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187_1956 AT

187. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.

Nachdem das am 7. November 1952 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur

Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen der Signatarstaaten

dieses Abkommens haben

in der Überzeugung, daß die

Annahme einheitlicher Vorschriften

für die Einfuhr von

Mustern von Waren aller Art,

sowohl von Naturprodukten als

auch von Gewerbeerzeugnissen,

sowie von Werbematerial die

Ausweitung des internationalen

Handels erleichtern wird,

folgendes vereinbart

ARTIKEL I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben"

die Zölle

und alle anderen Abgaben

und Steuern, die bei der

Einfuhr oder in Verbindung

mit der Einfuhr erhoben

werden, sowie alle

inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,

denen die

eingeführten Waren unterliegen;

ausgenommen davon

sind jedoch die Gebühren

und Kosten, die

betragsmäßig auf die un-

gefähren Kosten für erbrachte

Dienstleistungen

beschränkt sind und die

keinen mittelbaren Schutz

einheimischer Waren oder

keine Besteuerung aus fiskalischen

Zwecken bei der

Einfuhr darstellen;

b) bedeutet der Begriff „Personen"

sowohl natürliche

als auch juristische Personen;

c) erstreckt sich die Bezugnahme

auf das Gebiet

einer Vertragspartei auf

ihr Mutterland und auf

jedes andere Gebiet, das

diese Vertragspartei auf

internationaler Ebene vertritt

und auf welches das

Abkommen gemäß Artikel

XIII angewendet

wird.

ARTIKEL II

Eingangsabgabenfreiheit für Muster

geringfügigen Wertes

1. Jede Vertragspartei befreit

Muster von Waren aller Art, die

in ihr Gebiet eingeführt werden,

von den Eingangsabgaben, sofern

diese Muster nur einen geringfügigen

Wert besitzen und

lediglich zur Erlangung von

Aufträgen für die Einfuhr der

von den Mustern dargestellten

Waren dienen können. Der Beurteilung,

ob die Muster von

geringfügigem Wert sind, können

die Zollbehörden des Einfuhrlandes

den Wert jedes einzelnen

Musters öder den Gesamtwert

aller der gleichen Sendung

zugehörigen Muster zugrunde

legen. Die Werte von

Sendungen, die von demselben

Versender an verschiedene Empfänger

versendet werden, dürfen

im Sinne dieses Absatzes nicht

zusammengefaßt werden, selbst

dann nicht, wenn die Sendungen

gleichzeitig eingeführt werden.

2. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes

können die Eingangsabgabenbefreiung

nach Absatz 1

dieses Artikels davon abhängig

machen, daß die Muster durch

Kennzeichen, Einreißen, Durchlochen

oder auf andere Weise

als Waren unbrauchbar gemacht

werden; dadurch dürfen sie

jedoch ihre Verwendbarkeit als

Muster nicht verlieren.

ARTIKEL III

Einfuhr anderer Muster im Vormerkverkehr

1. Im Sinne dieses Artikels bedeutet

der Begriff „Muster" Gegenstände,

die eine bestimmte

Art bereits hergestellter Waren

darstellen oder die Modelle von

Waren sind, deren Herstellung

vorgesehen ist, unter der Bedingung,

a) daß sie einer im Ausland

wohnhaften Person gehören

und nur eingeführt

werden, um zum Vorzeigen

oder zur Vorführung

im Einfuhrland mit

dem Ziel zu dienen, Aufträge

für Waren zu erlangen,

die aus dem Ausland

geliefert werden sollen,

und

b) daß sie im Einfuhrland

weder verkauft noch außer

zur Vorführung ihrem

normalen Gebrauch zugeführt

noch in irgendeiner

Weise gegen Vermietung

oder gegen eine sonstige

Vergütung verwendet werden

und

c) daß beabsichtigt ist, sie

innerhalb einer entsprechenden

Frist wieder auszuführen

und

d) daß ihre Nämlichkeit bei

der Wiederausfuhr festgestellt

werden kann;

ausgenommen davon sind jedoch

gleichartige Gegenstände, die in

solchen. Mengen von derselben

Person eingeführt oder an denselben

Empfänger gesendet wer-

den, daß sie insgesamt gesehen

keine Muster im handelsüblichen

Sinne mehr darstellen.

