeiten an Arbeitnehmer, die nicht in den

Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind;

30. der Mietwert bei Gewährung von freien

oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen

Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen),

wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis,

zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem

ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich nicht übersteigt;

31. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder

unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen;

32. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung

der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen

bei Beförderungsunternehmen sowie die

Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers;

33. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers

an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der

Arbeitnehmer oder an den Betriebsratfonds; Zuwendungen

an individuell bezeichnete Arbeitnehmer

sind steuerpflichtiger Arbeitslohn;

34. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die auf

Grund gesetzlicher Ermächtigung zur Anschaffung

oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des

Anlagevermögens gewährt und verwendet

werden."

6. Im § 4 Abs. 4 Z. 4 erster Satz tritt an die

Stelle des Betrages von 6000 S der Betrag von

8000 S und an die Stelle des Betrages von

10.000 S der Betrag von 14.000 S.

7. Im § 6 wird nach Z. 7 angefügt

„8. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

gelten bei unter Verwendung von Zuschüssen

aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z. 34) angeschafften

oder hergestellten Wirtschaftsgütern

nur die vom Empfänger der Zuschüsse aus

anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.

9. Ansprüche auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen

sind nur dann anzusetzen,

wenn sie am Bilanzstichtag bescheidmäßig festgestellt

sind. Sie sind mit dem im Bescheid festgesetzten

Betrag anzusetzen."

8. Im § 10 Abs. 1 wird an die Z. 1 angefügt

„Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung

für die Übertragung von Wirtschaftsgütern

geleistet werden, sind jedoch nur insoweit

abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge

den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung

zum Zeitpunkt der Übertragung übersteigt;"

9. § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. d hat zu lauten

„d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen

oder Eigenheimen aufgewendet

wurden. Werden bei Grundstücken,

die zur Errichtung einer Eigentumswohnung

oder eines Eigenheimes erworben

wurden, seitens des Steuerpflichtigen

beziehungsweise eines von ihm Beauftragten

nicht innerhalb von fünf Jahren

Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung

des Grundstückes zur Errichtung

eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung

dieser Beträge vorzunehmen;".

10. Im § 10 Abs. 1 Z. 4 hat der letzte Satz zu

entfallen.

11. Im § 10 Abs. 2 wird nachstehende Z. 3 a

eingefügt

„3 a. Als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3

und Z. 4 ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als

zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens

zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes

Wohnzwecken dienen. Die Gesamtnutzfläche darf

225 m², der Wohnzwecken dienende Teil der

Gesamtnutzfläche 150 m² nicht übersteigen. Zu

der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören

nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und

Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige

Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet

sind und auch nicht betrieblichen

Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im

Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen,

die für Zwecke der Einkommensbesteuerung

nicht zusammen veranlagt werden. Unter diesen

Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem

Grund und Boden errichtet werden, wenn die

übrigen vorhin erwähnten Voraussetzungen auf

sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne

des Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 können nur Wohnungen

gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes

verstanden werden, die mindestens

zu zwei Drittel Wohnzwecken dienen und deren

Gesamtnutzfläche 130 m² nicht übersteigt; für

Steuerpflichtige, die für mindestens drei Kinder

(§ 32 Abs. 4 Z. 4) Kinderermäßigung erhalten

oder erhalten haben, erhöht sich die Gesamtnutzfläche

auf 150 m². Als Siedlungshaus im Sinne

des Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 ist ein Wohnhaus anzusehen,

das grundsätzlich den für Eigenheime

gegebenen Voraussetzungen entspricht, von einer

Gemeinde errichtet, aber dem Steuerpflichtigen

nur zur Nutzung (Miete) überlassen wird."

12. Im § 14 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

von 40.000 S der Betrag von 60.000 S.

13. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle der

Zitierungen „(§ 15 Z. 2)" und „(§ 15 Z. 3)" die

Zitierungen „(§ 15 Abs. 1 Z. 2)" und „(§ 15

Abs. 1 Z. 3)".

