187. Bundesgesetz: Weingesetz 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Allgemeines.
§ 1. Wein.
(1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
das durch alkoholische Gärung aus dem Safte
von frischen Weintrauben hergestellte Getränk.
Die Weintrauben sind frisch in diesem Sinne,
solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit Saft
hergeben können.
(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
auch die versetzten Weine. Das sind folgende
Weinarten, die zur Erzielung eines bestimmten
Gehaltes an Weinbestandteilen oder einer bestimmten
Geschmackswirkung nach besonderen
Verfahren behandelt oder weiterverarbeitet
wurden
a) Dessertwein (Süßwein): Wein, der im
Liter, der Alkohol in Zucker umgerechnet,
mehr als 260 Gramm Zucker aufweist,
wobei jedoch im Liter mindestens
20 Gramm unvergorener Zucker und
mindestens 13, höchstens aber 22 1/2 Raumhundertteile
Alkohol enthalten sein
müssen.
b) Aromatisierter Wein: Dessertwein, der
mit pflanzlichen Würzstoffen oder anderen
natürlichen Stoffen so behandelt ist,
daß er deren eigentümlichen Geruch oder
Geschmack angenommen hat. Der Gehalt
an unvergorenem Zucker kann jedoch
auch weniger als 20 Gramm betragen.
c) Perlwein: Wein, der je Liter bis zu
40 Gramm unvergorenen Zucker, bis zu
12 Raumhundertteile Alkohol und einen
Kohlenisäureüberdruck von mindestens
V2 bis höchstens 2 at bei 15° C aufweist.
d) Schaumwein (Sekt): jeder sonstige schäumende
Wein, der mehr als 1 Raumhundertteil
Alkohol und einen so hohen
Kohlensäuregehalt enthält, daß beim
Öffnen der Umschließung Kohlensäure
unter Aufbrausen entweicht.
(3) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen
Arzneibuches zubereiteten oder als pharmazeutische
Spezialitäten im Sinne der Spezialitätenordnung,
BGBl. Nr. 99/1947, zugelassenen
Weine.
§ 2. Anwendung auf Keltertrauben,
Traubenmost und ähnliches.
Was dieses Bundesgesetz für den Wein bestimmt,
gilt dem Sinne nach auch für die Keltertrauben
und ohne Rücksicht auf den
Gärungszustand1 für Traubenmaische, Traubenmost
und Traubendicksaft sowie für die Zwischenerzeugnisse
bei Weiterverarbeitung zu
versetztem Wein.
II. ABSCHNITT.
Weinbehandlung.
§ 3. Weinbehandlung, Begriffsbestimmungen.
(1) Unter Weinbehandlung im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die auf die Herstellung und
Pflege von Wein gerichtete Tätigkeit zu verstehen,
die mit der Traubengewinnung beginnt
und mit der Abgabe des Weines an den Verbraucher
endet.
(2) Zur Weinbehandlung gehört nicht mehr
das vom Verabreicher des Weines auf Verlangen
oder mit Kenntnis des Verbrauchers vorgenommene
besondere Zurichten des Weines, wie Zumischen
von Tafel- oder Sodawasser, wenn der
Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen
werden soll (Zubereitungshandlungen).
(3) Eine Behandlungsweise von Wein entspricht
der rationellen Kellerwirtschaft im Sinne
dieses Bundesgesetzes, wenn sie auf Grund der
wissenschaftlichen Erprobung, der Erfahrungen,
die in der Kellerwirtschaft gewonnen wurden,
und ihrer Wirtschaftlichkeit geeignet ist, die
Gewinnung, den Ausbau, die charakterliche
Formung, die Stabilisierung, die Konsumfähigkeit,
die Gesunderhaltung oder die Wiederherstellung
des Weines (Ziele der rationellen
Kellerwirtschaft) günstig zu beeinflussen.
§ 4. Allgemeine Grundsätze.
(1) Wein darf nur so behandelt werden, daß
an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende
stoffliche Grundlage die frische Weintraube
ist, nicht geändert wird.
(2) Bei versetzten Weinen gilt die Bestimmung
des Abs. 1 für den Ausgangswein (Grundwein).
Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser
Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur
so weit eingegriffen werden, als es notwendig
ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu
verleihen, die der herzustellenden Weinart (§ 1
Abs. 2) entsprechen.
§ 5. Physikalische Verfahren.
(1) Behandlungsweisen, wie mechanische,
Wärme-, Kälte- oder sonstige physikalische Verfahren,
durch die kein Stoff in den Wein gelangt
(physikalische Verfahren), sind zulässig,
wenn sie im Rahmen der Grundsätze des § 4
der rationellen Kellerwirtschaft entsprechen und
durch sie der Wein im Endergebnis keine gesundheitsschädliche
Änderung erfährt. Der
Übergang gesundheitsunschädlicher Stoffe in den
Wein im Zuge der Behandlung in unvermeidbar
geringfügigen Mengen gilt nicht als Stoffzufuhr
im Sinne dieses Absatzes.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat, wenn begründeterweise
angenommen werden kann, daß ein bestimmtes
physikalisches Verfahren, das den Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht entspricht, in der Kellerwirtschaft
angewendet werden soll oder bereits
angewendet wird, durch Verordnung festzustellen,
daß das Verfahren unzulässig ist.
§ 6. Das Zusetzen von Stoffen.
(1) Verboten ist das Zusetzen von Stoffen, die
ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, dem
Wein zugesetzt zu werden, um
a) diesen zu vermehren, so ist insbesondere
das Zusetzen von Wasser, sei es mit oder
ohne Zusatz (Strecken des Weines), verboten,
b) über wesentliche Eigenschaften, wie Gehalt
an natürlichen Bukett- oder Aromastoffen,
zu täuschen oder
c) vorgenommene unzulässige Änderungen
oder Zusätze zu decken.
(2) Bei nicht versetzten Weinen ist das Zusetzen
von Alkohol und, soweit es sich nicht um Lesegutaufbesserung
handelt (§ 9), von Zucker verboten.
(3) Stoffe anderer Art dürfen Wein nur zugesetzt
werden, wenn
a) dadurch im Rahmen der Grundsätze des
§ 4 die Ziele der rationellen Kellerwirtschaft
erreicht werden können;
b) sie gesundheitsunschädlich sind. Das Zusetzen
von Stoffen, die gesundheitsschädlich
sind, jedoch vorübergehend zur Herbeiführung
einer bestimmten Wirkung dem
Wein zugesetzt werden (stoffliche Hilfsmittel),
ist nur zulässig, wenn diese entweder
wieder ausgeschieden werden oder so
weit unschädlich gemacht werden können,
daß durch den Genuß des trinkfertigen Getränkes
keinerlei ungünstige Neben- oder
Nachwirkungen für die Gesundheit von
Menschen eintreten;
c) auf ihr Zusetzen nach dem Stande der Kellertechnik
nicht verzichtet werden kann,
da hiefür geeignete oder besser geeignete
Mittel nicht vorhanden sind und
d) ihr Zusetzen die chemische Zusammensetzung
des Weines nicht so verändert, daß
die Feststellung, daß der Wein ausschließlich
aus der Vergärung frisier Weintrauben
stammt, wesentlich erschwert oder unmöglich
wird.
(4) Soweit das Zusetzen von Stoffen zulässig
ist, müssen diese von technisch einwandfreier Beschaffenheit
sein. Zucker insbesondere muß technisch
reiner Rohr- oder Rübenzucker (Konsumzucker),
Alkohol Äthylalkohol sein.
(5) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung und
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
die Stoffe, deren Zusetzen unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 4 dieses Paragraphen zulässig ist, durch
Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann
die Zulassung von Bedingungen, die die Einhaltung
der genannten Bestimmungen zu sichern geeignet
sind, abhängig gemacht werden, so kann
die zulässige Menge nach oben oder unten begrenzt,
eine bestimmte Beschaffenheit des Zusatzes,
die Kenntlichmachung des erfolgten Zusetzens
oder ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben
oder das Zusetzen nur zur Erreichung
bestimmter kellertechnischer Ziele zugelassen
werden. Sie kann auch auf Widerruf erteilt werden.
§ 7. Das Entziehen von Weinelementen.
(1) Wein, der als solcher in Verkehr gebracht
werden soll, dürfen Bestandteile, die er auf Grund
seiner natürlichen Entwicklung enthält (Weinelemente),
soweit nicht Abs. 3 anderes bestimmt,
nicht entzogen werden.
(2) Das Entfernen von Weinelementen oder
sonstigen im Wein enthaltenen Stoffen im Zuge
der Weinbehandlung gemäß §§ 5 und 6 ist kein
Entzug von Weinelementen im Sinne dieses Paragraphen.
(3) Wasser darf entzogen werden
a) Vollreifen und zuckerreichen Trauben durch
Lagerung auf Stroh oder durch Aufhängen
an Schnüren und ähnlichem vor ihrer Kelterung,
bis sie zu schrumpfen beginnen
(Strohwein).
b) dem Saft der Trauben durch Einwirkung
von Kälte und Wärme, soferne der Traubenmost
ungezuckert und aus Trauben gewonnen
ist, die im Inlande erzeugt wurden
und nicht von Direktträgerreben stammen
(Traubendicksaft).
§ 8. Verschneiden.
(1) Das Vermischen von Weinen (Verschneiden)
unterliegt, soweit in den Abs. 2 und 4 nichts anderes
bestimmt ist, keiner Beschränkung.
(2) Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft
darf, unbeschadet der Bestimmung des
§ 9 Abs. 5, mit fertiggegorenem Wein nur zur
Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem
Zucker höchstens bis zu 15 Gramm je Liter verschnitten
werden. Traubensaft darf jedoch hiefür
nur verwendet werden, wenn er den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entspricht, Traubendicksaft,
wenn er ein inländischer ist.
