187. Bundesgesetz: Seeflaggengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Schiffe dürfen die Flagge der Republik
Österreich zur See (Seeflagge) nur führen, wenn
dieses Recht durch das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verliehen
worden ist.
§ 2. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge
darf nur verliehen werden, wenn
a) das Schiff entweder zu mehr als 75%
im Eigentum österreichischer Staatsbürger
steht oder ausschließlich österreichischen
Staatsbürgern auf die Mindestdauer eines
Jahres unbemannt und nicht ausgerüstet
zum Gebrauch überlassen ist (Nutzungsberechtigte);
<b) der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) über
wirtschaftliche Mittel in einem für den
Schiffahrtsbetrieb hinreichenden Ausmaß
verfügt und diese Mittel zu mehr als 75%
von österreichischen Staatsbürgern stammen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind für den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten
a) der Bund, die Bundesländer und die Gemeinden;
b) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,
wenn sie ihren Sitz in
Österreich haben und mehr als 75% ihrer
persönlich haftenden Gesellschafter sowie
alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter
österreichische Staatsbürger sind,
die ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich
haben;
c) juristische Personen, wenn sie ihren Sitz
in Österreich haben, die Mehrheit ihrer
leitenden Organe (wie Geschäftsführer,
Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des
Vorsitzenden sich aus österreichischen
Staatsbürgern zusammensetzt und die
Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu
mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern,
dem Bund; einem Bundesland oder
einer Gemeinde zustehen.
(3) Jedoch genügt ein geringeres als das in den
Abs. 1 und 2 festgesetzte Beteiligungsausmaß,
wenn dies die Bundesregierung als der österreichischen
Seeschiffahrt förderlich feststellt.
§ 3. Das Recht zur Führung der Seeflagge darf
weiter nur verliehen werden, wenn
a) das Schiff zur Seefahrt für friedliche
Zwecke bestimmt ist;
b) das Schiff einen dem Ansehen der Seeflagge
entsprechenden Namen hat, der nicht
schon von einem zur Führung der Seeflagge
berechtigten Schiff geführt wird;
c) die Gewähr dafür geboten ist, daß der
Eigentümer (Nutzungsberechtigte), der Kapitän
und die Besatzung das Ansehen der
Republik Österreich oder der Seeflagge
nicht schädigen;
d) die Schiffspläne, ein Vermessungszeugnis
(Meßbrief) und die sonstigen Unterlagen
beigebracht werden, aus denen die Eigenschaften
des Schiffes, seine Bauweise, sein
Alter, die Bauwerft und allfällige frühere
Eigentümer entnommen werden können;
e) der Eigentümer (Nutzungsberechtigte)
nachweist, daß der Schiffskörper, die Maschinenanlage,
die Einrichtung und Ausrüstung
im Hinblick auf die in Aussicht
genommene Verwendung sowie auf die
Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste
und der Besatzung sowie der Sicherheit der
Ladung in hinreichendem Maße ausgestattet
sind;
f) das Schiff — sofern es sich nicht um ein
ausschließlich dem Sport gewidmetes Fahrzeug
handelt — von einer international
anerkannten Klassifikationsgesellschaft verläßlich
klassifiziert worden ist;
g) — sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümer
(Nutzungsberechtigter) ist — die Aktien
der Gesellschaft auf Namen lauten und
ihre Übertragung nach der Satzung an die
Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist;
h) — sofern es sich um ein Schiff handelt, das
im Eigentum eines österreichischen Staatsbürgers
steht (§ 2 Abs. 1 lit. a) — der
Eigentümer glaubhaft macht, daß das
Schiff in einem ausländischen Schiffsregister
nicht eingetragen ist;
i) — sofern es sich um ein Schiff handelt,
das einem österreichischen Staatsbürger als
Nutzungsberechtigten überlassen ist — der
Nutzungsberechtigte nachweist, daß das
Schiff in einem ausländischen Schiffsregister
eingetragen ist und der Eigentümer des
Schiffes mit der Verleihung des Rechtes
zur Führung der Seeflagge einverstanden
ist.
§ 4. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge
wird auf Antrag des Eigentümers oder des
Nutzungsberechtigten auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit verliehen. Es ist an die Person
des Beliehenen und das Schiff gebunden.
(2) Für Schiffe Nutzungsberechtigter jedoch
darf das Recht zur Führung der Seeflagge höchstens
auf die Dauer von zwei Jahren verliehen
werden.
