187. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 7. November 1952 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur
Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen der Signatarstaaten
dieses Abkommens haben
in der Überzeugung, daß die
Annahme einheitlicher Vorschriften
für die Einfuhr von
Mustern von Waren aller Art,
sowohl von Naturprodukten als
auch von Gewerbeerzeugnissen,
sowie von Werbematerial die
Ausweitung des internationalen
Handels erleichtern wird,
folgendes vereinbart
ARTIKEL I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben"
die Zölle
und alle anderen Abgaben
und Steuern, die bei der
Einfuhr oder in Verbindung
mit der Einfuhr erhoben
werden, sowie alle
inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,
denen die
eingeführten Waren unterliegen;
ausgenommen davon
sind jedoch die Gebühren
und Kosten, die
betragsmäßig auf die un-
gefähren Kosten für erbrachte
Dienstleistungen
beschränkt sind und die
keinen mittelbaren Schutz
einheimischer Waren oder
keine Besteuerung aus fiskalischen
Zwecken bei der
Einfuhr darstellen;
b) bedeutet der Begriff „Personen"
sowohl natürliche
als auch juristische Personen;
c) erstreckt sich die Bezugnahme
auf das Gebiet
einer Vertragspartei auf
ihr Mutterland und auf
jedes andere Gebiet, das
diese Vertragspartei auf
internationaler Ebene vertritt
und auf welches das
Abkommen gemäß Artikel
XIII angewendet
wird.
ARTIKEL II
Eingangsabgabenfreiheit für Muster
geringfügigen Wertes
1. Jede Vertragspartei befreit
Muster von Waren aller Art, die
in ihr Gebiet eingeführt werden,
von den Eingangsabgaben, sofern
diese Muster nur einen geringfügigen
Wert besitzen und
lediglich zur Erlangung von
Aufträgen für die Einfuhr der
von den Mustern dargestellten
Waren dienen können. Der Beurteilung,
ob die Muster von
geringfügigem Wert sind, können
die Zollbehörden des Einfuhrlandes
den Wert jedes einzelnen
Musters öder den Gesamtwert
aller der gleichen Sendung
zugehörigen Muster zugrunde
legen. Die Werte von
Sendungen, die von demselben
Versender an verschiedene Empfänger
versendet werden, dürfen
im Sinne dieses Absatzes nicht
zusammengefaßt werden, selbst
dann nicht, wenn die Sendungen
gleichzeitig eingeführt werden.
2. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes
können die Eingangsabgabenbefreiung
nach Absatz 1
dieses Artikels davon abhängig
machen, daß die Muster durch
Kennzeichen, Einreißen, Durchlochen
oder auf andere Weise
als Waren unbrauchbar gemacht
werden; dadurch dürfen sie
jedoch ihre Verwendbarkeit als
Muster nicht verlieren.
ARTIKEL III
Einfuhr anderer Muster im Vormerkverkehr
1. Im Sinne dieses Artikels bedeutet
der Begriff „Muster" Gegenstände,
die eine bestimmte
Art bereits hergestellter Waren
darstellen oder die Modelle von
Waren sind, deren Herstellung
vorgesehen ist, unter der Bedingung,
a) daß sie einer im Ausland
wohnhaften Person gehören
und nur eingeführt
werden, um zum Vorzeigen
oder zur Vorführung
im Einfuhrland mit
dem Ziel zu dienen, Aufträge
für Waren zu erlangen,
die aus dem Ausland
geliefert werden sollen,
und
b) daß sie im Einfuhrland
weder verkauft noch außer
zur Vorführung ihrem
normalen Gebrauch zugeführt
noch in irgendeiner
Weise gegen Vermietung
oder gegen eine sonstige
Vergütung verwendet werden
und
c) daß beabsichtigt ist, sie
innerhalb einer entsprechenden
Frist wieder auszuführen
und
d) daß ihre Nämlichkeit bei
der Wiederausfuhr festgestellt
werden kann;
ausgenommen davon sind jedoch
gleichartige Gegenstände, die in
solchen. Mengen von derselben
Person eingeführt oder an denselben
Empfänger gesendet wer-
den, daß sie insgesamt gesehen
keine Muster im handelsüblichen
Sinne mehr darstellen.