(3) Wein, der nicht verfälscht wurde, aber infolge
a) Einwirkung von Kleinlebewesen (kranker
Wein),
b) chemischer oder physikalischer Vorgänge
oder Aufnahme weinfremder Stoffe (fehlerhafter
Wein) oder
c) eines Mangels oder Übermaßes an einem
für den Wohlgeschmack des Weines wesentlichen
Weinelements (mangelhafter Wein)
so nachteilig verändert ist, daß er von der normalen
Beschaffenheit des Weines abweicht, darf
zu seiner Wiederherstellung mit anderem Wein
verschnitten werden. Der Verschnitt darf jedoch
nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er
die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht
mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren
Ausmaß aufweist (wiederherstellbarer Wein).
(4) Verboten ist das Verschneiden, wenn auch
nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil
Wein ist, der
a) verfälscht, nachgemacht oder nicht wiederherstellbar
verdorben (§ 12) ist;
b) zu den Weinarten der versetzten Weine
gehört, es sei denn, daß der Verschnitt den
für die versetzten Weine geltenden Vorschriften
dieses Bundesgesetzes entspricht
oder
c) Direktträgerwein ist.
§ 9. Lesegutaufbesserung.
(1) Lesegut im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die Keltertrauben und die ihnen als Ausgangserzeugnis
gleichgestellten Tafeltrauben, die Traubenmaische,
der Traubenmost und die Jungweine
in der Zeit von der Lese bis zum 31. Dezember
des Jahres, in dem die Trauben gewonnen
wurden.
(2) Zum Ausgleich eines natürlichen Mangels
an Zucker und Alkohol dürfen im Inlande zu
Lesegut, das im Inlande gefechst wurde, Zucker
oder Traubendicksaft oder beide dieser Stoffe
zugesetzt werden, soweit dadurch im Wein die
Eigenart des zur Hauptlese eingebrachten Weines
seines Herkunftsgebietes zur besseren Entfaltung
gebracht werden kann und seine Zusammensetzung
nicht wesentlich gestört wird (Lesegutaufbesserung).
(3) Ein natürlicher Mangel an Zucker liegt nur
dann vor, wenn die Reife der Trauben allein
infolge natürlicher, das natürliche Wachstum beeinträchtigender
Umstände nicht erreicht oder
abgewartet werden kann, wie Frost, Hagel,
schlechte Witterung oder Traubenkrankheit.
(4) Es darf jedoch höchstens je Hektoliter Most
zugesetzt werden
a) Zucker bis zu 5 kg oder
b) inländischer Traubendicksaft oder Zucker
und inländischer Traubendicksaft in solcher
Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes
des Gesamtverschnittes nicht mehr
als 5 kg beträgt.
In Jahren, in denen die Reifeverhältnisse in allen
Weinbaugebieten besonders ungünstig sind, darf
der natürliche Zuckergehalt um 7 kg erhöht werden.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festzustellen.
(5) Wird Jungwein mit sonstigem Lesegut oder
Lesegut mit Wein eines früheren Jahrganges verschnitten,
so darf so weit aufgebessert werden,
daß der Gesamtgehalt des Verschnittes an Zucker
und Alkohol — dieser in Zucker umgerechnet —
das nach den Abs. 2 bis 4 zulässige Ausmaß nicht
überschreitet.
(6) Dem inländischen Lesegut ist solches Lesegut
gleichzuhalten, das von Weinbautreibenden,
die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben, in
ihren außerhalb des Bundesgebietes gelegenen
Weingärten gefechst wird, wenn das Lesegut im
kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden
darf.
§ 10. Behandlung der versetzten
Weine.
(1) Die Herstellung anderer als der im § 1
Abs. 2 aufgezählten versetzten Weine ist verboten.
(2) Soweit es zur Erzielung der besonderen für
die Arten der versetzten Weine charakteristischen
Eigenschaften oder Geschmackswirkungen er-
forderlich ist, sind bei der Herstellung von versetztem
Wein über die Weinbehandlungsvorschriften
gemäß den §§ 2 bis 9 hinaus noch folgende
Behandlungsweisen zulässig
a) das Zusetzen von
Traubenmost, Traubensaft oder inländischem
Traubendicksaft über die Beschränkungen
der §§ 8 und 9 hinaus,
Zucker über die Beschränkungen der §§ 6
und 9 hinaus,
Alkohol, sei es zur Erhöhung des Alkoholgehaltes
(Aufspritung) oder zur
Hemmung der Gärung bei Traubenmost
(Mistellaerzeugung) und
Auszügen, die mit Wein aus Rosinen,
Korinthen und anderen getrockneten Trauben
hergestellt werden;
b) das nochmalige Gären von Wein (Umgären);
c) bei aromatisiertem Wein auch
das Zusetzen von gesundheitsunschädlichen
pflanzlichen Würzstoffen oder anderen
natürlichen Stoffen;
d) bei Perlwein auch
das Zusetzen von Kohlensäure;
e) bei Schaumwein auch
das Zusetzen von Kohlensäure, Gewürz-
und Bukettstoffen und
die Anwendung sonstiger Behandlungsweisen,
die zur Erzielung der für den
Schaumwein charakteristischen Eigenschaften
der Geschmackswirkungen erforderlich
sind.
§ 11. Traubensaft und Frühmost
(Sturm), Verarbeitung zu Wein.
(1) Traubensaft im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist der zum Genuß in unvergorenem Zustande
bestimmte Saft frischer Weintrauben, dessen Gärung
durch besondere Verfahren gehemmt wurde
und der höchstens 0'5 Raumhundertteile Alkohol
enthält.
(2) Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf
zu Wein nur dann verarbeitet werden, wenn
sowohl zur Verhinderung der Gärung als auch
bei der sonstigen Behandlung nur solche Behandlungsweisen
angewendet wurden, die den Bestimmungen
der §§ 2 bis 9 entsprechen. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft hat
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung die nach dem ersten Satz
zulässigen Behandlungsweisen zur Verhinderung
der Gärung festzulegen.
(3) In Gärung geratener Traubensaft, bei dem
die Voraussetzungen des Abs. 2 zur Verarbeitung
zu Wein nicht vorliegen, ist wie ein verdorbenes
Lebensmittel zu behandeln.
(4) Traubenmost von noch nicht voll ausgereiften
Trauben, der vor Beginn der allgemeinen
Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder
als sogenannter Sturm dem Verbrauch zugeführt
zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist
nach den für Wein geltenden Vorschriften zu
behandeln, darf jedoch, auch wenn ein natürlicher
Mangel an Zucker im Sinne des § 9 Abs. 3 nicht
vorliegt, aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter
Traubenmost zu Wein verarbeitet,
so darf er nur zur Herstellung von versetztem
Wein verwendet werden.
§ 12. Behandlung verdorbener
Weine.
(1) Wein ist verdorben, wenn er, ohne verfälscht
zu sein, infolge Krankheit, Fehler oder
Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler
Geruch, weinfremde Beimengung, eine Beschaffenheit
aufweist, die der berechtigten Verbrauchererwartung
derart widerspricht, daß seine Verwendbarkeit
als Wein wesentlich vermindert oder
ausgeschlossen ist.
(2) Verdorbener Wein darf nur nach einer
gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 9 zulässigen
Behandlungsweise genießbar gemacht werden
(Wiederherstellung). Eine Wiederherstellung
ist jedoch verboten, wenn der Beanstandungsgrund
in einer Beschaffenheit oder einem Vorgang
liegt, daß der Durchschnittsverbraucher bei
Kenntnis des Beanstandungsgrundes selbst nach
dessen Beseitigung vom Genuß des Weines Abstand
nehmen würde.
(3) Wein im Sinne des Abs. 1, der nicht wiederhergestellt
werden kann oder wird, darf nur so
verwertet werden, daß seine Verwendung als
Lebensmittel — auch nicht über eine Verarbeitung
— ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu
Essig oder — mit Ausnahme von stark essigstichigem
Wein — zu Destillat ist jedoch zulässig,
wenn vom Standpunkt der Gesundheit aus hiegegen
keine Bedenken bestehen.
(4) Wird Wein im Sinne des Abs. 3 zur Verwertung
weggebracht, so ist er dem Verarbeitungsbetrieb
unmittelbar zuzuführen.
III. ABSCHNITT.
Bezeichnungsvorschriften.
§ 13. Allgemeine Bezeichnungsvorschriften.
(1) Wein darf nicht unter einer zur Irreführung
geeigneten Bezeichnung oder Ausstattung (wie
bildliche Darstellung, Flaschenform u. a.) zum
Verkauf bereitgehalten, verkauft oder sonst in
Verkehr gebracht werden.
(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
die Verwendung einer Bezeichnung in
Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift
deutlich lesbar und von entsprechender Größe
sein. Sie ist an einer für den Erwerber auffälligen
Stelle des Gefäßes anzubringen.
(3) Soweit der Gebrauch einer Bezeichnung
unzulässig ist, ist es auch untersagt, die Bezeichnung
a) auf den Gefäßen, der Verpackung oder
Umhüllung, in denen Wein in Verkehr gebracht
wird oder werden soll, anzubringen
oder
b) in Ankündigungen, Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind, in Aufschriften, Firmen oder
auf Geschäftspapieren zu verwenden.
(4) Für die Bezeichnung von Wein ist das Ersetzen
des normalen Abganges von Wein
(Schwund) nicht als Verschneiden anzusehen.
§ 14. Örtliche Herkunftsbezeichnungen.
(1) Die örtliche Herkunft bestimmt sich bei
nicht versetztem Wein nach dem Ort, in dem
die Weintraube geerntet wurde.
(2) Bei Dessertwein und aromatisiertem Wein
bestimmt sich die örtliche Herkunft nach dem
Staat, in dem der Wein die entscheidende, das
Wesen dieses Weines gestaltende Bearbeitung erfahren
hat, beim Perl- und Schaumwein nach dem
Staat, in dem der Wein in die für den Verbraucher
bestimmten Flaschen abgefüllt wurde.
(3) Soll bei versetztem Wein die örtliche Herkunft
bezeichnet werden, so darf hiefür ausschließlich
der Name des Staates gemäß Abs. 2
verwendet werden. Bei Schaumwein ist jedoch
auch eine sonstige örtliche Herkunftsbezeichnung
im Sinne dieses Bundesgesetzes zulässig,
wenn sie für den Grundwein zutrifft.
(4) Eine örtliche Herkunftsbezeichnung verliert
nicht allein schon dadurch diese Eigenschaft, daß
sie in unmittelbarer Verbindung mit einem
Phantasienamen oder einer bildlichen Darstellung
gebraucht wird.
(5) Enthält die geschäftliche Benennung eines
Unternehmens (Firma, äußere Bezeichnung des
Standortes des Gewerbes oder der festen Betriebsstätte)
eine geographische Bezeichnung, so
darf diese Benennung im geschäftlichen Verkehr
mit Wein anderer Herkunft nur dann gebraucht
werden, wenn zugleich eine Irreführung über die
Herkunft des Weines ausgeschlossen wird.
(6) Geographische Bezeichnungen dürfen zur
Kennzeichnung der Beschaffenheit oder Eigenart
des Weines, ohne daß sie dessen Herkunft bezeichnen
sollen, nur verwendet werden, wenn sie
allgemein in solcher Bedeutung gebraucht werden.
Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat, wenn begründeterweise angenommen
werden kann, daß eine geographische
Bezeichnung eine solche Bedeutung
erlangt hat, diese Bezeichnung durch Verordnung
festzusetzen.
§ 15. Örtliche Herkunftsbezeichnungen
inländischer Weine.
(1) Zur Kennzeichnung der örtlichen Herkunft
nicht versetzter inländischer Weine dürfen im geschäftlichen
Verkehr nur folgende geographische
Bezeichnungen verwendet werden
a) die Bezeichnung „Österreichischer Wein"
oder eine Bezeichnung, die auf die Herkunft
aus einem bestimmten Bundesland
hinweist,
b) die Namen der Weinbaugebiete,
c) die Namen der Gemeinden und
d) die Namen von Rieden in Verbindung mit
dem Namen der Gemeinde, in der das Ried
liegt.
(2) Ein Weinbaugebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein Gebiet, in dem auf Grund gleicher
geographischer, klimatischer oder sonstiger Erzeugungsverhältnisse
Weine bestimmter Eigenart
und gleichartiger Beschaffenheit erzeugt werden.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat die Weinbaugebiete und ihre Bezeichnungen
durch Verordnung festzusetzen. Ein
Riedname darf als Bezeichnung eines Weinbaugebietes
nicht verwendet werden.
(3) Ein Ried im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch
natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge
der weinbaulichen Nutzung als selbständiger Gebietsteil
darstellt und entweder schon bisher als
Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der
Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung
gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten
läßt.
§ 16. Örtliche Herkunftsbezeichnungen
der inländischen Weine,
Zulässigkeit.
(1) Die Bezeichnungen gemäß § 15 Abs. 1 lit. a
dürfen nur für Wein verwendet werden, wenn
der Anteil des inländischen Weines — bei der
Bezeichnung als Wein eines Bundeslandes der
Anteil des aus dem Bundeslande stammenden
Weines — mindestens zwei Drittel beträgt und
der Wein die Eigenart des betreffenden Weines
nicht verloren hat.
(2) Der Name eines Weinbaugebietes darf nur
für Wein verwendet werden, wenn der Anteil
des Weines aus dem Weinbaugebiet mindestens
zwei Drittel beträgt und der restliche Teil aus
dem Inland stammt.
(3) Der Name einer Gemeinde darf in Verbindung
mit den Worten „original" oder „echt"
nur für Wein aus Trauben verwendet werden,
die ausschließlich im Gemeindebereich gewonnen
wurden oder aber in Weingärten angrenzender
Gemeinden, sofern die Weingärten von einem
Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet
werden und das Lesegut zur Verarbeitung
dorthin gebracht wurde.
(4) Wird der Name einer Gemeinde, der nicht
Name eines Weinbaugebietes ist, ohne Verbindung
mit den Worten „original" oder „echt"
verwendet, so muß der Wein ausschließlich aus
dem Weinbaugebiet, in dem die Gemeinde liegt,
stammen und die Eigenart der Weine aus der
betreffenden Gemeinde aufweisen.
(5) Der Name eines Riedes darf nur für Wein
aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich
in dem Ried gewonnen wurden.
§ 17. Örtliche Herkunftsbezeichnungen
ausländischer Weine.
(1) Ein Verschnitt inländischen Weines mit ausländischem
Wein darf mit einer örtlichen Herkunftsbezeichnung
des Auslandes nur dann bezeichnet
werden, wenn der Anteil an Wein der
betreffenden Herkunft mindestens zwei Drittel
beträgt und die Art bestimmt.
(2) Ein Verschnitt von Weinen, die aus verschiedenen
ausländischen Staaten stammen, darf
nach einer örtlichen Herkunftsbezeichnung des
Auslandes allein nur dann benannt werden, wenn
der Anteil an Wein der betreffenden örtlichen
Herkunft mindestens zwei Drittel der Gesamtmenge
beträgt und die Art bestimmt.
(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über
Herkunftsbezeichnungen von Wein bleiben unberührt.
§ 18. Weine mit Zucker-, Traubendicksaft-
oder ähnlichem Zusatz.
(1) Wein, der aufgebessert oder dem sonst
Traubendicksaft zugesetzt worden ist, darf nicht
unter einer Bezeichnung in Verkehr gebracht
werden, die geeignet ist, den Anschein zu erwecken,
daß dies nicht geschehen ist, wie „rein",
„natur", „naturbelassen" oder sonstige Wortverbindungen
von „rein" oder „natur".
(2) Wer Wein an einen Wiederverkäufer oder
jemanden, der Wein weiterverarbeitet, abgibt,
hat vor Übergabe des Weines auf Verlangen des
Abnehmers mitzuteilen, ob der Wein aufgebessert
wurde.
§ 19. Nach besonderer Leseart gewonnene
Weine.
(1) Bezeichnungen, die auf besondere Sorgfalt
bei der Gewinnung und Verarbeitung der Weintrauben
hinweisen, wie „Spätlese", „Auslese",
„Ausbruchwein", dürfen nur für Weine verwendet
werden, die
a) nicht versetzte Weine sind,
b) aus Weintrauben hergestellt wurden, die
in der in der Bezeichnung angedeuteten
Weise gewonnen und verarbeitet wurden,
c) keinerlei Zucker- oder Traubendicksaftzusatz
erhalten haben und
d) die Eigenart solcher Weine aufweisen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf die Art und Weise der Lese und
Verarbeitung der Weintrauben die Bezeichnungen
und die näheren Voraussetzungen zur
Führung dieser Bezeichnungen festzulegen.
(3) Wer Wein der im Abs. 1 bezeichneten Art
zu gewinnen beabsichtigt, hat spätestens vor Beginn
der Hauptlese diese Absicht, nach Abschluß
der Lese die Menge des geernteten Lesegutes der
genannten Art der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen. Diese hat die Anzeige an den Bundeskellereiinspektor
weiterzuleiten.
§ 20. Versetzte Weine.
(1) Versetzte Weine dürfen nur zum Verkauf
bereitgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr
gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der
Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 bezeichnet sind.
(2) Dessertwein (Süßwein) muß als „Dessertwein"
oder „Süßwein" bezeichnet werden.
(3) Aromatisierter Wein muß mit einer Bezeichnung
versehen sein, die seine Beschaffenheit
als aromatisierter Wein sofort erkennen läßt.
(4) Perlwein muß als „Perlwein" bezeichnet
werden. Diese Bezeichnung ist am Flaschenschild
anzubringen. Jede Form oder Ausstattung der
Flasche einschließlich ihres Verschlusses, die geeignet
ist, den Eindruck zu erwecken, daß es
sich um Schaumwein handle, ist unzulässig.
(5) Schaumwein ist als „Schaumwein" zu bezeichnen.
Das Wort „Schaumwein" kann durch
das Wort „Sekt" ersetzt werden. Die Bezeichnung
ist an der Flasche anzubringen.
(6) Beruht der Gehalt an Kohlensäure bei
Schaumwein ganz oder zum Teil auf künstlichem
Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit
Kohlensäure versetzt" anzufügen. Diese Worte
sind auf der Flasche im mittleren Teil des
Flaschenschildes anzubringen.
(7) Bei Schaumwein ist auf der Flasche am
oberen Rand des Flaschenschildes der Staat
gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau die näheren Vorschriften
über die Bezeichnung durch Verordnung
zu erlassen.
§ 21. Sonstige Bezeichnungsvorschriften.
(1) Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht
eine besonders stärkende Wirkung, die seinem
Charakter nicht entspricht, beilegen, wie „Gesundheitswein",
„Stärkungswein", „Blutwein",
dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet
werden.
(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig
sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr
mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine
Verwechslung mit Wein oder Obstwein ausschließt
und den Grundstoff erkennen läßt, der
zur Herstellung verwendet worden ist.
(3) Ein Verschnitt verschiedener Jahrgänge
oder Sorten darf nur dann nach einem Anteil
allein benannt werden, wenn dieser mindestens
zwei Drittel der Gesamtmenge beträgt und die
Art bestimmt.
(4) Wer in Flaschen abgefüllten versetzten
Wein in Verkehr bringt, darf ihn nur abgeben,
wenn die Flasche mit einem Flaschenschild oder
einer Flaschenschleife versehen ist. Für nicht versetzte
Weine gilt dies nur dann, wenn der Wein
in der Flasche unmittelbar an den Letztverbraucher
abgegeben wird. Auf dem Flaschenschild
oder der Flaschenschleife ist der Abgeber,
der Abfüller oder mit seiner Zustimmung der
Erzeuger oder wer sonst den Wein in Verkehr
gebracht hat, namentlich anzuführen.
(5) Bei Abgabe von in Flaschen abgefülltem
Wein durch den Erzeuger in seinem Erzeugungsort
unmittelbar an den Letztverbraucher kann
eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 entfallen.