2. Eingangsabgabenpflichtige

Muster werden bei ihrer Einfuhr

aus dem Gebiet einer anderen

Vertragspartei durch Personen,

die im Gebiet irgendeiner

Vertragspartei wohnhaft

sind, im Gebiet jeder Vertragspartei

zum eingangsabgabenfreien

Vormerkverkehr zugelassen,

wenn der Betrag an Eingangsabgaben

und andere etwa

geschuldete Beträge sicherstellungsweise

erlegt werden oder

wenn Sicherstellung für deren

etwaige Zahlung geleistet wird;

dabei ist es unerheblich, ob die

Einfuhr mit oder ohne Mitwirkung

eines Handelsreisenden erfolgt.

Die sicherstellungsweise

erlegten Beträge (mit Ausnahme

derjenigen, die nach Artikel VI

dieses Abkommens gefordert

werden können) dürfen jedoch

den Betrag der Eingangsabgaben

zuzüglich 10 v. H. nicht überschreiten.

3. Um in den Genuß der in

diesem Artikel vorgesehenen

Erleichterungen zu gelangen,

müssen die beteiligten Personen

die von den Behörden des Einfuhrlandes

erlassenen Gesetze

und sonstigen Vorschriften beachten

und die im Einfuhrland

geltenden Zollformalitäten erfüllen.

Bei Maschinen und Ausrüstungsgegenständen

für -gewerbliche

und landwirtschaftliche

Betriebe sowie bei Beförderungsmitteln,

deren Zollwert

1000 US-Dollars (oder deren

Gegenwert in einer anderen

Währung) übersteigt, können

die Importeure verpflichtet werden,

die Bestimmungsorte dieser

Maschinen, Ausrüstungsgegenstände

und Beförderungsmittel

anzumelden; außerdem können

sie von den Zollbehörden des

Einfuhrlandes aufgefordert werden,

jederzeit den Nachweis 2.u

erbringen, daß diese Maschinen,

Ausrüstungsgegenstände oder Beförderungsmittel

sich an den

angemeldeten Orten befinden.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes

können während der für

den Vormerkverkehr festgesetz-

ten Frist diese Maschinen, Ausrüstungsgegenstände

und Beförderungsmittel

unter Zollblei

legen oder auf andere Weise

ihre Inbetriebnahme verhindern

und die Zahl der Orte beschränken,

an denen sie für Vorführungszwecke

in Betrieb genommen

werden dürfen.

4. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes

werden die Kennzeichen,

die von den Zollbehörden

einer Vertragspartei

auf den Mustern angebracht

worden sind, im allgemeinen als

ausreichend für die spätere Feststellung

der Nämlichkeit der

Muster unter der Bedingung anerkennen,

daß diese von einem

durch die Zollbehörden dieser

Vertragspartei als richtig bescheinigten

Verzeichnis begleitet

sind. Zusätzliche Kennzeichen

dürfen auf den Mustern nur

dann angebracht werden, wenn

die Zollbehörden des Einfuhrlandes

sie für notwendig halten,

um die Feststellung der Nämlichkeit

der Muster bei ihrer

Wiederausfuhr sicherzustellen.

Die Muster dürfen durch die

angebrachten Kennzeichen als

solche nicht unbrauchbar gemacht

werden.

5. Die festgesetzte Wiederausfuhrfrist

für die Muster, für

welche die in diesem Artikel

vorgesehene Befreiung von den

Eingangsabgaben gilt, darf nicht

weniger als sechs Monate betragen.

