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187. Bundesgesetz: Weingesetz 1961.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Weingesetz 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Allgemeines.

§ 1. Wein.

(1) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

das durch alkoholische Gärung aus dem Safte

von frischen Weintrauben hergestellte Getränk.

Die Weintrauben sind frisch in diesem Sinne,

solange sie ohne Zusatz fremder Flüssigkeit Saft

hergeben können.

(2) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

auch die versetzten Weine. Das sind folgende

Weinarten, die zur Erzielung eines bestimmten

Gehaltes an Weinbestandteilen oder einer bestimmten

Geschmackswirkung nach besonderen

Verfahren behandelt oder weiterverarbeitet

wurden

a) Dessertwein (Süßwein): Wein, der im

Liter, der Alkohol in Zucker umgerechnet,

mehr als 260 Gramm Zucker aufweist,

wobei jedoch im Liter mindestens

20 Gramm unvergorener Zucker und

mindestens 13, höchstens aber 22 1/2 Raumhundertteile

Alkohol enthalten sein

müssen.

b) Aromatisierter Wein: Dessertwein, der

mit pflanzlichen Würzstoffen oder anderen

natürlichen Stoffen so behandelt ist,

daß er deren eigentümlichen Geruch oder

Geschmack angenommen hat. Der Gehalt

an unvergorenem Zucker kann jedoch

auch weniger als 20 Gramm betragen.

c) Perlwein: Wein, der je Liter bis zu

40 Gramm unvergorenen Zucker, bis zu

12 Raumhundertteile Alkohol und einen

Kohlenisäureüberdruck von mindestens

V2 bis höchstens 2 at bei 15° C aufweist.

d) Schaumwein (Sekt): jeder sonstige schäumende

Wein, der mehr als 1 Raumhundertteil

Alkohol und einen so hohen

Kohlensäuregehalt enthält, daß beim

Öffnen der Umschließung Kohlensäure

unter Aufbrausen entweicht.

(3) Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

nicht die nach den Vorschriften des Österreichischen

Arzneibuches zubereiteten oder als pharmazeutische

Spezialitäten im Sinne der Spezialitätenordnung,

BGBl. Nr. 99/1947, zugelassenen

Weine.

§ 2. Anwendung auf Keltertrauben,

Traubenmost und ähnliches.

Was dieses Bundesgesetz für den Wein bestimmt,

gilt dem Sinne nach auch für die Keltertrauben

und ohne Rücksicht auf den

Gärungszustand1 für Traubenmaische, Traubenmost

und Traubendicksaft sowie für die Zwischenerzeugnisse

bei Weiterverarbeitung zu

versetztem Wein.

II. ABSCHNITT.

Weinbehandlung.

§ 3. Weinbehandlung, Begriffsbestimmungen.

(1) Unter Weinbehandlung im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist die auf die Herstellung und

Pflege von Wein gerichtete Tätigkeit zu verstehen,

die mit der Traubengewinnung beginnt

und mit der Abgabe des Weines an den Verbraucher

endet.

(2) Zur Weinbehandlung gehört nicht mehr

das vom Verabreicher des Weines auf Verlangen

oder mit Kenntnis des Verbrauchers vorgenommene

besondere Zurichten des Weines, wie Zumischen

von Tafel- oder Sodawasser, wenn der

Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen

werden soll (Zubereitungshandlungen).

(3) Eine Behandlungsweise von Wein entspricht

der rationellen Kellerwirtschaft im Sinne

dieses Bundesgesetzes, wenn sie auf Grund der

wissenschaftlichen Erprobung, der Erfahrungen,

die in der Kellerwirtschaft gewonnen wurden,

und ihrer Wirtschaftlichkeit geeignet ist, die

Gewinnung, den Ausbau, die charakterliche

Formung, die Stabilisierung, die Konsumfähigkeit,

die Gesunderhaltung oder die Wiederherstellung

des Weines (Ziele der rationellen

Kellerwirtschaft) günstig zu beeinflussen.

§ 4. Allgemeine Grundsätze.

(1) Wein darf nur so behandelt werden, daß

an dem Charakter als Naturerzeugnis, dessen entscheidende

stoffliche Grundlage die frische Weintraube

ist, nicht geändert wird.

(2) Bei versetzten Weinen gilt die Bestimmung

des Abs. 1 für den Ausgangswein (Grundwein).

Darüber hinaus darf bei der Herstellung dieser

Weine in ihre natürliche Zusammensetzung nur

so weit eingegriffen werden, als es notwendig

ist, um dem Enderzeugnis die Eigenschaften zu

verleihen, die der herzustellenden Weinart (§ 1

Abs. 2) entsprechen.

§ 5. Physikalische Verfahren.

(1) Behandlungsweisen, wie mechanische,

Wärme-, Kälte- oder sonstige physikalische Verfahren,

durch die kein Stoff in den Wein gelangt

(physikalische Verfahren), sind zulässig,

wenn sie im Rahmen der Grundsätze des § 4

der rationellen Kellerwirtschaft entsprechen und

durch sie der Wein im Endergebnis keine gesundheitsschädliche

Änderung erfährt. Der

Übergang gesundheitsunschädlicher Stoffe in den

Wein im Zuge der Behandlung in unvermeidbar

geringfügigen Mengen gilt nicht als Stoffzufuhr

im Sinne dieses Absatzes.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat, wenn begründeterweise

angenommen werden kann, daß ein bestimmtes

physikalisches Verfahren, das den Voraussetzungen

des Abs. 1 nicht entspricht, in der Kellerwirtschaft

angewendet werden soll oder bereits

angewendet wird, durch Verordnung festzustellen,

daß das Verfahren unzulässig ist.

§ 6. Das Zusetzen von Stoffen.

(1) Verboten ist das Zusetzen von Stoffen, die

ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, dem

Wein zugesetzt zu werden, um

a) diesen zu vermehren, so ist insbesondere

das Zusetzen von Wasser, sei es mit oder

ohne Zusatz (Strecken des Weines), verboten,

b) über wesentliche Eigenschaften, wie Gehalt

an natürlichen Bukett- oder Aromastoffen,

zu täuschen oder

c) vorgenommene unzulässige Änderungen

oder Zusätze zu decken.

(2) Bei nicht versetzten Weinen ist das Zusetzen

von Alkohol und, soweit es sich nicht um Lesegutaufbesserung

handelt (§ 9), von Zucker verboten.

(3) Stoffe anderer Art dürfen Wein nur zugesetzt

werden, wenn

a) dadurch im Rahmen der Grundsätze des

§ 4 die Ziele der rationellen Kellerwirtschaft

erreicht werden können;

b) sie gesundheitsunschädlich sind. Das Zusetzen

von Stoffen, die gesundheitsschädlich

sind, jedoch vorübergehend zur Herbeiführung

einer bestimmten Wirkung dem

Wein zugesetzt werden (stoffliche Hilfsmittel),

ist nur zulässig, wenn diese entweder

wieder ausgeschieden werden oder so

weit unschädlich gemacht werden können,

daß durch den Genuß des trinkfertigen Getränkes

keinerlei ungünstige Neben- oder

Nachwirkungen für die Gesundheit von

Menschen eintreten;

c) auf ihr Zusetzen nach dem Stande der Kellertechnik

nicht verzichtet werden kann,

da hiefür geeignete oder besser geeignete

Mittel nicht vorhanden sind und

d) ihr Zusetzen die chemische Zusammensetzung

des Weines nicht so verändert, daß

die Feststellung, daß der Wein ausschließlich

aus der Vergärung frisier Weintrauben

stammt, wesentlich erschwert oder unmöglich

wird.

(4) Soweit das Zusetzen von Stoffen zulässig

ist, müssen diese von technisch einwandfreier Beschaffenheit

sein. Zucker insbesondere muß technisch

reiner Rohr- oder Rübenzucker (Konsumzucker),

Alkohol Äthylalkohol sein.

(5) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung und

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

die Stoffe, deren Zusetzen unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen der

Abs. 1 bis 4 dieses Paragraphen zulässig ist, durch

Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann

die Zulassung von Bedingungen, die die Einhaltung

der genannten Bestimmungen zu sichern geeignet

sind, abhängig gemacht werden, so kann

die zulässige Menge nach oben oder unten begrenzt,

eine bestimmte Beschaffenheit des Zusatzes,

die Kenntlichmachung des erfolgten Zusetzens

oder ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben

oder das Zusetzen nur zur Erreichung

bestimmter kellertechnischer Ziele zugelassen

werden. Sie kann auch auf Widerruf erteilt werden.

§ 7. Das Entziehen von Weinelementen.

(1) Wein, der als solcher in Verkehr gebracht

werden soll, dürfen Bestandteile, die er auf Grund

seiner natürlichen Entwicklung enthält (Weinelemente),

soweit nicht Abs. 3 anderes bestimmt,

nicht entzogen werden.

(2) Das Entfernen von Weinelementen oder

sonstigen im Wein enthaltenen Stoffen im Zuge

der Weinbehandlung gemäß §§ 5 und 6 ist kein

Entzug von Weinelementen im Sinne dieses Paragraphen.

(3) Wasser darf entzogen werden

a) Vollreifen und zuckerreichen Trauben durch

Lagerung auf Stroh oder durch Aufhängen

an Schnüren und ähnlichem vor ihrer Kelterung,

bis sie zu schrumpfen beginnen

(Strohwein).

b) dem Saft der Trauben durch Einwirkung

von Kälte und Wärme, soferne der Traubenmost

ungezuckert und aus Trauben gewonnen

ist, die im Inlande erzeugt wurden

und nicht von Direktträgerreben stammen

(Traubendicksaft).

§ 8. Verschneiden.

(1) Das Vermischen von Weinen (Verschneiden)

unterliegt, soweit in den Abs. 2 und 4 nichts anderes

bestimmt ist, keiner Beschränkung.

(2) Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft

darf, unbeschadet der Bestimmung des

§ 9 Abs. 5, mit fertiggegorenem Wein nur zur

Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem

Zucker höchstens bis zu 15 Gramm je Liter verschnitten

werden. Traubensaft darf jedoch hiefür

nur verwendet werden, wenn er den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entspricht, Traubendicksaft,

wenn er ein inländischer ist.

