187. Bundesgesetz: Umwandlung von Handelsgesellschaften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER ABSCHNITT.
Voraussetzungen der Umwandlung; Rechtsfolge.
§ 1. (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung („Kapitalgesellschaften")
können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
durch Übertragung des Unternehmens auf
einen Gesellschafter („Nachfolgeunternehmer")
oder in eine offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft („Nachfolgeunternehmen")
umgewandelt werden, wenn die Kapitalgesellschaft
länger als zwei Jahre besteht und
wenn sie ein Handelsgewerbe im. Sinne des
Handelsgesetzbuches betreibt.
(2) Bei Umwandlung, nach diesem Bundesgesetz
unterbleibt eine Liquidation (Abwicklung).
ZWEITER ABSCHNITT.
Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens
auf den Hauptgesellschafter.
§ 2. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung)
der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung
durch Übertragung des Unternehmens
auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn
ihm Anteilsrechte an mindestens neun Zehnteln
des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und
er für die Umwandlung stimmt. Hiebei werden
eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern
nach dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte
zugerechnet. Einer Umwandlung durch Übertragung
des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter
steht nicht im Wege, daß dieser eine
juristische Person, eine offene Handelsgesellschaft
oder eine Kommanditgesellschaft ist.
(2) Die anderen Gesellschafter haben gegenüber
dem Nachfolgeunternehmer einen Anspruch auf
angemessene Abfindung. Dieser Anspruch verjährt
in drei Jahren seit der Bekanntmachung
des Umwandlungsbeschlusses.
§ 3. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn
die Einberufung zur Hauptversammlung (Generalversammlung),
die über die Umwandlung
beschließen soll,
1. ein ziffernmäßiges Abfindungsangebot (§ 2
Abs. 2) des Nachfolgeunternehmers,
2. eine Wiedergabe des Inhaltes der Regelung
des § 2 Abs. 2 und des § 8 und
3. die Ankündigung enthält, daß die Bilanz,
die der Umwandlung zugrunde gelegt werden
soll, von den Anteilsberechtigten in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft eingesehen werden
kann.
§ 4. Der Vorstand (Geschäftsführer) der Kapitalgesellschaft
hat die Umwandlung zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Der
Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen
und die der Umwandlung zugrunde gelegte
Bilanz anzuschließen; ihr Stichtag darf höchstens
sechs Monate vor der Anmeldung liegen. Das
Registergericht hat insbesondere auch die Zulässigkeit
der Umwandlung auf Grund dieses
Bundesgesetzes vor der Eintragung zu prüfen.
§ 5. (1) Mit der Eintragung der Umwandlung
gehen die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft
auf den Nachfolgeunternehmer über.
Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst. Die
Eintragung der Auflösung unterbleibt.
(2) Der Nachfolgeunternehmer hat das Vermögen
der Kapitalgesellschaft von seinem übrigen
Vermögen getrennt zu verwalten. Er hat aus
dem Vermögen der Kapitalgesellschaft ihren
Gläubigern, die sich binnen sechs Monaten nach
der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses
in das Handelsregister zu
diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit
sie nicht Befriedigung verlangen können.
Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der
Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Die
beiden Vermögen dürfen vereinigt werden, nachdem
sechs Monate seit der Bekanntmachung der
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses verstrichen
sind und den Gläubigern, die sich rechtzeitig
gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit
gewährt worden ist.
(3) Bis zu dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt
gilt im Verhältnis der Gläubiger der Kapitalgesellschaft
zum Nachfolgeunternehmer und
dessen Gläubigern das übernommene Vermögen
noch als Vermögen der Kapitalgesellschaft; ihr
Gerichtsstand bleibt bis dahin bestehen.
(0 Entnahmen aus dem übernommenen Vermögen
sind unzulässig, solange die beiden Vermögen
nicht vereinigt werden dürfen. Hat jedoch
der Nachfolgeunternehmer bis zur Umwandlung
als Mitglied des Vorstandes (Geschäftsführer)
oder des Aufsichtsrates oder als leitender Angestellter
der Kapitalgesellschaft ein laufendes
Arbeitsentgelt bezogen, so kann er einen diesem
Entgelt gleichkommenden Betrag, jedoch höchstens
5000 Schilling im Kalendermonat, entnehmen.
Im Umwandlungsbeschluß ist anzugeben,
in welcher Höhe von dem Entnahmerecht
bis zu dem Zeitpunkt Gebrauch gemacht
wird, in dem das übernommene Vermögen mit
dem freien Vermögen des Nachfolgeunternehmers
vereinigt werden darf.