14. Im § 16 Abs. 4, § 16 a Abs. 4 und § 17

Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages von

40.000 S jeweils der Betrag von 60.000 S.

15. Im § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

erhält Z. 1 folgende Fassung

„1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien

Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche,

künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende

oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit

der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und

Notare, der staatlich befugten und beeideten

Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder, der

Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher,

Übersetzer und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger

eines freien Berufes ist auch dann freiberuflich

tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter

Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung

ist, daß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse

leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Eine Vertretung im Falle vorübergehender Verhinderung

steht der Annahme einer leitenden

und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;".

16. Im § 18 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages

von 40.000 S der Betrag von 60.000 S.

17. Im § 22 erhält die Z. 1 folgende Fassung

„1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht

zu den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1

bis 6) gehören, insbesondere

a) vererbliche Renten,

b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und

andere unvererbliche Renten,

c) Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als

wiederkehrende Bezüge gewährt werden.

Wird die Zuwendung freiwillig oder an

eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

gewährt, so ist sie nicht dem Empfänger

zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt

steuerpflichtig ist.

Werden die wiederkehrenden Bezüge als

Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern

geleistet, sind sie nur insoweit

steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten

Beträge den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes

im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt.

Als Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes

sind die um die zulässigen Absetzungen (§ 7,

§ 99) gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten

anzusetzen. Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich

erworben, so tritt an die Stelle der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag,

den der Empfänger für das Wirtschaftsgut

im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes hätte

aufwenden müssen;".

18. Im § 22 Z. 3 treten an die Stelle der Worte

„im Sinne der Z. 1 oder Z. 2" die Worte „im

Sinne der Z. 1, Z. 2 oder Z. 4" und an die Stelle

des Betrages von 300 S der Betrag von 2000 S.

19. Im § 23 erhält der Abs. 3 folgende Fassung

„(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,

wenn

a) Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren

Wert bei den Einkünften im Sinne des § 2

Abs. 3 Z. 1 bis 6 anzusetzen ist,

b) Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens

oder freiwillig zur Abwendung

eines nachweisbar unmittelbar drohenden

Enteignungsverfahrens veräußert werden."

20. Im § 23 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages

von 1000 S der Betrag von 6000 S.

21. Im § 28 Abs. 1 Z. 3 tritt an die Stelle des

Betrages von 11.000 S der Betrag von 13.300 S.

22. § 28 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere

Erklärung über den Gewinn abzugeben, wenn

der Gewinn gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, gesondert festzustellen

ist."

23. Im § 32 a wird als Abs. 5 eingefügt

„(5) Durch die Anwendung des Kürzungsbetrages

nach Abs. 1 darf das zu versteuernde

Einkommen nicht unter den Betrag sinken, den

der Ehegatte mit den höheren Einkünften zu

versteuern hätte, wenn die Einkünfte der Ehegatten

nicht zusammenzurechnen wären."

24. Im § 34 Abs. 2 Z. 2 tritt an die Stelle der

Zitierung „§ 18 Abs. 3" die Zitierung „§ 18

Abs. 4".

25. Im § 34 wird nach Abs. 4 angefügt

„(5) Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

im Wege eines Enteignungsverfahrens

oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar

unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens

veräußert, ist die Einkommensteuer auf Antrag

für den Unterschiedsbetrag zwischen der um

die Veräußerungskosten verminderten Enteignungsentschädigung

(Veräußerungserlös) und dem

sich nach § 6 ergebenden Wert des Wirtschaftsgutes

mit der Hälfte des sich nach Abs. 1 ergebenden

Betrages festzusetzen."

26. Im § 36 wird nach Abs. 4 eingefügt

„(5) Tritt ein Arbeitnehmer seine Rentenansprüche

aus der gesetzlichen Sozialversicherung

kraft besonderer Rechtsvorschriften oder freiwillig

an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm

Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2

zahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers

hinsichtlich des Steuerabzuges vom Arbeitslohn

ausschließlich vom früheren Arbeitgeber wahrzunehmen.

