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187. Bundesgesetz: Seeflaggengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Seeflaggengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Schiffe dürfen die Flagge der Republik

Österreich zur See (Seeflagge) nur führen, wenn

dieses Recht durch das Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft verliehen

worden ist.

§ 2. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge

darf nur verliehen werden, wenn

a) das Schiff entweder zu mehr als 75%

im Eigentum österreichischer Staatsbürger

steht oder ausschließlich österreichischen

Staatsbürgern auf die Mindestdauer eines

Jahres unbemannt und nicht ausgerüstet

zum Gebrauch überlassen ist (Nutzungsberechtigte);

<b) der Eigentümer (Nutzungsberechtigte) über

wirtschaftliche Mittel in einem für den

Schiffahrtsbetrieb hinreichenden Ausmaß

verfügt und diese Mittel zu mehr als 75%

von österreichischen Staatsbürgern stammen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind für den

Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten

a) der Bund, die Bundesländer und die Gemeinden;

b) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,

wenn sie ihren Sitz in

Österreich haben und mehr als 75% ihrer

persönlich haftenden Gesellschafter sowie

alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter

österreichische Staatsbürger sind,

die ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich

haben;

c) juristische Personen, wenn sie ihren Sitz

in Österreich haben, die Mehrheit ihrer

leitenden Organe (wie Geschäftsführer,

Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des

Vorsitzenden sich aus österreichischen

Staatsbürgern zusammensetzt und die

Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu

mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern,

dem Bund; einem Bundesland oder

einer Gemeinde zustehen.

(3) Jedoch genügt ein geringeres als das in den

Abs. 1 und 2 festgesetzte Beteiligungsausmaß,

wenn dies die Bundesregierung als der österreichischen

Seeschiffahrt förderlich feststellt.

§ 3. Das Recht zur Führung der Seeflagge darf

weiter nur verliehen werden, wenn

a) das Schiff zur Seefahrt für friedliche

Zwecke bestimmt ist;

b) das Schiff einen dem Ansehen der Seeflagge

entsprechenden Namen hat, der nicht

schon von einem zur Führung der Seeflagge

berechtigten Schiff geführt wird;

c) die Gewähr dafür geboten ist, daß der

Eigentümer (Nutzungsberechtigte), der Kapitän

und die Besatzung das Ansehen der

Republik Österreich oder der Seeflagge

nicht schädigen;

d) die Schiffspläne, ein Vermessungszeugnis

(Meßbrief) und die sonstigen Unterlagen

beigebracht werden, aus denen die Eigenschaften

des Schiffes, seine Bauweise, sein

Alter, die Bauwerft und allfällige frühere

Eigentümer entnommen werden können;

e) der Eigentümer (Nutzungsberechtigte)

nachweist, daß der Schiffskörper, die Maschinenanlage,

die Einrichtung und Ausrüstung

im Hinblick auf die in Aussicht

genommene Verwendung sowie auf die

Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste

und der Besatzung sowie der Sicherheit der

Ladung in hinreichendem Maße ausgestattet

sind;

f) das Schiff — sofern es sich nicht um ein

ausschließlich dem Sport gewidmetes Fahrzeug

handelt — von einer international

anerkannten Klassifikationsgesellschaft verläßlich

klassifiziert worden ist;

g) — sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümer

(Nutzungsberechtigter) ist — die Aktien

der Gesellschaft auf Namen lauten und

ihre Übertragung nach der Satzung an die

Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist;

h) — sofern es sich um ein Schiff handelt, das

im Eigentum eines österreichischen Staatsbürgers

steht (§ 2 Abs. 1 lit. a) — der

Eigentümer glaubhaft macht, daß das

Schiff in einem ausländischen Schiffsregister

nicht eingetragen ist;

i) — sofern es sich um ein Schiff handelt,

das einem österreichischen Staatsbürger als

Nutzungsberechtigten überlassen ist — der

Nutzungsberechtigte nachweist, daß das

Schiff in einem ausländischen Schiffsregister

eingetragen ist und der Eigentümer des

Schiffes mit der Verleihung des Rechtes

zur Führung der Seeflagge einverstanden

ist.

§ 4. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge

wird auf Antrag des Eigentümers oder des

Nutzungsberechtigten auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit verliehen. Es ist an die Person

des Beliehenen und das Schiff gebunden.

(2) Für Schiffe Nutzungsberechtigter jedoch

darf das Recht zur Führung der Seeflagge höchstens

auf die Dauer von zwei Jahren verliehen

werden.