§ 5. Im Verleihungsbescheid können folgende
Verpflichtungen auferlegt werden
a) als Besatzung des Schiffes ganz oder zum
Teil österreichische Staatsbürger zu verwenden;
b) als Besatzung des Schiffes Personen zu verwenden,
die einen ausreichenden Befähigungsnachweis
erbringen;
c) als Besatzung des Schiffes eine unter Berücksichtigung
der Größe und des Fahrtbereiches
des Schiffes festzusetzende Anzahl
von Personen zu verwenden.
§ 6. (1) Für Schiffe, die in einem ausländischen
Schiffsregister eingetragen sind (§ 3 lit. i), hat
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
nach Verleihung des Rechtes
zur Führung der Seeflagge das Flaggenzeugnis
nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
(2) Das Flaggenzeugnis oder eine beglaubigte
Abschrift hievon ist stets an Bord mitzuführen.
§ 7. (1) Schiffe, die nicht in einem ausländischen
Schiffsregister eingetragen sind (§ 3 lit. h),
müssen binnen zwei Wochen nach Verleihung
des Rechtes zur Führung der Seeflagge zur Eintragung
in das Seeschiffsregister in Wien angemeldet
werden.
(2) Das zur Führung des Seeschiffsregisters zuständige
Gericht hat in das Schiffszertifikat auch
das Recht zur Führung der Seeflagge aufzunehmen.
(3) Das Schiffszertifikat oder ein beglaubigter
Auszug aus dem Schiffszertifikat ist stets an Bord
mitzuführen.
§ 8. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge
ist vom Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft zu entziehen, wenn
a) die in den §§ 2 und 3 lit. a, b, c und g
angeführten Voraussetzungen für die Verleihung
des Rechtes zur Führung der Seeflagge
nicht mehr gegeben sind;
b) die Ausstattung des Schiffes in dem im § 3
lit. e angegebenen Ausmaß nicht mehr gewährleistet
ist;
c) die von der Klassifikationsgesellschaft im
Zeitpunkt der Verleihung zuerkannte
Klasse widerrufen wird;
d) — sofern es sich um ein Schiff handelt, das
im Eigentum eines österreichischen Staatsbürgers
steht (§ 2 Abs. 1 lit. a) — das Schiff
in ein ausländisches Schiffsregister eingetragen
wird;
e) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 lit. e
nicht entsprochen wird oder sonst durch
die Führung der Seeflagge die Beziehungen
der Republik Österreich zu anderen Staaten
gefährdet sind;
f) der Verpflichtung zum Abschluß eines
Frachtvertrages gemäß § 10 Abs. 1 in angemessener
Frist nicht nachgekommen
wird.
(2) Die Entziehung ist auf Kosten des Eigentümers
(Nutzungsberechtigten) im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 9. (1) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte)
ist verpflichtet
a) die auf dem Gebiete der Seeschiffahrt international
anerkannten Regeln, wie für
den Bau und die Ausrüstung von Schiffen,
für die Besatzung, für die Sicherheit des
Lebens und für die Hintanhaltung der
Verschmutzung der Gewässer, einzuhalten;
b) dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft seine jeweilige Anschrift
bekanntzugeben und, wenn er sich
im Ausland aufhält, einen im Inland wohnenden
Zustellungsbevollmächtigten (§ 26
Abs. 1 AVG. 1950) namhaft zu machen;
c) dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft den Eintritt von
Umständen unverzüglich anzuzeigen, die
einen Entziehungstatbestand nach § 8 begründen;
d) dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft — unbeschadet der
Verpflichtung nach lit. c — alljährlich
nachzuweisen, daß die in § 3 lit. e und f
bestimmten Verleihungsvoraussetzungen
noch gegeben sind;
e) aus Gründen der Wahrung der Neutralität
oder des Ansehens der Republik
Österreich bestimmte Gewässer und Häfen
zu meiden sowie bestimmte Personen und
Güter nicht zu befördern, wenn dies das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt als notwendig feststellt;
f) im Falle der Entziehung des Rechtes zur
Führung der Seeflagge binnen zwei Wochen
das Schiffszertifikat dem zur Führung des
Seeschiffsregisters zuständigen Gericht und
das Flaggenzeugnis dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zurückzustellen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat dem Eigentümer
(Nutzungsberechtigten) über den in Abs. 1 lit. d
erbrachten Nachweis eine Bestätigung auszustellen.