Dem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

ist in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte

vorzulegen."

27. Im § 37 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Für Steuerpflichtige, die nur eine Pension

aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nur

eine Pension von einer Gebietskörperschaft beziehen,

in die Steuergruppe II fallen und bei

ihrer bezugsauszahlenden Stelle eine Erste Lohnsteuerkarte

vorgelegt haben, behält diese ohne

Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum

der Lohnsteuerkarten ihre Gültigkeit dauernd

(Dauerlohnsteuerkarte)."

28. § 38 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut

„(1) Die Gemeinde hat, soweit nichts anderes

bestimmt ist, auf Grund des Ergebnisses der

Personenstandsaufnahme unentgeltlich Lohnsteuerkarten

mit Wirkung für das folgende

Kalenderjahr oder für zwei (drei) aufeinanderfolgende

Kalenderjahre (§ 37 Abs. 2) für sämtliche

Arbeitnehmer — ausgenommen Arbeitnehmer,

die nur eine Pension aus der gesetzlichen

Sozialversicherung oder nur eine Pension von

einer Gebietskörperschaft beziehen und in die

Steuergruppe II fallen — auszuschreiben, die im

Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme in ihrem

Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben."

29. § 38 Abs. 2 erhält folgende neue Z. 3

„3. für Arbeitnehmer, die nur eine Pension

entweder aus der gesetzlichen Sozialversicherung

oder von einer Gebietskörperschaft beziehen."

30. In den §§ 43 und 63 tritt an die Stelle des

Hinzurechnungsbetrages von

31. Im § 51 Abs. 2 und im § 72 Abs. 2 Z. 3

tritt jeweils an die Stelle der Zitierung „§ 9 Z. 4"

die Zitierung „§ 9 Abs. 1 Z. 4".

32. § 51 Abs. 3 Z. 1 erhält folgende Fassung

„1. wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag

gemäß Abs. 1 übersteigen, der übersteigende

Betrag, abgestellt auf den für den

Arbeitnehmer in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum,".

33. Im § 52 hat der erste Satz zu lauten

„Weist ein Arbeitnehmer, dem eine Zweite oder

weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist (§ 43),

die Werbungskosten aus dem zweiten oder

weiteren Dienstverhältnis nach, so hat das

Finanzamt den nachgewiesenen Betrag abweichend

von der Anordnung des § 51 Abs. 3

Z. 1 in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte als

steuerfrei zu vermerken (§ 51 Abs. 4)."

34. § 54 Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen

„Werden Anträge auf Eintragung eines steuerfreien

Betrages auf der Lohnsteuerkarte bis zum

Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufwendungen

entstanden sind, gestellt, kann die Eintragung

des entsprechenden Freibetrages auf der

Lohnsteuerkarte auch nach Ablauf des in Betracht

kommenden Kalenderjahres erfolgen."

35. Im § 54 Abs. 2 treten an die Stelle des

letzten Satzes folgende Sätze

„Dieser Zeitraum darf sich nicht über den Beginn

des Kalenderjahres zurück und nicht über

den Schluß des Kalenderjahres hinaus erstrecken,

in dem der Antrag gestellt wird. Der Widerruf

einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte kann

auch nach Ablauf des in Betracht kommenden

Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 72 Abs. 2 rückwirkend erfolgen."

36. Im § 56 Abs. 2 haben der zweite und

dritte Satz zu lauten

„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte

oder nach der letztmaligen Auszahlung

von Bezügen im Sinne des § 19 hat der

Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer

zurückzugeben, wenn das Bundesministerium

für Finanzen zu statistischen Zwecken nicht

ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung

gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im

Sinne des § 37 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber,

die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer

zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen,

so hat das Finanzamt der Betriebsstätte

(§ 69) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte

an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen."