IV. ABSCHNITT.
Obstwein.
§ 22. Obstwein.
(1) Obstwein im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das durch begonnene oder vollendete alkoholische
Gärung des Saftes oder der Maische von
frischem Kern-, Stein- oder Beerenobst hergestellte
Getränk sowie Obstwein der in den Abs. 3
bis 6 aufgezählten Art.
(2) Weintrauben gehören nicht zum Beerenobst
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Obstdessertwein (Obstsüßwein) ist Obstwein,
dessen Alkohol- und Zuckergehalt den Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 lit. a entspricht.
(4) Aromatisierter Obstwein ist Obstwein, der
die im § 1 Abs. 2 lit. b umschriebenen Eigenschaften
aufweist.
(5) Zider ist Obstwein aus einem Gemenge von
naturreinem Obstsaft mit Obstwein derselben
Obstgattung, der bis zu drei Raumhundertteile
Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von
höchstens 2 at bei 15° C aufweist. Sein Alkoholgehalt
einschließlich des auf Alkohol umgerechneten
noch vorhandenen Zuckers darf 8 Raumhundertteile
nicht überschreiten.
(6) Obstschaumwein ist sonstiger Obstwein,
der die im § 1 Abs. 2 lit. d umschriebenen Eigenschaften
aufweist.
(7) Auf Fruchtsäfte der im Abs. 1 genannten
Obstgattungen und auf die zur Herstellung dieser
Fruchtsäfte bestimmten Vorerzeugnisse (wie
Rohsäfte, Muttersäfte) oder auf ihre Weiterverarbeitungen
mit Zucker (Fruchtsirupe, Geliersäfte)
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht anzuwenden.
§ 23. Behandlung von Obstwein.
(1) Die für Wein zulässigen Behandlungsweisen
sind auch für Obstwein, die für versetzte Weine
zulässigen je nach der entsprechenden Weinart
auch für Obstsüßwein, aromatisierten Obstwein,
Zider sowie Obstschaumwein zulässig, soweit
nicht im Nachfolgenden anderes bestimmt wird.
(2) Gestattet ist
A. bei Obstweinen aller Art
a) das Zusetzen von Zitronensäure, Chlorammonium
und phosphorsaurem Ammonium;
b) das Strecken der Maische und das Strecken
des Saftes durch einen Wasserzusatz in dem
Maße, daß der gesamte zuckerfreie Extrakt
des fertigen Getränkes mindestens 16 g in
1 Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich
des auf Alkohol umgerechneten, etwa
noch vorhandenen Zuckers mindestens
4 Raumhundertteile beträgt;
c) das Auffärben mit Zuckercouleur;
B. bei Kernobstwein, aus Äpfeln und
Birnen oder einem Gemenge dieser beiden
Obstarten erzeugt
d) das Zuckern, das Zusetzen von Dicksaft
oder von Zucker und Dicksaft der gleichen
Obstgattung in dem Ausmaß, daß das fertige
Getränk einschließlich des auf Alkohol
umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers
nicht mehr als 8 Raumhundertteile Alkohol
enthält;
e) das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein;
C. bei Beeren- und Steinobstwein
f) das Zuckern und das Zusetzen von Dicksaft
oder Zucker und Dicksaft der gleichen Obstgattung
in dem Maße, daß das fertige Getränk
nicht mehr als 12 Raumhundertteile
Alkohol enthält. Ein allfälliger
Zuckerrest wird hiebei nicht berücksichtigt;
g) das Auffärben des von Natur aus roten
Beeren- und Steinobstweines mit frischen
Trestern oder dem Saft der gleichen Obstgattung.
(3) Untersagt ist bei allen Arten von Obstweinen
a) das Entsäuern mit kohlensaurem Calcium;
b) das Zusetzen von Weinsäure;
c) das Vermischen von Wein mit Obstwein,
von Kernobstwein mit Beerenwein oder
Steinobstwein, von Beerenwein mit Steinobstwein;
d) das Vermischen von Obstwein mit Obstdessertwein,
es sei denn, daß das fertige Getränk
wieder den für die Obstdessertweine
geltenden Vorschriften entspricht;
e) die Verwendung von Obsttrester- oder
-gelägerwein (sogenannte Obstverlängerer).
(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem
Obstwein und Zider dürfen Obstweine
mit Zucker in höherem als in dem im
Abs. 2 lit. b verzeichneten Ausmaße und mit
Alkohol versetzt werden.
(5) Den Obstbautreibenden ist im Rahmen
der Bestimmungen des § 41 auch die Erzeugung
von Haustrunk gestattet. Hiebei finden die Bestimmungen
des § 41 sinngemäße Anwendung.
§ 24. Bezeichnung von Obstwein.
(1) Im geschäftlichen Verkehr muß Kernobstwein
als „Obstwein" oder — dort wo
üblich — wahlweise als „Obstmost", Steinobstwein
als „Steinobstwein" und Beerenwein
als „Beerenwein" bezeichnet werden. An
Stelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung
der Worte „Wein" oder „Most" mit der
Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten
Obstart treten.
(2) Obstdessertwein {Obstsüßwein) oder aromatisierter
Obstwein muß im geschäftlichen Verkehr
mit einer Bezeichnung versehen werden, die seine
Beschaffenheit als solchen Wein sofort erkennen
läßt. Zider muß als „Zider" bezeichnet werden.
Den Bezeichnungen kann die Angabe über die
die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt
werden. Obstdessertwein (Obstsüßwein)
darf auch als Fruchtdessertwein (Fruchtsüßwein)
bezeichnet werden.
(3) Im geschäftlichen Verkehr muß Kernobstschaumwein
als „Obst-Schaumwein", Steinobstschaumwein
als „Steinobst-Schaumwein" und
Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein" oder
nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in
Verbindung mit dem Wort „Schaumwein" bezeichnet
werden. Für alle Arten der Obstschaumweine
ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein"
zulässig.
(4) Bei Obstwein darf ein auf die Reinheit hinweisender
Zusatz, wie „rein", „natur", sowie
Wortverbindungen von „rein" und „natur" in
die Bezeichnung nur aufgenommen werden, wenn
er aus ungestreckter Maische oder ungestrecktem
Saft erzeugt ist und keinen Zuckerzusatz erhalten
hat.
V. ABSCHNITT.
Weinaufsicht.
§ 25. Bundeskellereiinspektoren.
(1) Zur Überwachung des Verkehrs mit Wein,
Obstwein sowie für die Dauer ihrer kellereimäßigen
Bearbeitung auch aller sonstigen aus dem
Saft frischer Weintrauben gewonnenen Produkte
(kurz Getränke genannt) sind vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft Bundeskellereiinspektoren
zu bestellen.
(2) Diese unterstehen dem Landeshauptmann
und dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft. Sie genießen in Ausübung ihres
Dienstes den Schutz des § 68 des Strafgesetzes.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat das Bundesgebiet in Weinaufsichtsgebiete
unterzuteilen. Bei der Unterteilung
in Weinaufsichtsgebiete ist auf die zweckmäßigste
Überwachungsmöglichkeit sowie auf die politischen
Grenzen Bedacht zu nehmen. Ein Bundeskellereiinspektor
kann auch für mehrere Weinaufsichtsgebiete
und für ein Weinaufsichtsgebiet
können auch mehrere Bundeskellereiinspektoren
bestellt werden. Die Weinaufsichtsgebiete und
alle Änderungen in diesen sind im amtlichen Teil
der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Vor Festlegung
der Weinaufsichtsgebiete oder vor Änderungen
in der Einteilung ist der örtlich zuständige
Landeshauptmann zu hören.
(4) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen,
die Wein oder Obstwein in Verkehr
setzen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen
beteiligen oder im Dienste oder
Auftrage solcher Unternehmungen tätig sein.
(5) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, bestellten
Aufsichtsorgane, die ihnen nach diesen
Bestimmungen zustehen, bleiben unberührt.
§ 26. Nachschau.
(1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt,
in Ausübung ihres Dienstes in den im
Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten Nachschau
zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
notwendig ist.
(2) Eine Nachschau darf durchgeführt werden
in Preßhäusern, Kellern oder wo sonst Getränke
zum Verkauf bereitgehalten oder in Verkehr gebracht
oder wo sie, um sie in Verkehr zu bringen,
erzeugt oder gelagert werden.
(3) Die Nachschau ist während der üblichen Geschäfts-
oder Betriebsstunden oder während die
Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, wenn
jedoch begründeterweise anzunehmen ist, daß
auch zu anderer Zeit in den Räumlichkeiten gearbeitet
wird, auch zu dieser Zeit, zulässig.
(4) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter
oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, auf Be-
fragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und
-stätten, auch solche, die einen anderen Standort
haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor
den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten
zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten
oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen
vertraut sind, begleiten zu lassen
und die geforderten Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen
Getränke, die in Verkehr gebracht werden sollen,
befördert werden, oder die für deren Beförderung
bestimmt sind.
(6) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten)
sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor
auf Verlangen alle Urkunden,
die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den
Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektoren
fallen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine,
Fracht- und Zollurkunden und Bücher, vorzulegen.
Auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren
sind notwendigenfalls die für die Durchführung
der Kontrolle erforderlichen schriftlichen
Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen
selbst zur Verfügung zu stellen.
§ 27. Probeentnahme.
(1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte)
sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors
anläßlich der Nachschau
Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen.
(2) Die Probe zur Untersuchung hat höchstens
3 Liter zu umfassen und ist in drei Teile zu
teilen und in Flaschen abzufüllen. Diese sind so
zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung
des Verschlusses ohne Verletzung des
Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Auf
Verlangen der Partei ist auch deren Siegel an den
Flaschen in entsprechender Weise anzubringen.
Der eine Teil dient als Material für die technische
Untersuchung, der zweite Teil ist in amtliche Verwahrung
zu nehmen, um notwendigenfalls zur
Identifizierung der Probe oder zu einer zweiten
Untersuchung verwendet werden zu können.
(3) Der dritte Teil der Probe ist der Partei
zurückzulassen. Die Partei kann hierauf verzichten.
Auf ihr Verlangen sind allenfalls noch
weitere zwei Probemengen in der genannten Art
zu versiegeln und der Partei zu übergeben. Von
der Bereitstellung der für die Partei bestimmten
Probemengen kann abgesehen werden, wenn die
Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter
zur Verfügung stellt. Über diese Probemengen
kann die Partei zum Zwecke der Beweisführung
verfügen.
(4) Der Bundeskellereiinspektor hat über jede
entnommene Probe der Partei eine Empfangsbestätigung
auszufolgen.
§ 28. Beschlagnhame.
(1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Getränk
— erforderlichenfalls einschließlich der Behälter
— zu beschlagnahmen, wenn
a) der Verdacht vorliegt, daß das Getränk
entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
hergestellt, behandelt, gelagert oder
in Verkehr gebracht oder eine Übertretung
gegen die Bezeichnungsvorschriften dieses
Bundesgesetzes, die von Amts wegen zu
verfolgen ist, begangen worden ist und
b) anzunehmen ist, daß das Getränk ohne Beschlagnahme
einer allfälligen Verfallserklärung
entzogen oder in seiner Beschaffenheit
so verändert wird, daß es in seiner Eigenschaft
als Beweismittel beeinträchtigt wird.
(2) Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter,
wenn die technische Möglichkeit hiefür gegeben
ist, so zu versiegeln, daß eine Änderung
im Inhalte ohne Verletzung des Siegels nicht
möglich ist.
(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich
ist, oder bei Getränken in Flaschen, ist die
Beschlagnahme durch Beschreibung im Beschlagnahmeprotokoll
vorzunehmen.
(4) Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift
aufzunehmen, in der die beschlagnahmten
Getränke und Behälter zu beschreiben sind. Über
das beschlagnahmte Getränk und die beschlagnahmten
Behälter ist der Partei eine Beschlagnahmebescheinigung
auszufolgen. Die Partei ist
ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung
des beschlagnahmten Getränkes oder
einer Entfernung oder Verletzung des Siegels
aufmerksam zu machen.
§ 29. Verfügungsrecht über die
beschlagnahmten Getränke und
Behälter.
(1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten
Getränke und Behälter steht bis zum
Einlangen der Anzeige bei dem für die Durchführung
des Strafverfahrens zuständigen Gerichte
oder der hiefür zuständigen Staatsanwaltschaft
oder Verwaltungsbehörde (Strafbehörde)
dem Bundeskellereiinspektor, nach diesem Zeitpunkte
der zuständigen Strafbehörde zu. Ist auf
Grund des Gutachtens der Untersuchungsanstalt
keine Anzeige zu erstatten, so ist hievon der Bundeskellereiinspektor
raschest zu verständigen, der
die Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben hat.
(2) Wurde das Getränk wegen Verdachtes einer
Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften
beschlagnahmt, so ist die Beschlagnahme aufzuheben,
wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung
beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige
Bezeichnung anbringt. Hat die Auf-
hebung nach den Bestimmungen des Abs. 1 der
Bundeskellereiinspektor verfügt, so hat er hievon
die Strafbehörde unverzüglich zu verständigen.
(3) Wird von einer Behörde oder einem Aufsichtsorgan
nach dem Lebensmittelgesetz 1951
ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors
ein Getränk beschlagnahmt, so ist hievon der
zuständige Bundeskellereiinspektor unverzüglich
zu benachrichtigen.
(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege des beschlagnahmten
Getränkes obliegt der Partei. Sind
Pflegemaßnahmen bei versiegeltem Wein erforderlich,
so ist der Bundeskellereiinspektor hievon
rechtzeitig zu verständigen. Die Pflegemaßnahmen
sind in Anwesenheit des Bundeskellereiinspektors
durchzuführen; dieser hat zu diesem
Zwecke das Amtssiegel zu beseitigen und nach
Durchführung der Pflegemaßnahmen wieder anzubringen.
(5) Nach Erstattung der Anzeige darf der
Bundeskellereiinspektor nur im Auftrag der zuständigen
Strafbehörde Proben (§ 27) entnehmen.
(6) Liegt der Verdacht vor, daß ein Getränk
geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu schädigen,
so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen
Vorschriften zuständige Behörde
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 30. Untersuchung der Proben,
Gutachten.
(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen
Proben zur Untersuchung an die
nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes
1951 zur Untersuchung von Wein zuständige
Untersuchungsanstalt einzusenden.
(2) Die Untersuchungsanstalt hat die von den
Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben
zu untersuchen und mit größter Beschleunigung
einen Befund und ein Gutachten abzugeben.
(3) Dem Gutachten über Wein sind die Ergebnisse
der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen
Untersuchung und einer kommissioneil
vorgenommenen Sinnenprobe zugrunde
zu legen (Vollgutachten). Die eine oder andere
Untersuchungsart darf entfallen, wenn ihre
Durchführung nach der Natur der Probe zur
Klärung des Falles nichts beizutragen vermag.
(4) Zur Durchführung der kommissioneil vorzunehmenden
Sinnenprobe von Wein sind nach
Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.
Solche Kommissionen können nur am
Sitz einer zur Untersuchung von Lebensmitteln
berechtigten Untersuchungsanstalt des Bundes errichtet
werden.
(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem
Leiter der Untersuchungsanstalt als Vorsitzenden,
dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter
und aus der entsprechenden
Anzahl von auf dem Gebiet der Weinkost
erfahrenen sachverständigen Mitgliedern zu bestehen.
Die Mitglieder sind vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und Handel und Wiederaufbau zu bestellen.
((i) Die Untersuchungsanstalt hat, wenn nach
dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht
einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist,
die Anzeige unter Anschluß des Gutachtens beim
zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht
einer sonstigen strafbaren Handlung bei
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu
erstatten. Von der Anzeige ist der Bundeskellereiinspektor,
der die Probe eingesendet hat,
und die Partei in Kenntnis zu setzen.
(7) Im Fache der Untersuchungsanstalten sollen
im gerichtlichen Verfahren vor allem diese Anstalten
zu Sachverständigen bestellt werden,
andere Sachverständige nur dann, wenn Gefahr
im Verzug ist oder die Angehörigen der Untersuchungsanstalten
im Einzelfall als Sachverständige
nicht in Betracht kommen. Die Bundeskellereiinspektoren
und Personen, die mit der
Untersuchung des beanstandeten Weines befaßt
waren, können nur als Zeugen, nicht aber als
Sachverständige herangezogen werden.
§ 31. Entschädigung für entnommene
Proben.
(1) Für die in amtliche Verwahrung genommenen
zwei Drittel der entnommenen Probe hat
der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren
Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt
wird. Sie ist in der Höhe des Gestehungspreises,
höchstens jedoch des Verkaufspreises am
Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzusetzen.
Die Entschädigung entfällt, wenn auf
Grund der Probe vom Gericht entweder eine
bestimmte Person verurteilt oder auf den Verfall
des betreffenden Getränkes erkannt worden
ist. Sie entfällt ferner, wenn auf Grund der
Probe eine Person von der Verwaltungsbehörde
rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem
Verlust des Anspruches binnen vier
Wochen nach der Fälligkeit der Entschädigung
bei der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Vorlage
der Empfangsbestätigung des Bundeskellereiinspektors
einzubringen. Die Entschädigung ist
fällig,
a) sobald nach dem Gutachten der Untersuchungsanstalt
feststeht, daß das Getränk
nicht zu beanstanden ist und die Partei
hievon verständigt wurde,
b) im Falle einer Anzeige bei Gericht, sobald
das gerichtliche Verfahren auf eine andere
Weise als durch ein verurteilendes oder
selbständig auf Verfall lautendes Erkennt-
nis beendet wurde und die diesbezügliche
Entscheidung der Partei zugestellt wurde,
c) im Falle einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde,
wenn das Verfahren eingestellt
und hievon die Partei verständigt
wurde.
§ 32. Herstellung besonderer Getränke.
(1) Wer versetzte Weine, Obstdessertweine,
aromatisierte Obstweine, Zider, Obstschaumweine
oder Traubendicksaft herstellen will, um
sie in Verkehr zu bringen, hat hievon der
Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten
und ihr zugleich die für die Herstellung,
Aufbewahrung und Feilhaltung solcher Erzeugnisse
bestimmten Räume bekanntzugeben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den
Bundeskellereiinspektor hievon in Kenntnis zu
setzen.
§ 33. Traubendicksaft, Buch-führungspflicht.
(1) Wer Traubendicksaft erzeugt, hat Bücher
zu führen, denen entnommen werden kann
a) hinsichtlich des Traubenmostes, der zu
Traubendicksaft verarbeitet wurde
die Menge, der Betrieb, von dem der
Most bezogen wurde, der Zeitpunkt des
Ankaufes, die Herkunft, die Sorte, der
Zucker- und Säuregehalt;
b) hinsichtlich des erzeugten Traubendicksaftes
die Menge, die erzeugt, im eigenen Betrieb
verwendet oder an andere Betriebe
abgegeben wurde, der Name dieser Bezieher
und ihre Anschrift, der Zeitpunkt der
Verwendung oder Abgabe.
(2) Die Bücher sind samt allen Urkunden, wie
Geschäftspapiere, Frachturkunden, Lieferscheine,
die die einzutragenden Geschäfte betreffen, fünf
Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die
für die Aufbewahrung von Urkunden eine längere
Frist vorsehen, bleiben unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat die näheren Bestimmungen
über die Einrichtung und Führung der Bücher
durch Verordnung zu erlassen.
§ 34. Versuche in Betriebsräumen.
In Räumen, die der Nachschau unterliegen, ist
die Durchführung von Versuchen, die der Erprobung
neuer Behandlungsweisen im Sinne des
§ 6 dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
zulässig. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn der Betrieb über fachlich hinreichend
vorgebildetes Personal und zur Durchführung
der beabsichtigten Versuche erforderliche
Einrichtungen, nicht aber über hiezu notwendige
besondere Räumlichkeiten (Laboratorien
und ähnliches) verfügt und Mißbrauch nicht zu erwarten
ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist der
Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Versuchsmaterialien
und der Versuchswein sind als solche
zu kennzeichnen.