(3) Wein, der nicht verfälscht wurde, aber infolge

a) Einwirkung von Kleinlebewesen (kranker

Wein),

b) chemischer oder physikalischer Vorgänge

oder Aufnahme weinfremder Stoffe (fehlerhafter

Wein) oder

c) eines Mangels oder Übermaßes an einem

für den Wohlgeschmack des Weines wesentlichen

Weinelements (mangelhafter Wein)

so nachteilig verändert ist, daß er von der normalen

Beschaffenheit des Weines abweicht, darf

zu seiner Wiederherstellung mit anderem Wein

verschnitten werden. Der Verschnitt darf jedoch

nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er

die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht

mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren

Ausmaß aufweist (wiederherstellbarer Wein).

(4) Verboten ist das Verschneiden, wenn auch

nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil

Wein ist, der

a) verfälscht, nachgemacht oder nicht wiederherstellbar

verdorben (§ 12) ist;

b) zu den Weinarten der versetzten Weine

gehört, es sei denn, daß der Verschnitt den

für die versetzten Weine geltenden Vorschriften

dieses Bundesgesetzes entspricht

oder

c) Direktträgerwein ist.

§ 9. Lesegutaufbesserung.

(1) Lesegut im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

die Keltertrauben und die ihnen als Ausgangserzeugnis

gleichgestellten Tafeltrauben, die Traubenmaische,

der Traubenmost und die Jungweine

in der Zeit von der Lese bis zum 31. Dezember

des Jahres, in dem die Trauben gewonnen

wurden.

(2) Zum Ausgleich eines natürlichen Mangels

an Zucker und Alkohol dürfen im Inlande zu

Lesegut, das im Inlande gefechst wurde, Zucker

oder Traubendicksaft oder beide dieser Stoffe

zugesetzt werden, soweit dadurch im Wein die

Eigenart des zur Hauptlese eingebrachten Weines

seines Herkunftsgebietes zur besseren Entfaltung

gebracht werden kann und seine Zusammensetzung

nicht wesentlich gestört wird (Lesegutaufbesserung).

(3) Ein natürlicher Mangel an Zucker liegt nur

dann vor, wenn die Reife der Trauben allein

infolge natürlicher, das natürliche Wachstum beeinträchtigender

Umstände nicht erreicht oder

abgewartet werden kann, wie Frost, Hagel,

schlechte Witterung oder Traubenkrankheit.

(4) Es darf jedoch höchstens je Hektoliter Most

zugesetzt werden

a) Zucker bis zu 5 kg oder

b) inländischer Traubendicksaft oder Zucker

und inländischer Traubendicksaft in solcher

Menge, daß die Erhöhung des Zuckergehaltes

des Gesamtverschnittes nicht mehr

als 5 kg beträgt.

In Jahren, in denen die Reifeverhältnisse in allen

Weinbaugebieten besonders ungünstig sind, darf

der natürliche Zuckergehalt um 7 kg erhöht werden.

Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festzustellen.

(5) Wird Jungwein mit sonstigem Lesegut oder

Lesegut mit Wein eines früheren Jahrganges verschnitten,

so darf so weit aufgebessert werden,

daß der Gesamtgehalt des Verschnittes an Zucker

und Alkohol — dieser in Zucker umgerechnet —

das nach den Abs. 2 bis 4 zulässige Ausmaß nicht

überschreitet.

(6) Dem inländischen Lesegut ist solches Lesegut

gleichzuhalten, das von Weinbautreibenden,

die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben, in

ihren außerhalb des Bundesgebietes gelegenen

Weingärten gefechst wird, wenn das Lesegut im

kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden

darf.

§ 10. Behandlung der versetzten

Weine.

(1) Die Herstellung anderer als der im § 1

Abs. 2 aufgezählten versetzten Weine ist verboten.

(2) Soweit es zur Erzielung der besonderen für

die Arten der versetzten Weine charakteristischen

Eigenschaften oder Geschmackswirkungen er-

forderlich ist, sind bei der Herstellung von versetztem

Wein über die Weinbehandlungsvorschriften

gemäß den §§ 2 bis 9 hinaus noch folgende

Behandlungsweisen zulässig

a) das Zusetzen von

Traubenmost, Traubensaft oder inländischem

Traubendicksaft über die Beschränkungen

der §§ 8 und 9 hinaus,

Zucker über die Beschränkungen der §§ 6

und 9 hinaus,

Alkohol, sei es zur Erhöhung des Alkoholgehaltes

(Aufspritung) oder zur

Hemmung der Gärung bei Traubenmost

(Mistellaerzeugung) und

Auszügen, die mit Wein aus Rosinen,

Korinthen und anderen getrockneten Trauben

hergestellt werden;

b) das nochmalige Gären von Wein (Umgären);

c) bei aromatisiertem Wein auch

das Zusetzen von gesundheitsunschädlichen

pflanzlichen Würzstoffen oder anderen

natürlichen Stoffen;

d) bei Perlwein auch

das Zusetzen von Kohlensäure;

e) bei Schaumwein auch

das Zusetzen von Kohlensäure, Gewürz-

und Bukettstoffen und

die Anwendung sonstiger Behandlungsweisen,

die zur Erzielung der für den

Schaumwein charakteristischen Eigenschaften

der Geschmackswirkungen erforderlich

sind.

§ 11. Traubensaft und Frühmost

(Sturm), Verarbeitung zu Wein.

(1) Traubensaft im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist der zum Genuß in unvergorenem Zustande

bestimmte Saft frischer Weintrauben, dessen Gärung

durch besondere Verfahren gehemmt wurde

und der höchstens 0'5 Raumhundertteile Alkohol

enthält.

(2) Traubensaft, der in Gärung geraten ist, darf

zu Wein nur dann verarbeitet werden, wenn

sowohl zur Verhinderung der Gärung als auch

bei der sonstigen Behandlung nur solche Behandlungsweisen

angewendet wurden, die den Bestimmungen

der §§ 2 bis 9 entsprechen. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft hat

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung die nach dem ersten Satz

zulässigen Behandlungsweisen zur Verhinderung

der Gärung festzulegen.

(3) In Gärung geratener Traubensaft, bei dem

die Voraussetzungen des Abs. 2 zur Verarbeitung

zu Wein nicht vorliegen, ist wie ein verdorbenes

Lebensmittel zu behandeln.

(4) Traubenmost von noch nicht voll ausgereiften

Trauben, der vor Beginn der allgemeinen

Lese gewonnen wurde, um als Traubenmost oder

als sogenannter Sturm dem Verbrauch zugeführt

zu werden (Frühmost oder früher Sturm), ist

nach den für Wein geltenden Vorschriften zu

behandeln, darf jedoch, auch wenn ein natürlicher

Mangel an Zucker im Sinne des § 9 Abs. 3 nicht

vorliegt, aufgebessert werden. Wird derart aufgebesserter

Traubenmost zu Wein verarbeitet,

so darf er nur zur Herstellung von versetztem

Wein verwendet werden.

§ 12. Behandlung verdorbener

Weine.

(1) Wein ist verdorben, wenn er, ohne verfälscht

zu sein, infolge Krankheit, Fehler oder

Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler

Geruch, weinfremde Beimengung, eine Beschaffenheit

aufweist, die der berechtigten Verbrauchererwartung

derart widerspricht, daß seine Verwendbarkeit

als Wein wesentlich vermindert oder

ausgeschlossen ist.

(2) Verdorbener Wein darf nur nach einer

gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 9 zulässigen

Behandlungsweise genießbar gemacht werden

(Wiederherstellung). Eine Wiederherstellung

ist jedoch verboten, wenn der Beanstandungsgrund

in einer Beschaffenheit oder einem Vorgang

liegt, daß der Durchschnittsverbraucher bei

Kenntnis des Beanstandungsgrundes selbst nach

dessen Beseitigung vom Genuß des Weines Abstand

nehmen würde.

(3) Wein im Sinne des Abs. 1, der nicht wiederhergestellt

werden kann oder wird, darf nur so

verwertet werden, daß seine Verwendung als

Lebensmittel — auch nicht über eine Verarbeitung

— ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu

Essig oder — mit Ausnahme von stark essigstichigem

Wein — zu Destillat ist jedoch zulässig,

wenn vom Standpunkt der Gesundheit aus hiegegen

keine Bedenken bestehen.

(4) Wird Wein im Sinne des Abs. 3 zur Verwertung

weggebracht, so ist er dem Verarbeitungsbetrieb

unmittelbar zuzuführen.

III. ABSCHNITT.

Bezeichnungsvorschriften.

§ 13. Allgemeine Bezeichnungsvorschriften.

(1) Wein darf nicht unter einer zur Irreführung

geeigneten Bezeichnung oder Ausstattung (wie

bildliche Darstellung, Flaschenform u. a.) zum

Verkauf bereitgehalten, verkauft oder sonst in

Verkehr gebracht werden.

(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

die Verwendung einer Bezeichnung in

Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift

deutlich lesbar und von entsprechender Größe

sein. Sie ist an einer für den Erwerber auffälligen

Stelle des Gefäßes anzubringen.

(3) Soweit der Gebrauch einer Bezeichnung

unzulässig ist, ist es auch untersagt, die Bezeichnung

a) auf den Gefäßen, der Verpackung oder

Umhüllung, in denen Wein in Verkehr gebracht

wird oder werden soll, anzubringen

oder

b) in Ankündigungen, Mitteilungen, die für

einen größeren Kreis von Personen bestimmt

sind, in Aufschriften, Firmen oder

auf Geschäftspapieren zu verwenden.

(4) Für die Bezeichnung von Wein ist das Ersetzen

des normalen Abganges von Wein

(Schwund) nicht als Verschneiden anzusehen.

§ 14. Örtliche Herkunftsbezeichnungen.

(1) Die örtliche Herkunft bestimmt sich bei

nicht versetztem Wein nach dem Ort, in dem

die Weintraube geerntet wurde.

(2) Bei Dessertwein und aromatisiertem Wein

bestimmt sich die örtliche Herkunft nach dem

Staat, in dem der Wein die entscheidende, das

Wesen dieses Weines gestaltende Bearbeitung erfahren

hat, beim Perl- und Schaumwein nach dem

Staat, in dem der Wein in die für den Verbraucher

bestimmten Flaschen abgefüllt wurde.