37. Im § 58 letzter Satz tritt an die Stelle der

Zitierung „§ 3 Z. 6" die Zitierung „§ 3 Abs. 1

Z. 6".

38. § 67 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut

„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem

laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeit-

geber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

(zum Beispiel Tantiemen, Belohnungen), so beträgt

die Lohnsteuer vorbehaltlich des Abs. 2

39. § 67 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut

„(2) Die Steuersätze der Spalte A des Abs. 1

sind auf steuerpflichtige sonstige Bezüge anzuwenden,

soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres

insgesamt 8000 S nicht übersteigen; auf

weitere steuerpflichtige sonstige Bezüge sind die

Steuersätze der Spalte B anzuwenden. Der

Höchstbetrag für die Anwendung des Steuersatzes

der Spalte A des Abs. 1 darf auch dann

nicht überschritten werden, wenn der Arbeitnehmer

von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn

erhält. Auf Abs. 3 ist Bedacht zu nehmen."

40. Im § 67 Abs. 3 sind nach den Worten „ein

Sechstel der" die Worte „bereits zugeflossenen,"

einzufügen.

41. Im § 67 Abs. 4 sind im vorletzten Satz

nach den Worten „auf Grund eines Kollektivvertrages"

die Worte „oder auf Grund aufsichtsbehördlich

genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen

der Körperschaften des öffentlichen

Rechtes" einzufügen.

42. § 67 Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut

„(7) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung

des Dienstverhältnisses anfallen (wie

zum Beispiel freiwillige Abfertigungen, Abfindungen,

Todfallsbeiträge und Sterbegelder, die

nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden)

und nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers

oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben

Dienstverhältnis gewährt werden, sind

mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 und 2

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel

der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate

nicht übersteigen; Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Wird eine freiwillige Abfertigung nicht neben

einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder auf

einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung

einer Körperschaft des

öffentlichen Rechtes beruhenden Abfertigung gewährt,

ist diese bis zur Höhe der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate gemäß Abs. 1

und 2 zu versteuern; Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Soweit die Grenzen des ersten oder zweiten Satzes

überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge

als laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif

der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist

ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen."

43. Im § 67 wird nach Abs. 10 eingefügt

„(11) Sonstige Bezüge, die nicht unter eine der

Begünstigungsbestimmungen der Abs. 1 bis 9

fallen, sind als laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif

der Besteuerung zu unterziehen, hiebei

ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu

unterstellen."

44. Im § 70 Abs. 3 sind die Worte „einen Zuschlag

gemäß § 10 Abgabeneinhebungsgesetz

1951, BGBl. Nr. 87" zu ersetzen durch die Worte

„einen Zuschlag gemäß § 135 der Bundesabgabenordnung".

44 a. Am Ende des § 76 Abs. 1 tritt die Stelle

des Punktes ein Beistrich und das Wort „oder".

Angefügt wird

„e) Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

bezogen haben, die in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen

steuerpflichtig behandelt

worden sind, die steuerpflichtigen laufenden

Bezüge für die Normalarbeitszeit aber

52.000 S nicht überstiegen haben."

45. Im § 77 Abs. 1 sind am Ende des zweiten

Satzes das Wort „waren" und der Punkt zu

streichen; anzufügen sind die Worte „oder gemäß

§ 67 Abs. 7 und 11 nach dem Lohnsteuertarif

zu versteuern waren."

46. Im § 77 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle der

Zitierung „gemäß § 9 Z. 4" die Zitierung „gemäß

§ 9 Abs. 1 Z. 4".

47. Im § 78 wird nach Abs. 2 eingefügt

„(3) Ergibt sich bei einer Außenprüfung, daß

die genaue Ermittlung der auf den einzelnen

Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden

Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen

Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung

in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei

der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die

Anzahl der durch die Nachforderung erfaßten

Arbeitnehmer, auf die hauptsächlich in Betracht

kommende Steuergruppe sowie auf die durchschnittliche

Höhe des Arbeitslohnes der durch die

Nachforderung erfaßten Arbeitnehmer Bedacht

zu nehmen."

48. Im § 93 Abs. 6 sind am Ende des Satzes das

Wort „waren" und der Punkt zu streichen; anzufügen

sind die Worte „oder gemäß § 67 Abs. 7

und 11 nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern

waren."