2. Eingangsabgabenpflichtige
Muster werden bei ihrer Einfuhr
aus dem Gebiet einer anderen
Vertragspartei durch Personen,
die im Gebiet irgendeiner
Vertragspartei wohnhaft
sind, im Gebiet jeder Vertragspartei
zum eingangsabgabenfreien
Vormerkverkehr zugelassen,
wenn der Betrag an Eingangsabgaben
und andere etwa
geschuldete Beträge sicherstellungsweise
erlegt werden oder
wenn Sicherstellung für deren
etwaige Zahlung geleistet wird;
dabei ist es unerheblich, ob die
Einfuhr mit oder ohne Mitwirkung
eines Handelsreisenden erfolgt.
Die sicherstellungsweise
erlegten Beträge (mit Ausnahme
derjenigen, die nach Artikel VI
dieses Abkommens gefordert
werden können) dürfen jedoch
den Betrag der Eingangsabgaben
zuzüglich 10 v. H. nicht überschreiten.
3. Um in den Genuß der in
diesem Artikel vorgesehenen
Erleichterungen zu gelangen,
müssen die beteiligten Personen
die von den Behörden des Einfuhrlandes
erlassenen Gesetze
und sonstigen Vorschriften beachten
und die im Einfuhrland
geltenden Zollformalitäten erfüllen.
Bei Maschinen und Ausrüstungsgegenständen
für -gewerbliche
und landwirtschaftliche
Betriebe sowie bei Beförderungsmitteln,
deren Zollwert
1000 US-Dollars (oder deren
Gegenwert in einer anderen
Währung) übersteigt, können
die Importeure verpflichtet werden,
die Bestimmungsorte dieser
Maschinen, Ausrüstungsgegenstände
und Beförderungsmittel
anzumelden; außerdem können
sie von den Zollbehörden des
Einfuhrlandes aufgefordert werden,
jederzeit den Nachweis 2.u
erbringen, daß diese Maschinen,
Ausrüstungsgegenstände oder Beförderungsmittel
sich an den
angemeldeten Orten befinden.
Die Zollbehörden des Einfuhrlandes
können während der für
den Vormerkverkehr festgesetz-
ten Frist diese Maschinen, Ausrüstungsgegenstände
und Beförderungsmittel
unter Zollblei
legen oder auf andere Weise
ihre Inbetriebnahme verhindern
und die Zahl der Orte beschränken,
an denen sie für Vorführungszwecke
in Betrieb genommen
werden dürfen.
4. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes
werden die Kennzeichen,
die von den Zollbehörden
einer Vertragspartei
auf den Mustern angebracht
worden sind, im allgemeinen als
ausreichend für die spätere Feststellung
der Nämlichkeit der
Muster unter der Bedingung anerkennen,
daß diese von einem
durch die Zollbehörden dieser
Vertragspartei als richtig bescheinigten
Verzeichnis begleitet
sind. Zusätzliche Kennzeichen
dürfen auf den Mustern nur
dann angebracht werden, wenn
die Zollbehörden des Einfuhrlandes
sie für notwendig halten,
um die Feststellung der Nämlichkeit
der Muster bei ihrer
Wiederausfuhr sicherzustellen.
Die Muster dürfen durch die
angebrachten Kennzeichen als
solche nicht unbrauchbar gemacht
werden.
5. Die festgesetzte Wiederausfuhrfrist
für die Muster, für
welche die in diesem Artikel
vorgesehene Befreiung von den
Eingangsabgaben gilt, darf nicht
weniger als sechs Monate betragen.
Nach Ablauf der für die
Wiederausfuhr festgesetzten Frist
können die Eingangsabgaben
und die sonstigen etwa zu entrichtenden
Beträge für die Muster,
die nicht wieder ausgeführt
worden sind, erhoben werden.
Diese Beträge können auch vor
Ablauf dieser Frist für diejenigen
Muster erhoben werden, die den
in Absatz 1 dieses Artikels
festgesetzten Bedingungen nicht
mehr entsprechen.
6. Bei fristgemäßer Wiederausfuhr
der gemäß den Bedingungen
dieses Artikels eingeführten
Muster wird die Erstattung der
sicherstellungsweise erlegten Beträge
oder die Entlastung der
bei der Einfuhr nach Absatz 2
dieses Artikels geleisteten Sicherstellung
unverzüglich durch jedes
dazu befugte Grenz- oder Innerlandszollamt
vorgenommen; dabei
werden gegebenenfalls die
Abgaben und die anderen Beträge
für solche Muster einbehalten,
die nicht zur Wiederausfuhr
gestellt worden sind. In gewissen
Sonderfällen können die
Sicherstellungen auch in anderer
Weise erstattet werden, sofern
dies beschleunigt geschieht. Jede
Vertragspartei veröffentlicht ein
Verzeichnis der Zollämter, denen
die erwähnten Befugnisse übertragen
wurden.
ARTIKEL IV
Einfuhr von Werbematerial unter
Befreiung von den Eingangsabgaben
1. Jede Vertragspartei wird
Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen
a) für Waren, die von einer
im Gebiet einer anderen
Vertragspartei wohnhaften
Person zum Verkauf oder
zur Vermietung angeboten
werden, oder
b) für Dienstleistungen, die
von einer solchen Person
auf dem Gebiete des
Transportwesens oder des
Versicherungswesens im
Handelsverkehr angeboten
werden,
von den Eingangsabgaben befreien,
wenn diese Druckschriften
aus dem Gebiet einer Vertragspartei
unter der Bedingung
eingeführt werden, daß jede
Sendung
i) nur aus einer einzigen
Druckschrift besteht oder,
ii) falls sie verschiedene
Druckschriften umfaßt, nur
je ein Exemplar jeder
Druckschrift enthält oder
iii) ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung
der Druckschriften
und die Anzahl
der Exemplare 1 kg Rohgewicht
nicht übersteigt.
Der gleichzeitige Versand mehrerer
Packstücke an verschiedene
Empfänger im Einfuhrland
schließt diese Sendungen von der
Abgabenbefreiung nicht aus,
falls jeder Empfänger nur ein
einziges Packstück erhält.
2. Unbeschadet der Bestimmungen
in Absatz 1 dieses Artikels
ist eine Vertragspartei
nicht verpflichtet, bei der Einfuhr
in ihr Gebiet die Abgabenbefreiung
zu gewähren für
a) Kataloge, Preislisten und
Handelsankündigungen, die
nicht deutlich den Namen
des ausländischen Unternehmens
tragen, das die
Waren erzeugt, verkauft
oder vermietet oder das
die Dienstleistungen auf
dem Gebiete des Transportwesens
oder des Versicherungswesens
im Handelsverkehr
anbietet, auf
die sich die Kataloge, Preislisten
oder Handelsankündigungen
beziehen;
b) Kataloge, Preislisten und
Handelsankündigungen, die
bei den Zollbehörden des
Einfuhrlandes in Sammelsendungen
zur Abfertigung
zum freien Verkehr
beantragt werden, um danach
an verschiedene Empfänger
in diesem Gebiet
weiterversendet zu werden.
ARTIKEL V
Einfuhr von Werbefilmen im
Vormerkverkehr
Jede Vertragspartei gewährt
die in Artikel III dieses Abkommens
vorgesehenen Begünstigungen
unter den dort festgelegten
Bedingungen für kinematographische
Positiv-Filme mit
Werbecharakter, deren Breite
16 mm nicht überschreitet, wenn
den Zollbehörden der hin-
reichende Nachweis erbracht
wird, daß es sich um Filme
handelt, die im wesentlichen
aus Photographien (mit oder
ohne Tonband) bestehen, welche
die Art oder die Arbeitsweise
der Waren oder der Betriebsausrüstungsgegenstände
zeigen,
deren Eigenschaften durch Muster
oder Kataloge nicht ausreichend
dargestellt werden können;
dabei ist Bedingung, daß
diese Filme
a) sich auf Waren oder
Betriebsausrüstungsgegenstände
beziehen, die von
einer- im Gebiet einer anderen
Vertragspartei wohnhaften
Person zum Verkauf
oder zur Vermietung angeboten
werden und
b) ihrer Art nach nur für
Vorführungen vor etwaigen
Kunden, nicht aber
für öffentliche Vorführungen
geeignet sind und
c) in einem Packstück eingeführt
werden, das nur eine
Kopie jedes Films enthält
und nicht zu einer größeren
Sendung von Filmen
gehört.
ARTIKEL VI
Vorübergebende Befreiung von
Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen
1. Keine Vertragspartei wird
Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen
(andere als Eingangsabgaben),
sei es in Form
von Kontingenten, Einfuhrbewilligungen
oder auf andere
Weise anläßlich der Einfuhr von
Waren aus dem Gebiet einer
anderen Vertragspartei anwenden,
welche die Bedingungen
a) für die Befreiung von den
Eingangsabgaben nach den
Bestimmungen der Artikel
II oder IV dieses Abkommens
erfüllen (oder
erfüllen würden, wenn sie
abgabenpflichtig wären);
oder
b) für die Vormerkbehandlung
nach den Bestimmun-
gen der Artikel III oder V
dieses Abkommens erfüllen
(oder erfüllen würden,
wenn sie abgabenpflichtig
wären).