(3) Soll bei versetztem Wein die örtliche Herkunft

bezeichnet werden, so darf hiefür ausschließlich

der Name des Staates gemäß Abs. 2

verwendet werden. Bei Schaumwein ist jedoch

auch eine sonstige örtliche Herkunftsbezeichnung

im Sinne dieses Bundesgesetzes zulässig,

wenn sie für den Grundwein zutrifft.

(4) Eine örtliche Herkunftsbezeichnung verliert

nicht allein schon dadurch diese Eigenschaft, daß

sie in unmittelbarer Verbindung mit einem

Phantasienamen oder einer bildlichen Darstellung

gebraucht wird.

(5) Enthält die geschäftliche Benennung eines

Unternehmens (Firma, äußere Bezeichnung des

Standortes des Gewerbes oder der festen Betriebsstätte)

eine geographische Bezeichnung, so

darf diese Benennung im geschäftlichen Verkehr

mit Wein anderer Herkunft nur dann gebraucht

werden, wenn zugleich eine Irreführung über die

Herkunft des Weines ausgeschlossen wird.

(6) Geographische Bezeichnungen dürfen zur

Kennzeichnung der Beschaffenheit oder Eigenart

des Weines, ohne daß sie dessen Herkunft bezeichnen

sollen, nur verwendet werden, wenn sie

allgemein in solcher Bedeutung gebraucht werden.

Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat, wenn begründeterweise angenommen

werden kann, daß eine geographische

Bezeichnung eine solche Bedeutung

erlangt hat, diese Bezeichnung durch Verordnung

festzusetzen.

§ 15. Örtliche Herkunftsbezeichnungen

inländischer Weine.

(1) Zur Kennzeichnung der örtlichen Herkunft

nicht versetzter inländischer Weine dürfen im geschäftlichen

Verkehr nur folgende geographische

Bezeichnungen verwendet werden

a) die Bezeichnung „Österreichischer Wein"

oder eine Bezeichnung, die auf die Herkunft

aus einem bestimmten Bundesland

hinweist,

b) die Namen der Weinbaugebiete,

c) die Namen der Gemeinden und

d) die Namen von Rieden in Verbindung mit

dem Namen der Gemeinde, in der das Ried

liegt.

(2) Ein Weinbaugebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein Gebiet, in dem auf Grund gleicher

geographischer, klimatischer oder sonstiger Erzeugungsverhältnisse

Weine bestimmter Eigenart

und gleichartiger Beschaffenheit erzeugt werden.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat die Weinbaugebiete und ihre Bezeichnungen

durch Verordnung festzusetzen. Ein

Riedname darf als Bezeichnung eines Weinbaugebietes

nicht verwendet werden.

(3) Ein Ried im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch

natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge

der weinbaulichen Nutzung als selbständiger Gebietsteil

darstellt und entweder schon bisher als

Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der

Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung

gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten

läßt.

§ 16. Örtliche Herkunftsbezeichnungen

der inländischen Weine,

Zulässigkeit.

(1) Die Bezeichnungen gemäß § 15 Abs. 1 lit. a

dürfen nur für Wein verwendet werden, wenn

der Anteil des inländischen Weines — bei der

Bezeichnung als Wein eines Bundeslandes der

Anteil des aus dem Bundeslande stammenden

Weines — mindestens zwei Drittel beträgt und

der Wein die Eigenart des betreffenden Weines

nicht verloren hat.

(2) Der Name eines Weinbaugebietes darf nur

für Wein verwendet werden, wenn der Anteil

des Weines aus dem Weinbaugebiet mindestens

zwei Drittel beträgt und der restliche Teil aus

dem Inland stammt.

(3) Der Name einer Gemeinde darf in Verbindung

mit den Worten „original" oder „echt"

nur für Wein aus Trauben verwendet werden,

die ausschließlich im Gemeindebereich gewonnen

wurden oder aber in Weingärten angrenzender

Gemeinden, sofern die Weingärten von einem

Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet

werden und das Lesegut zur Verarbeitung

dorthin gebracht wurde.

(4) Wird der Name einer Gemeinde, der nicht

Name eines Weinbaugebietes ist, ohne Verbindung

mit den Worten „original" oder „echt"

verwendet, so muß der Wein ausschließlich aus

dem Weinbaugebiet, in dem die Gemeinde liegt,

stammen und die Eigenart der Weine aus der

betreffenden Gemeinde aufweisen.

(5) Der Name eines Riedes darf nur für Wein

aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich

in dem Ried gewonnen wurden.

§ 17. Örtliche Herkunftsbezeichnungen

ausländischer Weine.

(1) Ein Verschnitt inländischen Weines mit ausländischem

Wein darf mit einer örtlichen Herkunftsbezeichnung

des Auslandes nur dann bezeichnet

werden, wenn der Anteil an Wein der

betreffenden Herkunft mindestens zwei Drittel

beträgt und die Art bestimmt.

(2) Ein Verschnitt von Weinen, die aus verschiedenen

ausländischen Staaten stammen, darf

nach einer örtlichen Herkunftsbezeichnung des

Auslandes allein nur dann benannt werden, wenn

der Anteil an Wein der betreffenden örtlichen

Herkunft mindestens zwei Drittel der Gesamtmenge

beträgt und die Art bestimmt.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über

Herkunftsbezeichnungen von Wein bleiben unberührt.

§ 18. Weine mit Zucker-, Traubendicksaft-

oder ähnlichem Zusatz.

(1) Wein, der aufgebessert oder dem sonst

Traubendicksaft zugesetzt worden ist, darf nicht

unter einer Bezeichnung in Verkehr gebracht

werden, die geeignet ist, den Anschein zu erwecken,

daß dies nicht geschehen ist, wie „rein",

„natur", „naturbelassen" oder sonstige Wortverbindungen

von „rein" oder „natur".

(2) Wer Wein an einen Wiederverkäufer oder

jemanden, der Wein weiterverarbeitet, abgibt,

hat vor Übergabe des Weines auf Verlangen des

Abnehmers mitzuteilen, ob der Wein aufgebessert

wurde.

§ 19. Nach besonderer Leseart gewonnene

Weine.

(1) Bezeichnungen, die auf besondere Sorgfalt

bei der Gewinnung und Verarbeitung der Weintrauben

hinweisen, wie „Spätlese", „Auslese",

„Ausbruchwein", dürfen nur für Weine verwendet

werden, die

a) nicht versetzte Weine sind,

b) aus Weintrauben hergestellt wurden, die

in der in der Bezeichnung angedeuteten

Weise gewonnen und verarbeitet wurden,

c) keinerlei Zucker- oder Traubendicksaftzusatz

erhalten haben und

d) die Eigenart solcher Weine aufweisen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf die Art und Weise der Lese und

Verarbeitung der Weintrauben die Bezeichnungen

und die näheren Voraussetzungen zur

Führung dieser Bezeichnungen festzulegen.

(3) Wer Wein der im Abs. 1 bezeichneten Art

zu gewinnen beabsichtigt, hat spätestens vor Beginn

der Hauptlese diese Absicht, nach Abschluß

der Lese die Menge des geernteten Lesegutes der

genannten Art der Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen. Diese hat die Anzeige an den Bundeskellereiinspektor

weiterzuleiten.

§ 20. Versetzte Weine.

(1) Versetzte Weine dürfen nur zum Verkauf

bereitgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr

gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der

Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 bezeichnet sind.

(2) Dessertwein (Süßwein) muß als „Dessertwein"

oder „Süßwein" bezeichnet werden.

(3) Aromatisierter Wein muß mit einer Bezeichnung

versehen sein, die seine Beschaffenheit

als aromatisierter Wein sofort erkennen läßt.

(4) Perlwein muß als „Perlwein" bezeichnet

werden. Diese Bezeichnung ist am Flaschenschild

anzubringen. Jede Form oder Ausstattung der

Flasche einschließlich ihres Verschlusses, die geeignet

ist, den Eindruck zu erwecken, daß es

sich um Schaumwein handle, ist unzulässig.

(5) Schaumwein ist als „Schaumwein" zu bezeichnen.

Das Wort „Schaumwein" kann durch

das Wort „Sekt" ersetzt werden. Die Bezeichnung

ist an der Flasche anzubringen.

(6) Beruht der Gehalt an Kohlensäure bei

Schaumwein ganz oder zum Teil auf künstlichem

Zusatz, so sind der Bezeichnung die Worte „mit

Kohlensäure versetzt" anzufügen. Diese Worte

sind auf der Flasche im mittleren Teil des

Flaschenschildes anzubringen.

(7) Bei Schaumwein ist auf der Flasche am

oberen Rand des Flaschenschildes der Staat

gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau die näheren Vorschriften

über die Bezeichnung durch Verordnung

zu erlassen.

§ 21. Sonstige Bezeichnungsvorschriften.

(1) Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht

eine besonders stärkende Wirkung, die seinem

Charakter nicht entspricht, beilegen, wie „Gesundheitswein",

„Stärkungswein", „Blutwein",

dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet

werden.

(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig

sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr

mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine

Verwechslung mit Wein oder Obstwein ausschließt

und den Grundstoff erkennen läßt, der

zur Herstellung verwendet worden ist.

(3) Ein Verschnitt verschiedener Jahrgänge

oder Sorten darf nur dann nach einem Anteil

allein benannt werden, wenn dieser mindestens

zwei Drittel der Gesamtmenge beträgt und die

Art bestimmt.

(4) Wer in Flaschen abgefüllten versetzten

Wein in Verkehr bringt, darf ihn nur abgeben,

wenn die Flasche mit einem Flaschenschild oder

einer Flaschenschleife versehen ist. Für nicht versetzte

Weine gilt dies nur dann, wenn der Wein

in der Flasche unmittelbar an den Letztverbraucher

abgegeben wird. Auf dem Flaschenschild

oder der Flaschenschleife ist der Abgeber,

der Abfüller oder mit seiner Zustimmung der

Erzeuger oder wer sonst den Wein in Verkehr

gebracht hat, namentlich anzuführen.

(5) Bei Abgabe von in Flaschen abgefülltem

Wein durch den Erzeuger in seinem Erzeugungsort

unmittelbar an den Letztverbraucher kann

eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 entfallen.

