Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187_1959 AT

187. Verordnung: Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957.

Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, wird verordnet

Artikel I.

Die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.

Nr. 228/1957, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) Zeiträume, während der der Bundesbeamte

ein mindestens zweijähriges abgeschlossenes

Vollstudium absolviert hat."

2. Dem Abs. 2 des § 4 ist folgender Satz anzufügen

„Eine gemäß § 2 Abs. 2 lit. c anrechenbare

Vordienstzeit ist einer Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

gleichzuhalten, deren gemeinsame

Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten

Voraussetzung für das Studium sind."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Art. I treten mit

1. Feber 1956 in Kraft.

(2) § 8 der Vordienstzeitenverordnung 1957 ist

in den Fällen des Art. I mit der Abweichung anzuwenden,

daß an die Stelle der Kundmachung

der Vordienstzeitenverordnung 1957 die Kundmachung

dieser Verordnung tritt.

Artikel III.

(1) Bundesbeamte, die vor der Kundmachung

dieser Verordnung angestellt worden sind, können

beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten gemäß

§ 4 Abs. 1 lit. c der Vordienstzeitenverordnung

1957 auf Grund der Rechtslage angerechnet

werden, die sich aus den §§ 35 und 62 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I Z. 13

und 24 der 1. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

N. 94/1959, ergibt.

(2) § 6 der Vordienstzeitenverordnung 1957 ist,

wenn sich durch die Anwendung des Abs. 1 eine

günstigere Anrechnung der Vordienstzeiten ergibt,

mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,

daß die Fristen des § 6 Abs. 2 und 4 mit der

Kundmachung dieser Verordnung zu laufen beginnen.

Wird der Antrag binnen sechs Monaten

gestellt, so wird die günstigere Anrechnung der

Vordienstzeiten mit 1. Jänner 1959 wirksam.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

sinngemäß auf Pensionsparteien anzuwenden, sofern

der Bundesbeamte nach dem 31. Dezember

1958 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →