187_1955
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187. Bundesgesetz: Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 187. Bundesgesetz: Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.
1955_187_0 187. Bundesgesetz: Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz über die Gewährung einer
Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe,
BGBl. Nr. 174/1954, tritt mit Wirksamkeit vom
1. September 1955 wieder in Kraft und bleibt bis
zum 31. August 1957 in Geltung.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Finanzen und für Handel und Wiederaufbau betraut.