Voraussetzung dafür ist, daß
die Einfuhr dieser Waren keine
anderen Zahlungen zur Folge
hat außer der Begleichung der
Fracht, der Versicherung oder
der Abgeltung der Dienstleistungen,
die im Einfuhrland von
einer dort wohnhaften Person
geleistet werden.
2. Für solche Waren, die nach
den Bestimmungen der Artikel
III oder V dieses Abkommens
die Bedingungen für die
Vormerkbehandlung erfüllen
(oder erfüllen würden, wenn sie
abgabenpflichtig wären), wird
die Befreiung von den Einfuhrverboten
oder Einfuhrbeschränkungen
nur für den Zeitraum
gewährt, für den die Vormerkbehandlung
genehmigt worden
ist (oder genehmigt würde,
wenn diese Waren abgabenpflichtig
wären). Werden diese
Waren nicht innerhalb des Zeitraumes
wieder ausgeführt, für
den die Anwendung der Einfuhrverbote
oder Einfuhrbeschränkungen
auf Grund des
Absatzes 1 dieses Artikels ausgesetzt
ist, so können die Behörden
des Einfuhrlandes die
Maßnahmen treffen, die angewendet
worden wären, wenn
die Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen
nicht ausgesetzt
worden wären. Die Behörden
des Einfuhrlandes können
zu diesem Zwecke geeignete
Garantien verlangen, wie den
Erlag einer besonderen Sicherstellung,
und zwar auch neben
der Sicherstellung für die Entrichtung
der Eingangsabgaben.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens
hindern keine Vertragspartei
an der Anwendung
von Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen,
betreffend
a) den Schutz der öffentlichen
Sittlichkeit oder der wesentlichen
Interessen der
Sicherheit,
b) den Schutz der Gesundheit
und des Lebens von
Menschen, Tieren oder
Pflanzen,
c) die Einfuhr von Gold
oder Silber,
d) die Sicherung der Einhaltung
der Zollgesetze und
sonstigen Zollvorschriften,
die Aufrechterhaltung von
Staatsmonopolen, den
Schutz von Patenten,
Handelsmarken sowie von
Urheberrechten,
e) die Verhinderung irreführender
Praktiken,
f) die in Strafvollzugsanstalten
hergestellten Waren,
g) die Anwendung von Normen
oder Vorschriften
über die Klassifizierung,
die Güteüberwachung oder
das Verkaufsangebot von
Waren im internationalen
Handel.
ARTIKEL VII
Vereinfachung der Formalitäten
1. Jede Vertragspartei beschränkt
die Formalitäten, die
zur Anwendung der in diesem
Abkommen vorgesehenen Begünstigungen
erforderlich sind,
auf ein Mindestmaß.
2. Jede Vertragspartei veröffentlicht
unverzüglich alle auf
diesem Gebiet erlassenen Vorschriften
in einer Weise, damit
die beteiligten Personen davon
Kenntnis nehmen und dadurch
Nachteile vermeiden können,
die für sie aus der Anwendung
ihnen unbekannter Formalitäten
entstehen könnten.
ARTIKEL VIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens wird nach
Möglichkeit durch Verhandlungen
zwischen diesen Vertragsparteien
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einer von den am Streitfall
beteiligten Parteien in gegenseitigem
Einvernehmen bestimmten
Personen oder Körperschaft
vorgelegt; wenn sich
die Vertragsparteien über die
Wahl dieser Person oder Körperschaft
nicht einig werden, so
kann jede dieser Vertragsparteien
den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes um Ernennung
eines Schiedsrichters
ersuchen.
3. Die Entscheidung der auf
Grund des Absatzes 2 dieses Artikels
ernannten Person oder
Körperschaft ist für die beteiligten
Vertragsparteien bindend.
ARTIKEL IX
Unterzeichnung und Ratifikation
1. Dieses Abkommen steht bis
zum 30. Juni 1953 den Regierungen
aller Vertragsparteien
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
sowie den Regierungen
aller Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen und
den Regierungen aller anderen
Staaten, denen der Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu
diesem Zweck eine Abschrift
dieses Abkommens übermittelt,
zur Unterzeichnung offen.
