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187_1952 AT

187. Verordnung: Prüfungstaxen an den wissenschaftlichen Hochschulen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 187. Verordnung: Prüfungstaxen an den wissenschaftlichen Hochschulen.

Auf Grund des § 25 der Allgemeinen Studienordnung,

StGBl. Nr. 168/1945, wird verordnet

§ 1. (1) Die Taxe für die von Mittelschulabsolventen

allenfalls abzulegenden Ergänzungsprüfungen

beträgt für jeden Gegenstand 100 S.

(2) Die Taxe für die Ablegung der Berufsreifeprüfung

beträgt 160 S.

(3) An den katholisch-theologischen Fakultäten

beträgt die Taxe für die Verleihung des Doktorates

der Theologie insgesamt (Rigorosen, Dissertation,

Promotion) 750 S.

(4) An der evangelisch-theologischen Fakultät

beträgt die Taxe für die Verleihung des Doktorates

der Theologie insgesamt 610 S.

(5) An den rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten beträgt die Taxe für

a) die rechtshistorische Staatsprüfung 100 S,

b) die judizielle Staatsprüfung 120 S,

c) die staatswissenschaftliche Staatsprüfung

140 S,

d) die gemäß § 7 der juristischen Studien- und

Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/

1945, abzulegenden Einzelprüfungen

(Pflichtkolloquien) je 20 S,

e) die Verleihung des Doktorates der Rechte

insgesamt 670 S,

f) die Verleihung des Doktorates der Staatswissenschaften

insgesamt 630 S.

(6) An den medizinischen Fakultäten beträgt

die Taxe für die Verleihung des Doktorates der

Medizin insgesamt 830 S.

(7) An den philosophischen Fakultäten beträgt

die Taxe für

a) die Prüfung aus lebenden Fremdsprachen

60 S,

b) die Staatsprüfung am Institut für Österreichische

Geschichtsforschung 120 S,

c) die Ergänzungsprüfung für den Archivdienst

am Institut für Österreichische Geschichtsforschung

80 S,

d) die theoretische Staatsprüfung aus Versicherungsmathematik

100 S,

e) die Fachprüfung für Übersetzer 120 S,

f) die Diplomprüfung für Diplom-Dolmetscher

160 S,

g) die Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen

240 S,

h) das Magisterium der Pharmazie insgesamt

510 S,

i) das Doktorat der Philosophie insgesamt

460 S.

§ 2. An den Technischen Hochschulen und der

Montanistischen Hochschule beträgt die Taxe für

a) die I. (Allgemeine) Staatsprüfung 100 S,

b) die II. Staatsprüfung (Fachprüfung) 160 S,

c) für Einzelprüfungen über Lehrveranstaltungen

pro Vorlesungswochenstunde derselben

5 S, pro Konstruktions-, Vermessungs-

oder Laboratoriumsübungs-Wochenstunde

S 2'50,

d) das Zeugnis über die I. Staatsprüfung auf

Grund bestandener Einzelprüfungen 30 S,

e) für Aufnahmsprüfungen je 20 S,

f) für das Doktorat der Technischen Wissenschaften

insgesamt 320 S.

§ 3. An der Hochschule für Bodenkultur beträgt

die Taxe für

a) Staatsprüfungen mit drei Prüfungsgegenständen

100 S,

b) Staatsprüfungen mit vier Prüfungsgegenständen

120 S,

c) Einzelprüfungen über Lehrveranstaltungen

pro Vorlesungswochenstunde 5 S, pro Konstruktions-,

Vermessungs- oder Laboratoriums-

oder sonstiger Übungswochenstunde

S 2'50,

d) das Doktorat der Bodenkultur 320 S.

§ 4. An der Hochschule für Welthandel beträgt

die Taxe für

a) die Verleihung des akademischen Grades

Diplom-Kaufmann insgesamt 500 S,

b) Einzelprüfungen gemäß § 15 und § 19 der

Studien- und Prüfungsordnung je 8 S,

c) die Begutachtung der im Zuge solcher

Einzelprüfungen eingereichten schriftlichen

Arbeiten je 8 S,

d) Einzelprüfungen gemäß § 18 der Studien-

und Prüfungsordnung je 60 S,

e) das Doktorat der Handelswissenschaften

insgesamt 610 S,

f) die theoretische Bücherrevisorenprüfung

400 S,

g) die Einzelprüfungen hiezu je 8 S,

h) die Begutachtung der im Zuge solcher

Einzelprüfungen eingereichten schriftlichen

Arbeiten je 8 S.

§ 5. An der Tierärztlichen Hochschule beträgt

die Taxe für

a) die I. Staatsprüfung 150 S,

b) die II. Staatsprüfung 260 S,

c) die III. Staatsprüfung 100 S,

d) die Ausfertigung des Tierärztlichen Diploms

40 S,

e) das Doktorat der Tierheilkunde insgesamt

420 S.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit Beginn des

Wintersemesters 1952/53 in Kraft.

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