49. Im § 93 a tritt jeweils an die Stelle des

Betrages von 9500 S der Betrag von 13.300 S.

50. Im § 95 Abs. 1 treten an die Stelle der

Betrage von jeweils 10.000 S und 2000 S die

Beträge von jeweils 60.000 S und 12.000 S.

51. Im § 96 Z. 7 haben die Worte „soweit sie

dem Steuerabzug unterworfen werden" zu entfallen.

52. § 102 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 erster und zweiter Satz haben

jeweils die Worte „im Sinne des Abs. 2" zu

entfallen; die Klammerausdrücke „(Abs. 3)"

haben zu lauten „(Abs. 2)".

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 erhalten die

Bezeichnung 2 bis 5.

c) Im Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Die Tatsache der Körperbehinderung und

das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

sind durch eine amtliche Bescheinung

der für diese Feststellung zuständigen

Behörde nachzuweisen."

d) Im Abs. 3 haben die Worte „im Sinne des

Abs. 2" zu entfallen.

e) Im Abs. 4 treten an die Stelle der Worte

„Abs. 1 bis 4" die Worte „Abs. 1 bis 3".

f) Im Abs. 5 treten an die Stelle der Worte

„Abs. 1 bis 5" die Worte „Abs. 1 bis 4".

Artikel II.

Haben Steuerpflichtige im Kalenderjahr 1954

keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine

Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954,

ermöglichten, so können sie die am 31. Dezember

1954 im Betrieb vorhandenen Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens für den 1. Jänner 1955

unter Beachtung der Bestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,

BGBl. Nr. 190/1954,

neu bewerten. Diese Wertansätze gelten als Anschaffungs-

oder Herstellungskosten. Voraussetzung

hiefür ist, daß die Steuerpflichtigen ein

Verzeichnis (Anlagekartei) dieser Wirtschaftsgüter

dem Finanzamt bis spätestens 31. Dezember

1966 vorlegen. Das Verzeichnis hat unter

genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes

den Wertansatz zum 1. Jänner 1955, die Restnutzungsdauer

und den Betrag der jährlichen Absetzung

für Abnutzung zu enthalten. Die vorstehenden

Bestimmungen sind bei allen Veranlagungen

anzuwenden, die noch nicht in

Rechtskraft erwachsen sind.

Artikel III.

Die Bestimmungen des Art. I der 2. Einkommensteuernovelle

1963, BGBl. Nr. 326, gelten

auch für die Veranlagungszeiträume nach dem

31. Dezember 1964.

Artikel IV.

§ 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963,

BGBl. Nr. 174, tritt außer Kraft.

Artikel V.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sind ab

dem Inkrafttreten der dort bezogenen gesetzlichen

besonderen Vorschriften anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art.- I Z. 6, 7, 12,

14 bis 20, 23, 25, 48 und 50 sind erstmals bei der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3 bis 5,

8 und 52 sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt oder

durch Jahresausgleich festgestellt wird, erstmals

bei der Veranlagung oder beim Jahresausgleich

für das Kalenderjahr 1964,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug vom Arbeitslohn eingehoben

wird, für die nach dem 31. Dezember 1963

endenden Lohnzahlungszeiträume.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 26, 32

und 33 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

und beim Jahresausgleich auf Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1964 enden. Die Bestimmungen des Art. I Z. 38

bis 41 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

auf sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1963 gezahlt werden.

(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 30 sind

beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf die nach

dem 31. Dezember 1964 endenden Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen des Abschnittes 24

Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen betreffend

den Steuerabzug vom Arbeitslohn (DE-Lst

1954), BMfF-Erlaß vom 30. Jänner 1954,

Zl. 8.400-9/1954, sind auf alle noch nicht rechtskräftig

abgeschlossenen Fälle anzuwenden, die

Lohnzahlungszeiträume betreffen, die vor dem

1. Jänner 1964 geendet haben.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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