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187_1955 AT

187. Bundesgesetz: Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz über die Gewährung einer

Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe,

BGBl. Nr. 174/1954, tritt mit Wirksamkeit vom

1. September 1955 wieder in Kraft und bleibt bis

zum 31. August 1957 in Geltung.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Finanzen und für Handel und Wiederaufbau betraut.

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