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187_1963 AT

187. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl.

Nr. 67/1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/

1959, BGBl. Nr. 167/1961 und des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird abgeändert wie folgt

1. § 14 Z. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Der Anspruch besteht bei Zutreffen der übrigen

Voraussetzungen auch nach Vollendung

des 18. Lebensjahres, solange die Kinder wegen

vor diesem Zeitpunkt eingetretener körperlicher

oder geistiger Gebrechen oder wegen einer vorher

begonnenen wissenschaftlichen (fachlichen)

Ausbildung sich nicht selbst erhalten können, im

letztangeführten Falle jedoch längstens bis zur

Vollendung des 25. Lebensjahres, wird während

dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur

Vollendung des 26. Lebensjahres."

2. Im § 15 Abs. 2 ist der Ausdruck „mindestens

300 S." durch den Ausdruck „mindestens

400 S." zu ersetzen.

3. a) § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ansprüche auf Leistungen nach diesem

Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses

und des Begräbniskostenbeitrages,

können rechtswirksam nur in folgenden Fällen

übertragen, gepfändet oder verpfändet werden

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten

von Sozialversicherungsträgern,

vom Dienstgeber oder von einem Träger

der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung

nach deren Anfall, jedoch vor

deren Flüssigmachung gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung

zu finden hat;

3. zur Deckung der Ansprüche auf Rückersatz

ungerechtfertigt bezogener Leistungen und

zur Hereinbringung von rückständigen Beiträgen

aus der Versicherung von Notaren und Notariatssubstituten

samt Verzugs- und Nebengebühren."

b) Im § 22 sind nach dem Abs. 1 folgende

Abs. 2 und 3 einzufügen

„(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung

des Versicherungsträgers seine Ansprüche

auf Geldleistungen auch in anderen als

den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder

teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger

darf die Zustimmung nur erteilen,

wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten

oder seiner nahen Angehörigen

gelegen ist.

(3) Der Hilflosenzuschuß sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können weder

übertragen noch gepfändet noch verpfändet

werden. Der Begräbniskostenbeitrag kann nur

in den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Fällen übertragen,

gepfändet oder verpfändet werden."

c) Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

Artikel II.

Wirksamkeitsbeginn.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1963

in Kraft.

Artikel III.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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