§ 5. Im Verleihungsbescheid können folgende

Verpflichtungen auferlegt werden

a) als Besatzung des Schiffes ganz oder zum

Teil österreichische Staatsbürger zu verwenden;

b) als Besatzung des Schiffes Personen zu verwenden,

die einen ausreichenden Befähigungsnachweis

erbringen;

c) als Besatzung des Schiffes eine unter Berücksichtigung

der Größe und des Fahrtbereiches

des Schiffes festzusetzende Anzahl

von Personen zu verwenden.

§ 6. (1) Für Schiffe, die in einem ausländischen

Schiffsregister eingetragen sind (§ 3 lit. i), hat

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

nach Verleihung des Rechtes

zur Führung der Seeflagge das Flaggenzeugnis

nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

(2) Das Flaggenzeugnis oder eine beglaubigte

Abschrift hievon ist stets an Bord mitzuführen.

§ 7. (1) Schiffe, die nicht in einem ausländischen

Schiffsregister eingetragen sind (§ 3 lit. h),

müssen binnen zwei Wochen nach Verleihung

des Rechtes zur Führung der Seeflagge zur Eintragung

in das Seeschiffsregister in Wien angemeldet

werden.

(2) Das zur Führung des Seeschiffsregisters zuständige

Gericht hat in das Schiffszertifikat auch

das Recht zur Führung der Seeflagge aufzunehmen.

(3) Das Schiffszertifikat oder ein beglaubigter

Auszug aus dem Schiffszertifikat ist stets an Bord

mitzuführen.

§ 8. (1) Das Recht zur Führung der Seeflagge

ist vom Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft zu entziehen, wenn

a) die in den §§ 2 und 3 lit. a, b, c und g

angeführten Voraussetzungen für die Verleihung

des Rechtes zur Führung der Seeflagge

nicht mehr gegeben sind;

b) die Ausstattung des Schiffes in dem im § 3

lit. e angegebenen Ausmaß nicht mehr gewährleistet

ist;

c) die von der Klassifikationsgesellschaft im

Zeitpunkt der Verleihung zuerkannte

Klasse widerrufen wird;

d) — sofern es sich um ein Schiff handelt, das

im Eigentum eines österreichischen Staatsbürgers

steht (§ 2 Abs. 1 lit. a) — das Schiff

in ein ausländisches Schiffsregister eingetragen

wird;

e) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 lit. e

nicht entsprochen wird oder sonst durch

die Führung der Seeflagge die Beziehungen

der Republik Österreich zu anderen Staaten

gefährdet sind;

f) der Verpflichtung zum Abschluß eines

Frachtvertrages gemäß § 10 Abs. 1 in angemessener

Frist nicht nachgekommen

wird.

(2) Die Entziehung ist auf Kosten des Eigentümers

(Nutzungsberechtigten) im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

§ 9. (1) Der Eigentümer (Nutzungsberechtigte)

ist verpflichtet

a) die auf dem Gebiete der Seeschiffahrt international

anerkannten Regeln, wie für

den Bau und die Ausrüstung von Schiffen,

für die Besatzung, für die Sicherheit des

Lebens und für die Hintanhaltung der

Verschmutzung der Gewässer, einzuhalten;

b) dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft seine jeweilige Anschrift

bekanntzugeben und, wenn er sich

im Ausland aufhält, einen im Inland wohnenden

Zustellungsbevollmächtigten (§ 26

Abs. 1 AVG. 1950) namhaft zu machen;

c) dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft den Eintritt von

Umständen unverzüglich anzuzeigen, die

einen Entziehungstatbestand nach § 8 begründen;

d) dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft — unbeschadet der

Verpflichtung nach lit. c — alljährlich

nachzuweisen, daß die in § 3 lit. e und f

bestimmten Verleihungsvoraussetzungen

noch gegeben sind;

e) aus Gründen der Wahrung der Neutralität

oder des Ansehens der Republik

Österreich bestimmte Gewässer und Häfen

zu meiden sowie bestimmte Personen und

Güter nicht zu befördern, wenn dies das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt als notwendig feststellt;

f) im Falle der Entziehung des Rechtes zur

Führung der Seeflagge binnen zwei Wochen

das Schiffszertifikat dem zur Führung des

Seeschiffsregisters zuständigen Gericht und

das Flaggenzeugnis dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zurückzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat dem Eigentümer

(Nutzungsberechtigten) über den in Abs. 1 lit. d

erbrachten Nachweis eine Bestätigung auszustellen.