IV. ABSCHNITT.

Obstwein.

§ 22. Obstwein.

(1) Obstwein im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das durch begonnene oder vollendete alkoholische

Gärung des Saftes oder der Maische von

frischem Kern-, Stein- oder Beerenobst hergestellte

Getränk sowie Obstwein der in den Abs. 3

bis 6 aufgezählten Art.

(2) Weintrauben gehören nicht zum Beerenobst

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Obstdessertwein (Obstsüßwein) ist Obstwein,

dessen Alkohol- und Zuckergehalt den Bestimmungen

des § 1 Abs. 2 lit. a entspricht.

(4) Aromatisierter Obstwein ist Obstwein, der

die im § 1 Abs. 2 lit. b umschriebenen Eigenschaften

aufweist.

(5) Zider ist Obstwein aus einem Gemenge von

naturreinem Obstsaft mit Obstwein derselben

Obstgattung, der bis zu drei Raumhundertteile

Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von

höchstens 2 at bei 15° C aufweist. Sein Alkoholgehalt

einschließlich des auf Alkohol umgerechneten

noch vorhandenen Zuckers darf 8 Raumhundertteile

nicht überschreiten.

(6) Obstschaumwein ist sonstiger Obstwein,

der die im § 1 Abs. 2 lit. d umschriebenen Eigenschaften

aufweist.

(7) Auf Fruchtsäfte der im Abs. 1 genannten

Obstgattungen und auf die zur Herstellung dieser

Fruchtsäfte bestimmten Vorerzeugnisse (wie

Rohsäfte, Muttersäfte) oder auf ihre Weiterverarbeitungen

mit Zucker (Fruchtsirupe, Geliersäfte)

sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht anzuwenden.

§ 23. Behandlung von Obstwein.

(1) Die für Wein zulässigen Behandlungsweisen

sind auch für Obstwein, die für versetzte Weine

zulässigen je nach der entsprechenden Weinart

auch für Obstsüßwein, aromatisierten Obstwein,

Zider sowie Obstschaumwein zulässig, soweit

nicht im Nachfolgenden anderes bestimmt wird.

(2) Gestattet ist

A. bei Obstweinen aller Art

a) das Zusetzen von Zitronensäure, Chlorammonium

und phosphorsaurem Ammonium;

b) das Strecken der Maische und das Strecken

des Saftes durch einen Wasserzusatz in dem

Maße, daß der gesamte zuckerfreie Extrakt

des fertigen Getränkes mindestens 16 g in

1 Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich

des auf Alkohol umgerechneten, etwa

noch vorhandenen Zuckers mindestens

4 Raumhundertteile beträgt;

c) das Auffärben mit Zuckercouleur;

B. bei Kernobstwein, aus Äpfeln und

Birnen oder einem Gemenge dieser beiden

Obstarten erzeugt

d) das Zuckern, das Zusetzen von Dicksaft

oder von Zucker und Dicksaft der gleichen

Obstgattung in dem Ausmaß, daß das fertige

Getränk einschließlich des auf Alkohol

umgerechneten etwa vorhandenen Zuckers

nicht mehr als 8 Raumhundertteile Alkohol

enthält;

e) das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein;

C. bei Beeren- und Steinobstwein

f) das Zuckern und das Zusetzen von Dicksaft

oder Zucker und Dicksaft der gleichen Obstgattung

in dem Maße, daß das fertige Getränk

nicht mehr als 12 Raumhundertteile

Alkohol enthält. Ein allfälliger

Zuckerrest wird hiebei nicht berücksichtigt;

g) das Auffärben des von Natur aus roten

Beeren- und Steinobstweines mit frischen

Trestern oder dem Saft der gleichen Obstgattung.

(3) Untersagt ist bei allen Arten von Obstweinen

a) das Entsäuern mit kohlensaurem Calcium;

b) das Zusetzen von Weinsäure;

c) das Vermischen von Wein mit Obstwein,

von Kernobstwein mit Beerenwein oder

Steinobstwein, von Beerenwein mit Steinobstwein;

d) das Vermischen von Obstwein mit Obstdessertwein,

es sei denn, daß das fertige Getränk

wieder den für die Obstdessertweine

geltenden Vorschriften entspricht;

e) die Verwendung von Obsttrester- oder

-gelägerwein (sogenannte Obstverlängerer).

(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem

Obstwein und Zider dürfen Obstweine

mit Zucker in höherem als in dem im

Abs. 2 lit. b verzeichneten Ausmaße und mit

Alkohol versetzt werden.

(5) Den Obstbautreibenden ist im Rahmen

der Bestimmungen des § 41 auch die Erzeugung

von Haustrunk gestattet. Hiebei finden die Bestimmungen

des § 41 sinngemäße Anwendung.

§ 24. Bezeichnung von Obstwein.

(1) Im geschäftlichen Verkehr muß Kernobstwein

als „Obstwein" oder — dort wo

üblich — wahlweise als „Obstmost", Steinobstwein

als „Steinobstwein" und Beerenwein

als „Beerenwein" bezeichnet werden. An

Stelle dieser Bezeichnung kann eine Zusammensetzung

der Worte „Wein" oder „Most" mit der

Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten

Obstart treten.

(2) Obstdessertwein {Obstsüßwein) oder aromatisierter

Obstwein muß im geschäftlichen Verkehr

mit einer Bezeichnung versehen werden, die seine

Beschaffenheit als solchen Wein sofort erkennen

läßt. Zider muß als „Zider" bezeichnet werden.

Den Bezeichnungen kann die Angabe über die

die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt

werden. Obstdessertwein (Obstsüßwein)

darf auch als Fruchtdessertwein (Fruchtsüßwein)

bezeichnet werden.

(3) Im geschäftlichen Verkehr muß Kernobstschaumwein

als „Obst-Schaumwein", Steinobstschaumwein

als „Steinobst-Schaumwein" und

Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein" oder

nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in

Verbindung mit dem Wort „Schaumwein" bezeichnet

werden. Für alle Arten der Obstschaumweine

ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein"

zulässig.

(4) Bei Obstwein darf ein auf die Reinheit hinweisender

Zusatz, wie „rein", „natur", sowie

Wortverbindungen von „rein" und „natur" in

die Bezeichnung nur aufgenommen werden, wenn

er aus ungestreckter Maische oder ungestrecktem

Saft erzeugt ist und keinen Zuckerzusatz erhalten

hat.

V. ABSCHNITT.

Weinaufsicht.

§ 25. Bundeskellereiinspektoren.

(1) Zur Überwachung des Verkehrs mit Wein,

Obstwein sowie für die Dauer ihrer kellereimäßigen

Bearbeitung auch aller sonstigen aus dem

Saft frischer Weintrauben gewonnenen Produkte

(kurz Getränke genannt) sind vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft Bundeskellereiinspektoren

zu bestellen.

(2) Diese unterstehen dem Landeshauptmann

und dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft. Sie genießen in Ausübung ihres

Dienstes den Schutz des § 68 des Strafgesetzes.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat das Bundesgebiet in Weinaufsichtsgebiete

unterzuteilen. Bei der Unterteilung

in Weinaufsichtsgebiete ist auf die zweckmäßigste

Überwachungsmöglichkeit sowie auf die politischen

Grenzen Bedacht zu nehmen. Ein Bundeskellereiinspektor

kann auch für mehrere Weinaufsichtsgebiete

und für ein Weinaufsichtsgebiet

können auch mehrere Bundeskellereiinspektoren

bestellt werden. Die Weinaufsichtsgebiete und

alle Änderungen in diesen sind im amtlichen Teil

der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Vor Festlegung

der Weinaufsichtsgebiete oder vor Änderungen

in der Einteilung ist der örtlich zuständige

Landeshauptmann zu hören.

(4) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen,

die Wein oder Obstwein in Verkehr

setzen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen

beteiligen oder im Dienste oder

Auftrage solcher Unternehmungen tätig sein.

(5) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen

des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, bestellten

Aufsichtsorgane, die ihnen nach diesen

Bestimmungen zustehen, bleiben unberührt.

§ 26. Nachschau.

(1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt,

in Ausübung ihres Dienstes in den im

Abs. 2 angeführten Räumlichkeiten Nachschau

zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

notwendig ist.

(2) Eine Nachschau darf durchgeführt werden

in Preßhäusern, Kellern oder wo sonst Getränke

zum Verkauf bereitgehalten oder in Verkehr gebracht

oder wo sie, um sie in Verkehr zu bringen,

erzeugt oder gelagert werden.

(3) Die Nachschau ist während der üblichen Geschäfts-

oder Betriebsstunden oder während die

Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, wenn

jedoch begründeterweise anzunehmen ist, daß

auch zu anderer Zeit in den Räumlichkeiten gearbeitet

wird, auch zu dieser Zeit, zulässig.

(4) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter

oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, auf Be-

fragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und

-stätten, auch solche, die einen anderen Standort

haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor

den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten

zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten

oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen

vertraut sind, begleiten zu lassen

und die geforderten Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen

Getränke, die in Verkehr gebracht werden sollen,

befördert werden, oder die für deren Beförderung

bestimmt sind.

(6) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten)

sind auch verpflichtet, dem Bundeskellereiinspektor

auf Verlangen alle Urkunden,

die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den

Wirkungsbereich der Bundeskellereiinspektoren

fallen, wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine,

Fracht- und Zollurkunden und Bücher, vorzulegen.

Auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren

sind notwendigenfalls die für die Durchführung

der Kontrolle erforderlichen schriftlichen

Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen

selbst zur Verfügung zu stellen.

§ 27. Probeentnahme.

(1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte)

sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors

anläßlich der Nachschau

Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen.

(2) Die Probe zur Untersuchung hat höchstens

3 Liter zu umfassen und ist in drei Teile zu

teilen und in Flaschen abzufüllen. Diese sind so

zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung

des Verschlusses ohne Verletzung des

Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Auf

Verlangen der Partei ist auch deren Siegel an den

Flaschen in entsprechender Weise anzubringen.

Der eine Teil dient als Material für die technische

Untersuchung, der zweite Teil ist in amtliche Verwahrung

zu nehmen, um notwendigenfalls zur

Identifizierung der Probe oder zu einer zweiten

Untersuchung verwendet werden zu können.