§ 35. Lagerung von Wein und sonstigen
Getränken in denselben
Räumlichkeiten.
(1) Werden in Räumlichkeiten, die der Nachschau
unterliegen, Obstwein, Haustrunk oder
überhaupt weinähnliche Getränke, Traubensaft,
Traubendicksaft, gebrannte geistige Flüssigkeiten,
versetzte Weine oder Direktträgerweine
zugleich mit sonstigem Wein hergestellt, abgefüllt
oder sonst aufbewahrt, so müssen alle
Fässer und sonstigen Aufbewahrungsgefäße mit
solchen Getränken an einer in die Augen fallenden
Stelle mit einer deutlichen, nicht leicht verwischbaren
Inschrift versehen werden, die den Inhalt
unzweifelhaft erkennen läßt. Bei Haustrunk genügt
ein Kennzeichen, dessen Form durch Verordnung
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft bestimmt wird.
(2) Bei Flaschenlagerung genügt die Bezeichnung
der Stapel.
§ 36. Aufbewahrung bestimmter
Stoffe in Kellern.
Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen
Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu
geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von
nachgemachtem Wein zu dienen, wie zum Beispiel
Mostersatzstoffe, dürfen in Räumen, die
der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt
oder gelagert werden.
VI. ABSCHNITT.
Ein- und Ausfuhr von Wein.
§ 37. Einfuhr von Wein.
(1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen
allenfalls notwendigen Bewilligung darf Wein
über die Grenze des österreichischen Zollgebietes
zum freien Verkehr nur eingeführt werden,
wenn
a) seine Einfuhrfähigkeit durch ein Zeugnis
einer staatlichen Weinuntersuchungsanstalt
des Ursprungsstaates (Abs. 3) nachgewiesen
wird (Einfuhrzeugnis) oder
b) mangels eines solchen Zeugnisses die Einfuhr
vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft bewilligt worden ist.
(2) Der Wein ist einfuhrfähig, wenn er
a) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entspricht,
b) kein Direktträgerwein,
c) nicht verdorben und
d) nicht nach einer physikalischen Behandlungsweise
hergestellt ist, die zwar nach
den Vorschriften des Auslandes, nicht aber
nach jenen dieses Bundesgesetzes zulässig
ist. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat diese Behandlungsweisen
durch Verordnung festzustellen.
(3) Das Einfuhrzeugnis muß von einer Anstalt
ausgestellt sein, deren Berechtigung zur Ausstellung
solcher Zeugnisse . auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder, soweit
eine solche nicht besteht, nach Maßgabe einer im
Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft anerkannt worden ist. Das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
kann Anstalten des Auslandes anerkennen,
die nach den innerstaatlichen Vorschriften des
betreffenden Staates befugt sind, Zeugnisse über
Weinuntersuchungen mit amtlichem Charakter
auszustellen.
(4) Das Einfuhrzeugnis hat die Angaben über
die Herkunft und die analytische Zusammensetzung
des Weines zu enthalten und muß erkennen
lassen, daß nach dem Ergebnis des
Untersuchungsbefundes der Wein einfuhrfähig ist.
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. b ist zu
erteilen, wenn auf Grund des Gutachtens einer
Untersuchungsanstalt des Bundes oder der
Bundesländer hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit
keine Bedenken bestehen. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung die Untersuchungsanstalten,
die zur Abgabe der Gutachten berechtigt sind.
(6) Das Einfuhrzeugnis oder die Bewilligung
ist dem Zollamt bei der Abfertigung von Wein
zum freien Verkehr oder bei der Zollabrechnung
vorzulegen. Im Falle der Einfuhr auf Grund
einer Bewilligung hat das Zollamt die eingeführte
Menge auf der Bewilligung zu vermerken;
wenn die gesamte Menge eingeführt
oder die Geltungsdauer der Bewilligung abgelaufen
ist, hat das Zollamt die Bewilligung an
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
einzusenden. Einfuhrzeugnisse sind
dem zollamtlichen Abfertigungsbefund anzuschließen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten
nicht für Wein,. der im kleinen Grenzverkehr
oder im Reiseverkehr zum Verbrauch während
der Reise oder im eigenen Haushalt eingeführt
wird oder dessen Rohgewicht nicht mehr als
10 kg beträgt.
§ 38. Ausfuhr von Wein.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat durch Verordnung die
Untersuchungsanstalten des Bundes oder der
Länder zu bestimmen, die ermächtigt sind, amtliche
Zeugnisse für Weine, die ausgeführt werden
sollen, auszustellen (Ausfuhrzeugnis).
(2) Ein Ausfuhrzeugnis darf nur ausgestellt
werden, wenn der Wein den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entspricht. Das Zeugnis
hat — soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen
nichts anderes bestimmen — Angaben über die
Herkunft, die analytische Zusammensetzung des
Weines und auf Antrag der Partei die Bestätigung
zu enthalten, daß der Wein den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entspricht, allenfalls
das Vorhandensein oder Fehlen weiterer
Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis
für die Einfuhr in das betreffende Land erforderlich
ist und die Untersuchungen die Richtigkeit
dieser Umstände ergeben haben.
(3) Soll im Ausfuhrzeugnis auch die inländische
Herkunft des Weines bestätigt werden, so hat
der Antragsteller diese durch Vorlage einer diesbezüglichen
Bescheinigung der zuständigen Interessenvertretung
(Handelskammer, Landwirtschaftskammer)
nachzuweisen.
VII. ABSCHNITT
Verkehrsfähigkeit von Wein und Obstwein.
§ 39. Versuchswein.
(1) Wein, dem im Zuge von Großversuchen
zur Erprobung neuer Behandlungsweisen im
Sinne des § 6 ein bisher noch nicht zulässiger
Stoff zugeführt worden ist (Versuchswein), darf
nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht
werden.
(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt
vor, wenn
a) die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen
Versuchen bereits erprobt wurde,
b) die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche
die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise
vom Standpunkte der menschlichen Gesundheit
aus ergeben haben und
c) zur Durchführung der Versuche Wein in
solchen Mengen erforderlich ist, daß die
Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit
des Versuchsweines
dem über diesen Verfügungsberechtigten
nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu
erteilen, wenn
a) zur Durchführung des Großversuches das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
die Vorbewilligung erteilt hat,
b) die Versuche unter der Aufsicht einer vom
Bundesministerium für Land- und Forst-
wirtschaft bestimmten Untersuchungs-
oder Versuchsanstalt des Bundes und des
zuständigen Bundeskellereiinspektors
durchgeführt worden sind,
c) das abschließende Gutachten der Versuchsanstalt
über die Behandlungsweise positiv
ist oder zumindest dahingehend lautet,
daß der Genuß des Versuchsweines vom
Standpunkt der menschlichen Gesundheit
aus unbedenklich ist.
(4) Die Bewilligung kann von Auflagen über
die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines
oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde
Änderung am Versuchswein eingetreten
ist, von einer entsprechenden Kennzeichnung
abhängig gemacht werden.
(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne
des Abs. 3 lit. a ist beim Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Im
Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise,
Dauer, Ort und Art der Versuche und die
voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine
anzugeben.
(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, daß die neue
Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen
Kellerwirtschaft erwarten läßt. Vor der
Entscheidung hat das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten einer
Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten
hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund
des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise
in gesundheitlicher Hinsicht zu
Bedenken Anlaß gibt. Es sind ferner die Bestimmungen
und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung
sicherzustellen vermag, daß der Großversuch
im Sinne des Abs. 3 lit. b überwacht werden
kann und die Ergebnisse des Großversuches
eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre
Zulässigkeit ermöglichen.
(7) Auf Großversuche von Untersuchungs- oder
Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten
des Bundes finden die Bestimmungen der
Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung,
daß an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens
die Anzeige des Beginnes des Großversuches
tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie
die Bestimmung des Abs. 3 lit. b zu entfallen hat.
Untersteht die Anstalt oder das Institut einem
anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, so ist vor
Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit
diesem herzustellen.
§ 40. Direktträgerwein.
(1) Wein, der von Trauben amerikanischer
Ertragskreuzungen gewonnen wurde (Direktträgerwein),
oder Verschnitte solchen Weines mit
anderem Wein dürfen als Getränk nicht in Verkehr
gebracht werden.
(2) Die Verarbeitung zu Essig, Destillat oder
zu technischen Zwecken ist zulässig.
§ 41. Haustrunk.
(1) Haustrunk im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind folgende vom Weinbautreibenden in seinem
Betriebe hergestellten Getränke
a) der aus Abfällen des Lesegutes eigener
Fechsung hergestellte weinähnliche Trester-
oder Gelägerwein,
b) der aus Lesegut eigener Fechsung gewonnene
Direktträgerwein und
c) Mischungen von Trester- oder Gelägerwein
mit Direktträgerwein oder solcher
Weine mit sonstigem Wein oder mit Obstwein.
(2) Haustrunk im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist auch der von Winzergenossenschaften aus
Weintrestern ihrer Mitglieder hergestellte und
zum Gebrauch in deren Betrieben bestimmte
Tresterwein.
(3) Der Weinbautreibende darf Haustrunk nur
an die in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen
abgeben, ferner an Arbeitnehmer
seines landwirtschaftlichen Betriebes oder deren
Angehörige dann, wenn der Haustrunk unentgeltlich
oder als Naturallohn zu deren Verbrauch
abgegeben wird.
(4) Der Weinbautreibende hat die aus Weintrestern
hergestellte Menge an Haustrunk spätestens
bis 30. November des Erntejahres der
Trester, die Menge des sonst hergestellten Haustrunkes
binnen einer Woche nach der Herstellung
bei der Gemeinde anzumelden. Diese hat die
Anmeldung in ein Verzeichnis einzutragen, in
das dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen
Einsicht zu gewähren ist.
(5) Bei der Herstellung und weiteren Behandlung
des Haustrunkes ist außer den nach den Bestimmungen
der §§ 3 bis 9 zulässigen Behandlungsweisen
auch das Zusetzen von Zucker über die
Beschränkungen des § 6 hinaus, von Wasser und
von Wein- und Zitronensäure zulässig. Der Alkoholgehalt
darf 8 Raumhundertteile nicht überschreiten.
(6) Bei Auflassen oder bei Übergabe des landwirtschaftlichen
Betriebes kann die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag des Verfügungsberechtigten
zur Vermeidung wirtschaftlicher
Härten die Veräußerung des etwa vorhandenen
Vorrates an Haustrunk zur Essigerzeugung oder
zu einer anderen technischen Verwertung bewilligen.
§ 42. Verfälschter Wein und Obstwein.
(1) Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen
der §§ 2 bis 7, 8 Abs. 4, 10, 11. Abs. 2, 12
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 zuwidergehandelt
wurde, ist verfälschter Wein.
(2) Obstwein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen
des § 23 zuwidergehandelt wurde,
ist verfälschter Obstwein.
(3) Wein, bei dessen Herstellung die Vorschriften
des § 6 Abs. 2, soweit es sich um den Zusatz
von Zucker handelt, des § 8 Abs. 2 und des § 9
nicht beachtet wurden, ist deshalb allein nicht
als verfälscht anzusehen.
§ 43. Weinähnliches Getränk, nachgemachter
Wein.
(1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist ein alkoholhältiges Getränk,
das, ohne Wein oder Obstwein zu sein, wie Wein
genossen werden kann und ihm den sinnfälligen
Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack
oder Geruch) ähnlich ist.
(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein weinähnliches Getränk, das
geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit
Wein verwechselt zu werden.
(3) Ein weinähnliches Getränk ist ohne Rücksicht
auf die Verwechslungsfähigkeit nachgemachter
Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
es aus einem oder mehreren der nachfolgenden
Stoffe hergestellt wurde: aus
a) künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne
Gärung (Kunstweine),
b) Kunstwein vermengt mit Wein oder Obstwein,
c) Malzauszügen (Malzweine, Maltonweine),
d) den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung
(wie Trester, Geläger oder
Schlempe), soweit es sich nicht um die Erzeugung
von Haustrunk im Sinne des § 41
handelt,
e) getrockneten Früchten, wie Feigen, Johannisbrot,
f) Rhabarberstengeln.
§ 44. Verkehrsunfähige Weine und
Obstweine.
(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden
a) verdorbener Wein (§ 12),
b) Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne
des § 39,
c) Direktträgerwein oder Verschnitte solchen
Direktträgerweines mit anderem Wein
(§ 40),
d) Haustrunk (§ 41),
e) verfälschter Wein (§ 42),
f) nachgemachter Wein (§ 43)
(verkehrsunfähige Weine) und
g) verfälschter Obstwein (§ 42 Abs. 2).
(2) Besteht bei einer zulässigen Behandlungsweise
der Arbeitsvorgang aus mehreren Stufen,
so dürfen die Zwischenerzeugnisse nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn sie selbst schon
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(3) Wein, der zur Herstellung von Weinbrand
bestimmt ist und dem zur Erhöhung des Alkoholgehaltes
Alkohol zugegeben wurde (Brennwein)
und als solcher gekennzeichnet ist, wird durch
den Alkoholzusatz allein noch nicht zu verkehrsunfähigem
Wein.
(4) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
a) die Behörde ein als verfallen erklärtes Getränk
in Durchführung der Verwertung
weitergibt,
b) ein Wein- oder Obstbautreibender unter
Einhaltung der Bestimmungen des § 41
Haustrunk abgibt oder
c) verdorbener Wein oder Direktträgerwein
zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb
abgegeben wird.
VIII. ABSCHNITT.
Strafbestimmungen.
A. Strafgerichtliche Bestimmungen.
§ 45. Gerichtliche Strafen.
(1) Wer
a) Wein verfälscht (§ 42 Abs. 1) oder nachmacht
(§ 43), um ihn in Verkehr zu
bringen,
b) verkehrsunfähigen Wein (§ 44 Abs. 1 lit. a
bis f, Abs. 2 und 3) zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr
bringt,
c) Obstwein verfälscht (§ 42 Abs. 2), um ihn
in Verkehr zu bringen oder
d) verkehrsunfähigen Obstwein (§ 44 Abs. 1
lit. g und Abs. 2) zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
ist, sofern die Tat nicht nach den Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes 1951 oder einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gerichte wegen Übertretung mit Arrest von
einer Woche bis zu drei Monaten, womit auch
Geldstrafe bis zu 15.000 S verbunden werden
kann, oder mit Geld bis zu 15.000 S zu bestrafen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Handlungen
begründen ein Vergehen, wenn hieraus eine
schwere körperliche Beschädigung oder der Tod
eines Menschen erfolgt ist. Die Strafe des Vergehens
ist im Falle des Eintrittes einer schweren
körperlichen Beschädigung Arrest von einem bis
zu sechs Monaten, womit auch Geldstrafe bis zu
15.000 S verbunden werden kann, im Falle des
Eintrittes des Todes jedoch strenger Arrest bis
zu einem Jahr, womit auch Geldstrafe bis zu
30.000 S verbunden werden kann.
(3) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz,
so kann das Gericht bei Vergehen schon
bei der ersten, bei Übertretungen aber bei der
zweiten Verurteilung auf die öffentliche Bekanntmachung
des Urteiles auf Kosten des Schuldigen
erkennen.
(4) Ferner kann bei, Verurteilung wegen Vergehens
auch auf Verlust der Gewerbeberechtigung
für beständig oder auf eine bestimmte Zeit erkannt
werden.
(5) Personen, die wegen strafbarer Handlungen
nach den Abs. 1 oder 2 wiederholt verurteilt
worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt
worden sind, weil die Tat unter eine strengere
Strafbestimmung gefallen ist, kann im Urteil die
Verwahrung anderer Getränke als Wein (§ 35) in
Räumen, die der Nachschau unterliegen, untersagt
werden.
§ 46. Verfall.
(1) Im Falle einer Verurteilung nach § 45 Abs. 1
und 2 sind die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden Getränke, ohne Rücksicht
darauf, wem sie gehören, zugunsten des Bundes
für verfallen zu erklären.
(2) Der Verfall ist auch dann auszusprechen,
wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist, weil
die Tat unter eine strengere Strafbestimmung
fällt.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem
auf den Verfall erkannt wird, aussprechen, daß
der durch eine allfällige Verwertung des verfallenen
Getränkes erzielte Erlös (§ 49) der vom
Verfall betroffenen Person auszufolgen ist.
§ 47. Objektiver Verfall.
(1) Liegt der objektive Tatbestand einer Übertretung
nach § 45 Abs. 1 oder eines Vergehens
nach § 45 Abs. 2 vor, ohne daß eine bestimmte
Person verfolgt oder verurteilt werden könnte,
so ist der Verfall im freisprechenden Erkenntnis
oder in einem auf Antrag des öffentlichen Anklägers
einzuleitenden selbständigen Verfahren
auszusprechen. Im selbständigen Verfahren erkennt
über den Antrag auf Verfall das zur Entscheidung
in der Hauptsache zuständige Gericht,
nachdem die etwa erforderlichen Erhebungen gepflogen
worden sind, nach mündlicher Verhandlung
durch Urteil.
(2) Auf die Verhandlung, die Entscheidung und
deren Anfechtung sind im selbständigen Verfahren
die Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die
für die Entscheidung in der Hauptsache zu gelten
hätten.
§ 48. Verfallsverfahren.
(1) In den Fällen der §§ 46 und 47 sind, soweit
es möglich ist, Personen, die ein Recht an den
im § 46 Abs. 1 bezeichneten Sachen geltend
machen, auch wenn sie nicht Beschuldigte sind,
zur Verhandlung zu laden. Sie können ihre Sache
selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen
und sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der
in die Verteidigerliste eingetragenen Personen
bedienen.
(2) Die nach Abs. 1 zu ladenden Personen sind,
soweit es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen
des Verfalles handelt, berechtigt, tatsächliche
Umstände vorzubringen, Anträge zu stellen
und gegen die Entscheidung die nach der Strafprozeßordnung
zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen.
Wegen Nichtigkeit können sie das Urteil
auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm
nach den §§ 46 und 47 zustehenden Befugnisse
überschritten hat. Gegen ein in ihrer Abwesenheit
gefälltes Urteil können sie nicht Einspruch
erheben. Zum Ersatz der besonderen durch den
Antrag auf Verfall verursachten Kosten sind im
Falle der Stattgebung alle Personen zu verurteilen
(§ 389 der StPO. 1960, BGBl. Nr. 98),
gegen die das Urteil vollstreckbar ist.
§ 49. Verwertung für verfallen
erklärter oder beschlagnahmter
Getränke.
(1) Über die Verwertung der für verfallen erklärten
Getränke entscheidet nach Anhörung des
Bundeskellereiinspektors das Gericht. Soweit es
möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den
durch den Verfall betroffenen Personen Gelegenheit
zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen
die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.
(2) Von den für verfallen erklärten Getränken
sind zu vernichten
a) Getränke, die gesundheitsschädliche Stoffe
enthalten,
b) nachgemachte Weine und
c) sonstige Getränke, wenn ihre Verwertung
Mißbrauch besorgen läßt oder die Verwertung
einen die Verwertungskosten übersteigenden
Erlös nicht erwarten läßt.
(3) Alle anderen Getränke sind so zu verwerten,
daß ihre Verwendung als Lebensmittel — auch
nicht über eine Verarbeitung — ausgeschlossen
ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung
zu Destillat oder Essig, wenn vom Standpunkt
der Gesundheit hiegegen keine Bedenken
bestehen.
(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung
der für verfallen erklärten Getränke ist der Erlös
nach Abzug der damit verbundenen Auslagen
und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des
Strafverfahrens sowie der auf der Sache haftenden
öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten
an den Bund abzuführen oder, wenn das
Gericht hierauf erkannt hat, der vom Verfall betroffenen
Person auszufolgen.
(5) Die Durchführung der Entscheidung und die
Überwachung der Verwertung obliegt dem Gericht.
Der Bundeskellereiinspektor ist hiebei zu
hören.
§ 50. Kosten.
(1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer von
einem Bundeskellereiinspektor vorgenommenen
Nachschau oder der Untersuchung einer von ihm
entnommenen Probe ein strafgerichtliches Verfahren
eingeleitet, so sind, wenn die Kosten des
Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen,
für die Vornahme der Nachschau und die Entnahme
der Probe Gebühren zu entrichten. Diese
Gebühren bilden einen Teil der Kosten des Strafverfahrens
und sind nach den hierüber bestehenden
Vorschriften von der zum Kostenersatz verpflichteten
Partei einzutreiben.
(2) Die näheren Vorschriften über die Höhe,
Abführung und Verrechnung dieser Gebühren
sind durch Verordnung zu treffen. Die Gebühren
sind derart festzusetzen, daß darin die nach den
allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren
der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten
und die durchschnittlichen Kosten einer
Probeentnahme volle Deckung finden.
B. Verwaltungsstrafverfahren.
§ 51. Verwaltungsübertretungen.
(1) Wer
a) die im § 18 Abs. 2 vorgeschriebene Auskunft
verweigert,
b) die Anzeigen gemäß §§ 19 Abs. 3, 32
Abs. 1 und 41 Abs. 4 erster Satz nicht oder
nicht rechtzeitig erstattet,
c) die im § 33 vorgeschriebenen Bücher nicht
oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht
die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu
3000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu
bestrafen.
(2) Wer
a) Wein über das im § 8 Abs. 2 vorgesehene
Ausmaß hinaus mit Traubenmost, Traubensaft
oder Traubendicksaft verschneidet,
b) Lesegut oder einen Verschnitt von Lesegut
mit Wein eines früheren Jahrganges entgegen
den Bestimmungen des § 9 aufbessert
oder sonst nicht versetztem Wein Zucker
zusetzt,
c) die gemäß lit. a oder b behandelten Weine
zum Verkauf bereithält, verkauft oder in
Verkehr bringt,
d) Frühmost oder frühen Sturm entgegen den
Bestimmungen des § 11 Abs. 4 zu Wein
verarbeitet,
e) verdorbenen Wein entgegen den Bestimmungen
des § 12 Abs. 4 nicht unmittelbar
dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,
f) als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter)
den Bestimmungen der §§ 26
und 27 Abs. 1 zuwiderhandelt,
g) in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen
des § 34 Versuche durchführt,
h) bei der Lagerung von Wein und anderer
Getränke in denselben Räumlichkeiten den
Bestimmungen des § 35 über die Kennzeichnung
und Lagerung zuwiderhandelt,
i) weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher
Stoffe entgegen den Bestimmungen des § 36
lagert,
j) Wein entgegen den Bestimmungen des § 37
einführt,
begeht, sofern die Tat nicht nach dem Lebensmittelgesetz
1951 oder anderen Vorschriften einer
strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geld bis zu 15.000 S
oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen,
bei erschwerenden Umständen kann auf beide
Strafen erkannt werden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die wie die
Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist,
begeht, wer
a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen
Bezeichnung nicht den Bestimmungen der
§§ 13, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 17, 18
Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 20 und 21 entspricht,
zum Verkauf bereithält, verkauft
oder sonst in Verkehr bringt,
b) Wein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen
des § 16 Abs. 3 bis 5 entspricht,
zum Verkauf bereithält, verkauft oder
sonst in Verkehr bringt,
c) Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den
Bestimmungen des § 24 entspricht, zum
Verkauf bereithält, verkauft oder sonst in
Verkehr bringt.
§ 52. Privatanklagesachen.
(1) Die Übertretungen des § 51 Abs. 3 lit. b
sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn
der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkte
an, in dem er von der Übertretung und
der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei
der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag
stellt. § 56 Abs. 2 bis 4 des VStG. 1950 ist anzuwenden.
(2) Verletzter im Sinne des Abs. 1 ist jeder
Eigentümer von Weingärten, die in der Gemeinde
— bei Riednamen in dem Ried — liegen,
jeder sonstige Unternehmer, der Wein aus der
Gemeinde oder dem Ried zum Verkauf bereithält,
verkauft oder sonst in Verkehr bringt, oder
die Gemeinde, deren Name unbefugt verwendet
worden ist.
§ 53. Verfall.
(1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung
nach § 51 Abs. 2 kann im Straferkenntnis
der Verfall des Getränkes, das Gegenstand des
Verfahrens ist, ausgesprochen werden. Wurde im
Falle einer Übertretung gemäß § 51 Abs. 2 lit. a
bis d der Verfall nicht ausgesprochen, so ist im
Straferkenntnis für die Verwertung des Weines
die Auflage vorzuschreiben, daß der Wein, wenn
er als solcher in Verkehr gebracht werden soll,
nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet
werden darf.
(2) Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung
nach § 51 Abs. 3 ist im Straferkenntnis auf die
Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung
oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nur unter einer bestimmten
Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf,
auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung
zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht
möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die
Kosten dieser Maßnahmen hat die Partei zu
tragen.
(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Abs. 1
und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon
während des Verfahrens die Beschlagnahme des
Getränkes verfügen.
(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar,
so können die nach den Abs. 1 und 2
zulässigen Verfügungen, selbständig getroffen
werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten
bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten
die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende
Wirkung nicht zu.
§ 54. Für verfallen erklärte oder
beschlagnahmte Getränke, Verwertung.
(1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten
Getränke hat die Bezirksverwaltungsbehörde den
Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen
des § 49 Abs. 2 und 3 sind, soweit in den
Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.
(2) Für verfallen erklärter Wein, bei dessen
Herstellung allein gegen die Bestimmungen des
§ 6 Abs. 2, soweit es sich um Zucker handelt,
§ 8 Abs. 2 oder § 9 zuwidergehandelt wurde,
darf nicht zu Destillat, aber zu versetztem Wein
verarbeitet werden.
(3) Wurde der Verfall im Straferkenntnis gemäß
§ 53 Abs. 2 ausgesprochen, so ist der Verfall
aufzuheben, wenn das Getränk in der im Straferkenntnis
verfügten Art und Weise gekennzeichnet
wurde.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
auch für beschlagnahmte Getränke, wenn im
Sinne des § 39 Abs. 5 des VStG. 1950 über diese
sofort zu verfügen ist.
§ 55. Kosten der Nachschau.
Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen
gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
deren Übertretung die Verwaltungsbehörde zu
ahnden hat, festgestellt, so hat die Partei die
Kosten der Nachschau, der Probeentnahme und
der Untersuchungen zu tragen. Die Höhe der
Kosten hat unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 50 Abs. 2 das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
durch Verordnung festzusetzen.
IX. ABSCHNITT.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 56. Wirksamkeitsbeginn und
Übergangsbestimmungen.
(1) Es treten in Kraft
a) die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 4 am
1. Jänner 1967,
b) die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 4 lit. c,
40, 44 Abs. 1 lit. c am 1. Jänner 1967,
c) die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 und 5
am 1. Jänner 1964 und
d) die sonstigen Bestimmungen am 1. Jänner
1962.
(2) Das Weingesetz 1929, BGBl. Nr. 328, tritt
am 1. Jänner 1962 außer Kraft.
(3) Bis 1. Jänner 1967 gelten an Stelle des § 9
Abs. 2 bis 4 folgende Bestimmungen
1. Lesegut, das im Inlande gefechst wurde, darf
in Jahren zuckerarmer Ernte durch Zusatz von
Zucker, von inländischem Traubendicksaft oder
von beiden dieser Stoffe aufgebessert werden.
Hiebei darf jedoch der Gesamtzuckergehalt nach
der Aufbesserung den natürlichen Zuckergehalt
des Traubenmostes aus Weintrauben gleicher Art
und Herkunft in guten Jahren nicht übersteigen.
2. Wird Jungwein mit sonstigem Lesegut oder
Lesegut mit Wein eines früheren Jahrganges verschnitten,
so darf so weit aufgebessert werden,
daß der Gesamtgehalt des Verschnittes an Zucker
und Alkohol — dieser in Zucker umgerechnet —
das nach Z. 1 zulässige Ausmaß nicht überschreitet.
3. Übertretungen der Bestimmungen der Z. 1
und 2 sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 zu
bestrafen.
(4) Bis 1. Jänner 1967 gelten hinsichtlich der
Direktträgerweine und ihrer Verschnitte folgende
Bestimmungen
„1. Direktträgerweine und Verschnitte mit
solchen müssen im geschäftlichen Verkehr mit der
Bezeichnung ,Direktträgerweine', die neben allfälligen
anderen Bezeichnungen deutlich hervortreten
muß, versehen sein.
2. Übertretungen der Bestimmungen der Z. 1
sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 zu bestrafen."
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vom Tage seiner Kundmachung
an erlassen werden. Sie treten frühestens
zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 57. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 30 Abs. 5 das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 29 Abs. 5, 30 Abs. 7,
45 bis 49, soweit es sich um Angelegenheiten
handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen
berührt wird, das Bundesministerium für
Justiz,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
und zwar
hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1
bis 12, 22, 23, 29 Abs. 3 und 6, 30 Abs. 1 bis 4
und 6, 37 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 und
§ 39 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 5,
14 Abs. 6, 19 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 38 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau,
hinsichtlich der §§ 37 Abs. 1, 2, 6 und 7,
50 Abs. 2 und 55 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des § 39 Abs. 7, soweit es sich
um eine Anstalt handelt, die dem Bundesministerium
für Unterricht unterstellt ist, im Einvernehmen
mit diesem Bundesministerium
betraut.