§ 10. (1) Der Eigentümer eines unter § 2
Abs. 1 lit. a fallenden Schiffes ist verpflichtet,
Frachtverträge zur Beförderung von Gütern
(§ 556 des Handelsgesetzbuches) mit dem Bund
oder einer bestimmten anderen Person abzuschließen,
wenn die Bundesregierung einen solchen
Abschluß als zur wirtschaftlichen Verteidigung
der Republik Österreich notwendig feststellt.
(2) Hiebei hat die Bundesregierung — soweit
dies erforderlich ist — auch den Inhalt des Vertrages
unter Bedachtnahme auf die Handelsübung
festzusetzen.
(3) Durch den Abschluß des Vertrages verliert
jede andere Vereinbarung, soweit sie seiner
Durchsetzung entgegensteht, die Wirksamkeit.
(4) Der Eigentümer (Abs. 1) und der Schiffer
(§ 527 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches) haben bei
Abschluß anderer Vereinbarungen auf die sie
nach den vorstehenden Absätzen allenfalls treffenden
Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
§ 11. (1) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten,
waagrechten Streifen, von denen der
mittlere weiß, der obere und der untere rot ist
(Art. 6 des Gesetzes StGBl. Nr. 484/1919). Das
Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge
ist zwei zu drei.
(2) Die Seeflagge ist in der im Seeverkehr für
Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen
Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge
gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur
zum Zwecke der Signalisierung geführt werden.
(3) Schiffe, für die das Recht zur Führung der
Seeflagge verliehen worden ist, dürfen andere
Nationalflaggen nicht führen.
(4) Die Führung von Haus(Reederei)zeichen
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. Die Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn das
Flaggenbild nicht dem Ansehen der Republik
Österreich oder der Seeflagge abträglich ist und
nicht zu Verwechslungen mit Signal- oder Seeflaggen
Anlaß gibt.
§ 12. (1) Schiffe, für die das Recht zur Führung
der Seeflagge verliehen worden ist, haben
ihren Namen an jeder Seite ihres Buges und
am Heck in deutlich lesbaren, fest angebrachten
lateinischen Schriftzeichen zu führen.
(2) In gleicher Weise ist am Heck der Registerhafen
Wien anzugeben.
(3) Die Höhe der kleinsten Buchstaben hat
mindestens 10 cm, die Breite der die Buchstaben
bildenden Grundstriche mindestens ein Fünftel
der Höhe der Buchstaben zu betragen.
§ 13. Das zur Führung des Seeschiffsregisters
zuständige Gericht hat dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft von jeder
Eintragung oder Löschung der Eintragung eines
Schiffes eine Beschlußausfertigung zu übermitteln.
§ 14. (1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,
6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 3, 9, 10 Abs. 1, 11 und 12
sowie gegen die nach § 5 auferlegten Verpflichtungen
bilden eine Verwaltungsübertretung. Eine
Verwaltungsübertretung begeht auch, wer immer
durch sein Verhalten das Ansehen der Seeflagge
herabwürdigt.
(2) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1
sind mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest
bis zu sechs Wochen zu ahnden. Diese Strafen
können auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
§ 15. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten alle den gleichen Gegenstand regelnden
Rechtsvorschriften außer Kraft.
(2) Insbesondere treten — soweit sie noch in
Geltung stehen — folgende Bestimmungen außer
Kraft
a) das Bundesgesetz vom 17. März 1921,
BGBl. Nr. 176, über das Flaggenrecht der
Kauffahrteischiffe;
b) die Verordnung vom 4. Juni 1921, BGBl.
Nr. 304, zur Durchführung des Bundesgesetzes
vom 17. März 1921, BGBl. Nr. 176,
über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe;
c) das Gesetz vom 22. Juni 1899, Deutsches
RGBl. S. 319, betreffend das Flaggenrecht
der Kauffahrteischiffe, in der Fassung des
Gesetzes vom 29. Mai 1901, Deutsches
RGBl. Nr. 184, und der Verordnung vom
21. Dezember 1940, Deutsches RGBl. I
S. 1609, und die hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Juli 1960
außer Kraft.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt
ist, das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft betraut, hinsichtlich des
§ 7, § 10 Abs. 2 bis 4 und § 13 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz.