187. Verordnung: Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, wird verordnet
Artikel I.
Die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.
Nr. 228/1957, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) Zeiträume, während der der Bundesbeamte
ein mindestens zweijähriges abgeschlossenes
Vollstudium absolviert hat."
2. Dem Abs. 2 des § 4 ist folgender Satz anzufügen
„Eine gemäß § 2 Abs. 2 lit. c anrechenbare
Vordienstzeit ist einer Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
gleichzuhalten, deren gemeinsame
Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten
Voraussetzung für das Studium sind."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Art. I treten mit
1. Feber 1956 in Kraft.
(2) § 8 der Vordienstzeitenverordnung 1957 ist
in den Fällen des Art. I mit der Abweichung anzuwenden,
daß an die Stelle der Kundmachung
der Vordienstzeitenverordnung 1957 die Kundmachung
dieser Verordnung tritt.
Artikel III.
(1) Bundesbeamte, die vor der Kundmachung
dieser Verordnung angestellt worden sind, können
beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten gemäß
§ 4 Abs. 1 lit. c der Vordienstzeitenverordnung
1957 auf Grund der Rechtslage angerechnet
werden, die sich aus den §§ 35 und 62 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I Z. 13
und 24 der 1. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
N. 94/1959, ergibt.
(2) § 6 der Vordienstzeitenverordnung 1957 ist,
wenn sich durch die Anwendung des Abs. 1 eine
günstigere Anrechnung der Vordienstzeiten ergibt,
mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,
daß die Fristen des § 6 Abs. 2 und 4 mit der
Kundmachung dieser Verordnung zu laufen beginnen.
Wird der Antrag binnen sechs Monaten
gestellt, so wird die günstigere Anrechnung der
Vordienstzeiten mit 1. Jänner 1959 wirksam.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
sinngemäß auf Pensionsparteien anzuwenden, sofern
der Bundesbeamte nach dem 31. Dezember
1958 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.