(3) Der dritte Teil der Probe ist der Partei

zurückzulassen. Die Partei kann hierauf verzichten.

Auf ihr Verlangen sind allenfalls noch

weitere zwei Probemengen in der genannten Art

zu versiegeln und der Partei zu übergeben. Von

der Bereitstellung der für die Partei bestimmten

Probemengen kann abgesehen werden, wenn die

Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter

zur Verfügung stellt. Über diese Probemengen

kann die Partei zum Zwecke der Beweisführung

verfügen.

(4) Der Bundeskellereiinspektor hat über jede

entnommene Probe der Partei eine Empfangsbestätigung

auszufolgen.

§ 28. Beschlagnhame.

(1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Getränk

— erforderlichenfalls einschließlich der Behälter

— zu beschlagnahmen, wenn

a) der Verdacht vorliegt, daß das Getränk

entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

hergestellt, behandelt, gelagert oder

in Verkehr gebracht oder eine Übertretung

gegen die Bezeichnungsvorschriften dieses

Bundesgesetzes, die von Amts wegen zu

verfolgen ist, begangen worden ist und

b) anzunehmen ist, daß das Getränk ohne Beschlagnahme

einer allfälligen Verfallserklärung

entzogen oder in seiner Beschaffenheit

so verändert wird, daß es in seiner Eigenschaft

als Beweismittel beeinträchtigt wird.

(2) Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter,

wenn die technische Möglichkeit hiefür gegeben

ist, so zu versiegeln, daß eine Änderung

im Inhalte ohne Verletzung des Siegels nicht

möglich ist.

(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich

ist, oder bei Getränken in Flaschen, ist die

Beschlagnahme durch Beschreibung im Beschlagnahmeprotokoll

vorzunehmen.

(4) Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift

aufzunehmen, in der die beschlagnahmten

Getränke und Behälter zu beschreiben sind. Über

das beschlagnahmte Getränk und die beschlagnahmten

Behälter ist der Partei eine Beschlagnahmebescheinigung

auszufolgen. Die Partei ist

ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung

des beschlagnahmten Getränkes oder

einer Entfernung oder Verletzung des Siegels

aufmerksam zu machen.

§ 29. Verfügungsrecht über die

beschlagnahmten Getränke und

Behälter.

(1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten

Getränke und Behälter steht bis zum

Einlangen der Anzeige bei dem für die Durchführung

des Strafverfahrens zuständigen Gerichte

oder der hiefür zuständigen Staatsanwaltschaft

oder Verwaltungsbehörde (Strafbehörde)

dem Bundeskellereiinspektor, nach diesem Zeitpunkte

der zuständigen Strafbehörde zu. Ist auf

Grund des Gutachtens der Untersuchungsanstalt

keine Anzeige zu erstatten, so ist hievon der Bundeskellereiinspektor

raschest zu verständigen, der

die Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben hat.

(2) Wurde das Getränk wegen Verdachtes einer

Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften

beschlagnahmt, so ist die Beschlagnahme aufzuheben,

wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung

beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige

Bezeichnung anbringt. Hat die Auf-

hebung nach den Bestimmungen des Abs. 1 der

Bundeskellereiinspektor verfügt, so hat er hievon

die Strafbehörde unverzüglich zu verständigen.

(3) Wird von einer Behörde oder einem Aufsichtsorgan

nach dem Lebensmittelgesetz 1951

ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors

ein Getränk beschlagnahmt, so ist hievon der

zuständige Bundeskellereiinspektor unverzüglich

zu benachrichtigen.

(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege des beschlagnahmten

Getränkes obliegt der Partei. Sind

Pflegemaßnahmen bei versiegeltem Wein erforderlich,

so ist der Bundeskellereiinspektor hievon

rechtzeitig zu verständigen. Die Pflegemaßnahmen

sind in Anwesenheit des Bundeskellereiinspektors

durchzuführen; dieser hat zu diesem

Zwecke das Amtssiegel zu beseitigen und nach

Durchführung der Pflegemaßnahmen wieder anzubringen.

(5) Nach Erstattung der Anzeige darf der

Bundeskellereiinspektor nur im Auftrag der zuständigen

Strafbehörde Proben (§ 27) entnehmen.

(6) Liegt der Verdacht vor, daß ein Getränk

geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu schädigen,

so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen

Vorschriften zuständige Behörde

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 30. Untersuchung der Proben,

Gutachten.

(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die entnommenen

Proben zur Untersuchung an die

nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes

1951 zur Untersuchung von Wein zuständige

Untersuchungsanstalt einzusenden.

(2) Die Untersuchungsanstalt hat die von den

Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben

zu untersuchen und mit größter Beschleunigung

einen Befund und ein Gutachten abzugeben.

(3) Dem Gutachten über Wein sind die Ergebnisse

der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen

Untersuchung und einer kommissioneil

vorgenommenen Sinnenprobe zugrunde

zu legen (Vollgutachten). Die eine oder andere

Untersuchungsart darf entfallen, wenn ihre

Durchführung nach der Natur der Probe zur

Klärung des Falles nichts beizutragen vermag.

(4) Zur Durchführung der kommissioneil vorzunehmenden

Sinnenprobe von Wein sind nach

Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

Solche Kommissionen können nur am

Sitz einer zur Untersuchung von Lebensmitteln

berechtigten Untersuchungsanstalt des Bundes errichtet

werden.

(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem

Leiter der Untersuchungsanstalt als Vorsitzenden,

dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter

und aus der entsprechenden

Anzahl von auf dem Gebiet der Weinkost

erfahrenen sachverständigen Mitgliedern zu bestehen.

Die Mitglieder sind vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und Handel und Wiederaufbau zu bestellen.

((i) Die Untersuchungsanstalt hat, wenn nach

dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht

einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist,

die Anzeige unter Anschluß des Gutachtens beim

zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht

einer sonstigen strafbaren Handlung bei

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu

erstatten. Von der Anzeige ist der Bundeskellereiinspektor,

der die Probe eingesendet hat,

und die Partei in Kenntnis zu setzen.

(7) Im Fache der Untersuchungsanstalten sollen

im gerichtlichen Verfahren vor allem diese Anstalten

zu Sachverständigen bestellt werden,

andere Sachverständige nur dann, wenn Gefahr

im Verzug ist oder die Angehörigen der Untersuchungsanstalten

im Einzelfall als Sachverständige

nicht in Betracht kommen. Die Bundeskellereiinspektoren

und Personen, die mit der

Untersuchung des beanstandeten Weines befaßt

waren, können nur als Zeugen, nicht aber als

Sachverständige herangezogen werden.

§ 31. Entschädigung für entnommene

Proben.

(1) Für die in amtliche Verwahrung genommenen

zwei Drittel der entnommenen Probe hat

der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren

Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt

wird. Sie ist in der Höhe des Gestehungspreises,

höchstens jedoch des Verkaufspreises am

Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzusetzen.

Die Entschädigung entfällt, wenn auf

Grund der Probe vom Gericht entweder eine

bestimmte Person verurteilt oder auf den Verfall

des betreffenden Getränkes erkannt worden

ist. Sie entfällt ferner, wenn auf Grund der

Probe eine Person von der Verwaltungsbehörde

rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem

Verlust des Anspruches binnen vier

Wochen nach der Fälligkeit der Entschädigung

bei der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Vorlage

der Empfangsbestätigung des Bundeskellereiinspektors

einzubringen. Die Entschädigung ist

fällig,

a) sobald nach dem Gutachten der Untersuchungsanstalt

feststeht, daß das Getränk

nicht zu beanstanden ist und die Partei

hievon verständigt wurde,

b) im Falle einer Anzeige bei Gericht, sobald

das gerichtliche Verfahren auf eine andere

Weise als durch ein verurteilendes oder

selbständig auf Verfall lautendes Erkennt-

nis beendet wurde und die diesbezügliche

Entscheidung der Partei zugestellt wurde,

c) im Falle einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde,

wenn das Verfahren eingestellt

und hievon die Partei verständigt

wurde.

§ 32. Herstellung besonderer Getränke.

(1) Wer versetzte Weine, Obstdessertweine,

aromatisierte Obstweine, Zider, Obstschaumweine

oder Traubendicksaft herstellen will, um

sie in Verkehr zu bringen, hat hievon der

Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten

und ihr zugleich die für die Herstellung,

Aufbewahrung und Feilhaltung solcher Erzeugnisse

bestimmten Räume bekanntzugeben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den

Bundeskellereiinspektor hievon in Kenntnis zu

setzen.

§ 33. Traubendicksaft, Buch-führungspflicht.

(1) Wer Traubendicksaft erzeugt, hat Bücher

zu führen, denen entnommen werden kann

a) hinsichtlich des Traubenmostes, der zu

Traubendicksaft verarbeitet wurde

die Menge, der Betrieb, von dem der

Most bezogen wurde, der Zeitpunkt des

Ankaufes, die Herkunft, die Sorte, der

Zucker- und Säuregehalt;

b) hinsichtlich des erzeugten Traubendicksaftes

die Menge, die erzeugt, im eigenen Betrieb

verwendet oder an andere Betriebe

abgegeben wurde, der Name dieser Bezieher

und ihre Anschrift, der Zeitpunkt der

Verwendung oder Abgabe.

(2) Die Bücher sind samt allen Urkunden, wie

Geschäftspapiere, Frachturkunden, Lieferscheine,

die die einzutragenden Geschäfte betreffen, fünf

Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet,

aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die

für die Aufbewahrung von Urkunden eine längere

Frist vorsehen, bleiben unberührt.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat die näheren Bestimmungen

über die Einrichtung und Führung der Bücher

durch Verordnung zu erlassen.

§ 34. Versuche in Betriebsräumen.

In Räumen, die der Nachschau unterliegen, ist

die Durchführung von Versuchen, die der Erprobung

neuer Behandlungsweisen im Sinne des

§ 6 dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

zulässig. Die Bewilligung ist

zu erteilen, wenn der Betrieb über fachlich hinreichend

vorgebildetes Personal und zur Durchführung

der beabsichtigten Versuche erforderliche

Einrichtungen, nicht aber über hiezu notwendige

besondere Räumlichkeiten (Laboratorien

und ähnliches) verfügt und Mißbrauch nicht zu erwarten

ist. Vor Erteilung der Bewilligung ist der

Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Versuchsmaterialien

und der Versuchswein sind als solche

zu kennzeichnen.

§ 35. Lagerung von Wein und sonstigen

Getränken in denselben

Räumlichkeiten.

(1) Werden in Räumlichkeiten, die der Nachschau

unterliegen, Obstwein, Haustrunk oder

überhaupt weinähnliche Getränke, Traubensaft,

Traubendicksaft, gebrannte geistige Flüssigkeiten,

versetzte Weine oder Direktträgerweine

zugleich mit sonstigem Wein hergestellt, abgefüllt

oder sonst aufbewahrt, so müssen alle

Fässer und sonstigen Aufbewahrungsgefäße mit

solchen Getränken an einer in die Augen fallenden

Stelle mit einer deutlichen, nicht leicht verwischbaren

Inschrift versehen werden, die den Inhalt

unzweifelhaft erkennen läßt. Bei Haustrunk genügt

ein Kennzeichen, dessen Form durch Verordnung

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft bestimmt wird.

(2) Bei Flaschenlagerung genügt die Bezeichnung

der Stapel.

§ 36. Aufbewahrung bestimmter

Stoffe in Kellern.

Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen

Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu

geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von

nachgemachtem Wein zu dienen, wie zum Beispiel

Mostersatzstoffe, dürfen in Räumen, die

der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt

oder gelagert werden.

VI. ABSCHNITT.

Ein- und Ausfuhr von Wein.

§ 37. Einfuhr von Wein.

(1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen

allenfalls notwendigen Bewilligung darf Wein

über die Grenze des österreichischen Zollgebietes

zum freien Verkehr nur eingeführt werden,

wenn

a) seine Einfuhrfähigkeit durch ein Zeugnis

einer staatlichen Weinuntersuchungsanstalt

des Ursprungsstaates (Abs. 3) nachgewiesen

wird (Einfuhrzeugnis) oder

b) mangels eines solchen Zeugnisses die Einfuhr

vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft bewilligt worden ist.

(2) Der Wein ist einfuhrfähig, wenn er

a) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entspricht,

b) kein Direktträgerwein,

c) nicht verdorben und

d) nicht nach einer physikalischen Behandlungsweise

hergestellt ist, die zwar nach

den Vorschriften des Auslandes, nicht aber

nach jenen dieses Bundesgesetzes zulässig

ist. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat diese Behandlungsweisen

durch Verordnung festzustellen.

(3) Das Einfuhrzeugnis muß von einer Anstalt

ausgestellt sein, deren Berechtigung zur Ausstellung

solcher Zeugnisse . auf Grund einer

zwischenstaatlichen Vereinbarung oder, soweit

eine solche nicht besteht, nach Maßgabe einer im

Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft anerkannt worden ist. Das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

kann Anstalten des Auslandes anerkennen,

die nach den innerstaatlichen Vorschriften des

betreffenden Staates befugt sind, Zeugnisse über

Weinuntersuchungen mit amtlichem Charakter

auszustellen.

(4) Das Einfuhrzeugnis hat die Angaben über

die Herkunft und die analytische Zusammensetzung

des Weines zu enthalten und muß erkennen

lassen, daß nach dem Ergebnis des

Untersuchungsbefundes der Wein einfuhrfähig ist.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. b ist zu

erteilen, wenn auf Grund des Gutachtens einer

Untersuchungsanstalt des Bundes oder der

Bundesländer hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit

keine Bedenken bestehen. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung die Untersuchungsanstalten,

die zur Abgabe der Gutachten berechtigt sind.

(6) Das Einfuhrzeugnis oder die Bewilligung

ist dem Zollamt bei der Abfertigung von Wein

zum freien Verkehr oder bei der Zollabrechnung

vorzulegen. Im Falle der Einfuhr auf Grund

einer Bewilligung hat das Zollamt die eingeführte

Menge auf der Bewilligung zu vermerken;

wenn die gesamte Menge eingeführt

oder die Geltungsdauer der Bewilligung abgelaufen

ist, hat das Zollamt die Bewilligung an

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

einzusenden. Einfuhrzeugnisse sind

dem zollamtlichen Abfertigungsbefund anzuschließen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten

nicht für Wein,. der im kleinen Grenzverkehr

oder im Reiseverkehr zum Verbrauch während

der Reise oder im eigenen Haushalt eingeführt

wird oder dessen Rohgewicht nicht mehr als

10 kg beträgt.

§ 38. Ausfuhr von Wein.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat durch Verordnung die

Untersuchungsanstalten des Bundes oder der

Länder zu bestimmen, die ermächtigt sind, amtliche

Zeugnisse für Weine, die ausgeführt werden

sollen, auszustellen (Ausfuhrzeugnis).

(2) Ein Ausfuhrzeugnis darf nur ausgestellt

werden, wenn der Wein den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entspricht. Das Zeugnis

hat — soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen

nichts anderes bestimmen — Angaben über die

Herkunft, die analytische Zusammensetzung des

Weines und auf Antrag der Partei die Bestätigung

zu enthalten, daß der Wein den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entspricht, allenfalls

das Vorhandensein oder Fehlen weiterer

Eigenschaften zu bestätigen, soweit deren Nachweis

für die Einfuhr in das betreffende Land erforderlich

ist und die Untersuchungen die Richtigkeit

dieser Umstände ergeben haben.

(3) Soll im Ausfuhrzeugnis auch die inländische

Herkunft des Weines bestätigt werden, so hat

der Antragsteller diese durch Vorlage einer diesbezüglichen

Bescheinigung der zuständigen Interessenvertretung

(Handelskammer, Landwirtschaftskammer)

nachzuweisen.

VII. ABSCHNITT

Verkehrsfähigkeit von Wein und Obstwein.

§ 39. Versuchswein.

(1) Wein, dem im Zuge von Großversuchen

zur Erprobung neuer Behandlungsweisen im

Sinne des § 6 ein bisher noch nicht zulässiger

Stoff zugeführt worden ist (Versuchswein), darf

nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht

werden.

(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt

vor, wenn

a) die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen

Versuchen bereits erprobt wurde,

b) die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche

die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise

vom Standpunkte der menschlichen Gesundheit

aus ergeben haben und

c) zur Durchführung der Versuche Wein in

solchen Mengen erforderlich ist, daß die

Vermögenseinbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit

des Versuchsweines

dem über diesen Verfügungsberechtigten

nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu

erteilen, wenn

a) zur Durchführung des Großversuches das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

die Vorbewilligung erteilt hat,

b) die Versuche unter der Aufsicht einer vom

Bundesministerium für Land- und Forst-

wirtschaft bestimmten Untersuchungs-

oder Versuchsanstalt des Bundes und des

zuständigen Bundeskellereiinspektors

durchgeführt worden sind,

c) das abschließende Gutachten der Versuchsanstalt

über die Behandlungsweise positiv

ist oder zumindest dahingehend lautet,

daß der Genuß des Versuchsweines vom

Standpunkt der menschlichen Gesundheit

aus unbedenklich ist.

(4) Die Bewilligung kann von Auflagen über

die Art und Weise der Verwendung des Versuchsweines

oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde

Änderung am Versuchswein eingetreten

ist, von einer entsprechenden Kennzeichnung

abhängig gemacht werden.

(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne

des Abs. 3 lit. a ist beim Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Im

Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise,

Dauer, Ort und Art der Versuche und die

voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine

anzugeben.

(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn

zumindest glaubhaft gemacht wird, daß die neue

Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen

Kellerwirtschaft erwarten läßt. Vor der

Entscheidung hat das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten einer

Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten

hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund

des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise

in gesundheitlicher Hinsicht zu

Bedenken Anlaß gibt. Es sind ferner die Bestimmungen

und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung

sicherzustellen vermag, daß der Großversuch

im Sinne des Abs. 3 lit. b überwacht werden

kann und die Ergebnisse des Großversuches

eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre

Zulässigkeit ermöglichen.

(7) Auf Großversuche von Untersuchungs- oder

Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten

des Bundes finden die Bestimmungen der

Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung,

daß an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens

die Anzeige des Beginnes des Großversuches

tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie

die Bestimmung des Abs. 3 lit. b zu entfallen hat.

Untersteht die Anstalt oder das Institut einem

anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, so ist vor

Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit

diesem herzustellen.

§ 40. Direktträgerwein.

(1) Wein, der von Trauben amerikanischer

Ertragskreuzungen gewonnen wurde (Direktträgerwein),

oder Verschnitte solchen Weines mit

anderem Wein dürfen als Getränk nicht in Verkehr

gebracht werden.

(2) Die Verarbeitung zu Essig, Destillat oder

zu technischen Zwecken ist zulässig.

§ 41. Haustrunk.

(1) Haustrunk im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind folgende vom Weinbautreibenden in seinem

Betriebe hergestellten Getränke

a) der aus Abfällen des Lesegutes eigener

Fechsung hergestellte weinähnliche Trester-

oder Gelägerwein,

b) der aus Lesegut eigener Fechsung gewonnene

Direktträgerwein und

c) Mischungen von Trester- oder Gelägerwein

mit Direktträgerwein oder solcher

Weine mit sonstigem Wein oder mit Obstwein.

(2) Haustrunk im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist auch der von Winzergenossenschaften aus

Weintrestern ihrer Mitglieder hergestellte und

zum Gebrauch in deren Betrieben bestimmte

Tresterwein.

(3) Der Weinbautreibende darf Haustrunk nur

an die in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen

abgeben, ferner an Arbeitnehmer

seines landwirtschaftlichen Betriebes oder deren

Angehörige dann, wenn der Haustrunk unentgeltlich

oder als Naturallohn zu deren Verbrauch

abgegeben wird.

(4) Der Weinbautreibende hat die aus Weintrestern

hergestellte Menge an Haustrunk spätestens

bis 30. November des Erntejahres der

Trester, die Menge des sonst hergestellten Haustrunkes

binnen einer Woche nach der Herstellung

bei der Gemeinde anzumelden. Diese hat die

Anmeldung in ein Verzeichnis einzutragen, in

das dem Bundeskellereiinspektor auf Verlangen

Einsicht zu gewähren ist.