Nach Ablauf der für die

Wiederausfuhr festgesetzten Frist

können die Eingangsabgaben

und die sonstigen etwa zu entrichtenden

Beträge für die Muster,

die nicht wieder ausgeführt

worden sind, erhoben werden.

Diese Beträge können auch vor

Ablauf dieser Frist für diejenigen

Muster erhoben werden, die den

in Absatz 1 dieses Artikels

festgesetzten Bedingungen nicht

mehr entsprechen.

6. Bei fristgemäßer Wiederausfuhr

der gemäß den Bedingungen

dieses Artikels eingeführten

Muster wird die Erstattung der

sicherstellungsweise erlegten Beträge

oder die Entlastung der

bei der Einfuhr nach Absatz 2

dieses Artikels geleisteten Sicherstellung

unverzüglich durch jedes

dazu befugte Grenz- oder Innerlandszollamt

vorgenommen; dabei

werden gegebenenfalls die

Abgaben und die anderen Beträge

für solche Muster einbehalten,

die nicht zur Wiederausfuhr

gestellt worden sind. In gewissen

Sonderfällen können die

Sicherstellungen auch in anderer

Weise erstattet werden, sofern

dies beschleunigt geschieht. Jede

Vertragspartei veröffentlicht ein

Verzeichnis der Zollämter, denen

die erwähnten Befugnisse übertragen

wurden.

ARTIKEL IV

Einfuhr von Werbematerial unter

Befreiung von den Eingangsabgaben

1. Jede Vertragspartei wird

Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen

a) für Waren, die von einer

im Gebiet einer anderen

Vertragspartei wohnhaften

Person zum Verkauf oder

zur Vermietung angeboten

werden, oder

b) für Dienstleistungen, die

von einer solchen Person

auf dem Gebiete des

Transportwesens oder des

Versicherungswesens im

Handelsverkehr angeboten

werden,

von den Eingangsabgaben befreien,

wenn diese Druckschriften

aus dem Gebiet einer Vertragspartei

unter der Bedingung

eingeführt werden, daß jede

Sendung

i) nur aus einer einzigen

Druckschrift besteht oder,

ii) falls sie verschiedene

Druckschriften umfaßt, nur

je ein Exemplar jeder

Druckschrift enthält oder

iii) ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung

der Druckschriften

und die Anzahl

der Exemplare 1 kg Rohgewicht

nicht übersteigt.

Der gleichzeitige Versand mehrerer

Packstücke an verschiedene

Empfänger im Einfuhrland

schließt diese Sendungen von der

Abgabenbefreiung nicht aus,

falls jeder Empfänger nur ein

einziges Packstück erhält.

2. Unbeschadet der Bestimmungen

in Absatz 1 dieses Artikels

ist eine Vertragspartei

nicht verpflichtet, bei der Einfuhr

in ihr Gebiet die Abgabenbefreiung

zu gewähren für

a) Kataloge, Preislisten und

Handelsankündigungen, die

nicht deutlich den Namen

des ausländischen Unternehmens

tragen, das die

Waren erzeugt, verkauft

oder vermietet oder das

die Dienstleistungen auf

dem Gebiete des Transportwesens

oder des Versicherungswesens

im Handelsverkehr

anbietet, auf

die sich die Kataloge, Preislisten

oder Handelsankündigungen

beziehen;

b) Kataloge, Preislisten und

Handelsankündigungen, die

bei den Zollbehörden des

Einfuhrlandes in Sammelsendungen

zur Abfertigung

zum freien Verkehr

beantragt werden, um danach

an verschiedene Empfänger

in diesem Gebiet

weiterversendet zu werden.

