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187_1958 AT

187. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

Auf Grund des § 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz in der

Fassung des Art. I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 71/1957, und des Art. II

Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 135/1958, wird verordnet

§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung

werden die Gegenstände, soweit sie

nicht in der Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 135/1958, enthalten

sind, nach dem dieser Verordnung als Anlage

angeschlossenen Verzeichnis in drei Vergütungsgruppen

eingeteilt. Hiebei ist, soweit die Gewährung

der Ausfuhrvergütung auf Grund

einer zu § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII Abs. 1 Z. 10 des

Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,

erlassenen Verordnung nicht ausgeschlossen ist,

jeweils für die in die Vergütungsgruppe 1 eingereihten

Gegenstände der Vergütungssatz für

Rohstoffe von 0 5 v. H., für die in die Vergütungsgruppe

2 eingereihten Gegenstände der

Vergütungssatz für Halberzeugnisse von 1 5 v. H.

und für die in die Vergütungsgruppe 3 eingereihten

Gegenstände der Vergütungssatz für

Fertigwaren von 3 4 v. H. anzuwenden.

§ 2. Der Vergütungswerber hat die Zugehörigkeit

der ausgeführten Gegenstände zu

einer der drei Vergütungsgruppen gemäß § 1

sowie zu der Vergütungsgruppe 4 gemäß Anlage

A zum Ausfuhrförderungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 135/1958, unter Verwendung der

amtlich aufgelegten Formblätter nachzuweisen.

Das in allen Teilen ausgefüllte Formblatt ist

vom Versender (Absender) der Gegenstände

zusammen mit dem handelsstatistischen Anmeldeschein

bei der jeweils zuständigen handelsstatistischen

Anmeldestelle (Zollamt, Eisenbahn-

Schiff- oder Flugstation, Postamt) einzureichen.

Das Zollamt, das im einzelnen Falle die Gegenstände

in der Ausfuhr abfertigt, hat auf dem

Formblatt entweder die Richtigkeit der beantragten

Tarifierung zu bestätigen oder zu bescheinigen,

in welche Zolltarifnummer und in

welche Vergütungsgruppe der auszuführende

Gegenstand einzureihen ist. Ergibt die Überprüfung

der im Formblatt vom Versender

(Absender) beantragten Tarifierung durch das

Zollamt, daß der auszuführende Gegenstand

in eine andere als die beantragte Zolltarifnummer

einzureihen ist und dadurch in eine

niedrigere Vergütungsgruppe fällt oder von

der Gewährung der Ausfuhrvergütung ausgeschlossen

ist, so ist vom Zollamt ein Bescheid

über die Tarifierung auszufertigen. Ist das abfertigende

Zollamt nicht das Austrittszollamt,

dann hat es das mit dem zollamtlichen Vermerk

über die Tarifierung versehene Formblatt den

sonstigen Begleitpapieren anzuschließen. Das

Austrittszollamt hat den tatsächlichen Austritt

der Ware auch auf dem Nachweis über die

Tarifierung zu bescheinigen und diesen dem

Versender (Absender) zuzustellen. Ein allfälliger

Bescheid über die Tarifierung ist vom abfertigenden

Zollamt dem Versender (Absender)

auszuhändigen oder zuzustellen. Ist das abfertigende

Zollamt gleichzeitig das Austrittszollamt,

so hat es das mit dem zollamtlichen

Vermerk über die Tarifierung und den tatsächlichen

Austritt der Ware versehene Formblatt

und den allenfalls auszustellenden Bescheid

über die Tarifierung dem Versender (Absender)

auszuhändigen oder zuzustellen.

§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche

Tarifierung und den Austritt der Ware

gemäß § 2 ist vom Vergütungswerber dem zuständigen

Finanzamt innerhalb der für die Einbringung

des Antrages auf Gewährung der Ausfuhrvergütung

festgesetzten Ausschlußfrist vorzulegen.

Wurde gegen einen gemäß § 2 erlassenen

Bescheid Beschwerde erhoben, so kann die Ausfertigung

der Beschwerdeentscheidung nachträglich

beigebracht werden.

§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. August 1958 bewirkt werden.

Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 29. März 1957,

BGBl. Nr. 81, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen vom

31. Juli 1957, BGBl. Nr. 184, treten für vergütungsfähige

Vorgänge, die nach dem 31. August

1958 bewirkt werden, außer Kraft.

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