(5) Bei der Herstellung und weiteren Behandlung

des Haustrunkes ist außer den nach den Bestimmungen

der §§ 3 bis 9 zulässigen Behandlungsweisen

auch das Zusetzen von Zucker über die

Beschränkungen des § 6 hinaus, von Wasser und

von Wein- und Zitronensäure zulässig. Der Alkoholgehalt

darf 8 Raumhundertteile nicht überschreiten.

(6) Bei Auflassen oder bei Übergabe des landwirtschaftlichen

Betriebes kann die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag des Verfügungsberechtigten

zur Vermeidung wirtschaftlicher

Härten die Veräußerung des etwa vorhandenen

Vorrates an Haustrunk zur Essigerzeugung oder

zu einer anderen technischen Verwertung bewilligen.

§ 42. Verfälschter Wein und Obstwein.

(1) Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen

der §§ 2 bis 7, 8 Abs. 4, 10, 11. Abs. 2, 12

Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 zuwidergehandelt

wurde, ist verfälschter Wein.

(2) Obstwein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen

des § 23 zuwidergehandelt wurde,

ist verfälschter Obstwein.

(3) Wein, bei dessen Herstellung die Vorschriften

des § 6 Abs. 2, soweit es sich um den Zusatz

von Zucker handelt, des § 8 Abs. 2 und des § 9

nicht beachtet wurden, ist deshalb allein nicht

als verfälscht anzusehen.

§ 43. Weinähnliches Getränk, nachgemachter

Wein.

(1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist ein alkoholhältiges Getränk,

das, ohne Wein oder Obstwein zu sein, wie Wein

genossen werden kann und ihm den sinnfälligen

Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack

oder Geruch) ähnlich ist.

(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein weinähnliches Getränk, das

geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit

Wein verwechselt zu werden.

(3) Ein weinähnliches Getränk ist ohne Rücksicht

auf die Verwechslungsfähigkeit nachgemachter

Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

es aus einem oder mehreren der nachfolgenden

Stoffe hergestellt wurde: aus

a) künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne

Gärung (Kunstweine),

b) Kunstwein vermengt mit Wein oder Obstwein,

c) Malzauszügen (Malzweine, Maltonweine),

d) den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung

(wie Trester, Geläger oder

Schlempe), soweit es sich nicht um die Erzeugung

von Haustrunk im Sinne des § 41

handelt,

e) getrockneten Früchten, wie Feigen, Johannisbrot,

f) Rhabarberstengeln.

§ 44. Verkehrsunfähige Weine und

Obstweine.

(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden

a) verdorbener Wein (§ 12),

b) Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne

des § 39,

c) Direktträgerwein oder Verschnitte solchen

Direktträgerweines mit anderem Wein

(§ 40),

d) Haustrunk (§ 41),

e) verfälschter Wein (§ 42),

f) nachgemachter Wein (§ 43)

(verkehrsunfähige Weine) und

g) verfälschter Obstwein (§ 42 Abs. 2).

(2) Besteht bei einer zulässigen Behandlungsweise

der Arbeitsvorgang aus mehreren Stufen,

so dürfen die Zwischenerzeugnisse nur dann in

Verkehr gebracht werden, wenn sie selbst schon

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(3) Wein, der zur Herstellung von Weinbrand

bestimmt ist und dem zur Erhöhung des Alkoholgehaltes

Alkohol zugegeben wurde (Brennwein)

und als solcher gekennzeichnet ist, wird durch

den Alkoholzusatz allein noch nicht zu verkehrsunfähigem

Wein.

(4) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

a) die Behörde ein als verfallen erklärtes Getränk

in Durchführung der Verwertung

weitergibt,

b) ein Wein- oder Obstbautreibender unter

Einhaltung der Bestimmungen des § 41

Haustrunk abgibt oder

c) verdorbener Wein oder Direktträgerwein

zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb

abgegeben wird.

VIII. ABSCHNITT.

Strafbestimmungen.

A. Strafgerichtliche Bestimmungen.

§ 45. Gerichtliche Strafen.

(1) Wer

a) Wein verfälscht (§ 42 Abs. 1) oder nachmacht

(§ 43), um ihn in Verkehr zu

bringen,

b) verkehrsunfähigen Wein (§ 44 Abs. 1 lit. a

bis f, Abs. 2 und 3) zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr

bringt,

c) Obstwein verfälscht (§ 42 Abs. 2), um ihn

in Verkehr zu bringen oder

d) verkehrsunfähigen Obstwein (§ 44 Abs. 1

lit. g und Abs. 2) zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

ist, sofern die Tat nicht nach den Bestimmungen

des Lebensmittelgesetzes 1951 oder einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

vom Gerichte wegen Übertretung mit Arrest von

einer Woche bis zu drei Monaten, womit auch

Geldstrafe bis zu 15.000 S verbunden werden

kann, oder mit Geld bis zu 15.000 S zu bestrafen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Handlungen

begründen ein Vergehen, wenn hieraus eine

schwere körperliche Beschädigung oder der Tod

eines Menschen erfolgt ist. Die Strafe des Vergehens

ist im Falle des Eintrittes einer schweren

körperlichen Beschädigung Arrest von einem bis

zu sechs Monaten, womit auch Geldstrafe bis zu

15.000 S verbunden werden kann, im Falle des

Eintrittes des Todes jedoch strenger Arrest bis

zu einem Jahr, womit auch Geldstrafe bis zu

30.000 S verbunden werden kann.

(3) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz,

so kann das Gericht bei Vergehen schon

bei der ersten, bei Übertretungen aber bei der

zweiten Verurteilung auf die öffentliche Bekanntmachung

des Urteiles auf Kosten des Schuldigen

erkennen.

(4) Ferner kann bei, Verurteilung wegen Vergehens

auch auf Verlust der Gewerbeberechtigung

für beständig oder auf eine bestimmte Zeit erkannt

werden.

(5) Personen, die wegen strafbarer Handlungen

nach den Abs. 1 oder 2 wiederholt verurteilt

worden sind oder nur deshalb nicht verurteilt

worden sind, weil die Tat unter eine strengere

Strafbestimmung gefallen ist, kann im Urteil die

Verwahrung anderer Getränke als Wein (§ 35) in

Räumen, die der Nachschau unterliegen, untersagt

werden.

§ 46. Verfall.

(1) Im Falle einer Verurteilung nach § 45 Abs. 1

und 2 sind die den Gegenstand der strafbaren

Handlung bildenden Getränke, ohne Rücksicht

darauf, wem sie gehören, zugunsten des Bundes

für verfallen zu erklären.

(2) Der Verfall ist auch dann auszusprechen,

wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist, weil

die Tat unter eine strengere Strafbestimmung

fällt.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem

auf den Verfall erkannt wird, aussprechen, daß

der durch eine allfällige Verwertung des verfallenen

Getränkes erzielte Erlös (§ 49) der vom

Verfall betroffenen Person auszufolgen ist.

§ 47. Objektiver Verfall.

(1) Liegt der objektive Tatbestand einer Übertretung

nach § 45 Abs. 1 oder eines Vergehens

nach § 45 Abs. 2 vor, ohne daß eine bestimmte

Person verfolgt oder verurteilt werden könnte,

so ist der Verfall im freisprechenden Erkenntnis

oder in einem auf Antrag des öffentlichen Anklägers

einzuleitenden selbständigen Verfahren

auszusprechen. Im selbständigen Verfahren erkennt

über den Antrag auf Verfall das zur Entscheidung

in der Hauptsache zuständige Gericht,

nachdem die etwa erforderlichen Erhebungen gepflogen

worden sind, nach mündlicher Verhandlung

durch Urteil.

(2) Auf die Verhandlung, die Entscheidung und

deren Anfechtung sind im selbständigen Verfahren

die Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die

für die Entscheidung in der Hauptsache zu gelten

hätten.

§ 48. Verfallsverfahren.

(1) In den Fällen der §§ 46 und 47 sind, soweit

es möglich ist, Personen, die ein Recht an den

im § 46 Abs. 1 bezeichneten Sachen geltend

machen, auch wenn sie nicht Beschuldigte sind,

zur Verhandlung zu laden. Sie können ihre Sache

selbst oder durch einen Bevollmächtigten führen

und sich eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der

in die Verteidigerliste eingetragenen Personen

bedienen.

(2) Die nach Abs. 1 zu ladenden Personen sind,

soweit es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen

des Verfalles handelt, berechtigt, tatsächliche

Umstände vorzubringen, Anträge zu stellen

und gegen die Entscheidung die nach der Strafprozeßordnung

zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen.

Wegen Nichtigkeit können sie das Urteil

auch dann anfechten, wenn das Gericht die ihm

nach den §§ 46 und 47 zustehenden Befugnisse

überschritten hat. Gegen ein in ihrer Abwesenheit

gefälltes Urteil können sie nicht Einspruch

erheben. Zum Ersatz der besonderen durch den

Antrag auf Verfall verursachten Kosten sind im

Falle der Stattgebung alle Personen zu verurteilen

(§ 389 der StPO. 1960, BGBl. Nr. 98),

gegen die das Urteil vollstreckbar ist.

§ 49. Verwertung für verfallen

erklärter oder beschlagnahmter

Getränke.

(1) Über die Verwertung der für verfallen erklärten

Getränke entscheidet nach Anhörung des

Bundeskellereiinspektors das Gericht. Soweit es

möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den

durch den Verfall betroffenen Personen Gelegenheit

zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen

die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.

(2) Von den für verfallen erklärten Getränken

sind zu vernichten

a) Getränke, die gesundheitsschädliche Stoffe

enthalten,

b) nachgemachte Weine und

c) sonstige Getränke, wenn ihre Verwertung

Mißbrauch besorgen läßt oder die Verwertung

einen die Verwertungskosten übersteigenden

Erlös nicht erwarten läßt.

(3) Alle anderen Getränke sind so zu verwerten,

daß ihre Verwendung als Lebensmittel — auch

nicht über eine Verarbeitung — ausgeschlossen

ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung

zu Destillat oder Essig, wenn vom Standpunkt

der Gesundheit hiegegen keine Bedenken

bestehen.

