187. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz in der
Fassung des Art. I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 71/1957, und des Art. II
Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 135/1958, wird verordnet
§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
werden die Gegenstände, soweit sie
nicht in der Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 135/1958, enthalten
sind, nach dem dieser Verordnung als Anlage
angeschlossenen Verzeichnis in drei Vergütungsgruppen
eingeteilt. Hiebei ist, soweit die Gewährung
der Ausfuhrvergütung auf Grund
einer zu § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII Abs. 1 Z. 10 des
Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,
erlassenen Verordnung nicht ausgeschlossen ist,
jeweils für die in die Vergütungsgruppe 1 eingereihten
Gegenstände der Vergütungssatz für
Rohstoffe von 0 5 v. H., für die in die Vergütungsgruppe
2 eingereihten Gegenstände der
Vergütungssatz für Halberzeugnisse von 1 5 v. H.
und für die in die Vergütungsgruppe 3 eingereihten
Gegenstände der Vergütungssatz für
Fertigwaren von 3 4 v. H. anzuwenden.
§ 2. Der Vergütungswerber hat die Zugehörigkeit
der ausgeführten Gegenstände zu
einer der drei Vergütungsgruppen gemäß § 1
sowie zu der Vergütungsgruppe 4 gemäß Anlage
A zum Ausfuhrförderungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 135/1958, unter Verwendung der
amtlich aufgelegten Formblätter nachzuweisen.
Das in allen Teilen ausgefüllte Formblatt ist
vom Versender (Absender) der Gegenstände
zusammen mit dem handelsstatistischen Anmeldeschein
bei der jeweils zuständigen handelsstatistischen
Anmeldestelle (Zollamt, Eisenbahn-
Schiff- oder Flugstation, Postamt) einzureichen.
Das Zollamt, das im einzelnen Falle die Gegenstände
in der Ausfuhr abfertigt, hat auf dem
Formblatt entweder die Richtigkeit der beantragten
Tarifierung zu bestätigen oder zu bescheinigen,
in welche Zolltarifnummer und in
welche Vergütungsgruppe der auszuführende
Gegenstand einzureihen ist. Ergibt die Überprüfung
der im Formblatt vom Versender
(Absender) beantragten Tarifierung durch das
Zollamt, daß der auszuführende Gegenstand
in eine andere als die beantragte Zolltarifnummer
einzureihen ist und dadurch in eine
niedrigere Vergütungsgruppe fällt oder von
der Gewährung der Ausfuhrvergütung ausgeschlossen
ist, so ist vom Zollamt ein Bescheid
über die Tarifierung auszufertigen. Ist das abfertigende
Zollamt nicht das Austrittszollamt,
dann hat es das mit dem zollamtlichen Vermerk
über die Tarifierung versehene Formblatt den
sonstigen Begleitpapieren anzuschließen. Das
Austrittszollamt hat den tatsächlichen Austritt
der Ware auch auf dem Nachweis über die
Tarifierung zu bescheinigen und diesen dem
Versender (Absender) zuzustellen. Ein allfälliger
Bescheid über die Tarifierung ist vom abfertigenden
Zollamt dem Versender (Absender)
auszuhändigen oder zuzustellen. Ist das abfertigende
Zollamt gleichzeitig das Austrittszollamt,
so hat es das mit dem zollamtlichen
Vermerk über die Tarifierung und den tatsächlichen
Austritt der Ware versehene Formblatt
und den allenfalls auszustellenden Bescheid
über die Tarifierung dem Versender (Absender)
auszuhändigen oder zuzustellen.
§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche
Tarifierung und den Austritt der Ware
gemäß § 2 ist vom Vergütungswerber dem zuständigen
Finanzamt innerhalb der für die Einbringung
des Antrages auf Gewährung der Ausfuhrvergütung
festgesetzten Ausschlußfrist vorzulegen.
Wurde gegen einen gemäß § 2 erlassenen
Bescheid Beschwerde erhoben, so kann die Ausfertigung
der Beschwerdeentscheidung nachträglich
beigebracht werden.
§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. August 1958 bewirkt werden.
Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 29. März 1957,
BGBl. Nr. 81, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen vom
31. Juli 1957, BGBl. Nr. 184, treten für vergütungsfähige
Vorgänge, die nach dem 31. August
1958 bewirkt werden, außer Kraft.