187. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl.
Nr. 67/1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/
1959, BGBl. Nr. 167/1961 und des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
wird abgeändert wie folgt
1. § 14 Z. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Der Anspruch besteht bei Zutreffen der übrigen
Voraussetzungen auch nach Vollendung
des 18. Lebensjahres, solange die Kinder wegen
vor diesem Zeitpunkt eingetretener körperlicher
oder geistiger Gebrechen oder wegen einer vorher
begonnenen wissenschaftlichen (fachlichen)
Ausbildung sich nicht selbst erhalten können, im
letztangeführten Falle jedoch längstens bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres, wird während
dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres."
2. Im § 15 Abs. 2 ist der Ausdruck „mindestens
300 S." durch den Ausdruck „mindestens
400 S." zu ersetzen.
3. a) § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ansprüche auf Leistungen nach diesem
Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses
und des Begräbniskostenbeitrages,
können rechtswirksam nur in folgenden Fällen
übertragen, gepfändet oder verpfändet werden
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten
von Sozialversicherungsträgern,
vom Dienstgeber oder von einem Träger
der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung
nach deren Anfall, jedoch vor
deren Flüssigmachung gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung
zu finden hat;
3. zur Deckung der Ansprüche auf Rückersatz
ungerechtfertigt bezogener Leistungen und
zur Hereinbringung von rückständigen Beiträgen
aus der Versicherung von Notaren und Notariatssubstituten
samt Verzugs- und Nebengebühren."
b) Im § 22 sind nach dem Abs. 1 folgende
Abs. 2 und 3 einzufügen
„(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung
des Versicherungsträgers seine Ansprüche
auf Geldleistungen auch in anderen als
den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder
teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger
darf die Zustimmung nur erteilen,
wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten
oder seiner nahen Angehörigen
gelegen ist.
(3) Der Hilflosenzuschuß sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können weder
übertragen noch gepfändet noch verpfändet
werden. Der Begräbniskostenbeitrag kann nur
in den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Fällen übertragen,
gepfändet oder verpfändet werden."
c) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
Artikel II.
Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1963
in Kraft.
Artikel III.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.