ARTIKEL V

Einfuhr von Werbefilmen im

Vormerkverkehr

Jede Vertragspartei gewährt

die in Artikel III dieses Abkommens

vorgesehenen Begünstigungen

unter den dort festgelegten

Bedingungen für kinematographische

Positiv-Filme mit

Werbecharakter, deren Breite

16 mm nicht überschreitet, wenn

den Zollbehörden der hin-

reichende Nachweis erbracht

wird, daß es sich um Filme

handelt, die im wesentlichen

aus Photographien (mit oder

ohne Tonband) bestehen, welche

die Art oder die Arbeitsweise

der Waren oder der Betriebsausrüstungsgegenstände

zeigen,

deren Eigenschaften durch Muster

oder Kataloge nicht ausreichend

dargestellt werden können;

dabei ist Bedingung, daß

diese Filme

a) sich auf Waren oder

Betriebsausrüstungsgegenstände

beziehen, die von

einer- im Gebiet einer anderen

Vertragspartei wohnhaften

Person zum Verkauf

oder zur Vermietung angeboten

werden und

b) ihrer Art nach nur für

Vorführungen vor etwaigen

Kunden, nicht aber

für öffentliche Vorführungen

geeignet sind und

c) in einem Packstück eingeführt

werden, das nur eine

Kopie jedes Films enthält

und nicht zu einer größeren

Sendung von Filmen

gehört.

ARTIKEL VI

Vorübergebende Befreiung von

Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

1. Keine Vertragspartei wird

Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen

(andere als Eingangsabgaben),

sei es in Form

von Kontingenten, Einfuhrbewilligungen

oder auf andere

Weise anläßlich der Einfuhr von

Waren aus dem Gebiet einer

anderen Vertragspartei anwenden,

welche die Bedingungen

a) für die Befreiung von den

Eingangsabgaben nach den

Bestimmungen der Artikel

II oder IV dieses Abkommens

erfüllen (oder

erfüllen würden, wenn sie

abgabenpflichtig wären);

oder

b) für die Vormerkbehandlung

nach den Bestimmun-

gen der Artikel III oder V

dieses Abkommens erfüllen

(oder erfüllen würden,

wenn sie abgabenpflichtig

wären).

Voraussetzung dafür ist, daß

die Einfuhr dieser Waren keine

anderen Zahlungen zur Folge

hat außer der Begleichung der

Fracht, der Versicherung oder

der Abgeltung der Dienstleistungen,

die im Einfuhrland von

einer dort wohnhaften Person

geleistet werden.

2. Für solche Waren, die nach

den Bestimmungen der Artikel

III oder V dieses Abkommens

die Bedingungen für die

Vormerkbehandlung erfüllen

(oder erfüllen würden, wenn sie

abgabenpflichtig wären), wird

die Befreiung von den Einfuhrverboten

oder Einfuhrbeschränkungen

nur für den Zeitraum

gewährt, für den die Vormerkbehandlung

genehmigt worden

ist (oder genehmigt würde,

wenn diese Waren abgabenpflichtig

wären). Werden diese

Waren nicht innerhalb des Zeitraumes

wieder ausgeführt, für

den die Anwendung der Einfuhrverbote

oder Einfuhrbeschränkungen

auf Grund des

Absatzes 1 dieses Artikels ausgesetzt

ist, so können die Behörden

des Einfuhrlandes die

Maßnahmen treffen, die angewendet

worden wären, wenn

die Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen

nicht ausgesetzt

worden wären. Die Behörden

des Einfuhrlandes können

zu diesem Zwecke geeignete

Garantien verlangen, wie den

Erlag einer besonderen Sicherstellung,

und zwar auch neben

der Sicherstellung für die Entrichtung

der Eingangsabgaben.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens

hindern keine Vertragspartei

an der Anwendung

von Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen,

betreffend

a) den Schutz der öffentlichen

Sittlichkeit oder der wesentlichen

Interessen der

Sicherheit,

b) den Schutz der Gesundheit

und des Lebens von

Menschen, Tieren oder

Pflanzen,

c) die Einfuhr von Gold

oder Silber,

d) die Sicherung der Einhaltung

der Zollgesetze und

sonstigen Zollvorschriften,

die Aufrechterhaltung von

Staatsmonopolen, den

Schutz von Patenten,

Handelsmarken sowie von

Urheberrechten,

e) die Verhinderung irreführender

Praktiken,

f) die in Strafvollzugsanstalten

hergestellten Waren,

g) die Anwendung von Normen

oder Vorschriften

über die Klassifizierung,

die Güteüberwachung oder

das Verkaufsangebot von

Waren im internationalen

Handel.

