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187_1962 AT

187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus

Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die

nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, BGBl.

Nr. 207/1949, deshalb nicht geltend gemacht

werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht

vorhanden war oder weil der Dienstgeber

(Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf

Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an

Dritte erfüllt hatte (§ 8 Abs. 3 des Siebenten

Rückstellungsgesetzes).

§ 2. (1) Anmeldeberechtigt sind Personen, die

a) bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1

des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb

von sechs Monaten nach Beendigung

des Dienstverhältnisses entweder keine

oder nur eine solche Beschäftigung erhalten

haben, deren Entlohnung um mindestens

20 vom Hundert geringer als die

des beendigten Dienstverhältnisses war,

und

b) keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds

(BGBl. Nr. 25/1956 und 178/1962) erhalten

haben oder erhalten können.

(2) Ist ein Anmeldeberechtigter (Abs. 1) vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben,

so können seine Erben (Vermächtnisnehmer)

nur dann eine Anmeldung einbringen,

wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen

nach Abs. 1 lit. a zugetroffen sind und sie

selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete

der Republik Österreich haben.

§ 3. Die Anmeldung dient der Geltendmachung

von Ansprüchen der in § 8 Abs. 3 des

Siebenten Rückstellungsgesetzes genannten Art

nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes.

§ 4. (1) Zur Entgegennahme der Anmeldungen

und zur späteren Behandlung der auf Grund

eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden

Ansprüche wird ein „Fonds zur Abgeltung

gewisser Ansprüche nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz"

(im folgenden „Fonds" genannt)

errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit

und hat seinen Sitz und ordentlichen Gerichtsstand

in Wien.

(3) Der Fonds wird durch ein Kuratorium

vertreten und verwaltet, das aus einem Vorsitzenden

und weiteren zwei Mitgliedern und

drei Ersatzmitgliedern besteht, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen müssen. Je

ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Kuratoriums

wird auf Grund von Vorschlägen der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

des Österreichischen Arbeiterkammertages vom

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung bestellt und abberufen. Der Vorsitzende

und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesministerium

für Finanzen gleichfalls im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung bestellt. Die Kuratorien der

„Sammelstelle A" und der „Sammelstelle B"

sind weiters berechtigt, einen gemeinsamen Vertreter

zu den Sitzungen des Kuratoriums des

Fonds mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte

einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

(5) Für den Fonds wird in der Weise rechtsgültig

gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende

oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem

zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung

„Fonds zur Abgeltung gewisser Ansprüche

nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz" ihre

Unterschrift beisetzen.

§ 5. (0 Das Kuratorium gibt sich seine

Geschäftsordnung selbst, die der Genehmigung

durch das Bundesministerium für Inneres im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Finanzen und für soziale Verwaltung bedarf.

Die Genehmigung darf nur versagt werden,

wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften

widerspricht. Die Geschäftsordnung ist

nach Erteilung der Genehmigung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn

drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend

sind.

(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters).

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet,

ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmannes auszuüben.

§ 6. (1) Der Fonds hat sich nach Ernennung

der Mitglieder unverzüglich zu konstituieren

und sodann innerhalb Monatsfrist einen Aufruf

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen,

demzufolge Anmeldungen im

Sinne des § 1 von den nach § 2 dieses Bundesgesetzes

Anmeldungsberechtigten binnen sechs

Monaten eingebracht werden können.

(2) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz

ist dann fristgerecht eingebracht, wenn sie

spätestens am letzten Tage der sich nach dem

Aufruf (Abs. 1) ergebenden Frist beim Fonds

eingelangt ist. Anmeldungsberechtigte, die innerhalb

dieser Frist keine Anmeldung vorgenommen

haben, sind von Leistungen nach dem in

§ 3 vorgesehenen besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

(3) In der Anmeldung ist der für die Begründung

des künftigen Anspruches maßgebende

Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel

wahrheitsgemäß und möglichst vollständig

anzuführen, wobei die aus den Bestimmungen

des Siebenten Rückstellungsgesetzes sich ergebende

Höhe des Anspruches ziffernmäßig

anzugeben ist.

(4) Die zur Begründung des in einer Anmeldung

behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden

sind der Anmeldung in beglaubigter

Abschrift anzuschließen oder nachzureichen.

(5) Der Anmeldende hat auf Verlangen des

Fonds innerhalb der ihm gesetzten Frist zur

Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende

Angaben zu machen oder Beweismittel

anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben

nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht

werden, so sind die Gründe hiefür innerhalb

der vom Fonds gesetzten Frist anzugeben.

(6) Anmeldungsberechtigte, die im Anmeldungsverfahren

wissentlich unrichtige Angaben

gemacht haben, die für die Regelung des

künftigen Anspruches oder die Festsetzung

seiner Höhe wesentlich sind, sind von Leistungen

nach dem in § 3 vorgesehenen besonderen

Bundesgesetz ausgeschlossen. Das gleiche trifft

zu, wenn Anfragen des Fonds an die vom Anmelder

angegebene Adresse nicht fristgerecht

beantwortet werden.

§ 7. (1) Der Fonds hat jede Anmeldung in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dahingehend

zu überprüfen, inwieweit sie dem

Grunde nach zu Recht besteht, insbesondere ob

die in der Anmeldung angegebene Höhe des

Anspruches mit den Bestimmungen des Siebenten

Rückstellungsgesetzes übereinstimmt.

(2) Nach Ablauf der Antragsfrist hat der

Fonds dem Bundesministerium für Finanzen

mitzuteilen, wie hoch die Gesamtsumme der

fristgerecht eingebrachten Anmeldungen ist und

mit welchem Gesamtbetrag sie nach den Bestimmungen

des Siebenten Rückstellungsgesetzes

einzusetzen wäre.

§ 8. (1) Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen

Schriften, Amtshandlungen und

Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Fonds wird hinsichtlich seines Schriftverkehrs

mit Behörden und Ämtern von der

Entrichtung der Stempelgebühren und von

Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen,

jedoch hinsichtlich des § 4 Abs. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, bezüglich des § 5 Abs. 1 das Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Finanzen und

soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 8 je

nach dem sachlichen Wirkungsbereich die Bundesregierung,

das Bundesministerium für Finanzen

und das Bundesministerium für Justiz betraut.

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