187. Verordnung: Prüfungstaxen an den wissenschaftlichen Hochschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 der Allgemeinen Studienordnung,
StGBl. Nr. 168/1945, wird verordnet
§ 1. (1) Die Taxe für die von Mittelschulabsolventen
allenfalls abzulegenden Ergänzungsprüfungen
beträgt für jeden Gegenstand 100 S.
(2) Die Taxe für die Ablegung der Berufsreifeprüfung
beträgt 160 S.
(3) An den katholisch-theologischen Fakultäten
beträgt die Taxe für die Verleihung des Doktorates
der Theologie insgesamt (Rigorosen, Dissertation,
Promotion) 750 S.
(4) An der evangelisch-theologischen Fakultät
beträgt die Taxe für die Verleihung des Doktorates
der Theologie insgesamt 610 S.
(5) An den rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten beträgt die Taxe für
a) die rechtshistorische Staatsprüfung 100 S,
b) die judizielle Staatsprüfung 120 S,
c) die staatswissenschaftliche Staatsprüfung
140 S,
d) die gemäß § 7 der juristischen Studien- und
Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/
1945, abzulegenden Einzelprüfungen
(Pflichtkolloquien) je 20 S,
e) die Verleihung des Doktorates der Rechte
insgesamt 670 S,
f) die Verleihung des Doktorates der Staatswissenschaften
insgesamt 630 S.
(6) An den medizinischen Fakultäten beträgt
die Taxe für die Verleihung des Doktorates der
Medizin insgesamt 830 S.
(7) An den philosophischen Fakultäten beträgt
die Taxe für
a) die Prüfung aus lebenden Fremdsprachen
60 S,
b) die Staatsprüfung am Institut für Österreichische
Geschichtsforschung 120 S,
c) die Ergänzungsprüfung für den Archivdienst
am Institut für Österreichische Geschichtsforschung
80 S,
d) die theoretische Staatsprüfung aus Versicherungsmathematik
100 S,
e) die Fachprüfung für Übersetzer 120 S,
f) die Diplomprüfung für Diplom-Dolmetscher
160 S,
g) die Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen
240 S,
h) das Magisterium der Pharmazie insgesamt
510 S,
i) das Doktorat der Philosophie insgesamt
460 S.
§ 2. An den Technischen Hochschulen und der
Montanistischen Hochschule beträgt die Taxe für
a) die I. (Allgemeine) Staatsprüfung 100 S,
b) die II. Staatsprüfung (Fachprüfung) 160 S,
c) für Einzelprüfungen über Lehrveranstaltungen
pro Vorlesungswochenstunde derselben
5 S, pro Konstruktions-, Vermessungs-
oder Laboratoriumsübungs-Wochenstunde
S 2'50,
d) das Zeugnis über die I. Staatsprüfung auf
Grund bestandener Einzelprüfungen 30 S,
e) für Aufnahmsprüfungen je 20 S,
f) für das Doktorat der Technischen Wissenschaften
insgesamt 320 S.
§ 3. An der Hochschule für Bodenkultur beträgt
die Taxe für
a) Staatsprüfungen mit drei Prüfungsgegenständen
100 S,
b) Staatsprüfungen mit vier Prüfungsgegenständen
120 S,
c) Einzelprüfungen über Lehrveranstaltungen
pro Vorlesungswochenstunde 5 S, pro Konstruktions-,
Vermessungs- oder Laboratoriums-
oder sonstiger Übungswochenstunde
S 2'50,
d) das Doktorat der Bodenkultur 320 S.
§ 4. An der Hochschule für Welthandel beträgt
die Taxe für
a) die Verleihung des akademischen Grades
Diplom-Kaufmann insgesamt 500 S,
b) Einzelprüfungen gemäß § 15 und § 19 der
Studien- und Prüfungsordnung je 8 S,
c) die Begutachtung der im Zuge solcher
Einzelprüfungen eingereichten schriftlichen
Arbeiten je 8 S,
d) Einzelprüfungen gemäß § 18 der Studien-
und Prüfungsordnung je 60 S,
e) das Doktorat der Handelswissenschaften
insgesamt 610 S,
f) die theoretische Bücherrevisorenprüfung
400 S,
g) die Einzelprüfungen hiezu je 8 S,
h) die Begutachtung der im Zuge solcher
Einzelprüfungen eingereichten schriftlichen
Arbeiten je 8 S.
§ 5. An der Tierärztlichen Hochschule beträgt
die Taxe für
a) die I. Staatsprüfung 150 S,
b) die II. Staatsprüfung 260 S,
c) die III. Staatsprüfung 100 S,
d) die Ausfertigung des Tierärztlichen Diploms
40 S,
e) das Doktorat der Tierheilkunde insgesamt
420 S.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Beginn des
Wintersemesters 1952/53 in Kraft.