2. Dieses Abkommen bedarf
der Ratifikation oder der Annahme
durch die Regierungen
der Signatarstaaten entsprechend
dem in ihrer Verfassung vorgesehenen
Verfahren. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
ARTIKEL X
Beitritt
1. Dieses Abkommen steht den
Regierungen der in Artikel IX
Absatz 1 erwähnten Staaten
zum Beitritt offen.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
ARTIKEL XI
Inkrafttreten
Sobald fünfzehn der in Artikel
IX erwähnten Regierungen
ihre Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, tritt dieses
Abkommen im Verhältnis zwischen
ihnen am dreißigsten Tage
nach dem Tage der Hinterlegung
der fünfzehnten Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
in Kraft. Für jede andere Regierung
tritt es am dreißigsten
Tage nach der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
ARTIKEL XII
Kündigung
1. Wenn dieses Abkommen drei
Jahre in Kraft gestanden ist,
kann es jede Vertragspartei
durch eine entsprechende schriftliche
Mitteilung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
wirksam.
ARTIKEL XIII
Örtlicher Geltungsbereich
1. Jede Regierung kann im
Zeitpunkt der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde oder zu
einem späteren Zeitpunkt durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
Mitteilung erklären, daß dieses
Abkommen auch auf alle oder
auf einzelne Gebiete Anwendung
findet, die sie auf internationaler
Ebene vertritt. Das Abkommen
wird auf die in dieser Mittei-
lung genannten Gebiete ausgedehnt,
entweder vom dreißigsten
Tage nach dem Tage, an
dem der Generalsekretär der
Vereinten Nationen diese Mitteilung
erhalten hat, oder von
dem Tage an, an dem das Abkommen
nach Artikel XI in
Kraft tritt; dabei ist der
spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.
2. Jede Regierung, die dieses
Abkommen durch eine Erklärung
nach Absatz 1 dieses Artikels
auf ein Gebiet ausgedehnt
hat, das sie auf internationaler
Ebene vertritt, kann das Abkommen
für dieses Gebiet allein
nach den Bestimmungen des Artikels
XII kündigen.
ARTIKEL XIV
Vorbehalte
1. Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er sich
durch gewisse von ihm näher
bezeichnete Bestimmungen dieses
Abkommens nicht für gebunden
hält.
2. Jeder Staat kann in dem
Zeitpunkt, in dem er eine Mitteilung
nach Artikel XIII dieses
Abkommens macht, daß dieses
Abkommen auf ein Gebiet ausgedehnt
wird, das er auf internationaler
Ebene vertritt, eine
getrennte Erklärung nach Absatz
1 dieses Artikels für alle
oder einzelne in der Mitteilung
erwähnten Gebiete abgeben.
3. Wenn ein Staat im Zeitpunkt
der Unterzeichnung, der
Ratifikation, der Annahme, des
Beitrittes oder der im vorstehenden
Artikel XIII vorgesehenen
Mitteilung einen Vorbehalt
zu irgendeinem Artikel
dieses Abkommens geltend
macht, so wird der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
den Wortlaut dieses Vorbehaltes
allen Staaten übermitteln, die
Vertragsparteien dieses Abkom-
mens sind oder werden können.
Jeder Staat, der dieses Abkommen
unterzeichnet, ratifiziert
oder angenommen hat oder ihm
beigetreten ist, bevor der Vorbehalt
gemacht worden ist (oder,
wenn das Abkommen noch nicht
in Kraft getreten ist, der es am
Tage seines Inkrafttretens unterzeichnet,
ratifiziert oder angenommen
hat oder ihm beigetreten
ist) hat das Recht, Einwendungen
gegen irgendeinen
dieser Vorbehalte vorzubringen.
Werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen von
einem Staat, der berechtigt ist,
Einwendungen geltend zu machen,
spätestens 90 Tage nach
dem Tage seiner Mitteilung
(oder nach dem Tage des Inkrafttretens
des Abkommens,
wenn dies der spätere Zeitpunkt
ist) keine Einwendungen
erhoben, so gilt der Vorbehalt
als angenommen.
4. Erhält der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Mitteilung
über eine Einwendung
seitens eines dazu berechtigten
Staates, so gibt er diese Einwendung
dem Staat, der diesen Vorbehalt
gemacht hat, bekannt
und ersucht ihn um Mitteilung,
ob er bereit ist, seinen Vorbehalt
zurückzuziehen, oder ob
er es je nach Lage des Falles
vorzieht, auf die Ratifikation,
die Annahme, den Beitritt oder
die Ausdehnung des Abkommens
auf das Gebiet (oder auf
die Gebiete), worauf sich der
Vorbehalt erstreckte, zu verzichten.
5. Ein Staat, der einen Vorbehalt
gemacht hat, zu dem eine
Einwendung gemäß Absatz 3
dieses Artikels erhoben worden
ist, wird nur dann Vertragspartei
dieses Abkommens, wenn
diese Einwendung zurückgezogen
worden ist oder nach den in
Absatz 6 dieses Artikels festgesetzten
Bedingungen unwirksam
geworden ist; er kann auch
die Vorteile dieses Abkommens
für ein Gebiet, das er auf internationaler
Ebene vertritt und
zugunsten dessen er einen Vorbehalt
gemacht hat, der zu einer
Einwendung gemäß Absatz 3
dieses Artikels Anlaß gegeben
hat, nur beanspruchen, wenn
diese Einwendung zurückgezogen
worden ist oder unter den
im nachstehenden Absatz 6 festgesetzten
Bedingungen unwirksam
geworden ist.
6. Jede Einwendung eines Staates,
der das Abkommen unterzeichnet,
aber noch nicht ratifiziert
oder angenommen hat,
wird unwirksam, wenn der einwendende
Staat innerhalb von
zwölf Monaten vom Tage der
Erhebung der Einwendung an
das Abkommen nicht ratifiziert
oder angenommen hat.
ARTIKEL XV
Mitteilung der Unterzeichnungen,
Ratifikationen, Annahmen und
Beitritte
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird allen
Signatar- und Beitrittsstaaten
sowie allen anderen Staaten, die
darum ersuchen, die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Annahmen
dieses Abkommens sowie
die Beitritte zu diesem Abkommen
mitteilen; er wird ferner
den Tag, an dem das Abkommen
in Kraft tritt, und jede
Mitteilung, die er nach Artikel
XII und XIII erhalten hat,
bekanntgeben.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU GENF, am
siebenten November neunzehnhundertzweiundfünfzig,
in französischer
und englischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind, in einer
einzigen Urschrift, die in den
Archiven der Vereinten Nationen
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
wird allen Signatar- und
Beitrittsstaaten beglaubigte Abschriften
dieses Abkommens
übermitteln.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident,
diesem Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 3. Mai 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bmidesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XI am 8. Juli 1956 für Österreich in Kraft
getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 24. Juli 1956 das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind
ihm beigetreten
Ägypten, Australien, Bundesrepublik Deutschland (mit einem Vorbehalt), Dänemark, Finnland,
Föderation von Rhodesien und Njassaland, Griechenland, Indien (mit einem Vorbehalt), Indonesien,
Japan, Jugoslawien, Niederlande (einschließlich Surinam, den Niederländischen Antillen
und Niederländisch Neu-Guinea), Norwegen, Pakistan, Spanien (mit einem Vorbehalt), Schweden,
Schweiz, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich
der Insel Man).
Die oben angeführten Vorbehalte lauten folgendermaßen
Bundesrepublik Deutschland
(Übersetzung)
Die Bundesrepublik Deutschland
kann gerösteten Kaffee,
Kaffee- und Tee-Extrakte, Tabakwaren
und Zigarettenpapier
nicht als Muster geringfügigen
Wertes ansehen. Von der Bundesrepublik
Deutschland können
für die oben erwähnten Produkte
keine Einfuhrerleichterungen
in ihr Gebiet gemäß Artikel
II des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und
Werbematerial bewilligt werden.
Indien
(Übersetzung)
Kataloge, Preislisten und
Handelsankündigungen werden
nur dann die Bewilligung der
abgabenfreien Einfuhr erhalten,
wenn sie kostenlos geliefert
werden.
Spanien
(Übersetzung)
Während der Dauer von internationalen
Handelsausstellungen
oder -messen, die in Spanien
stattfinden, sowie zwei Monate
vor und nach diesen Veranstaltungen
erstreckt sich die Verpflichtung
gemäß Artikel VI des
Abkommens, derzufolge Einfuhrverbote
oder Einfuhrbeschränkungen
auf Waren
nicht anzuwenden sind, die die
Bedingungen für die Vormerkbehandlung
gemäß Absatz b)
des genannten Artikels erfüllen,
nicht auf Fahrzeuge, Apparate
und Materialien aller Art, deren
zeitlich begrenzte Einfuhr verlangt
wird.
Die zu Beginn des oben erwähnten
Zeitraumes in Spanien
befindlichen Fahrzeuge, Apparate
und Materialien, welche in
Spanien aufgestellt sind oder
Vorführungszwecken dienen,
sollen wieder ausgeführt werden
oder an den Ort, wo die Handelsausstellung
oder -messe stattfinden
soll, gebracht werden.