187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus
Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die
nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, BGBl.
Nr. 207/1949, deshalb nicht geltend gemacht
werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht
vorhanden war oder weil der Dienstgeber
(Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf
Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an
Dritte erfüllt hatte (§ 8 Abs. 3 des Siebenten
Rückstellungsgesetzes).
§ 2. (1) Anmeldeberechtigt sind Personen, die
a) bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1
des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb
von sechs Monaten nach Beendigung
des Dienstverhältnisses entweder keine
oder nur eine solche Beschäftigung erhalten
haben, deren Entlohnung um mindestens
20 vom Hundert geringer als die
des beendigten Dienstverhältnisses war,
und
b) keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds
(BGBl. Nr. 25/1956 und 178/1962) erhalten
haben oder erhalten können.
(2) Ist ein Anmeldeberechtigter (Abs. 1) vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben,
so können seine Erben (Vermächtnisnehmer)
nur dann eine Anmeldung einbringen,
wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen
nach Abs. 1 lit. a zugetroffen sind und sie
selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete
der Republik Österreich haben.
§ 3. Die Anmeldung dient der Geltendmachung
von Ansprüchen der in § 8 Abs. 3 des
Siebenten Rückstellungsgesetzes genannten Art
nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes.
§ 4. (1) Zur Entgegennahme der Anmeldungen
und zur späteren Behandlung der auf Grund
eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden
Ansprüche wird ein „Fonds zur Abgeltung
gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz"
(im folgenden „Fonds" genannt)
errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit
und hat seinen Sitz und ordentlichen Gerichtsstand
in Wien.
(3) Der Fonds wird durch ein Kuratorium
vertreten und verwaltet, das aus einem Vorsitzenden
und weiteren zwei Mitgliedern und
drei Ersatzmitgliedern besteht, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen müssen. Je
ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Kuratoriums
wird auf Grund von Vorschlägen der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
des Österreichischen Arbeiterkammertages vom
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung bestellt und abberufen. Der Vorsitzende
und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesministerium
für Finanzen gleichfalls im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung bestellt. Die Kuratorien der
„Sammelstelle A" und der „Sammelstelle B"
sind weiters berechtigt, einen gemeinsamen Vertreter
zu den Sitzungen des Kuratoriums des
Fonds mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte
einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
(5) Für den Fonds wird in der Weise rechtsgültig
gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem
zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung
„Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche
nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz" ihre
Unterschrift beisetzen.
§ 5. (0 Das Kuratorium gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst, die der Genehmigung
durch das Bundesministerium für Inneres im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Finanzen und für soziale Verwaltung bedarf.
Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften
widerspricht. Die Geschäftsordnung ist
nach Erteilung der Genehmigung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn
drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend
sind.
(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters).
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet,
ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes auszuüben.
§ 6. (1) Der Fonds hat sich nach Ernennung
der Mitglieder unverzüglich zu konstituieren
und sodann innerhalb Monatsfrist einen Aufruf
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen,
demzufolge Anmeldungen im
Sinne des § 1 von den nach § 2 dieses Bundesgesetzes
Anmeldungsberechtigten binnen sechs
Monaten eingebracht werden können.
(2) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz
ist dann fristgerecht eingebracht, wenn sie
spätestens am letzten Tage der sich nach dem
Aufruf (Abs. 1) ergebenden Frist beim Fonds
eingelangt ist. Anmeldungsberechtigte, die innerhalb
dieser Frist keine Anmeldung vorgenommen
haben, sind von Leistungen nach dem in
§ 3 vorgesehenen besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.
(3) In der Anmeldung ist der für die Begründung
des künftigen Anspruches maßgebende
Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel
wahrheitsgemäß und möglichst vollständig
anzuführen, wobei die aus den Bestimmungen
des Siebenten Rückstellungsgesetzes sich ergebende
Höhe des Anspruches ziffernmäßig
anzugeben ist.
(4) Die zur Begründung des in einer Anmeldung
behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden
sind der Anmeldung in beglaubigter
Abschrift anzuschließen oder nachzureichen.
(5) Der Anmeldende hat auf Verlangen des
Fonds innerhalb der ihm gesetzten Frist zur
Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende
Angaben zu machen oder Beweismittel
anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben
nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht
werden, so sind die Gründe hiefür innerhalb
der vom Fonds gesetzten Frist anzugeben.
(6) Anmeldungsberechtigte, die im Anmeldungsverfahren
wissentlich unrichtige Angaben
gemacht haben, die für die Regelung des
künftigen Anspruches oder die Festsetzung
seiner Höhe wesentlich sind, sind von Leistungen
nach dem in § 3 vorgesehenen besonderen
Bundesgesetz ausgeschlossen. Das gleiche trifft
zu, wenn Anfragen des Fonds an die vom Anmelder
angegebene Adresse nicht fristgerecht
beantwortet werden.
§ 7. (1) Der Fonds hat jede Anmeldung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dahingehend
zu überprüfen, inwieweit sie dem
Grunde nach zu Recht besteht, insbesondere ob
die in der Anmeldung angegebene Höhe des
Anspruches mit den Bestimmungen des Siebenten
Rückstellungsgesetzes übereinstimmt.
(2) Nach Ablauf der Antragsfrist hat der
Fonds dem Bundesministerium für Finanzen
mitzuteilen, wie hoch die Gesamtsumme der
fristgerecht eingebrachten Anmeldungen ist und
mit welchem Gesamtbetrag sie nach den Bestimmungen
des Siebenten Rückstellungsgesetzes
einzusetzen wäre.
§ 8. (1) Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Schriften, Amtshandlungen und
Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Fonds wird hinsichtlich seines Schriftverkehrs
mit Behörden und Ämtern von der
Entrichtung der Stempelgebühren und von
Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen,
jedoch hinsichtlich des § 4 Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, bezüglich des § 5 Abs. 1 das Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Finanzen und
soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 8 je
nach dem sachlichen Wirkungsbereich die Bundesregierung,
das Bundesministerium für Finanzen
und das Bundesministerium für Justiz betraut.