ARTIKEL VII

Vereinfachung der Formalitäten

1. Jede Vertragspartei beschränkt

die Formalitäten, die

zur Anwendung der in diesem

Abkommen vorgesehenen Begünstigungen

erforderlich sind,

auf ein Mindestmaß.

2. Jede Vertragspartei veröffentlicht

unverzüglich alle auf

diesem Gebiet erlassenen Vorschriften

in einer Weise, damit

die beteiligten Personen davon

Kenntnis nehmen und dadurch

Nachteile vermeiden können,

die für sie aus der Anwendung

ihnen unbekannter Formalitäten

entstehen könnten.

ARTIKEL VIII

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens wird nach

Möglichkeit durch Verhandlungen

zwischen diesen Vertragsparteien

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einer von den am Streitfall

beteiligten Parteien in gegenseitigem

Einvernehmen bestimmten

Personen oder Körperschaft

vorgelegt; wenn sich

die Vertragsparteien über die

Wahl dieser Person oder Körperschaft

nicht einig werden, so

kann jede dieser Vertragsparteien

den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes um Ernennung

eines Schiedsrichters

ersuchen.

3. Die Entscheidung der auf

Grund des Absatzes 2 dieses Artikels

ernannten Person oder

Körperschaft ist für die beteiligten

Vertragsparteien bindend.

ARTIKEL IX

Unterzeichnung und Ratifikation

1. Dieses Abkommen steht bis

zum 30. Juni 1953 den Regierungen

aller Vertragsparteien

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

sowie den Regierungen

aller Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen und

den Regierungen aller anderen

Staaten, denen der Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu

diesem Zweck eine Abschrift

dieses Abkommens übermittelt,

zur Unterzeichnung offen.

2. Dieses Abkommen bedarf

der Ratifikation oder der Annahme

durch die Regierungen

der Signatarstaaten entsprechend

dem in ihrer Verfassung vorgesehenen

Verfahren. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

ARTIKEL X

Beitritt

1. Dieses Abkommen steht den

Regierungen der in Artikel IX

Absatz 1 erwähnten Staaten

zum Beitritt offen.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

ARTIKEL XI

Inkrafttreten

Sobald fünfzehn der in Artikel

IX erwähnten Regierungen

ihre Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, tritt dieses

Abkommen im Verhältnis zwischen

ihnen am dreißigsten Tage

nach dem Tage der Hinterlegung

der fünfzehnten Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

in Kraft. Für jede andere Regierung

tritt es am dreißigsten

Tage nach der Hinterlegung

ihrer Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL XII

Kündigung

1. Wenn dieses Abkommen drei

Jahre in Kraft gestanden ist,

kann es jede Vertragspartei

durch eine entsprechende schriftliche

Mitteilung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

wirksam.

ARTIKEL XIII

Örtlicher Geltungsbereich

1. Jede Regierung kann im

Zeitpunkt der Hinterlegung

ihrer Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde oder zu

einem späteren Zeitpunkt durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

Mitteilung erklären, daß dieses

Abkommen auch auf alle oder

auf einzelne Gebiete Anwendung

findet, die sie auf internationaler

Ebene vertritt. Das Abkommen

wird auf die in dieser Mittei-

lung genannten Gebiete ausgedehnt,

entweder vom dreißigsten

Tage nach dem Tage, an

dem der Generalsekretär der

Vereinten Nationen diese Mitteilung

erhalten hat, oder von

dem Tage an, an dem das Abkommen

nach Artikel XI in

Kraft tritt; dabei ist der

spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.

2. Jede Regierung, die dieses

Abkommen durch eine Erklärung

nach Absatz 1 dieses Artikels

auf ein Gebiet ausgedehnt

hat, das sie auf internationaler

Ebene vertritt, kann das Abkommen

für dieses Gebiet allein

nach den Bestimmungen des Artikels

XII kündigen.

ARTIKEL XIV

Vorbehalte

1. Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

erklären, daß er sich

durch gewisse von ihm näher

bezeichnete Bestimmungen dieses

Abkommens nicht für gebunden

hält.

2. Jeder Staat kann in dem

Zeitpunkt, in dem er eine Mitteilung

nach Artikel XIII dieses

Abkommens macht, daß dieses

Abkommen auf ein Gebiet ausgedehnt

wird, das er auf internationaler

Ebene vertritt, eine

getrennte Erklärung nach Absatz

1 dieses Artikels für alle

oder einzelne in der Mitteilung

erwähnten Gebiete abgeben.

3. Wenn ein Staat im Zeitpunkt

der Unterzeichnung, der

Ratifikation, der Annahme, des

Beitrittes oder der im vorstehenden

Artikel XIII vorgesehenen

Mitteilung einen Vorbehalt

zu irgendeinem Artikel

dieses Abkommens geltend

macht, so wird der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

den Wortlaut dieses Vorbehaltes

allen Staaten übermitteln, die

Vertragsparteien dieses Abkom-

mens sind oder werden können.

Jeder Staat, der dieses Abkommen

unterzeichnet, ratifiziert

oder angenommen hat oder ihm

beigetreten ist, bevor der Vorbehalt

gemacht worden ist (oder,

wenn das Abkommen noch nicht

in Kraft getreten ist, der es am

Tage seines Inkrafttretens unterzeichnet,

ratifiziert oder angenommen

hat oder ihm beigetreten

ist) hat das Recht, Einwendungen

gegen irgendeinen

dieser Vorbehalte vorzubringen.

Werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen von

einem Staat, der berechtigt ist,

Einwendungen geltend zu machen,

spätestens 90 Tage nach

dem Tage seiner Mitteilung

(oder nach dem Tage des Inkrafttretens

des Abkommens,

wenn dies der spätere Zeitpunkt

ist) keine Einwendungen

erhoben, so gilt der Vorbehalt

als angenommen.

4. Erhält der Generalsekretär

der Vereinten Nationen die Mitteilung

über eine Einwendung

seitens eines dazu berechtigten

Staates, so gibt er diese Einwendung

dem Staat, der diesen Vorbehalt

gemacht hat, bekannt

und ersucht ihn um Mitteilung,

ob er bereit ist, seinen Vorbehalt

zurückzuziehen, oder ob

er es je nach Lage des Falles

vorzieht, auf die Ratifikation,

die Annahme, den Beitritt oder

die Ausdehnung des Abkommens

auf das Gebiet (oder auf

die Gebiete), worauf sich der

Vorbehalt erstreckte, zu verzichten.

5. Ein Staat, der einen Vorbehalt

gemacht hat, zu dem eine

Einwendung gemäß Absatz 3

dieses Artikels erhoben worden

ist, wird nur dann Vertragspartei

dieses Abkommens, wenn

diese Einwendung zurückgezogen

worden ist oder nach den in

Absatz 6 dieses Artikels festgesetzten

Bedingungen unwirksam

geworden ist; er kann auch

die Vorteile dieses Abkommens

für ein Gebiet, das er auf internationaler

Ebene vertritt und

zugunsten dessen er einen Vorbehalt

gemacht hat, der zu einer

Einwendung gemäß Absatz 3

dieses Artikels Anlaß gegeben

hat, nur beanspruchen, wenn

diese Einwendung zurückgezogen

worden ist oder unter den

im nachstehenden Absatz 6 festgesetzten

Bedingungen unwirksam

geworden ist.

6. Jede Einwendung eines Staates,

der das Abkommen unterzeichnet,

aber noch nicht ratifiziert

oder angenommen hat,

wird unwirksam, wenn der einwendende

Staat innerhalb von

zwölf Monaten vom Tage der

Erhebung der Einwendung an

das Abkommen nicht ratifiziert

oder angenommen hat.

ARTIKEL XV

Mitteilung der Unterzeichnungen,

Ratifikationen, Annahmen und

Beitritte

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird allen

Signatar- und Beitrittsstaaten

sowie allen anderen Staaten, die

darum ersuchen, die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Annahmen

dieses Abkommens sowie

die Beitritte zu diesem Abkommen

mitteilen; er wird ferner

den Tag, an dem das Abkommen

in Kraft tritt, und jede

Mitteilung, die er nach Artikel

XII und XIII erhalten hat,

bekanntgeben.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU GENF, am

siebenten November neunzehnhundertzweiundfünfzig,

in französischer

und englischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind, in einer

einzigen Urschrift, die in den

Archiven der Vereinten Nationen

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

wird allen Signatar- und

Beitrittsstaaten beglaubigte Abschriften

dieses Abkommens

übermitteln.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident,

diesem Abkommen beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 3. Mai 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bmidesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel XI am 8. Juli 1956 für Österreich in Kraft

getreten.

Folgende Staaten haben bis zum 24. Juli 1956 das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind

ihm beigetreten

Ägypten, Australien, Bundesrepublik Deutschland (mit einem Vorbehalt), Dänemark, Finnland,

Föderation von Rhodesien und Njassaland, Griechenland, Indien (mit einem Vorbehalt), Indonesien,

Japan, Jugoslawien, Niederlande (einschließlich Surinam, den Niederländischen Antillen

und Niederländisch Neu-Guinea), Norwegen, Pakistan, Spanien (mit einem Vorbehalt), Schweden,

Schweiz, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich

der Insel Man).

Die oben angeführten Vorbehalte lauten folgendermaßen

Bundesrepublik Deutschland

(Übersetzung)

Die Bundesrepublik Deutschland

kann gerösteten Kaffee,

Kaffee- und Tee-Extrakte, Tabakwaren

und Zigarettenpapier

nicht als Muster geringfügigen

Wertes ansehen. Von der Bundesrepublik

Deutschland können

für die oben erwähnten Produkte

keine Einfuhrerleichterungen

in ihr Gebiet gemäß Artikel

II des Internationalen Abkommens

zur Erleichterung der

Einfuhr von Warenmustern und

Werbematerial bewilligt werden.

Indien

(Übersetzung)

Kataloge, Preislisten und

Handelsankündigungen werden

nur dann die Bewilligung der

abgabenfreien Einfuhr erhalten,

wenn sie kostenlos geliefert

werden.

Spanien

(Übersetzung)

Während der Dauer von internationalen

Handelsausstellungen

oder -messen, die in Spanien

stattfinden, sowie zwei Monate

vor und nach diesen Veranstaltungen

erstreckt sich die Verpflichtung

gemäß Artikel VI des

Abkommens, derzufolge Einfuhrverbote

oder Einfuhrbeschränkungen

auf Waren

nicht anzuwenden sind, die die

Bedingungen für die Vormerkbehandlung

gemäß Absatz b)

des genannten Artikels erfüllen,

nicht auf Fahrzeuge, Apparate

und Materialien aller Art, deren

zeitlich begrenzte Einfuhr verlangt

wird.

Die zu Beginn des oben erwähnten

Zeitraumes in Spanien

befindlichen Fahrzeuge, Apparate

und Materialien, welche in

Spanien aufgestellt sind oder

Vorführungszwecken dienen,

sollen wieder ausgeführt werden

oder an den Ort, wo die Handelsausstellung

oder -messe stattfinden

soll, gebracht werden.

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