§ 10. (1) Der Eigentümer eines unter § 2

Abs. 1 lit. a fallenden Schiffes ist verpflichtet,

Frachtverträge zur Beförderung von Gütern

(§ 556 des Handelsgesetzbuches) mit dem Bund

oder einer bestimmten anderen Person abzuschließen,

wenn die Bundesregierung einen solchen

Abschluß als zur wirtschaftlichen Verteidigung

der Republik Österreich notwendig feststellt.

(2) Hiebei hat die Bundesregierung — soweit

dies erforderlich ist — auch den Inhalt des Vertrages

unter Bedachtnahme auf die Handelsübung

festzusetzen.

(3) Durch den Abschluß des Vertrages verliert

jede andere Vereinbarung, soweit sie seiner

Durchsetzung entgegensteht, die Wirksamkeit.

(4) Der Eigentümer (Abs. 1) und der Schiffer

(§ 527 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches) haben bei

Abschluß anderer Vereinbarungen auf die sie

nach den vorstehenden Absätzen allenfalls treffenden

Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

§ 11. (1) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten,

waagrechten Streifen, von denen der

mittlere weiß, der obere und der untere rot ist

(Art. 6 des Gesetzes StGBl. Nr. 484/1919). Das

Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge

ist zwei zu drei.

(2) Die Seeflagge ist in der im Seeverkehr für

Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen

Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge

gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur

zum Zwecke der Signalisierung geführt werden.

(3) Schiffe, für die das Recht zur Führung der

Seeflagge verliehen worden ist, dürfen andere

Nationalflaggen nicht führen.

(4) Die Führung von Haus(Reederei)zeichen

bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. Die Genehmigung

darf nur erteilt werden, wenn das

Flaggenbild nicht dem Ansehen der Republik

Österreich oder der Seeflagge abträglich ist und

nicht zu Verwechslungen mit Signal- oder Seeflaggen

Anlaß gibt.

§ 12. (1) Schiffe, für die das Recht zur Führung

der Seeflagge verliehen worden ist, haben

ihren Namen an jeder Seite ihres Buges und

am Heck in deutlich lesbaren, fest angebrachten

lateinischen Schriftzeichen zu führen.

(2) In gleicher Weise ist am Heck der Registerhafen

Wien anzugeben.

(3) Die Höhe der kleinsten Buchstaben hat

mindestens 10 cm, die Breite der die Buchstaben

bildenden Grundstriche mindestens ein Fünftel

der Höhe der Buchstaben zu betragen.

§ 13. Das zur Führung des Seeschiffsregisters

zuständige Gericht hat dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft von jeder

Eintragung oder Löschung der Eintragung eines

Schiffes eine Beschlußausfertigung zu übermitteln.

§ 14. (1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,

6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 3, 9, 10 Abs. 1, 11 und 12

sowie gegen die nach § 5 auferlegten Verpflichtungen

bilden eine Verwaltungsübertretung. Eine

Verwaltungsübertretung begeht auch, wer immer

durch sein Verhalten das Ansehen der Seeflagge

herabwürdigt.

(2) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1

sind mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest

bis zu sechs Wochen zu ahnden. Diese Strafen

können auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

§ 15. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten alle den gleichen Gegenstand regelnden

Rechtsvorschriften außer Kraft.

(2) Insbesondere treten — soweit sie noch in

Geltung stehen — folgende Bestimmungen außer

Kraft

a) das Bundesgesetz vom 17. März 1921,

BGBl. Nr. 176, über das Flaggenrecht der

Kauffahrteischiffe;

b) die Verordnung vom 4. Juni 1921, BGBl.

Nr. 304, zur Durchführung des Bundesgesetzes

vom 17. März 1921, BGBl. Nr. 176,

über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe;

c) das Gesetz vom 22. Juni 1899, Deutsches

RGBl. S. 319, betreffend das Flaggenrecht

der Kauffahrteischiffe, in der Fassung des

Gesetzes vom 29. Mai 1901, Deutsches

RGBl. Nr. 184, und der Verordnung vom

21. Dezember 1940, Deutsches RGBl. I

S. 1609, und die hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Juli 1960

außer Kraft.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt

ist, das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft betraut, hinsichtlich des

§ 7, § 10 Abs. 2 bis 4 und § 13 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz.

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