§ 6. (1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft
den Namen einer natürlichen Person
in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer,
sofern er das von der Kapitalgesellschaft
betriebene Handelsgewerbe weiterführt, die bisherige
Firma mit oder ohne Beifügung eines das
Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.
(2) Führt dagegen die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft
nicht den Namen einer natürlichen
Person in ihrer Firma, so kann der Nachfolgeunternehmer,
sofern er das von der Kapitalgesellschaft
betriebene Handelsgewerbe weiterführt,
die bisherige Firma nur mit Beifügung
eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes
fortführen.
DRITTER ABSCHNITT.
Umwandlung, unter gleichzeitiger Errichtung
einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
§ 7. (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung)
einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung
einer offenen Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragung
des Vermögens der Kapitalgesellschaft
auf die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
beschließen. An diesen Personengesellschaften
müssen Personen, deren Anteilsrechte
mindestens neun Zehntel des Grundkapitals
(Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft
umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter
beteiligt sein. Der Umwandlungsbeschluß
bedarf einer Mehrheit, die mindestens neun
Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) umfaßt.
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
bedarf der Beschluß der Hauptversammlung auch
der Zustimmung sämtlicher persönlich haftender
Gesellschafter.
(2) Fehlt eine nach Abs. 1 erforderliche Zustimmungserklärung
eines in der Hauptversammlung
(Generalversammlung) nicht erschienenen
Kapitalgesellschafters, so kann sie nachträglich
beigebracht werden. Solche nachträgliche Zustimmungserklärungen
müssen gerichtlich oder
notariell beglaubigt sein.
(3) Im Umwandlungsbeschluß nach Abs. 1 sind
insbesondere Firma und Sitz der offenen Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft festzusetzen.
Diese Personengesellschaften entstehen
mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses
in das Handelsregister.
(4) Im übrigen sind auf die gemäß Abs. 1 beschlossenen
Umwandlungen auch die Vorschriften
des Zweiten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
VIERTER ABSCHNITT.
Abfindung.
§ 8. (1) Stimmt der Abfindungsberechtigte der
Umwandlung zu, so erwirbt er einen klagbaren
Anspruch auf Auszahlung des angebotenen Abfindungsbetrages
(§ 3 Z. 1);. dieser ist binnen
zwei Monaten nach Eintragung des Umwandlungsbeschlusses
fällig.
(2) Stimmt der Abfindungsberechtigte der Umwandlung
jedoch nicht zu, so kann er nach der
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das
Handelsregister gegen den Nachfolgeunternehmer
(das Nachfolgeunternehmen) einen Antrag auf
Feststellung und Leistung der Abfindung (§ 2
Abs. 2) beim Registergericht der Kapitalgesellschaft
stellen. Dieses entscheidet durch Senat nach
den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren
außer Streitsachen.
FÜNFTER. ABSCHNITT.
Strafvorschrift.
§ 9. (1) Wer das Vermögen der Kapitalgesellschaft
mit dem des Nachfolgeunternehmers
(Nachfolgeunternehmens) vereinigt, bevor sechs
Monate seit der Bekanntmachung der Eintragung
des Umwandlungsbeschlusses verstrichen sind,
oder den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet
haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt
worden ist (§ 5 Abs. 2 vierter Satz), macht
sich, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, einer
Übertretung schuldig und wird vom Gericht mit
Arrest bis zu drei Monaten bestraft; neben der
Arreststrafe kann Geldstrafe bis zu 500.000 Schilling
verhängt werden.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer der
Vorschrift des § 5 Abs. 4 erster oder zweiter Satz
zuwider aus dem übernommenen Vermögen Entnahmen
macht, sofern die Tat nicht nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist.
SECHSTER ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nur für Umwandlungen,
die vor dem 1. Jänner 1965 zur
Eintragung in das Handelsregister angemeldet
werden.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Justiz betraut.