(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung

der für verfallen erklärten Getränke ist der Erlös

nach Abzug der damit verbundenen Auslagen

und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des

Strafverfahrens sowie der auf der Sache haftenden

öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten

an den Bund abzuführen oder, wenn das

Gericht hierauf erkannt hat, der vom Verfall betroffenen

Person auszufolgen.

(5) Die Durchführung der Entscheidung und die

Überwachung der Verwertung obliegt dem Gericht.

Der Bundeskellereiinspektor ist hiebei zu

hören.

§ 50. Kosten.

(1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer von

einem Bundeskellereiinspektor vorgenommenen

Nachschau oder der Untersuchung einer von ihm

entnommenen Probe ein strafgerichtliches Verfahren

eingeleitet, so sind, wenn die Kosten des

Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen,

für die Vornahme der Nachschau und die Entnahme

der Probe Gebühren zu entrichten. Diese

Gebühren bilden einen Teil der Kosten des Strafverfahrens

und sind nach den hierüber bestehenden

Vorschriften von der zum Kostenersatz verpflichteten

Partei einzutreiben.

(2) Die näheren Vorschriften über die Höhe,

Abführung und Verrechnung dieser Gebühren

sind durch Verordnung zu treffen. Die Gebühren

sind derart festzusetzen, daß darin die nach den

allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren

der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten

und die durchschnittlichen Kosten einer

Probeentnahme volle Deckung finden.

B. Verwaltungsstrafverfahren.

§ 51. Verwaltungsübertretungen.

(1) Wer

a) die im § 18 Abs. 2 vorgeschriebene Auskunft

verweigert,

b) die Anzeigen gemäß §§ 19 Abs. 3, 32

Abs. 1 und 41 Abs. 4 erster Satz nicht oder

nicht rechtzeitig erstattet,

c) die im § 33 vorgeschriebenen Bücher nicht

oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht

die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu

3000 S oder mit Arrest bis zu einer Woche zu

bestrafen.

(2) Wer

a) Wein über das im § 8 Abs. 2 vorgesehene

Ausmaß hinaus mit Traubenmost, Traubensaft

oder Traubendicksaft verschneidet,

b) Lesegut oder einen Verschnitt von Lesegut

mit Wein eines früheren Jahrganges entgegen

den Bestimmungen des § 9 aufbessert

oder sonst nicht versetztem Wein Zucker

zusetzt,

c) die gemäß lit. a oder b behandelten Weine

zum Verkauf bereithält, verkauft oder in

Verkehr bringt,

d) Frühmost oder frühen Sturm entgegen den

Bestimmungen des § 11 Abs. 4 zu Wein

verarbeitet,

e) verdorbenen Wein entgegen den Bestimmungen

des § 12 Abs. 4 nicht unmittelbar

dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,

f) als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter)

den Bestimmungen der §§ 26

und 27 Abs. 1 zuwiderhandelt,

g) in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen

des § 34 Versuche durchführt,

h) bei der Lagerung von Wein und anderer

Getränke in denselben Räumlichkeiten den

Bestimmungen des § 35 über die Kennzeichnung

und Lagerung zuwiderhandelt,

i) weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher

Stoffe entgegen den Bestimmungen des § 36

lagert,

j) Wein entgegen den Bestimmungen des § 37

einführt,

begeht, sofern die Tat nicht nach dem Lebensmittelgesetz

1951 oder anderen Vorschriften einer

strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geld bis zu 15.000 S

oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen,

bei erschwerenden Umständen kann auf beide

Strafen erkannt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die wie die

Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist,

begeht, wer

a) Wein oder weinähnliches Getränk, dessen

Bezeichnung nicht den Bestimmungen der

§§ 13, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 17, 18

Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 20 und 21 entspricht,

zum Verkauf bereithält, verkauft

oder sonst in Verkehr bringt,

b) Wein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen

des § 16 Abs. 3 bis 5 entspricht,

zum Verkauf bereithält, verkauft oder

sonst in Verkehr bringt,

c) Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den

Bestimmungen des § 24 entspricht, zum

Verkauf bereithält, verkauft oder sonst in

Verkehr bringt.

§ 52. Privatanklagesachen.

(1) Die Übertretungen des § 51 Abs. 3 lit. b

sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn

der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkte

an, in dem er von der Übertretung und

der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei

der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag

stellt. § 56 Abs. 2 bis 4 des VStG. 1950 ist anzuwenden.

(2) Verletzter im Sinne des Abs. 1 ist jeder

Eigentümer von Weingärten, die in der Gemeinde

— bei Riednamen in dem Ried — liegen,

jeder sonstige Unternehmer, der Wein aus der

Gemeinde oder dem Ried zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr bringt, oder

die Gemeinde, deren Name unbefugt verwendet

worden ist.

§ 53. Verfall.

(1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung

nach § 51 Abs. 2 kann im Straferkenntnis

der Verfall des Getränkes, das Gegenstand des

Verfahrens ist, ausgesprochen werden. Wurde im

Falle einer Übertretung gemäß § 51 Abs. 2 lit. a

bis d der Verfall nicht ausgesprochen, so ist im

Straferkenntnis für die Verwertung des Weines

die Auflage vorzuschreiben, daß der Wein, wenn

er als solcher in Verkehr gebracht werden soll,

nur zur Herstellung von versetztem Wein verwendet

werden darf.

(2) Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung

nach § 51 Abs. 3 ist im Straferkenntnis auf die

Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung

oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nur unter einer bestimmten

Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf,

auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung

zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht

möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die

Kosten dieser Maßnahmen hat die Partei zu

tragen.

(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Abs. 1

und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon

während des Verfahrens die Beschlagnahme des

Getränkes verfügen.

(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer

bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar,

so können die nach den Abs. 1 und 2

zulässigen Verfügungen, selbständig getroffen

werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten

bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten

die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende

Wirkung nicht zu.

§ 54. Für verfallen erklärte oder

beschlagnahmte Getränke, Verwertung.

(1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten

Getränke hat die Bezirksverwaltungsbehörde den

Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen

des § 49 Abs. 2 und 3 sind, soweit in den

Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.

(2) Für verfallen erklärter Wein, bei dessen

Herstellung allein gegen die Bestimmungen des

§ 6 Abs. 2, soweit es sich um Zucker handelt,

§ 8 Abs. 2 oder § 9 zuwidergehandelt wurde,

darf nicht zu Destillat, aber zu versetztem Wein

verarbeitet werden.

(3) Wurde der Verfall im Straferkenntnis gemäß

§ 53 Abs. 2 ausgesprochen, so ist der Verfall

aufzuheben, wenn das Getränk in der im Straferkenntnis

verfügten Art und Weise gekennzeichnet

wurde.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

auch für beschlagnahmte Getränke, wenn im

Sinne des § 39 Abs. 5 des VStG. 1950 über diese

sofort zu verfügen ist.

§ 55. Kosten der Nachschau.

Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen

gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

deren Übertretung die Verwaltungsbehörde zu

ahnden hat, festgestellt, so hat die Partei die

Kosten der Nachschau, der Probeentnahme und

der Untersuchungen zu tragen. Die Höhe der

Kosten hat unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 50 Abs. 2 das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

durch Verordnung festzusetzen.

IX. ABSCHNITT.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 56. Wirksamkeitsbeginn und

Übergangsbestimmungen.

(1) Es treten in Kraft

a) die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 4 am

1. Jänner 1967,

b) die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 4 lit. c,

40, 44 Abs. 1 lit. c am 1. Jänner 1967,

c) die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 und 5

am 1. Jänner 1964 und

d) die sonstigen Bestimmungen am 1. Jänner

1962.

(2) Das Weingesetz 1929, BGBl. Nr. 328, tritt

am 1. Jänner 1962 außer Kraft.

(3) Bis 1. Jänner 1967 gelten an Stelle des § 9

Abs. 2 bis 4 folgende Bestimmungen

1. Lesegut, das im Inlande gefechst wurde, darf

in Jahren zuckerarmer Ernte durch Zusatz von

Zucker, von inländischem Traubendicksaft oder

von beiden dieser Stoffe aufgebessert werden.

Hiebei darf jedoch der Gesamtzuckergehalt nach

der Aufbesserung den natürlichen Zuckergehalt

des Traubenmostes aus Weintrauben gleicher Art

und Herkunft in guten Jahren nicht übersteigen.

2. Wird Jungwein mit sonstigem Lesegut oder

Lesegut mit Wein eines früheren Jahrganges verschnitten,

so darf so weit aufgebessert werden,

daß der Gesamtgehalt des Verschnittes an Zucker

und Alkohol — dieser in Zucker umgerechnet —

das nach Z. 1 zulässige Ausmaß nicht überschreitet.

3. Übertretungen der Bestimmungen der Z. 1

und 2 sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 zu

bestrafen.

(4) Bis 1. Jänner 1967 gelten hinsichtlich der

Direktträgerweine und ihrer Verschnitte folgende

Bestimmungen

„1. Direktträgerweine und Verschnitte mit

solchen müssen im geschäftlichen Verkehr mit der

Bezeichnung ,Direktträgerweine', die neben allfälligen

anderen Bezeichnungen deutlich hervortreten

muß, versehen sein.

2. Übertretungen der Bestimmungen der Z. 1

sind nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 zu bestrafen."

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vom Tage seiner Kundmachung

an erlassen werden. Sie treten frühestens

zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 57. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des § 30 Abs. 5 das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft,

hinsichtlich der §§ 29 Abs. 5, 30 Abs. 7,

45 bis 49, soweit es sich um Angelegenheiten

handelt, durch die das gerichtliche Strafrechtswesen

berührt wird, das Bundesministerium für

Justiz,

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

und zwar

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1

bis 12, 22, 23, 29 Abs. 3 und 6, 30 Abs. 1 bis 4

und 6, 37 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 und

§ 39 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 5,

14 Abs. 6, 19 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 38 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau,

hinsichtlich der §§ 37 Abs. 1, 2, 6 und 7,

50 Abs. 2 und 55 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des § 39 Abs. 7, soweit es sich

um eine Anstalt handelt, die dem Bundesministerium

für Unterricht unterstellt ist, im Einvernehmen

mit diesem Bundesministerium

betraut.

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